AG Berlin-Mitte verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten wegen gutachterlicher Stellungnahme zu DEKRA-Prüfbericht mit Urteil vom 8.10.2014 – 21 C 3239/13 -.

Hallo verehrte Captai-Huk-Leser,

jetzt geben wir Euch wieder ein Urteil gegen die HUK-COBURG bekannt. Die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands meinte, auch noch nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) die Sachverständigekosten kürzen zu können. Und wieder wurde der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass das dem Gesetz nicht entspricht und mithin die Kürzung rechtswidrig war. Hier ging es nicht um die Kosten des Schadensgutachtens, sondern um die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme zu einem DEKRA-Prüfbericht. Aufgrund eines von der HUK-COBURG vogelegten DEKRA-Prüfberichtes ist das Unfallopfer berechtigt, sachverständige Hilfe zur Erwiderung der Kürzungen in Anspruch zu nehmen. Genauso wie die HUK-COBURG das Schadensgutachten prüfen läßt, ist der Geschädigte berechtigt, den Prüfbericht der DEKRA oder anderer Prüfdienstleister mit sachverständiger Hilfe zu  überprüfen. Was zu den Kosten des Schadensgutachtens gilt, gilt auch für die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme. Lest selbst das Urteil aus Berlin-Mitte und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschätsnummer: 21 C 3239/13                                         verkündet am : 08.10.2014

In dem Rechtsstreit

des Herrn U. D. aus B.

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. & N. aus F. –

– Klägers -,

gegen

die HUK COBURG Haftpflicht- Unterstützungakasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand, Marburger Straße 10, 10789 Berlin,

– Beklagte -,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. K. aus B. –

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 21, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2014 durch den Richter D. J.

für    R e c ht   erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 178,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkton über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der Hauptsache begründet, hinsichtlich des gelten gemachten Zinsanspruches teilweise unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 178,70 € gemäß § 115 VVG.

Die Einstandapflicht der Beklagten dem Grunde nach gegenüber dem Kläger ist unstreitig.

Der Kläger ist Forderungsberechtigter. Die Rückabtretung der Forderung vom Sachverständigen Q. aus F. an den Kläger wird als wirksam erachtet (§ 398 BGB). Ferner werden keine Mängel an der Vereinbarung zwischen Kläger und Sachverständigen gesehen.

Im Übrigen sind in der Sache und in der Höhe die geltend gemachten Gutachtenkosten nicht zu beanstanden, da sie mit nachfolgenden Grundsätzen vereinbar sind.

Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Verkehrsunfallgeschädigten machen würde. Gleichwohl ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) der Verkehrsunfallgeschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies verlangt von ihm jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift vernachlässigt werden, dass nämlich dem Verkehrsunfallgeschädigten bei voller Haltung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Verkehrsunfallgeschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Verkehrsunfallgeschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmäglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Allgemein darf sich der Verkehrsunfallgeschädigte bei der Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen aber schon damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urt v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13; Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bildet der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der Ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Aufwandes. Hierin schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Entgegen der Auffassung der Beklagten diente das vom Kläger beigebrachte Sachverständigengutachten vom 19.12.2012 noch der Schadensfeststellung, nämlich konkret der Feststellung der von der Beklagten bestrittenen Schadenshöhe. Diese Kosten des Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach Teil des nach § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, da sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) wird nicht gesehen. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass ein zweites Privatgutachten nicht mehr für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist, gibt es nicht. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten, also ihre Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ist vielmehr dann zu bejahen, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast genügen oder um Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (OLG Koblenz, Besohl, v, 22.11.1091 -14 W 623/91). Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger wurde von der Beklagten mit scheinbar begründeten Einwendungen technischer Art anhand eines DEKRA-Prüfprotokolls konfrontiert, sodass es ihm als einer auf die sachgemäße Wahrnehmung seiner Interessen bedachten Partei nicht zuzumuten war, eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte allein auf das erste eingeholte Privatgutachten zu stützen. Mangels eigener Sachkunde durfte der Kläger sich daher zur Widerlegung der letztlich als unzutreffend ergebenden Behauptungen und Einwände erneut sachverständiger Hilfe bedienen. Die Unbegründetheit der Einwände ist schon durch die anschließende vollständige Zahlung der Reparaturkosten durch die Beklagte indiziert. Das dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und selbstverständlich ohne Präjudiz erfolgte, ist für die Durchsetzung der klägerischen Belange und deren Bewertung letztlich ohne Belang.

