AG Bad Neuenahr-Ahrweiler weist HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse in die Schranken und verurteilt diese zur Zahlung restlicher Reparatur- und Verbringungskosten mit lesenswertem Urteil vom 8.1.2018 – 31 C 238/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

quasi als Lektüre für Sonntag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung gegen die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. vor. jetzt versucht die HUK-COBURG-Versicherungsgruppe doch allen Ernstes auch bei der konkreten Schadensabrechnung noch zu kürzen. Wie schlecht muss es diesen Versicherungen unter dem Dach der HUK-COBURG gehen? Man kann aber auch fragen, ob sich die HUK-COBURG überhaupt noch an Recht und Gesetz halten will, wenn es um die berechtigten Schadensersatzansprüche der Geschädigten nach einem Verkehrsunfall geht, der durch ein bei der HUK-COBURG versichertes Kraftfahrzeug verursacht wurde. Denn nunmehr wird offensichtlich die bisherige „heilige Kuh“, nämlich die konkrete Schadensabrechnung zur Schlachtbank geführt. Der erkennende Amtsrichter in Bad Neuenahr-Ahrweiler hat jedoch das Bolzenschussgerät der HUK-COBURG unschädlich gemacht und die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse darauf hingewiesen, dass ihr Bestreiten im vorliegenden Schadensersatzprozess unbeachtlich ist, weil sie vorgerichtlich den Anfall der Verbringungskosten grundsätzlich anerkannt hat, lediglich sich gegen die Höhe der Verbringungskosten gewehrt hatte.Was vorgerichtlich grundsätzlich anerkannt wurde, das kann im Rechtsstreit dann nicht in Frage gestellt werden. Ein derartiges Verhalten nennt der Jurist treuwidriges, gegen § 242 BGB verstoßendes Verhalten. Ob das die Verantwortlichen der HUK-COBURG noch lernen? Aber auch in der Sache selbst war der Klage auf Restschadensersatz zuzusprechen, da der Geschädigte bei der Abrechnung der Reparaturkosten gemäß der vorgelegten – und beglichenen – Rechnung der Werkstatt eine konkrete Schadensabrechnung vornahm. Um den Rechnungsbetrag, der bereits beglichen worden war, weil ansonsten das reparierte Fahrzeug nicht herausgegeben wird (wegen des untergehenden Werkunternehmerpfandrechtes der Werkstatt), war der Geschädigte als Folge des Verkehrsunfalls, für den die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse in vollem Umfang haftete, in seinem Vermögen geschädigt. Dieser Vermögensnachteil ist über § 249 I BGB auszugleichen. Im übrigen war das Bestreiten des Anfalls der Verbringungskosten im konkreten Fall unerheblich, weil im Bereich Bad Neuenahr Fachwerkstätten regelmäßig nicht über eigene Lackierbetriebe verfügen, so dass grundsätzlich Fahrten zum Lackierbetrieb hin und zurück anfallen. Bedacht werden muss auch noch, dass die Reparaturwerkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Es hätte der HUK-COBURG daher frei gestanden, bei ihrem Erfüllungsgehilfen Regress zu nehmen, wenn sie meint, dieser habe falsch abgerechnet. Der Streit darf auf keinen Fall auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, denn dieser hat mit der Vorlage der konkreten Rechnung Urkundensbeweis dafür erbracht, dass er im den in der Rechnung dargestellten Betrag in seinem Vermögen heschädigt ist, egal ob die Rechnung schon bezahlt, wie im vorliegenden Rechtsstreit, oder noch nicht, da nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit einen zu ersetzenden Schaden darstellt (vgl. BGHZ 59, 148, 149; BGH NJW 1986, 581, 582f.; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2009, 2616 Rn. 18).  Dieser Vermögensnachteil ist dann über § 249 I BGB auszugleichen mit der Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Lest aber selbst das Urteil des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.        

