AG Berlin Mitte verurteilt HUK Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Gutachterkosten (102 C 3088/07 vom 28.10.2008).

Das AG Berlin Mitte hat mit Urteil vom 28.10.2008 ( 102 C 3088/07) die beklagte Versicherung sowie Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.182,53 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1. fuhr am 15. Dezember 2006 mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-… das von der Beklagten zu 2. gehalten und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen B-… gegen das geparkte klägerische Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-…Der Kläger nimmt die Beklagten nun auf Zahlung von 1.257,13 EUR Reparaturkosten netto abzüglich gezahlter 187,56 EUR, 310,077 EUR Gutachterkosten und 25,00 EUR Kostenpauschale abzüglich gezahlter 10,00 EUR sowie auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger tragt vor, durch den Unfall fielen insgesamt 1.257,13 FUR Reparaturkosten netto an.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Klager 1 394 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 06.03.2007 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Gebührenforderungen seiner Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tatigkeit in Höhe von 183,14 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 1. sei nur ganz leicht mit dem rechten Vorderrad gegen das linke hintere Rad des klägerischen Fahrzeugs gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverstandigen Dipl.-Ing. xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 83-114 dA.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus § 7, 18 StVO, § 3 PfIVG a.F zu. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt, dass es nachvollziehbar ist, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurden. Die Lackschäden an der linken Karosserieseitenwand und die Abschürfungen am hinteren Stoßfänger links des klägerischen Fahrzeugs stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der von den Beklagten angegebenen Kollisionsstellung. Das Gericht zweifelt daher nicht daran, dass diese Schäden insgesamt auf den Unfall zurückzuführen sind, auch wenn die Lackbeschädigung des Heckstoßfängers an der rechten hinteren Fahrzeugecke nicht aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen kann und der Kläger trotz Auflage des Gerichts vom 20. September 2007 keine Vor- oder Altschäden angegeben hat. Für die Beseitigung des unfallbedingt eingetreten Schadens sind danach 1.200,00 EUR abzüglich 150,00 EUR Wertverbesserung zu veranschlagen.

Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung.

Dem Kläger stehen mithin noch 862,46 EUR (1.200,02 EUR ./. 150,00 EUR Wertverbesserung ./. 187,56 EUR) zu.

Dem Kläger stehen weiter die geltend gemachten Gutachterkosten zu.
Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch herausgestellt hat. Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststeltung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen. Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 Satz 1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des nach § 249 Satz 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil desselben sind. Das Risiko des Fehlschlages der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden trifft.

Im Übrigen hatte das von dem Kläger eingeholte Gutachten eine deutlich bessere Qualität als das des Sachverständigen K. .

Schließlich stehen dem Kläger noch weitere 10,00 EUR der gemäß § 287 ZPO insgesamt auf 20,00 EUR zu schätzende Kostenpauschale zu.

Zinsen sind insoweit aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger jedenfalls derzeit nicht zu, da nicht ersichtlich ist, dass diese bisher überhaupt gemäß § 10 RVG dem Kläger Rechnung gestellt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11,711 ZPO.

So die Amtsrichterin des AG Berlin Mitte.

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