Ebenso bestehen hinsichtlich der Höhe der Gutachtenkosten in Bezug auf den dargelegten Zeitaufwand keine Bedenken. Maßgeblich sind die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Klägers. Dass der Kläger von vornherein erkannt haben müsste, dass die Gutachtenkosten unangemessen hoch oder gänzlich unbegründet seien, die in der Branche üblichen Preise also deutlich überstiegen würden, erschließt sich nicht. Eine geradezu willkürliche Festsetzung dieser Kosten oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar hat sich dem Kläger hier jedenfalls nicht aufdrängen müssen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit begründet. Der geltend gemacht gemachte zeitlich vorgehende Zinsanspruch ist unbegründet, da er schon nicht schlüssig dargelegt ist. So ist allein die einseitige Zahlungsaufforderung zum 20.01.2013 keine Leistungsbestimmung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagten sind die gesamten Kosten des Rechtsstreite aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Kläger verhältnismäßig geringfügig war und keine bzw. nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten wegen gutachterlicher Stellungnahme zu DEKRA-Prüfbericht mit Urteil vom 8.10.2014 – 21 C 3239/13 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Stichwort: Waffengleichheit
    Wenn der Schädiger durch einen Sachverständigen Einwendungen gegen die Schadenhöhe erhebt, ist es nur fair, dem Geschädigten eine sachkundige Erwiderung hierauf zu ermöglichen, indem sich ein Sachverständiger mit den Einwendungen auseinandersetzt.

    Nebeneffekt:
    Die Kürzungsversuche werden teuerer. Das Kürzungsgutachten muß bezahlt werden. Die Stellungnahme zu diesem Kürzungsgutachten muß bezahlt werden. Da muß schon deutlich gekürzt werden, damit sich das überhaupt noch rechnet…

  2. der einzig richtige Weg sagt:

    Und das ist seit über fünfzehn Jahren gängige Praxis bei qualifizierten deutschen versicherungsunabhängige Kfz- Sachverständigen, quasie mit Beginn der systamatischen Standardkürzungen aus genau diesem Grund ! E s m u ß teurer werden !!!
    Aber leider kommen nicht alle Kürzungen beim Sachverständigen an, weil der RA in der Regel keine Lust darauf hat, dies dann auch noch bis zum Ende durchzuziehen. Außerdem sind von 100 Verkehrsanwälten 99 (bei den übrigen 999 von tausend ) ökonomisch nicht in der Lage Ihren Mandanten Parteiinteressengetreu, ab einer Standardkürzung an, zu vertreten, weil für Sie der Mehrertrag dafür außer Verhltnis zum Zusatzaufwand steht. Da heißts dann eher – „ein bißchen ziehn die Versicherungen doch immer ab …“
    Nach meiner Meinung braucht man bei klarer Schuldfrage bis zu den Abzügen ohnehin kaum einen RA und wenn man ihn dann im Mandat zu brauchen beginnt, verrät er den Mandanten. N u r d e s h a l b gibt es heute, nach über 15 Jahren, diese massenhaften Routienekürzungen erst recht.
    An den qualifizierten Sachverständigen kann es jedenfalls nicht liegen, wenn sie dadurch Ihr Fallhonorar nochmal im Nachgang um ca 30 % (inzwischen) regelmäßig erhöhen könnten.
    Dies zeigt sich schon hier im statistischen Verhälnis der Berichterstattungen über SV-Kostenkürzungen für das Gutachten zu den Berichten über die Verurteilung zur Erstattung eben solcher weiteren Stellungnahmekosten zu den Kürzungs (Prüf) -berichten der willfähigen Versicherungshandlanger, wie hier z.B. die DEKRA. Dabei spricht das Stammgericht der HUK in Coburg sogar diese weiteren Sachverständigenstellungnahmekosten zu, wenn ein Gerichtssachverständiger die Abzüge später für gerechtfertigt hielt – ganz im Sinne der BGH-Vorgabe zur ex ante, ex post Trennung der rechtlichen Beurteilung. Da muß also nicht „deutlich gekürzt werden“ sondern es müssen viel mehr Stellungnahmen gefertigt werden, um wirklich etwas zu ändern.

