AG Aschaffenburg verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 22.2.2016 – 124 C 2285/15 – die bei der Generali Vers. AG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung des Betrages von restlichen 35,70 €, den die Generali vorgerichtlich nicht ersetzen wollte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend stellen wur Euch hier ein Urteil aus Aschaffenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der Generali Versicherung AG vor. Wieder hat ein erfahrener Verkehrsanwalt die Unfallverursacherin persönlich für den Restschaden in Anspruch genommen, nachdem die eintrittspflichtige Generali Versicherung den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig erfüllt hat. Mit gerichtlicher Hilfe des AG Aschaffenburg erhielt der Geschädigte dann doch noch vollen Schadensersatz bei voller Haftung der Unfallverursacherin. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Aschaffenburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Feierabend.
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Az.: 124 C 2285/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn Z. E. aus S.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

Frau D.  A. aus A. (Versicherungsnehmerin der Generali-Versicherung)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. & F. aus F.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter am Amtsgericht B. am 22.02.2016 auf Grund des Sachstands vom 22.02.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die. Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 35,70 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist voll umfang lieh begründet. Der Kläger kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 35,70 EUR verlangen.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

1. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall, der sich am 23.06.2015 in Kleinostheim ereignet hat, beschädigt. Die Beklagte war Fahrerin und Halterin des anderen am Unfall beteiligten Pkw. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beauftragte nach dem Unfall den Sachverständigen Andreas Kühn mit der Erstellung eines Unfallschadengutachtens. Hierfür wurden ihm 515,27 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag zahlte der Kläger auch an den Sachverständigen. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung erstattete 479,57 EUR. Den Restbetrag macht der Kläger mit der Klage geltend.

Die Beklagte ist verpflichtet, das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar in voller Höhe zu erstatten, so dass sie entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen war.

2. Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Hierzu zählen auch die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten. Erforderlich sind die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) kann die Beklagte die vollständige Begleichung des für das Schadensgutachten in Rechnung gestellten Betrages nicht verweigern. Danach darf sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Marktforschung in Bezug auf den honorargünstigsten Sachverständigen muss der Geschädigte nicht betreiben. Letztlich wäre er dazu auch gar nicht in der Lage. Der Geschädigte genügt – wie vorliegend geschehen – seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung, deren Höhe im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages darstellt. Zwar sind die erforderlichen Kosten entscheidend, nicht die rechtlich geschuldeten. Die Indizwirkung der Rechnung bezüglich der Erforderlichkeit ist jedoch solange gegeben, wie die Rechnung und die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen liegen (BGH, a. a. O., juris-Rn. 8).

Es ist von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat oder dass der Sachverständige für seine Tätigkeit Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise erheblich übersteigen, und der Kläger dies hätte erkennen können. Dagegen spricht bereits, dass nach Auffassung der Beklagten ein im Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag relativ geringer Betrag, nämlich 35,70 EUR, überhöht sein soll. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Kosten für Fotos, Fahrtkosten und Auslagen erkennbar überhöht bzw. nicht erstattungsfähig sind, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dass dem Kläger Vergleichswerte bekannt gewesen sein müssen, welche erheblich geringer sind, ist nicht erkennbar. Ferner konnte der Kläger vom Sachverständigen erwarten, dass er im Rahmen der Beweissicherung qualitativ hochwertige Fotos erstellt und diese ggf. bearbeitet und reproduziert. Dass die hier abgerechneten Kosten für diese Leistung zwingend deutlich überhöht sind, liegt ebenfalls nicht auf der Hand.

Auch eine weitergehende Erkundigungspflicht traf den Kläger nicht. Zum einen ist eine über vage Angaben hinausgehende Preisauskunft vor Erstattung des Gutachtens kaum möglich, da der vom Sachverständigen zu betreibende Aufwand zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu überblicken ist. Zum anderen hätte sich vorliegend dem Kläger ein erhebliches oder auffälliges Abweichen der Preise des Sachverständigen von den Normalpreisen nicht aufgedrängt, wenn dieser ihm vor Erstattung des Gutachtens die im Nachhinein abgerechneten Kosten grob dargelegt hätte.

Da ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht nicht festgestellt werden kann, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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2 Antworten zu AG Aschaffenburg verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 22.2.2016 – 124 C 2285/15 – die bei der Generali Vers. AG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung des Betrages von restlichen 35,70 €, den die Generali vorgerichtlich nicht ersetzen wollte.

  1. Oliver sagt:

    „Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht.“

    Was ist Unabhängigkeit eigentlich wert?
    Oliver

  2. §§§ sagt:

    Hallo, Oliver,
    vielleicht findest Du hier die Antwort:
    „Das anspruchsverkürzende Mitverschulden gem. § 254 BGB

    Rechtssystematische Bedeutung des § 254 BGB:

    Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, nämlich der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden „Obliegenheit“ (BGHZ 57, 137 [145]; RGZ 156, 193, 207).
    Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. z.B. BGHZ 34, 355 [363]; 56, 163 [170]).“
    § 254 BGB betrifft also den Fall, dass der Geschädigte an der Schadensentstehung mitgewirkt hat.

    In diesem Fall muss der Schaden sofort geteilt werden, d.h. der Geschädigte erhält nur einen Teil seines Schadens ersetzt.

    Diese Minderung des Schadensersatzanspruchs hängt nach § 254 Abs. 1 BGB davon ab, dass ein Verschulden des Geschädigten vorliegt.

    § 276 BGB regelt das Verschulden eines Schuldners, der Geschädigte ist aber Gläubiger, den keine Rechtspflicht trifft, sich nicht selbst zu schädigen.

    Das Verschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB ist deshalb als Verschulden „gegen sich selbst“ durch Außerachtlassung der eigenen Interessen zu verstehen.

    Das Gebot, die eigenen Interessen zu wahren, ist deshalb eine nicht einklagbare Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung der Geschädigte den Rechtsnachteil hinnehmen muss, nicht den gesamten Schaden ersetzt zu erhalten.

    Das Mitverschulden führt zur Kürzung eines bereits bestehenden Anspruchs und ist daher erst am Ende eines Schadensersatzanspruchs zu untersuchen. Das Mitverschulden des Gläubigers ist kein Element der Verschuldensprüfung des Schadensersatzanspruchs-

    – § 254 Abs. 2 S. 1 BGB greift uneingeschränkt bei allen unter den Anwendungsbereich des § 254 BGB fallenden Ansprüchen ein.

    – Beurteilungsmaßstab für die von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB geforderten Maßnahmen ist der Maßstab eines sorgfältigen und verständigen Menschen.
    – Soweit die Erfüllung einer der in Abs. 2 S. 1 vorgesehenen Obliegenheiten für den Geschädigten mit Aufwendungen verbunden ist, sind diese ein vom Schädiger zu ersetzender Schadensposten und zwar selbst dann, wenn die Maßnahmen ohne Verschulden des Geschädigten erfolglos geblieben sind (BGHZ 122, 172 [179]).
    ______________________________________________________________________
    Professor Dr. Elmar Mand Vertiefung im Haftungsrecht

    §§§

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