AG Bad Homburg v.d.H. verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.10.2015 – 2 C 863/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter nach Bad Homburg. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung. Die Begründung des zuständigen Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des AG Bad Homburg v.d.H. ist zwar kurz und liest sich unserer Meinung nach etwas „eckig“, ist im Wesentlichen jedoch korrekt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.                                 Verkündet am 09.10.2015
Aktenzeichen: 2 C 603/15 (22)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Kläger

gegen

Generali Versicherung AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, Adenauerring 7, 81737 München,

Beklagte

hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.
durch den Richter am Amtsgericht S.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2015
für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 60,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 % hieraus seit dem 20.12.2015 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

Die Beklagte muss weiteren Schadensersatz zahlen, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB mit § 115 VVG.

Aus der beiden Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass der Geschädigte, der hier selbst klagt, seinen Schaden in der Regel dadurch darlegt, dass er eine Rechnung des Sachverständigen vorlegt.

Wenn es nicht zulässig ist, dass die Nebenkosten, die der Sachverständige angibt, auf pauschal € 100,- gekürzt werden, BGH VI ZR 357/13, Urteil vom 22.07.2014, in der Langfassung des Urteils konnte doch das Rechtssprechungszitat der Beklagten gefunden werden, dann kann es kaum richtig sein, dass die Nebenkosten durch die Beklagte pauschal auf € 70,- gekürzt werden. Bei der Erstellung meiner Rechnung ist der Sachverständige zunächst an die werkvertraglichen Vorgaben gebunden, im Übrigen aber frei, sein Werklohn muss sich in der Summe im Rahmen halten, er kann ihn aber beliebig in einzelne Positionen aufspalten. Aus der für § 249 BGB maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist dies nicht von maßgeblicher Bedeutung. Entscheidend ist die Rechnungssumme. Eine taxmäßige Vergütung gibt es nicht, folglich gibt es, was für jedermann klar ist, eine Bandbreite von Vergütungen und auch verschiedene Methoden diese zu errechnen, z. B. nach der Schadenshöhe oder auch nach Aufwand.

Die Beklagte kann mit dem Hinweis darauf, die Rechnungssumme sei um etwa 10 % überhöht, nicht darlegen, dass die Indizwirkung der Rechnung entfällt. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass beispielsweise das Grundhonorar im unteren Rahmen liegt, die Beklagte als große Versicherung hat hier eine erhöhte Darlegungslast. Das Gericht kann jedenfalls ausschließen, dass der Kläger eine überhöhte Rechnungsstellung, so sie denn überhaupt vorliegt, erkennen musste.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu AG Bad Homburg v.d.H. verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.10.2015 – 2 C 863/15 (22) -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    das Urteil mag vielleicht etwas „eckig“ erscheinen, ist es tatsächlich aber nicht, eher in der abgesetzten Art und Weise etwas gewöhnungsbedürftig, gleichwohl bemerkenswert. So kann man die Schadenersatzverpflichtung auch artikulieren, ohne den erforderlichen Begründungsaufwand aus den Augen zu verlieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert