AG Bonn verurteilt den Versicherungsnehmer der VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die VHV vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 5.12.2016 – 108 C 75/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch heute hier noch ein Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar als eine positive Entscheidung zu werten, aber die Tatsache, dass das erkennende Gericht den § 79 ZPO missachtet hat, wiegt doch schwer. Das Gericht hat von Amts wegen nicht beanstandet, dass die VHV als Prozessbevollmächtigte der beklagten Unfallverusacherin aufgetreten ist. Das ist jedoch nicht zulässig gemäß § 79 ZPO. Das hätte das erkennende Gericht von sich aus schon erkennen müssen. Ansonsten eine positive Entscheidung. Lest daher selbst das Urteil des AG Bonn und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

108 C 75/16

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn K. K. aus A. ,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A. ,

gegen

Herrn A. E. aus B. ( Versicherter bei der VHV) ,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: VHV Allgemeine Versicherung AG, Constantinstr. 90, 30177 Hannover,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 05.12.2016
durch die Richterin am Amtsgericht E.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen verbleibenden Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB in geltend gemachter Höhe.

Die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. das Urteil des BGH vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 – m.w.N.). Nach Auffassung des Gerichts durfte der Kläger die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten für erforderlich halten. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger die Schadensschätzung günstiger hätte vornehmen können. Für das Gericht ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Dabei kann dahinstehen, ob einem durchschnittlichen Geschädigten zugemutet werden kann, sich, soweit eine überhöhte Abrechnung wie vorliegend nicht evident ist, mit der Abrechenbarkeit von Nebenkosten eines Sachverständigen zu befassen. Von einer überhöhten Rechnungsstellung durch den Sachverständigen kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich die abgerechneten Kosten im unteren Rahmen des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 bewegen. Zwar liegen die abgerechneten Nebenkosten über den in der BVSK-Honorarbefragung 2015 vorgegebenen Nebenkosten, allerdings liegt das vorliegend abgerechnete Grundhonorar dafür mit 220,00 € erheblich unterhalb des durch die Netto-Reparaturkosten vorgegebenen Honorarkorridors. Sodass die Kosten insgesamt betrachtet nicht offenkundig als überhöht anzusehen sind. Dass der Sachverständige sowohl in dem Grundhonorar als auch in den Nebenkosten Gewinnanteile einberechnet hat, ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden, soweit – wie vorliegend – Grundhonorar und Nebenkosten in Addition sich noch innerhalb des eröffneten Honorarkorridors bewegen.

Soweit der Beklagte den Anfall der angesetzten Nebenkosten insgesamt mit Nichtwissen bestritten hat, war dies unbeachtlich, da die Rechnung durch den Kläger bereits beglichen worden war. Danach genügte der Kläger seiner Darlegungslast mit Vorlage der Rechnung des Sachverständigen, die in sich schlüssig war und deren Begleichung er daher für erforderlich halten durfte.

Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigten sich aus §§ 280 Absatz 1, 2, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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