  3. Karle sagt:

    @der einzig richtige Weg

    Meine Rede. Nun kommen aber gleich wieder die Anwälte aus der Hecke:

    „Ohne Rechtsschutz muss ich meinen Mandanten auf das Risiko hinweisen“.
    Die Darstellung des (erheblichen) Risikos weist dabei natürlich den weiteren Weg. So bekommt man Restforderungen elegant vom Tisch.

    Bei Mandanten mit Rechtsschutz wird hingegen ein anderes Spiel praktiziert. Dort kommt man dann mit dem Argument der Selbstbeteiligung.
    „150 SB bei 200 oder 300 Euro Restforderung machen keinen Sinn“ usw, usw…

    Dass man den Prozess jedoch meist gewinnt, wenn man die Backen richtig zusammenkneift, steht offensichtlich überhaupt nicht mehr zur Diskussion?
    Dafür kommt man dann noch das Allerweltsargument:
    „Bei Gericht und auf hoher See bla, bla, bla.“

    Früher hatten die engagierten Anwälte 2, 3 oder vielleicht 4 Urteile aus irgendwelchen Rechtsplattformen zur Darlegung der Rechtsauffassung des Klägers. Da gab es noch ein deutliches Risiko für die Klägerseite. Aber im Zeitalter von CH mit mehreren hundert Urteilen zur fiktiven Abrechnung noch zu kneifen, ist bei den meisten Fällen wohl „grob fahrlässiges“ Verhalten.

    Der Knüller sind aber die Anwälte, die das Mandat „splitten“. Die nehmen die Rechtsanwaltsgebühren aus dem ungekürzten Betrag (auf Grundlage eines einzigen Forderungsschreibens) voll mit und kommen dann mit dem Argument, dass das Einklagen des Restbetrages für die Kanzlei wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Das Honorar für einen Prozess zum Streit von 200 oder 300 Euro Kürzung sei einfach zu gering. Deshalb wird dem Mandanten dann von einer Klage (dringend) abgeraten (s.o.). Dass jedoch vorher 500 Euro oder mehr für ein einziges Schreiben eingestrichen wurde, zählt hierbei nicht.

    Auch eine Art von Mandantenverrat!

    Restbeträge aus fiktiver Abrechnung bekommt man natürlich nur mit einem engagierten Anwalt, der was auf der Pfanne hat. Anwälte, die bei rechtswidrigen Kürzungen immer gleich die Segel streichen, gehören zu den Dingen, die die Welt nicht braucht. Gekürzten Schadensersatz erhält der Geschädigte nämlich auch ohne einen Anwalt – und das meist noch wesentlich schneller ohne großes Tam Tam.

  4. Ra Imhof sagt:

    @Karle
    Bitte mir die Mandanten socher „Knülleranwälte“ vermitteln,ich helfe solchen Unfallopfern dann gerne weiter.
    Den Kollegen ist leider allzuoft unbekannt,dass das Quotenvorrecht auch gegenüber dem eigenen Rechtsschutzversicherer Anwendung findet.

  5. kNURRHAHN sagt:

    Halloooo, Karle….,

    ein wahres Wort zum Sonntag. Du rennst bei mir offene Türen ein. Diese Anwälte haben noch nicht die Zeichen der Zeit erkannt und wohl auch noch nicht ansatzweise begriffen, was Mandantenloyalität und Bestandsmandantenpflege für Möglichkeiten eröffnet. Aber genau so, wie Du es geschildert hast, ist es tatsächlich. Mandate sind jederzeit auch ohne Dankeschön willkommen, aber den Dreck, der als Restmüll der Schadenregulierung verbleibt, will keiner wegfegen. Ist ja auch völlig unwirtschaftlich und auch noch unbequem. Die Folgen lassen nicht lange auf sich warten und da bin ich mir ganz sicher.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Knurrhahn

