AG Böblingen urteilt zur Differenzbesteuerung bei einer Ersatzbeschaffung zu Recht gegen die Württembergische Versicherung AG mit Urteil vom 30.11.2017 – 3 C 1592/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Böblingen zur Differenzbesteuerung bei der Ersatzbeschaffung gegen die Württembergische Versicherung AG vor. Obwohl im Schadensgutachten eindeutig die Differenzsteuer ausgewiesen wurde, hat die Württembergische Versicherung 19% Mehrwertsteuer beim Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht. Als Begründung wird ausgeführt, der Geschädigte sei vorsteuerabzugsberechtigt. Dreister geht es fast nimmer, oder? Was denkt Ihr? Hier drängt sich der Verdacht des versuchten Betruges auf. Leider ist dies kein Einzelfall. Denn die „dienstleistenden Sachverständigen“ der Versicherer weisen auch bei „alten Karren“ in der Regel noch 19% Mehrwertsteuer beim Wiederbeschaffungswert aus. Keine Verbringungskosten, keine UPE-Aufschläge, Verweis auf Billigwerkstätten, Abzug der Mehrwertsteuer beim Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertes einschl. 19% MwSt auch bei Privatleuten usw.. Eine bandenmäßig organisierte Betrugsmaschinerie, die ihresgleichen sucht, wie wir meinen, wodurch sich der Verdacht des versuchten und manchmal auch erfüllten Betruges verstärkt. Das erkennende Amtsgericht Böblingen hat sich jedoch nicht hinters Licht führen lassen. Lest selbst das Urteil des AG Böblingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
3 C 1592/17

Amtsgericht Böblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes aus Unfall/Vorfall

hat das Amtsgericht Böblingen durch die Richterin am Amtsgericht H. im Verfahren gem. § 495 a ZPO, bei welchem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 24.11.2017, für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaitsgebühren in Höhe von 66,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 568,15 €

Tatbestand

Entfällt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.03.2017 gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche in zuerkannter Höhe zu.

Unstreitig haftet die Beklagte aufgrund des oben genannten Verkehrsunfalles dem Grunde nach zu 100 %. Unstreitig ist weiterhin der im Gutachten des TÜV-Süd vom 29.03.2017 ermittelte Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges von 4.200,00 € brutto.

Die Parteien streiten darüber, ob von diesem Wiederbeschaffungswert für die Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, die 19 %ige Umsatzsteuer abzuziehen ist, oder lediglich die Differenzsteuer in Höhe von 2,5 %.

Auf Seite 9 des Gutachtens hat der Sachverständige ausgeführt, dass Fahrzeuge vergleichbaren Typs, Alters- und Laufleistung überwiegend in einem Segment des Gebrauchtwagenmarktes, welcher der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG unterliegt, angeboten werden. Insofern kann bei Angeboten dieser Art von einem Steueranteil von 2,5 % ausgegangen werden.

Der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Die vom Brutto-Wiederbeschaffungswert von 4.200,00 € in Abzug zu bringende Umsatzsteuer bemisst sich aus einem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft. Da Fahrzeuge wie das streitgegenständliche nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach § 25 a UStG differenzbesteuert werden, ist bei einer hypothetischen Ersatzbeschaffung von Differenzbesteuerung auszugehen. Das bedeutet, dass in dem Bruttowiederbeschaffungswert von 4.200,00 € ein Umsatzsteueranteil in Höhe von 2,5 % (102,44 €), enthalten ist. Bei dieser Sachlage kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers hinsichtlich der Berechnung des Netto-Wiederbeschaffungswertes nicht an (siehe BGH, Urteil vom 13.09.2016, AZ: VI ZR 654/15).

Der Abrechnung der Klägerin ist daher der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.097,56 € zugrunde zu legen, mit der Folge, dass die Beklagte den eingeklagten Betrag noch als Schadensersatz zu bezahlen hat.

Neben der Hauptforderung schuldet die Beklagte hier auch die Erstattung der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Unterzeichners angefallenen restlichen Gebühren in zuerkannter Höhe.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

H.
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 30.11.2017

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