AG Bielefeld verurteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung den Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung zur Zahlung der durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.10.2015 – 400 C 163/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier und heute morgen ein Urteil aus Bielefeld zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der VHV Versicherung vor. Zu Recht hat der Geschädigte wegen des von der VHV-Versicherung nicht regulierten Restschadens nicht mehr die Versicherung, sondern den Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch genommen. Dadurch erhielt der bei der VHV Versicherte Kenntnis von den Schadenenskürzungen durch seine Versicherung. Diesen Weg sollten die Geschädigten häufiger beschreiten. Denn das bringt Unfrieden in das Vertragsverhältnis zwischen Versichertem und seiner Versicherung. Obwohl in diesem Fall der Geschädigte selbst klagt, wendet das erkennende Gericht das auf eine Abtretung an Erfüllungs Statt beruhende Urteil des BGH  VI ZR 357/13 an. Also ist das Urteil schon vom Grundsatz her nicht anwendbar, da hier der Geschädigte selbst klagt. Es kommt aber noch schlimmer. Zu allem Überfluß wendet dann das Gericht auch noch das Urteil des BGH  X ZR 122/05 an, das das Verhältnis zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen aus dem Werkveertrag betrifft. Hier ging es aber nicht um Werkvertragsrecht, sondern um Schadensersatz aus einem unverschuldeten Verkehrsufall. Da sind bezüglich der Sachverständigenkosten die beiden Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – massgeblich.  Nur vom Ergebnis her ist die Entscheidung des AG Bielefeld vom 5.10.2015 positiv. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

400 C 163/15

Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Herrn … ,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bielefeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 05.10.2015
durch die Richterin am Amtsgericht J.
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.7.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 89,56 €.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 Buchst, a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 89,56 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

Außer Streit steht, dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls dem Grunde nach zu 100 % zum Ersatz des unfallkausalen Schadens verpflichtet ist.

Die Forderung des Klägers ist auch der Höhe nach begründet.

Gemäß § 249 BGB umfasst der von dem Schädiger zu leistende Schadensersatz den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten. Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJW Spezial 2014,169). Bei der Ermittlung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ist zu berücksichtigen, dass ein Preisvergleich durch den Geschädigten nicht verlangt werden kann. Ein solcher Preisvergleich ist einem Geschädigten auch nur sehr eingeschränkt möglich. Üblicherweise knüpft das Sachverständigenhonorar an die Schadenshöhe an. Da eine solche erst noch ermittelt werden soll durch den Sachverständigen, können Preise nur sehr bedingt verglichen werden durch einen Geschädigten. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vergleiche auch Beschluss des LG Bielefeld vom 17.4.2015, Az. 20 S 123/14).

Bei der Beurteilung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Nebenkosten nimmt das Gericht eine Schadensschätzung vor anhand der Honorarbefragung 2013 des BVSK. Hierbei handelt es sich um eine geeignete Schätzgrundlage (BGH NJW 2006, 2472). Anderes folgt grds nicht aus der Entscheidung BGH NJW 2014, 3151. In dieser Entscheidung hat der BGH lediglich revisionsrechtlich nicht beanstandet die Annahme des Revisionsgerichts, dass hinsichtlich der Nebenkosten die Honorarbefragung des BVSK ungeeignet sei zur Schadensschätzung.

Zu den Positionen im Einzelnen:

Das Grundhonorar liegt sowohl bei der Befragung 2013 als auch bei der Befragung 2015 im Honorarkorridor und ist nicht zu beanstanden.

Der Auffassung der Beklagten, dass die Nebenkosten bereits in den Grundhonorar erfasst seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Das Grundhonorar deckt in erster Linie die tatsächliche Hauptleistung der Begutachtung des Fahrzeugs Fahrzeugschadens ab. Der weitere Herstellungsaufwand für das Gutachten kann über Nebenkosten abgerechnet werden (so auch LG Bielefeld, am angegebenen Ort).

Die Kosten für den ersten Satz und den zweiten Satz Fotos liegen innerhalb des Rahmens der Tabelle.

