AG Bad Homburg v. d. H. verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.7.2014 – 2 C 109/14 (28) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum bereits begonnenen Wochenende geben hier noch ein positives Urteil aus Bad Homburg vor der Höhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wie immer wurde seitens der HUK-COBURG im Prozess die Aktivlegitimation bestritten, obwohl genau diese Versicherung vorgerichtlich aufgrund der Abtretungsvereinbarung einen Teil der Sachvrständigenkosten direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Widersprüchliches Verhalten nennt der Jurist derartiges Verhalten. Es verstößt auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zunächst auf die Abtretung hin zu zahlen und dann später die Aktivlegitimation zu bestreiten. Folgerichtig wurde die HUK-COBURG darauf hingewiesen. Wermutstropfen bei diesem Urteil bleibt, dass das Gericht  jedoch die Angemessenheit der Kosten in Höhe von  25 % vom LG Frankfurt übernommen hat. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes sonniges Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.                                              verkündet am 01.07.2014
Aktenzeichen: 2 C 109/14 (28)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Huk Coburg Allgem. Versicherung AG, gesetzl. vertr. d. d. Vorstand, Callenbergerstr. 29, 96448 Coburg,

Beklagte

hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.
durch den Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2014
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in der Höhe von 337,- € zuzüglich Zinsen hieraus im Umfang von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in der Höhe von 78,89 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf die Zahlung von 337,- € zu. Dieser Anspruch stützt sich auf die §§ 823, 249 BGB, 7,17,18 StVG in Verbindung mit den §§115, 116 VVG.

Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die Beklagte dem Grund nach als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen BN-… aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10. Oktober 2013 in Oberursel gegenüber der Klägerin zu 100 % einstandspflichtig ist.

Diese Einstandspflicht umfasst entgegen der Auffassung der Beklagten auch die hier geltend gemachten Gutachterkosten in vollem Umfang. Dabei spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob die Klägerin die Gutachterkosten selbst gezahlt hat. Dies ist zwar vorgetragen, von der Beklagten jedoch substantiiert bestritten worden. Eine Zahlungsbestätigung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Hierauf kommt es allerdings nicht an. Denn die beklagte Haftpflichtversicherung hat vorgerichtlich schon Zahlungen in erheblichem Umfang an die Klägerin geleistet. Sie hat gemäß dem Vortrag in der Klageschrift einen gekürzten Betrag von 520,– € gezahlt. Diese Zahlung erfolgte in vollem Umfang an die Klägerin, indem sich ihr Prozessbevollmächtigter mit dem der Klage beigefügten Schreiben vom 6. November 2013 (Bl. 5 d. A.) auf eine Geldempfangsvollmacht bezog. Insoweit hat er vorgerichtlich schon vorgetragen, dass die Gutachterkosten in vollem Umfang von der Klägerin bezahlt worden seien. Wenn die Beklagte dann vorgerichtliche Zahlungen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin leistete, ist sie mit dem nunmehr erst im Rechtsstreit erhobenen Einwand, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten nicht aktivlegitimiert, aus Gründen des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen (§ 242 BGB). Denn den entsprechenden Einwand hätte die beklagte Haftpflichtversicherung schon vorgerichtlich erheben können und müssen.

Mit Recht verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Sachverständigenkosten in vollem Umfang. Denn diejenigen Kosten, die ein Sachverständiger zur Schätzung des Schadens an dem durch den Unfall beschädigten PKW der Klägerin veranlassen durfte, sind Teil des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwands. Als erforderlich sind insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das insoweit von der Beklagten herangezogene Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbetrages darf auch im Rahmen von Abs. 2 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014; BGHZ 115, 364, 369; BGZ 115, 375, 378). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Insoweit genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.

Demgegenüber reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Seite 7). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Seite 8).

Anknüpfend hieran sind die der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige hat die Kosten des Gutachtens augenscheinlich pauschal in Relation zur Schadenshöhe berechnet. Dies trägt dem gemäß der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Inosoweit folgt der unterzeichnende Richter der vom Landgericht Frankfurt/Main aufgestellten Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,- € einen Umfang von 25 % nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, welcher für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. hierzu LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2011, Az. 2-24 S 224/10). Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten.

Anknüpfend hieran sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Pauschalkosten in der Höhe von 584,50 € netto in Bezug zur Schadenshöhe, die sich einschließlich der Wertminderung auf 2.393,42 € netto beläuft, nicht zu beanstanden. Denn die vom Landgericht Frankfurt/Main angesprochene Grenze von 25 % wird nicht überschritten. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb die Geschädigte wissen konnte oder musste, dass der Sachversständige möglicherweise überhöhte Sachverständigenkosten
abrechnet. Sollte die Beklagte der Auffassung sein, dass der Sachverständige überhöht abgerechnet haben sollte, wäre es nach der Zahlung der Rechnung ihre Aufgabe, sich insoweit mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen.

Denn der Sachverständige ist regelmäßig als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen und steht nicht im Lager des Geschädigten. Insoweit kann nur die beklagte Haftpflichtversicherung Einwendungen gegenüber dem Sachverständigen geltend machen. Sie mag sich also im Nachgang mit dem Sachverständigen auseinandersetzen, sollte sie an dessen Gutachten oder Rechnung etwas auszusetzen haben.