  6. Zweite Chefin sagt:

    Letztlich muss die Mischung stimmen.
    Natürlich ist ein gerichtliches Verfahren mit einem Restestreitwert nicht kostendeckend, den machen wir aber aus Prinzip – wenn der Mandant mitspielt. Unsere tun das in der Regel, wenn ich mir mal 10 Minuten nehme und die Zusammenhänge erkläre. Wirklich anstrengend sind die Spezialisten, die glauben, das selbst zu können und dann wegen der restlichen 120 EUR kommen, die sie partout von uns realisiert haben wollen, aber bitte ohne Kostenrisiko. Aber die werden immer weniger.

  7. Karle sagt:

    @ Zweite Chefin

    „Natürlich ist ein gerichtliches Verfahren mit einem Restestreitwert nicht kostendeckend, den machen wir aber aus Prinzip – wenn der Mandant mitspielt.“

    Da ist es wieder, das „Splitting“. Das Mandat nebst Anwaltshonorar umfasst die Beitreibung des KOMPLETTEN SCHADENSERSATZES und nicht einen Teil, der wirtschaftlich sinnvoll ist (= der gekürzte mit Minimalaufwand) und einen Teil der „nicht kostendeckend“ ist (= der Rest der eingeklagt werden muss).

    „Unsere tun das in der Regel, wenn ich mir mal 10 Minuten nehme und die Zusammenhänge erkläre.“

    Genau. Man kann die Mandanten so oder so beraten. Wenn man sich ein wenig Mühe gibt und die Rechtslage sauber darstellt, gehen die meisten mit in den Prozess. Das ist aber leider oft nicht im Sinne vieler Anwälte. Prozess ausgeredet = mehr Zeit für „wirtschaftlich sinnvolle“ Tätigkeiten.

    „Wirklich anstrengend sind die Spezialisten, die glauben, das selbst zu können und dann wegen der restlichen 120 EUR kommen, die sie partout von uns realisiert haben wollen, aber bitte ohne Kostenrisiko. Aber die werden immer weniger.“

    Warum ist das so? Weil sich immer mehr die Kürzungen widerspruchsfrei gefallen lassen und erst gar nicht mehr zum Anwalt gehen. Der eine oder andere geht auch nicht mehr zum Anwalt, weil er festgestellt hat, dass es mit einem faulen oder „wirtschaftlich denkenden“ Anwalt unterm Strich keinen Unterschied macht.

  8. Jörg sagt:

    Karle ist mit seiner Einschätzung (leider) völlig Recht zu geben. Das was er beschreibt ist vielgeübte Praxis.
    Was ist die daraus zu ziehende Konsequenz? Ich empfehle solche Anwälte nicht mehr, sondern rate aktiv davon ab dorthin zu gehen. Nach meiner Einschätzung haben wir bundesweit vielleicht noch 100 Anwälte die man guten Gewissens empfehlen könnte und ich kenne davon leider nicht einen.

    Nur am Rande – damit man die Dimension der Misere erkennt – hier in der Hauptstadt sind (lt.RA-Kammer) über 14 000 Anwälte zugelassen. Es ist eine Katastrophe und der größte Dunghaufen im Lande.

  9. Zweite Chefin sagt:

    Da wurde ich wohl falsch verstanden:
    Mit der Mischung meine ich nicht das Ergebnis aus der einzelnen Akte, dem einzelnen Mandat, sondern das Aufkommen in der Kanzlei insgesamt.
    Eine Mischung 80 % Restansprüche zu 20 % komplette Unfallansprüche macht 100 % Akten stimmt eben wirtschaftlich nicht. Das durchschnittliche Honorar pro Akte ist dann zu wenig.
    Wenn ich aber umgekehrt 80 % Unfallakten habe, kann ich 20 % Restansprüche problemlos gerichtlich durchziehen, das durchschnittliche Honorar pro Akte stimmt.
    Wenn die Ansprüche aus einem Unfall durch uns ohne Gericht überwiegend reguliert wurden, wird selbstverständlich wegen eines Restes auch Klage eingereicht, Einverständnis des Mandanten vorausgesetzt.

