AG Bochum entscheidet in einem Teilkaskoschadensfall gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 5.11.2015 – 45 C 113/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem so langsam das Jahr 2015 zur Neige geht, wollen wir Euch hier noch ein paar interessante Urteile gegen die HUK-COBURG bekannt geben. Bei dem Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil des AG Bochum zugrunde lag, handelt es sich um einen Fall aus dem Teilkaskoschadensrecht. Kaskoversicherer war die HUK 24 AG, die keinen vollen Schadensersatz leisten wollte. Die HUK-COBURG „bescheisst“ also nicht nur die Unfallgegner im Haftpflichtschadensrecht, sondern offensichtlich auch die eigenen Kunden bei Kaskoschäden. Dieser „Beschiss“ bei den eigenen Versicherten und Kunden ist jedoch schnell aufgefallen. Zu Recht hat das Gericht daher die vollen Reparaturkosten zugesprochen. Bei den Rechtsanwaltskosten hat das Gericht – meiner Meinung nach – allerdings „gepatzt“. Es soll daher eine Schadensminderungspflichtverletzung vorliegen, wenn man sich von einem unfähigen Anwalt trennt? Das ist nicht recht verständlich. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

45 C 113/15                                                                                                  Verkündet am 05.11.2015

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der … ,

Klägerin,

gegen

die HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand Detlef Frank und Günther Schlechta, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.10.2015
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten der Kanzlei … in Höhe von 41,77 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Die Klägerin hat aus dem mit der Beklagten geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag … in Verbindung mit den zugrundeliegenden AKB auf Grund des Schadensereignisses vom 02.02.2015 einen Anspruch auf Ersatz der an ihrem Fahrzeug entstandenen Glasbruchschäden.

Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Glasbruchschäden sind nach der Klausel A. 2.2.6 der AKB von der Teilkaskoversicherung abgedeckt.

Die Parteien streiten lediglich darüber, ob nur der Materialwert zu ersetzen ist oder auch der für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderliche Arbeitslohn, da die Klägerin ihr Fahrzeug (bislang) nicht hat reparieren lassen und ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Die Beklagte zahlte auf Grund eines von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlags, der von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 720,23 Euro ausging, bislang lediglich 361,21 Euro.

Die Klägerin hat hingegen auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 359,02 Euro für den kalkulierten Arbeitslohn. Der Umfang der Entschädigungsleistung durch die Beklagte bestimmt sich nach der Klausel A. 2.6.2a der AKB. Die Entschädigungsregelungen und -obergrenzen gelten erkennbar für Voll- sowie Teilkaskoversicherungen. Das ergibt sich nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Systematik und dem Wortlaut der AKB. Eine Unterscheidung ist eindeutig nur bei den Klauseln A.2.2 und A.2.3 vorgenommen worden, nämlich bei den Regelungen, was dem Grunde nach in den verschiedenen Versicherungsvertragsarten ersetzt wird. Bei der Höhe der Entschädigungsleistung, wenn eine Ersatzpflicht der Versicherung erst eingetreten ist, wird nach dem Wortlaut in der Klausel A.2.6 nicht zwischen Teil- oder Vollkasko unterschieden. Es wird auch nicht auf nur eine Vertragsart Bezug genommen. Denn ab der Klausel A.2.4 wird keine Unterscheidung mehr vorgenommen und wörtlich nur noch von der „Kaskoversicherung“ im Allgemeinen gesprochen, sodass dies auch für die nachfolgende Klausel A.2.6 gelten muss.

Soweit in der Rechtsprechung teilweise die abweichende Auffassung vertreten wird, dass durch eine Gleichstellung der Entschädigungsgrenzen bei Teil- und Vollkaskoversicherungen Wertungswiderspüche entstünden, da es sich bei der Teilkaskoversicherung nicht um ein Aliud, sondern um ein Minus zur Vollkaskoversicherung handele (so AG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2005, 42 C 305/05), wird dem nicht gefolgt. Die Teilkaskoversicherung stellt sich im Verhältnis zur Vollkaskoversicherung als ein Minus nur bei der Frage dar, ob eine Ersatzpflicht dem Grunde nach eintritt. Bezüglich der Entschädigungsgrenzen, wenn eine Ersatzpflicht einmal eingetreten ist, kann dies aus den obigen Gründen hingegen nicht gelten (so auch OLG München, Urteil vom 25.06.1987, 24 U 556/86).