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Aktenzeichen
31 C 238/17

Amtsgericht
Bad Neuenahr-Ahrweiler

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertreten durch d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durch die Richterin am Amtsgericht S. am 08.01.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.          Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 zu zahlen.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 freizustellen.

3.         Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Hinsichtlich der Verbringungskosten ist zu unterscheiden zwischen einer fiktiven Abrechnung und der hier vorgenommenen konkreten Abrechnung.

Bei einer fiktiven Abrechnung ist eine Erstattungspflicht der Verbringungskosten zu bejahen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle der Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten erhoben werden.

Hier handelt es sich aber nicht um eine fiktive, sondern konkrete Abrechnung.

Die Verbringungskosten in Höhe von weiteren 27,37 € brutto sind als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug tatsächlich verbracht wurde, so kann sie mit diesem Einwand nunmehr nicht gehört werden, da die Beklagte die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens nebst entsprechender Zahlung anerkannt hat. Die Beklagte hat, nachdem ihr gegenüber die Verbringungskosten in Form der Rechnung geltend gemacht worden waren, ein Abrechnungsschreiben verfasst und darin ausdrücklich erklärt:

„Die Höhe der Verbringungskosten können wir nicht nachvollziehen.“

Damit hat die Beklagte die bei ihr eingereichten Verbringungskosten-Rechnung erklärtermaßen geprüft und danach pauschal akzeptiert und allein in der Höhe gewisse Abzüge vorgenommen. Die Beklagte hat nicht in Zweifel gezogen, dass unfallbedingt überhaupt Verbringungskosten angefallen wären und sodann Zahlungen erbracht.

Die Verbringungskosten stellen nach Ansicht des Gericht auch in der Höhe den erforderlichen Aufwand dar.

Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendungen sind im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Verbringungskosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – gleichartige Aufwendungen sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben. Die Klägerin hat die Heckverkleidung von ihrem Sitz in Grafschaft-Gelsdorf zur Lackiererei nach Bad Neuenahr-Ahrweiler verbringen lassen müssen und sodann auch wieder zurückholen müssen. Die hierfür geltend gemachten Kosten von insgesamt 103,00 € erachtet das Gericht für die notwendige 2-fache Fahrt nach Bad Neuenahr-Ahrweiler und zurück im Rahmen der Schadensschätzung für plausibel und angemessen. Der Einholung eines Gutachtens bedarf es hierfür nicht. Konkrete Gründe dafür, wieso ein Betrag von 80,00 € ausreichend sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Auch für die weitere Schadensposition ist die Beklagte eintrittspflichtig. Hinsichtlich der weiteren Kosten von 79,14 € ergibt sich aus den dem Sachverständigengutachten anliegenden Fotos, dass der Abbau der Heckstoßstange tatsächlich im Rahmen der Begutachtung erfolgt ist. Darüber hinaus ist hinreichend deutlich anhand der Fotos erkennbar, dass das Fahrzeug sich auf einer Hebebühne befindet. Das die hierfür entstehenden Kosten bereits mit den Sachverständigenkosten geltend gemacht wurden, behauptet auch die Beklagte nicht. Sie bemängelt hierzu jedoch, dass diese Kosten hätten mit den Sachverständigenkosten geltend gemacht werden müssen. Aus Sicht des Geschädigten ist dies unerheblich. Letztlich handelt es sich jedenfalls um Schäden, für die der Schädiger aufzukommen hat unabhängig davon, ob sie sich in der Rechnung der Werkstatt oder der Sachverständigenrechnung wiederfinden. Darüber hinaus ist der Geschädigte auch grundsätzlich in seiner Entscheidung frei darin, ob er zunächst das Ergebnis des Gutachtens abwartet oder sogleich eine Reparatur veranlasst.

Insgesamt kann daher die Beklagte mit ihren Einwänden nicht gehört werden.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Höhe nach zutreffend nach den Bestimmungen des RVG berechnet wurden, sind aus dem gleichen Grund wie die Hauptforderung geschuldet.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 30.11.2016 zur Zahlung aufgefordert, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug befindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr, 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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