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten. Denn für die Ausfertigung zweier Gutachten musste der Sachverständige einen Betrag von 95,76 € netto in Rechnung stellen. Die insoweit kalkulierten Kosten von 7,98 € pro Seite des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. Denn auch insoweit erschließt sich dem Gericht nicht, woher die Klägerin wissen sollte, dass der Sachverständige möglicherweise überhöhte Gutachtenkosten in Rechnung stellt.

Aus dem gleichen Beweggrund heraus sind die Kosten für digitale Fotografien im Umfang von 19,92 € netto zu ersetzen. Denn für insgesamt acht Fotografien sind die angesetzten digitalen Fotografiekosten nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die in Rechnung gestellte Pauschale für Telefon- und Postgebühren. Auch insoweit kann dem Einwand der Beklagten nicht gefolgt werden, es sei nicht zulässig, eine Pauschale für Telefon- und Portogebühren abzurechnen, obgleich der Klägerin bereits die Kostenpauschale im Umfang von 25,– € zugestanden worden ist. Denn mit den angesetzten 19,99 € netto rechnet der Sachverständige eigene Telefon- und Portogebühren ab, während mit der allgemeinen Kostenpauschale von 25,– € diejenigen Kosten abgegolten sind, welche die Klägerin aufwenden musste. Im Übrigen ist die angesetzte Telefon- und Postpauschale nicht zu beanstanden.

Soweit sich die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung auf das BVSK-Honorartableau maßgebliche Schätzgrundlage bezogen hat, auf deren Grundlage die Beklagte die Schadensermittiungskosten abgerechnet hat, ist der entsprechende Vortrag widersprüchlich. Denn auf der Seite 6 der Klageerwiderung wird selbst ausgeführt, dass die BVSK-Honorarbefragung ebenso wie die VKS-Honorarbefragung keine taugliche Schätzgrundlage darstellen könnten. Weder der BVSK noch der VKS repräsentieren die überwiegende Zahl der Sachverständigen. Insoweit ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, was die Beklagte mit dem entsprechenden Vortrag zum Ausdruck bringen will. Denn eine nicht taugliche Honorarbefragung kann von vorneherein keine geeignete Schätzgrundlage sein.

Zusammengefasst muss die Beklagte der Klägerin also die restlichen Gutachtenkosten im Umfang von 337,– € zahlen.

Der insoweit ausgeurteilte Zinsanspruch folgt in der Höhe des gesetzlichen Zinssatze aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§§ 280, 286, 288 BGB). Nachdem die Beklagte gekürzte Zahlungen auf die Sachverständigenkosten am 9. November 2013 durchgeführt hat, befand sie sich ab dem 10. November 2013 in Verzug.

Ebenfalls erstattungsfähig sind vorgerichtliche Anwaltskosten in der Höhe von 78,89 €. Denn im Hinblick auf die ungerechtfertigte Regulierungsverweigerung der Beklagten durfte sich die Klägerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs anwaltlicher Hilfe bedienen. insoweit ist die übliche Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer angefallen. Hinzu kommt die geltend gemachte Pauschale für die elektronische Datenübermittlung der Schadensbeiege, welche in der Rechnung vom 6. November 2013 ausgewiesen ist. Da die Beklagte auf den geltend gemachten Schadensersatzbetrag eine Zahlung in der Höhe von 349,63 € leistete, sind noch restliche Anwaltskosten im Umfang von 78,89 € erstattungsfähig. Diese sind ungeachtet dessen zu ersetzen, ob die Klägerin sie ausgeglichen hat. Denn es genügt für die Entstehung eines Schadens bereits der Umstand, dass sich die Klägerin einer berechtigten Gebührenforderung ihres Rechtsanwalts ausgesetzt sieht.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsgrundlage der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind die §§ 708 Ziffer 11, 711 und 713 ZPO. Denn das Gericht hat im Hinblick auf den geringen Streitwert keine Veranlassung gesehen, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zuzulassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bad Homburg v. d. H. verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.7.2014 – 2 C 109/14 (28) -.

  1. G.v.H. sagt:

    „Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten.“
    25% ? Warum nicht 22% oder 30 % ? Eine solche Abgrenzung findet keine Stütze im Gesetz oder irre ich mich vielleicht in dieser Beurteilung ?
    Das ist vielmehr pure Zubilligung von Schadenersatz, der unvereinbar ist mit § 249 BGB, soweit es um die Herstellung des Zustandes wie vor dem Unfall geht. Von der Herstellung eines anderen Zustandes ist im § 249 BGB nicht die Rede. Außerdem wird dem Geschädigten die Eigenschaft aberkannt, dass er ein vertändiger und wirtschaftlich denkender Mensch ist. Eine unerhörte Diskriminierung durch das Gericht. Wo ist nach diesem Urteil der besondere Situation des Geschädigten Rechnung getragen worden, wie in dem zitierten BGH-Urteil angesprochen ? Kein Wort davon, wo und wie der Geschädigte hätte bemerken müssen, dass der versagte Restbetrag als erheblich überhöht hätte ins Auge springen müssen. Hier wird wieder einmal ex post die subjektive Sicht eines Gerichts über die ex ante Position des Geschädigten gestellt und ganz selbstverständlich unterstellt, dass der Geschädigte die gleiche Sichtweite und Erkenntnismöglichkeit haben müsste, wie der erkennende Richter, der insoweit nicht nur begünstigt ist durch den Vortrag der Parteien.
    Und wo bleibt der zu berücksichtigende Aufwand für die beweissichernde Tatsachenfeststellung ? Es heißt doch zu Recht nun einmal Beweissicherungs-Gutachten !

