AG Bautzen entscheidet zu den restlichen Mietwagenkosten und zur Wertminderung mit Urteil vom 18.4.2012 – 20 C 1197/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter nach Bautzen. Nachfolgend gebe ich Euch noch ein Urteil zu  Mietwagenkosten und zur Wertminderung bekannt. Das Gericht hat zu den Mietwagenkosten Beweis erhoben. Ein günstigeres Angebot konnte die Beklagte allerdings nicht beweisen. Bekanntlich liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadensminderungspflichtverletzung bei der Beklagten. Bezüglich der ausgeurteilten Wertminderung liegt das Gericht – bedauerlicherweise – wieder einmal völlig daneben. Überzeugende Ausführungen des Sachverständigen zur Wertminderung mit Cent hinter dem Komma sind mehr als fragwürdig. Welcher potentielle Käufer des reparierten Fahrzeuges mindert schon den Kaufpreis um diesen krummen Betrag? Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Bautzen

Aktenzeichen: 20 C 1197/10

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bautzen durch

Richter am Amtsgericht … im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 18.04.2012

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 378,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.01.2011 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 43,32 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 398,71 €.

Von der Tatbestandsdarstellung wird nach § 313 a ZPO abgesehen. Denn der Zulässigkeitsstreitwert für ein Rechtsmittel der Berufung wird nicht erreicht. Rechtsgründe für eine Berufungszulassung liegen nicht vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in zuerkannter Höhe nach §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch den Verkehrsunfall vom 07.07.2010 in … , OT … , entstandenen Schaden zu ersetzen. Die alleinige Haftung der Beklagten steht nicht im Streit. Streitig sind nur noch die Mietwagenkosten und die Höhe des Minderwertes am durch den Unfall beschädigten Pkw Opel Zafira.

Auf die Mietwagenkosten gemäß Rechnung der … vom 23.07.2010 über 481,95 € hat die Beklagte 233,24 € gezahlt. Streitbefangen sind mithin 248,71 €. Die Klägerin hat unter Verweis auf die sogenannte Schwacke-Liste dargelegt, dass der ihr für die Ausfallzeit berechnete Mietpreis noch unterhalb des Mietpreises liegt, der nach der Schwackeliste ortsüblich ist. Die Beklagte hat dies in erheblicher Weise nicht bestritten. Sie hat zwar einfach bestritten, dass der der Klägerin berechnete Mietpreis ortsüblich ist. Da die örtlichen Mietpreise aber auch der Beklagten zugänglich sind, hätte die Beklagte darlegen müssen, welche Mietpreise ihrer Auffassung nach ortsüblich sind. Die Beklagte kann der Klägerin auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht entgegenhalten. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass der Geschädigte jedenfalls dann verpflichtet ist, einen Ersatzwagen zu vertretbaren Bedingungen anzumieten, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung ihm eine konkrete Möglichkeit eröffnet, einen Mietwagen zu günstigen Tarifen anzumieten. Ein solches konkretes Angebot darf der Geschädigte nicht ausschlagen. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass der Klägerin bzw. ihrem Lebensgefährten eine solche konkrete Möglichkeit nicht angeboten wurde. Denn die Zeugin … vermochte sich nicht mehr genau an das Gespräch mit dem Lebensgefährten der Klägerin erinnern. Sie hat nur allgemein bekundet, sich zu erinnern, dem Lebensgefährten der Klägerin mitgeteilt zu haben, bei der Vermittlung eines Mietwagens zum Tagespreis von 49,00 € gern behilflich zu sein. Sie vermochte demgegenüber nicht zu sagen, ob sie dem Lebensgefährten der Klägerin eine konkrete Mietstation in Wohnortnähe der Klägerin bezeichnet hat, bei der es die Möglichkeit gegeben hat, zu den von der Beklagten behaupteten Miettarifen einen Ersatzwagen zu mieten.