Nach der Klausel A.2.6.2a sind auch die veranschlagten Lohnkosten ersatzfähig. Denn diese werden von dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand umfasst. Ein durchschnittlicher und wirtschaftlich verständig denkender Versicherungsnehmer wird die Einbaukosten als erforderlichen Teil der Reparaturkosten betrachten. Unter Klausel A.2.6.1a ist der Totalschaden geregelt. Dies gilt allerdings nur für einen technischen Totalschaden, da dieser mit einer Zerstörung des Fahrzeuges gleichsteht. Vorliegend handelt es sich jedoch unstreitig um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Grundsätzlich ist ein wirtschaftlicher Totalschaden aber der Beschädigung gleichzustellen, da eine Reparatur, anders als bei einem technischen Totalschaden, tatsächlich noch möglich ist. Dass eine Reparatur des Fahrzeugs sich als unwirtschaftlich darstellt, kann nicht dazu führen, dass dieser Umstand einer Zerstörung gleichsteht. Von einer Zerstörung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beschädigungen des Fahrzeuges einen Grad erreicht haben, die die Wiederherstellung nicht nur unwirtschaftlich machen, sondern ausschließen (so auch OLG München, Urteil vom 25.06.1987, 24 U 556/86, LG Osnabrück, Urteil vom 17.01.1996, 1 S 40/95, Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 13 AKB Rdnr. 12).

Soweit die Windschutzscheibe und der Scheinwerfer als Fahrzeugteile zerstört wurden, stellt dies an dem gesamten Fahrzeug nur eine Beschädigung dar. Der Begriff der Zerstörung von Fahrzeugteilen und des Wiederbeschaffungswertes von Fahrzeugteilen ist in den AKB nicht vorhanden.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden steht der Zerstörung nur im Hinblick auf die Obergrenze der Entschädigungsleistung gleich. Zudem steht es der Klägerin gegebenenfalls wegen des Integritätsinteresses frei, das Auto reparieren zu lassen, obwohl sich eine Reparatur als unwirtschaftlich erweisen würde. Ersetzt werden können dann lediglich die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungsaufwandes.

Darüber hinaus kann selbst bei zerstörten Fahrzeugen oder bei Vorliegen eines technischen Totalschadens der Versicherungsnehmer eine Reparatur durchführen lassen. Denn die Klausel A. 2.6.1a verweist für diese Fälle auf A. 2.6.2. Bei reparaturfähigen Fahrzeugen steht es den Versicherungsnehmern nach A. 2.6.2a frei, ob sie das Auto tatsächlich reparieren lassen oder nur fiktiv auf Grundlage eines Kostenvoranschlages abrechnen. Die Grenze der ersatzfähigen Kosten ist bei der Klausel A. 2.6.1a für zerstörte Fahrzeuge die Gleiche wie in Klausel A. 2.6.2a für die fiktive Abrechnung bei beschädigten Fahrzeugen. Diese Entschädigungsgrenze ist durch die Kosten im Kostenvoranschlag ersichtlich nicht erreicht. Dieser veranschlagt lediglich 720,23 Euro netto. Nach beiden Vorträgen der Parteien hat das Auto einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 800,00 Euro. Ein Restwert ist von beiden Parteien nicht vorgetragen.

Die im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten sind überdies ortsüblich und angemessen. Denn es wurde eine individuelle Prognose darüber erstellt, welche Kosten bei einer Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin anfallen werden. Diesbezüglich ist das pauschale Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Lohnkosten seitens der Beklagten unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Durch die Verweigerung der über den Betrag von 361,21 Euro hinausgehenden Zahlung seitens der Beklagten am 09.02.2015 wurde Verzug begründet, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Entscheidend ist jedoch der Zugang der Erfüllungsverweigerung bei der Klägerin, den das Gericht mangels anderweitigen Vortrags auf den 12.02.2015 schätzt.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten der Kanzlei … in Höhe von 41,77 Euro gemäß §§ 280, 286, 257 BGB. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Kanzlei am 24.03.2015 im Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Der Klägerin steht der Freistellungsanspruch jedoch nur in Höhe einer 0,65-fachen Rechtsanwaltsgebühr zu, da die Hälfte der 1,3-fachen RVG-Gebühr für vorgerichtliche Tätigkeiten auf die Prozessgebühr angerechnet wird. Die Klägerin hat vorprozessual andere Rechtsanwälte beauftragt als im Prozess und deswegen gegen die sich aus § 254 Abs. 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Gebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500,00 Euro 29,25 Euro sowie die Auslagenpauschale von 20 %, mithin 5,85 Euro und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 6,67 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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