Die Kosten für Porto, DAT-Abrufe, Schreibkosten, Telefon, EDV überschreiten zwar den Kostenrahmen der Honorarbefragung 2013. Diese Überschreitung ist jedoch nicht so evident, dass sich dem Geschädigten eine deutliche Überhöhung des Honorars aufdrängen musste. Ein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten gemäß §254 BGB liegt mithin nicht vor.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 ff. BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Z. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Bielefeld verurteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung den Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung zur Zahlung der durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.10.2015 – 400 C 163/15 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    bereits mit der Klagebegründung muß das schadenersatzrechtlich bedeutsame Areal abgezirkelt werden, damit erst gar nicht der Möglichkeit Tür und Tor geöffnet wird, eine themaverfehlende Schiene befahren zu können. Dann nutzen auch Schriftsätze von 25-60 Seiten, die als Splitterbomben gedacht sind, nicht mehr viel.
    Der Klägervertreter ist das Navigationssystem. Die Unhaltbarkeit der Beklagtenbegründung muss zunächst verdeutlicht werden. Die Relevanz der ex ante Position des Geschädigten und der nicht mögliche Austausch gegen eine ex post Sichtweise des Schädigers, seiner Versicherung oder des Gerichts muß ebenso verständlich erläutert werden, wie das Überprüfungsverbot lt. BGH und die Schadenersatzverpflichtung auch für überhöhte bzw. angeblich überhöhte oder nicht erforderliche Honoraranteile. Gerade das wird oft gerichtsseitig überhaupt nicht hinterfragt und der Kläger bzw. der von ihm beauftragte Sachverständige soll sich hingegen dezidiert erklären und meist in missverstandener Bezugnahme auf das eine oder andere Honorartableau.“
    Es gibt hingegen kaum Urteile, welche die Widersprüchlichkeiten eines HUK-Honorartableaus 2012 auszuleuchten versuchen im Hinblick auf die Nichterheblichkeit des Vortrages. Den Zweck dieses Honoartableaus sollen die damit auch konfrontierten Sachverständigen mit den schon unanständigen Kürzungsquoten subventionieren.-

    Der Zeitraum 2011/2012 soll Maßstab für Schadenersatz in 2015 sein. ? Und wieso „Mittelwerte“ (von welcher Mitte denn ?) und eine nicht durchschaubare Nebenkostenpauschale sowie last not least das Ganze auch noch incl. 19% Mwst. Hat sich überhaupt schon mal ein Gericht Gedanken darüber gemacht, welcher Unsinn ihm mit solcher Mogelpackung zugemutet wird? Darf sich ein Gericht überhaupt als Prüfinstitution angesichts einer solchen marktbeherschenden Stellung der Versicherungswirtschaft instrumentalisieren lassen? Es genügt insoweit gerade nicht ein obsiegendes Urteil, das eigentlich von nicht relevanten Beurteilungskriterien ausgeht. Ist einigen Gerichten immer noch nicht aufgegangen, dass ein Honorartableau nach Angemessenheitsgesichtspunkten nichts , aber auch gar nichts, zu tun hat mit individuellem Erkennen von Schadenersatz ? Es gibt partiell hervorragende Entscheidungsgründe, die ohne fehlerhaften Tableaumissbrauch und ohne Zubilligung von Schadenersatz durch Schätzen auskommen. Das schon von vornherein auffällig lädierte und alles entblößende BVSK-Honorartableau 2015 dient meines Erachtens nur als ein Brückenschlag, dem VI. Senat des BGH bzw. Herrn W. Wellner die Möglichkeit zu eröffnen, mit einer passenden Bezugnahme das noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Saarbrücken zu vergolden und zwar im wahrsten Sinne des Wortes. Dann hat sich auch die Lobbyarbeit der Assekuranz und des GDV mehr als gelohnt. Warten wir´s ab, der Vorhang wird sich öffnen, so dass dann hoffentlich auch dem Dümmsten klar wird, auf welchem dümpelnden Segler eine neuzeitliche Art von Piraterie fröhliche Urständ feiert.

    G.v.H.

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