    Ob die weniger werdenden Restekunden sich die Abzüge verstärkt gefallen lassen, glaube ich gar nicht mal.
    Ich glaube eher, dass die – u.a. auch durch CH – besser informiert sind als vor Jahren und direkt zum Anwalt gehen, statt es selbst zu versuchen.

  10. HD-30 sagt:

    Ja Jörg, Verkehrsrecht können die alle – das ist so easy – das machen die im Vorbeigehen so neben her.

  11. der einzig richtige Weg sagt:

    „Nun kommen aber gleich wieder die Anwälte aus der Hecke:“
    a jövendömonda (auf ungarisch)
    ( a jövhttp://cdtrrracks.com/Omega/Omega%205/A%20j%C3%B6vend%C5%91mond%C3%B3.html )
    Also bei Rechtsschutz immer erst ohne Anwalt bis zur Kürzung und dann ab zu Imhof-guter Tip !!!
    Aber wieso versteht das 2.Chefin nicht ?
    Demnach ist es doch völlig egal wieviel % nur mit Restansprüchen kommen, Hauptsache die (oder meinetwegen bei der 2. Chefin 80% davon) haben Rechtsschutz oder?
    Das könnte man glatt noch als 100ste Lutherische These mit aufnehmen-die Zeit für eine derartige „Reformation“ ist überreif. Dann findet Jörg auch bald einen von den 100 (die es zur Zeit nichtmal gibt)
    Schönen Feiertag !

  12. Zweite Chefin sagt:

    Weil „der einzig richtige Weg“ wohl eine Sackgasse ist.

    Ich weiß nicht, wie und womit Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen, aber es sollte auch Ihnen einleuchten, dass eine sogenannte „Restakte“, also kleiner Gegenstandswert mit entsprechend schmaler Honorierung, ähnlich viel Aufwand im Büro des RA verursacht wie eine komplette Unfallakte mit entsprechendem Gegenstandswert und entsprechend besserer Honorierung.
    Gleichwohl werden natürlich auch die Restakten ordnungsgemäß und mit Sorgfalt bearbeitet, der Prozentsatz dieser Akten am Gesamtaktenaufkommen muss aber stimmen.
    Vorsorglich: wir haben besseres zu tun als auszurechnen, ob das angetragene Restemandat noch in den Prozentsatz passt oder nicht, wir nehmen es, denn bei uns stimmt die Mischung und wir tun es aus Prinzip.
    Wenn dieser Mandant eine RSV im Rücken hat, erleichtert es die Überzeugungsarbeit, wir haben aber auch schon die obligatorischen 105,00 EUR Gerichtskosten selbst verauslagt, wenn abzusehen war, dass die Versicherung einknickt. Wie gesagt, aus Prinzip (nebenbei: es macht auch Spaß !).

  13. Zweite Chefin sagt:

    Jörg:
    Wenn Sie diese Anwälte, die sich auch für kleine Beträge einsetzen, nicht kennen, empfehle ich, bei CH für Ihren PLZ-Bereich mal nachzufragen, ich glaube, Sie bekommen eine Antwort.

  14. der einzig richtige Weg sagt:

    „Den Kollegen ist leider allzuoft unbekannt,dass das Quotenvorrecht auch gegenüber dem eigenen Rechtsschutzversicherer Anwendung findet.“
    Ich habe nur die Konsequenz daraus gezogen wonach bei Rechtsschutz Ihre Behauptung
    „also kleiner Gegenstandswert mit entsprechend schmaler Honorierung“
    eben nicht mehr zutrifft.
    Lediglich kann man auf diese Weise die Spreu vom Weizen bei Anwälten trennen, das kann natürlich zur Sackgasse werden, wenn garkein Weizen mehr drin ist, da mögen Sie recht haben.

  15. Jörg sagt:

    Zweite Chefin: … empfehle ich, bei CH für Ihren PLZ-Bereich mal nachzufragen, ich glaube, Sie bekommen eine Antwort.
    ———————-
    Klar – eine Antwort. Und dann? Und dann wie immer….kennen wir alles schon. Ich wiederhole mich – über 14000 alllein hier in Berlin. Eigentlich ist es ja zum heulen.

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