Weiter hat die Klägerin noch einen Anspruch auf Ausgleich des durch den Unfall bewirkten Minderwertes i.H.v. 129,31 €. Dabei schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 17.02.2012 an. Der Sachverständige hat unter Verweis auf eine ganz aktuelle Berechnungsmethode dargelegt, dass durch den Unfall am Pkw Opel Zafira eine Wertminderung von 329,31 € eingetreten ist. Die Beklagte hat 200,00 € bereits gezahlt. Es verbleiben daher noch 129,31 € zugunsten der Klägerin.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Bautzen entscheidet zu den restlichen Mietwagenkosten und zur Wertminderung mit Urteil vom 18.4.2012 – 20 C 1197/10 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG Bautzen entscheidet zu den restlichen Mietwagenkosten und zur Wertminderung mit Urteil vom 18.4.2012 – 20 C 1197/10 -.
    Dienstag, 12.06.2012 um 10:33 von Willi Wacker

    Hallo, Willi Wacker,

    was soll denn der arme Amtsrichter anstellen, wenn ihm der Kraftfahrzeugsachverständige eine ganz aktuelle Berechnungsmethode überzeugend verkauft, mit der nicht nur in Euro, sondern sogar noch in Cent mit 2 Stellen hinter dem Komma der Merkantile Minderwert ermittelt werden kann ?

    Hier zeigt sich wieder einmal exemplarisch der ganze Unsinn jedweder Berechnungsmethode mit der vorgebend über das Verhalten der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt schematisiert bestimmt wird, anstatt erkennend den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. SV F.Hiltscher sagt:

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Dienstag, 12.06.2012 um 12:48

    „Hier zeigt sich wieder einmal exemplarisch der ganze Unsinn jedweder Berechnungsmethode mit der vorgebend über das Verhalten der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt schematisiert bestimmt wird, anstatt erkennend den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.“

    Ja Herr Kollege,

    solche Scharlatane als SV haben wir in München auch.
    Für die Feststellung u. Überprüfung einer ( ausschließlich nur!!) merkantilen Wertminderung wurden € 6000.- in Worten sechstausend an Honorar verbraten, weil unter vielen phantasiereichen u. blödsinnigsten Argumenten, wie z. Bsp. die Erneuerung von Xenonscheinwerfer ergibt eine höhere Wertminderung als die Erneuerung von Normalscheinwerfern , oder die Gewährung von Werkstattrabatt für die Rep.Rechnung führt zu einer niedrigeren Wertminderung usw. usw.., Beträge errechnet wurden die jeder Beschreibung spotten würden.
    Wenn die Situation nicht so ernst wäre, könnte man aus solchen GA ein Lehrbuch erstellen wie Personen auch ohne das nötige Fachwissen viel Geld verdienen können.
    Natürlich geht das nur bei Gericht, weil auf dem privaten Markt könnten sich solche Berufsversager u. Scharlatane kein Jahr lang halten.
    Auf nahezu 50! Seiten „GA“ ein gequirlter Nonsen von Münchens berüchtigsten gerichtlich bestellten Phantasten u. Scharlatan aus der „besten u. qualifiziertesten Praxis“.

  3. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Dem SV, der 329,31 Euro merkantilen Minderwert ausrechnet, gehören die Ohren langgezogen.

    Als ich im süßen Alter von 14 Jahren das erste Mal ein Gutachten zusammen mit einem Vater und Lehrmeister bearbeitet habe, ging es auch um den merkantilen Minderwert. Da ich ja schon „Vorwissen“ hatte, habe ich ganz stolz angefangen rumzurechnen und habe dann im Brustton der Überzeugung gesagt, dass der Minderwert bei 526,- Mark liegt, immerhin habe ich auf eine ganze Mark gerundet gehabt…

    Einziger Kommentar meines Vaters:

    „Würdest Du bei einem Auto, das 15.000 Mark kosten soll und einen reparierten Schaden in Höhe von 5.000,- Mark hat, bei dem Richtbank notwendig war und Achsteile ersetzt worden sind tatsächlich um 526,- Mark feilschen? Denk mal drüber nach.“

    Und dann kam zum Schluss ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.000,- Mark raus und zudem hat mein Vater mich am nächsten Sonntag zur Gebrauchtwagenbörse der angrenzenden Großstadt mitgenommen und wir haben uns das Gefeilsche der Kaufinteressenten und Verkäufer mehrere Stunden angeschaut. Da gings nie um krumme Beträge. Der krummste Betrag waren 50,- Mark hintenraus.

    Es ist weltfremd, wenn jemand meint, dass um 329,31 Euro gehandelt wird, entweder bleiben 300,-, 350,- oder 400,- Euro übrig, je nach Verhandlungsgeschick.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Benno sagt:

    @ Andreas Hoppe
    vielleicht aber auch 500, 600 oder noch mehr. Fast alle Berechnungsformeln enden bei einem Fahrzeugalter von 5 Jahren. Heutige Fahrzeuge werden viel älter, so daß auch bei Fahrzeugen mit 10 oder mehr Jahren durchaus eine Wertminderung eintreten kann. Wer sich an dem Formelgeschreibsel orientiert, liegt meist viel zu niedrig. Oftmals kommt nur die Hälfte bei rüber. Bestes Beispiel sind die ersten Erfahrungen eines 14 jährigen. Einige entwickeln sich weiter, andere bleiben bei 14 stehen.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ein schönes Beispiel aus Deiner Jugendzeit.
    Aber mal ehrlich, wer gibt schon einen Minderwertbetrag von 329,31 € an. Um diesen Betrag wird nie ein Käufer feilschen, sondern immer um einen glatten Betrag.
    Mit freundl. Grüßen
    Dein Willi

  6. virus sagt:

    „Da die örtlichen Mietpreise aber auch der Beklagten zugänglich sind, hätte die Beklagte darlegen müssen, welche Mietpreise ihrer Auffassung nach ortsüblich sind. Die Beklagte kann der Klägerin auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht entgegenhalten.“

    Diese Aussage hat es in sich. Ich denke gerade daran, dass ja die Württembergische Versicherung in der Gerichtsverhandlung pauschal vortragen ließ, die Werte in unserem Gutachten sind falsch. Wenn man bei der Württembergischen weiß, dass die Werte falsch sind, dann muss sie ja die „Richtigen“ ermittelt haben. Warum verschweigt der Versicherer diese? Weil er dann nicht vor Gericht behaupten kann, er könne den Schaden nicht begleichen, da er das Gutachten nicht prüfen könne!!! Und der Richter! hätte sich nicht der Ansicht des Versicherers anschließen können, dass aufgrund der Unprüfbarkeit des Gutachtens kein Nutzungsausfall gezahlt werden müsse. Was schon deshalb falsch ist, weil ja bekanntlich der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist und alles was der Sachverständige „falsch“ macht, geht bekanntlich zu Lasten des Schädigers.

    Solange jedoch vom Versicherer keine „richtigen“ Werte ermittelt wurden, können die Werte in unserem Gutachten nicht falsch sein.
    Die Äußerungen der Anwältin der Württembergischen gegenüber dem Gericht sind somit als nicht korrekt anzusehen, um es vorsichtig auszudrücken. Eine gerichtliche Überprüfung unseres Gutachtens, so wie vom Richter in den Raum gestellt, daher und zudem, ich wiederhole mich, aus dem Grunde nicht angezeigt, weil wir definitiv im Auftrag des Geschädigten für den Schädiger tätig waren.
    Eine gerichtliche Überprüfung unseres Gutachtens käme nur infrage, wenn unser Auftraggeber zweifel am Inhalt haben würde. Was jedoch nicht der Fall ist.

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