    G.v.H.

  2. Karle sagt:

    @G.v.H.

    „25% ? Warum nicht 22% oder 30 % ? Eine solche Abgrenzung findet keine Stütze im Gesetz oder irre ich mich vielleicht in dieser Beurteilung ?“

    Im Gesetz findet sich das (noch) nicht. Denn dann würde auch den Dümmsten auffallen, dass wir in einem Unrechtsstaat leben. Beim BGH gibt es das hingegen schon. Dort liegt die eigentliche Geburtsstätte der „richterlichen Willkür“. Siehe z.B. „6-Monats-Frist“ bei der 130%-Regelung und bei der fiktiven Abrechnung. Nicht zu vergessen, die „3-Jahres-Frist“ oder die Abgrenzung zwischen markengepflegten und nicht markengepflegten Fahrzeugen sowie die Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten durch den Verweis auf Werkstätten des Schädigers/Versicherers (Naturalrestitution?) – auch noch im Prozess – usw..

    Oder bei den Mietwagenkosten, bei denen der (berechtigte) Schadensersatz des Geschädigten willkürlich und rigoros auf Grundlage irgendwelcher Listen (auch auf Wunschlisten der eintrittspflichtigen Versicherer) – unter dem Deckmantel des § 287 ZPO – zusammengestrichen wird.

    Neuerdings übrigens auch beim Sachverständigenhonorar, wobei unterschieden wird, ob eine Rechnung bezahlt ist oder nicht, rechtswidrig differenziert wird, ob die Forderung aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird und dann noch irgendwelche Rechungspositionen – entgegen jeglicher bisheriger BGH-Rechtsprechung – ex post in Frage gestellt werden (sollen). Schlimmer geht’s eigentlich nimmer, oder?

    Alles eindeutige Verstöße gegen § 249 BGB (vollständiger Schadensausgleich!) sowie Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und letztendlich eine Diskriminierung des wirtschaftlich schwächeren Teils der Bevölkerung, wie ich meine.

    Das LG Frankfurt ist wahrscheinlich so zugedröhnt von dem ganzen Mist des BGH oder anderer „Schwachmaten-Urteile“ – wie z.B. die vom LG Saarbrücken, LG Coburg oder OLG Dresden – dass es die Aufstellung einer neuen Willkür-Regelung als vollkommen „normal“ erachtet hat?

    Apropos (rechtswidrige) Gesetzesänderung zugunsten des Großkapitals zu Lasten der Bürger. Bei den Kapitallebensversicherungen hat die (schwarz/rote) Bundesregierung im Sommer 2014 (ohne Not) eine weitreichende Gesetzesänderung beschlossen, die m.E. nach verfassungwidrig ist. Keinen interessiert es jedoch wirklich, dass die Mehrzahl der deutschen Bürger ab dato dauerhaft um mehrstellige Milliardenbeträge ihrer Altersvorsorge „beschissen“ werden. Wenn das für die Konzerne kein Signal war, an anderer Stelle auch an der Schraube zu drehen, was dann?

    Zum Thema Schadensersatz wurde der Niedergang ordnungsgemäßer Regulierung übrigens schon im Jahr 2002 eingeläutet, als der Gesetzgeber den Versicherern die (den Geschädigten zustehende) Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung „geschenkt“ hatte (§ 249 BGB (2)). Hierdurch wurden die Versicherer (auf Kosten der Geschädigten) um Milliardenbeträge dauerhaft „entlastet“. Im Gegenzug sollten die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer) von den Versicherern besser entschädigt werden – auch im Falle schuldhaften Verhaltens. Davon wollen die Versicherer jedoch heute nichts mehr wissen.
    Genau wie damals vorhergesagt, prozessieren Versicherer inzwischen z.B. wieder gegen Radfahrer und sind damit auch bei einigen Gerichten erfolgreich. Denn wer kann sich heute noch an irgendwelche Vereinbarungen einer Bundesjustizministerin vor 12 Jahren erinnern, die damit von den Versicherern über den Tisch gezogen wurde?

    Dumm, deutscher Michl, Volksvertreter.

    Frage: Was hält eigentlich das oberste Zivilgericht von dieser verfassungswidrigen Gesetzesänderung des § 249 BGB?

    Antwort: Der BGH schleicht auf leisen Pfoten durch die Landschaft mit der zaghaften Formulierung „systemwidrig“!

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