AG Baden Baden verurteilt HUK 24 AG und deren VN zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 1 C 70/11 vom 26.08.2011)

Mit Entscheidung vom 26.08.2011 wurde die HUK 24 AG sowie deren VN durch das Amtsgericht Baden-Baden zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Das Gericht hat in der Begründung die schadensersatzrechtlichen Grundlagen heraus gearbeitet und auch die entsprechende Stellung des „Erfüllungsgehilfen“ erwähnt. Wieder ein Urteil mehr, das zeigt, wie weit die „HUK-Titanic“ vom Kurs abgekommen ist. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber, 76547 Sinzheim.

Aktenzeichen:
1 C 70/11

Verkündet am:
26.08.2011

Amtsgericht Baden-Baden

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1)

– Beklagter –

2)

HUK 24 AG …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Baden-Baden
durch den Direktor des Amtsgerichts …
am 26.08.2011 auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten gem. Honorarnote des Ingenieurbüros … vom 20.10.2010 in Höhe von 510,80 € freizustellen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger restliche Sachverständigenkosten als Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.10.2010 im Bereich … ereignet hat, geltend.

Der Kläger trägt vor, dass er den Schaden an seinem Fahrzeug durch ein Gutachten habe feststellen lassen. Unter dem 20.10.2010 habe das Ingenieurbüro … das Gutachten erstattet. Dabei habe der Sachverständige Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.458,80 € und eine Wertminderung von 350,00 € ermittelt. Für seine Tätigkeit habe der Gutachter einen Betrag in Höhe von 833,30 € berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Sachverständigenbüros vom 20.10.2010 (AS. 11) Bezug genommen. Seitens der Beklagten sei bisher lediglich ein Betrag in Höhe von 322,50 € erstattet worden.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten gem. Honorarnote des Ingenieurbüros

Rechnungs-Nr. … vom 20.10.201 in Höhe von 510,80 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die vom Sachverständigenbüro berechneten Gebühren unbillig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 510,80 € gem.§§ 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG beanspruchen.

Die Haftung der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, da diese Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Beklagten als Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Sofern der Kläger hinsichtlich der Sachverständigengebühren den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, kann eine Preiskontrolle in diesem Zusammenhang nicht durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007; AZ: VI ZR 67/06).

Im Rahmen des vorliegenden Schadensersatzprozesses ist dabei allein maßgeblich, ob die vom Sachverständigen berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist oder die Frage, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Kläger als Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei der Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen für die Beklagten möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist er nicht verpflichtet. Dies und die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge von Sachverständigen sind ihm nicht zumutbar. Auch fehlen Tarifübersichten anhand deren ein Geschädigter entsprechende Informationen einziehen könnte.

Es ist auch kein Grund dafür vorgetragen, weshalb das Sachverständigenbüro vorliegend an die Preisliste des Gesprächsergebnisses BVSK-HUK-Coburg-Bruderhilfe vom 01.11.2009 gebunden sein soll.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der aus dem Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg-Bruderhilfe ergebende Betrag bereits auf 630,00 € beläuft sowie unter weiterer Berücksichtigung der Umstände des freien Marktes erscheint das vom Sachverständigenbüro geltend gemachte Honorar noch als im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes liegender Aufwand.

Vorliegend sind die Beklagten im Hinblick auf die vom Sachverständigenbüro … durchgeführte Preisgestaltung auch nicht rechtlos gestellt, da es ihnen möglich gewesen wäre, seitens des Klägers die Abtretung evtl. bestehender Rückzahlungsansprüche nach § 255 BGB zu fordern. Dies ist jedoch nicht geschehen. Bei dieser Vorgehensweise wäre es dann jedoch Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.

Der Sachverständige ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Kläger nicht zugerechnet werden kann. Da für den Kläger nicht erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Kläger selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Kläger von den Beklagten den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Dass vorliegend kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Preis besteht, ergibt sich bereits aus dem von den Beklagten vorgelegten Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg-Bruderhilfe vom 01.11.2009. Ausgehend von dem vorliegenden Sachschaden hätten die Beklagten nach diesem Gesprächsergebnis ein Betrag in Höhe von 630,00 € zu bezahlen gehabt. Zu dem vom Sachverständigen beanspruchten Betrag besteht insoweit kein auffälliges Missverhältnis.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Nach § 511 Abs. 4 ZPO hat das Gericht die Berufung zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts gefordert. Die Beschwer lieg vorliegend unter 600,00 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Baden Baden verurteilt HUK 24 AG und deren VN zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 1 C 70/11 vom 26.08.2011)

  1. Heinrich Heide sagt:

    Hi Hans Dampf,

    jetzt ist es schon wieder da. Obwohl es schon längst in der Versenkung verschwunden sein sollte, kommt es in regelmäßigen Abständen immer wieder: Das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg. Nein, nein, es ist noch nicht verschwunden. Immer dann, wenn die HUK-Coburg meint, das berechnete Honorar sei zu hoch, und das ist fast immer der Fall, dann wird die Erforderlichkeit an den Beträgen des Gesprächsergebnisses gemessen und das berechnete Sachverständigenhonorar als zu teuer erachtet. Ich kann daher nicht feststellen, dass das Gesprächsergebnis schon zu Grabe getragen wurde. Ich kann nur fragen: „Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, dass es immer wieder kommt?“ Die Gerichte haben – Gott sei Dank – die Bedeutung desselben erkannt und weisen es als Meßgrundlage zurück.

    Gut finde ich das Urteil des Direktors des AG Baden-Baden, es kommt ja doch was Gutes von den Badensern!, im Hinblick auf den Verweis auf § 255 BGB. Wenn die HUK meint, das berechnete Honorar sei zu hoch, dann kann sie es sich ja abtreten lassen und einklagen mit der Folge, dass Gerichtskosten vorzuschießen sind und mit der weiteren Folge, dass sie die Darlegungs- und Beweislast trägt. Mit den Restwertregressen war es ja auch nicht weit gekommen. Die Gerichtskassen freuen sich auf die vermehrten Einnahmen an Gerichtskosten.

    Gut finde ich auch die Ausführungen zum Erfüllungsgehilfen. Es ist tatsächlich so, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Er ist – wie die Reparaturwerkstatt – Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Fehler der Werkstatt gehen daher zu Lasten des Schädigers ( BGH aaO). Das gilt auch für den Sachverständigen. Wenn also die Versicherung behauptet, das Gutachten sei zu teuer oder unbrauchbar, so geht dies zu Lasten der Versicherung. Diese Stellung des Sachverständigen mit der Erfüllungsgehilfenstellung war Anfang Oktober im Übrigen auch Thema eines Seminars, in dessen Rahmen Herr Wortmann referierte.

    Insgesamt daher ein gutes Urteil. Hans Dampf, stell noch mehr solcher Urteile ein.

    Grüße
    Heinrich Heide

  2. sv sagt:

    Hallo Leute,

    bei der HUK-Coburg hat man die Kürzungsschreiben geändert. Da steht nicht mehr, wir zahlen 3,50 €, wenn Sie auf einen Teil Ihres Honorares verzichten, dann zahlen wir Ihnen nochmals 3,50 €. Es schreibt auch nicht mehr das Schadenteam. Ein SB zeichnet sich verantwortlich obwohl er vom Sachverhalt nach eigener Aussage keine Kenntnis hat. Hat endlich ein Staatsanwalt der HUK etwas genauer auf die Finger geschaut? Wer weiß mehr?

    SV

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