AG Aschaffenburg verurteilt VN der HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2013 – 112 C 2505/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Zahl der richtig begründeten Restsachverständigenkosten-Urteile nimmt offenbar zu. Nachstehend gebe ich Euch ein weiteres Urteil des AG Aschaffenburg bekannt. Der zuständige Richter der 112. Zivilabteilung des AG Aschaffenburg hat relativ kurz und knapp, dafür aber äußerst präzise,  entschieden. Die Richter in Aschaffenburg haben es offenbar jetzt „geschnallt“. Die HUK-Coburg wird daher wohl mit ihrer Kürzungsmasche in diesem Bereich nicht mehr durchkommen. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Kanzlei Dr. Imhof und Partner, Aschaffenburg.

Viele Grüße und einen schönen morgigen Feiertag
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Az.: 112  C 2505/12

IM NAMEN DES VOLKES

ln dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger S. B. aus K. 

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-Kläger-

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.. I. & P. aus A.

gegen

D. A. aus A.

-Beklagter-

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte L.W. B. aus H.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter … am 12.05.2013 auf Grund des Sachstands vom 12.05.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 211,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkter über dem Basiszinssatz seit 13.06.2012 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkter über dem Basiszinssatz seit 04.07.2012 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 2,50 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu bezahlen.

 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 211,25 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 495a ZPO im Verfahren nach billigem Ermessen entscheiden.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht restlicher Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB gegen den Beklagten in tenoriertem Umfang aus abgetretenem Recht zu.

Die Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.05.2012 ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, da die Abtretung nach sachgerechter Würdigung des Wortlauts gemäß §§ 133, 157 BGB den Halter, den Unfallverursacher und den Haftpflichtversicherer erfasst, sodass es auf die Bezeichnung des Versicherungsnehmers nicht ankommt.

Die Schadenshöhe ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten nicht weiter zu beanstanden. Nach § 249 Abs. 2 S. f BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Maßgeblich ist daher, ob sich die Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450, ff.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff; 162, ff.). Er ist nach dem Wirtschafflichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtsehaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2007, 1450, ff.). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff.; 162, ff.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst peisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt aber nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen ais Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029, ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall war der Geschädigte berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu.beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Sachverständige außerhalb des Schadensortes ansässig ist. Ein Auswahlverschulden ist ihm nicht zur Last zu legen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass dem hier Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist. Bei sachverständigenseits angesetzten Reparaturkosten in Höhe von brutto 2.833,10 €, die freilich vor Auftragserteilung an diesen der Geschädigten nicht bekannt sein konnten, erscheinen die Gesamtkosten für den Sachverständigen in Höhe von 772,55 € dennoch als erforderlich.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich gemäß §§ 280, 286 BGB ersatzfähig. Dabei ist eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen, sodass die Klage zum Teil der Abweisung unterliegt. Die Berechtigung zur Geltendmachung einer 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Abweichung zur Schwellengebühr ist nicht schlüssig dargelegt worden. Gerade in zeitlicher Hinsicht ist zum Umfang der Bearbeitung nicht konkret vorgetragen worden. Aus der Rechtsprechung des BGH zum Toleranzbereich von 20 % folgt nichts anderes, da diese Rechtsprechung wiederrum relativiert wurde, sodass der Regelfall die 1,3-Gebühr bleibt (vgl. BGH NJW-Spezial 2012, 541).

Mahnkosten sind in Höhe von 2,50 € im Rahmen des Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO aufgrund des Verzugsschadensersatzes ersatzfähig. Die Auskunftskosten sind zweckentsprechende Kosten der Rechtverfolgung.

Der Festststellungsantrag zu 4) hat keinen Erfolg. Der Verzinsungsanspruch für die eingezahlten Gerichtskosten kann sich zwar aus Verzugsgesichtspunkten ergeben, da § 104 ZPO den Fall der Verzinsung vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht erfasst, sodass ein  Feststellungsinteresse besteht, jedoch kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2013, 473 ff.). Diese Darlegung ist vom Kläger nicht erfolgt.

Die Zinsansprüche folgen aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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