AG Borna kürzt im Urteil vom 23.8.2016 – 3 C 1162/15 – mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung die Sachverständigennebenkosten in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG auf das Niveau von JVEG.

Hallo sehr verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem lesenswerten Urteil des AG Bochum, das wir gestern veröffentlicht hatten, nun wieder einmal ein Schrotturteil aus Borna zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. hatte – wie üblich – die berechneten Sachverständigenkosten nach einem vom Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges verursachten Verkehsunfalls offenbar nach ihrem eigenen Honorartableau gekürzt. Das erkennende Gericht kam nun auf die Idee, die berechneten Sachverständigennebenkosten entsprecchend der BGH-Rechtsprechung aus VI ZR 50/15 auf JVEG-Niveau herunterzurechnen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts hier gesetzgeberische Funktionen bezüglich der Nebenkosten auszuüben. So oder so ähnlich werden wohl die nächsten Urteile nach VI ZR 50/15 ausfallen, könnte man meinen. Allerdings ist dabei unberücksichtigt gelassen, dass der BGH in seiner Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 gute Gründe dafür angeführt hat, warum das JVEG weder direkt noch analog noch als Bemessungsgrundlage im Schadenshöhenschätzverfahren angewandt werden kann. Der gerichtlich und der privat beauftragte Sachverständige unterscheiden sich in verschiedenen Punkten, weshalb für sie auch unterschiedliche Abrechnungsgrundlagen bestehen. Der eine erhält eine Entschädigung und billige Vergütung für seine Tätigkeit für das Gericht. Dafür haftet er  nur gemäß § 839a BGB. Der andere wird aufgrund eines privatrechtlichen Werkvertrages gem. §§ 631 ff. BGB tätig und haftet seinem Auftraggeber sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Beide unterschiedlich haftenden Sachverständigen in einen Topf zu werfen, verstößt unseres Erachtens gegen das Willkürverbot nach Art. 3 GG. Aus aktuellem Anlass wurde dieses Urteil vorgezogen. Offenbar geht die HUK-COBURG davon aus, dass das BGH-Urteil VI ZR 50/15 nicht nur die Besonderheiten im Saarland betrifft, wie es noch das LG Saarbrücken selbst erläutert hatte unter Bezugnahme auf den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. P (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ), sondern jetzt auch bundesweite Bedeutung habe? Das führt dann aber dazu, dass nach erfolgloser Gehörsrüge, sofern keine Berufung möglich ist und der Rechtsweg ausgeschöpft ist, nunmehr gegen fast alle amtsgerichtlichen Urteile gleichen Inhalts Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Denn die Art. 3, 12, 14 und 103 GG dürften verletzt sein. Merkwürdig ist an diesem Urteil noch, dass die erkennende Richterin das BGH-Urteil VI ZR 225/13 zitiert, in dem höhere Nebenkosten nicht beanstandet wurden, als hier gefordert und hält die hier berechneten Nebenkosten dann für den Geschädigten trotzdem für erkennbar überhöht. Das ist ein Widerspruch in sich. Zu allem Überfluss wird durch das Gericht bei der „Berechnung“ der Nebenkosten dann noch „Rosinenpickerei“ vorgenommen. Man glaubt es kaum, dass so etwas von einem deutschen Gericht verfasst wurde. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Borna

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 3 C 1162/15

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung
hat das Amtsgericht Borna durch Richterin …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2016

für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 18.02.2012 zu zahlen.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von nicht gesondert festsetzbaren Kosten anwaltlicher Beauftragung gem. Rechnung der  … Rechtsanwälte vom 21.10.2015 in Höhe von 70,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 18.12.2015 durch Zahlung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.         Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

5.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 21,11 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG, §§ 249, 398 BGB i.V.m. 287 ZPO jedoch nicht darüber hinaus.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend, die dem Geschädigten und Eigentümer des Fahrzeugs Pkw Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen  … , gegen die Beklagte aus einem
Unfallereignis vom 24.01.2012 zustehen. Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch das Fahrzeug des Unfallgegners mit dem amtlichen Kennzeichen … , welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, infolge des Unfallereignisses vom 24.01.2012 beschädigt.

Mit Abtretungsvertrag vom 24.01.2012 trat der Geschädigte der Klägerin den Schadenersatzanspruch aus dem vorliegenden Schadensfall auf Ersatz der Gutachterkosten an diese ab.

Die Abtretungsvereinbarung vom 24.01.2012 zwischen dem Geschädigten und der Klägerin ist auch wirksam. Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, setzt sie sich nunmehr in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und kann damit nicht mehr gehört werden, § 242 BGB. Das Bestreiten der Abtretung der vorliegend geltend gemachten Forderung durch den Geschädigten an die Klägerin sieht das Gericht als unwirksam an. Mit der Teilzahlung in Höhe von 655,00 EUR an die Klägerin hat die Beklagte die Berechtigung der Forderung der Klägerin damit dem Grunde nach anerkannt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Versicherungsunternehmen, das über eine Rechtsabteilung verfügt und daher davon ausgegangen werden kann, dass diese die Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, dem Grunde nach prüft, bevor sie den Schaden reguliert. Das Verhalten der Beklagten spricht deutlich dafür, dass sie tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Forderung der Klägerin dem Grunde nach zusteht und keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung bestehen. Wenn die Beklagte nunmehr die Wirksamkeit der Abtretung bestreiten will, verstößt sie gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB und ist damit hinsichtlich dieses Vortrages ausgeschlossen.

Der Anspruch, den der Geschädigte an die Klägerin abgetreten hat, ist ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten.

Sachverständigenkosten sind zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13). Es können nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Kosten erstattet verlangt werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, a.a.O.). Das Gebot zur wirtschaftlichen vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Forschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13). Liegen die mit Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten aber erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13).

Eine solche erkennbare Überhöhung kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten gegen die Nebenforderungen zum Teil bejaht werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist für die Frage der erkennbaren Überhöhung der je Position ausgewiesene Endbetrag, welcher zu zahlen ist, entscheidend. Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten ist zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von dem bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen darf und muss er nämlich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben hat der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen   privater  Sachverständiger  herangezogen  werden   kann   (BGH,   Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen VI ZR 50/15). Die Regelungen des JVEG bilden allerdings nicht nur einen Maßstab zur Bestimmung dessen, was zur Vergütung von Nebenkosten eines Sachverständigen angemessen erscheint. Da sie für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Das Gericht geht deshalb im Rahmen des Schätzermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt (vgl. BGH a.a.O.).

Hinsichtlich der Fahrtkosten geht das Gericht davon aus, dass die Klägerseite lediglich die Fahrtstrecke vom Büro … bis zum Besichtigungsort in der … geltend machen kann. Hierbei handelt es sich bei der einfachen Strecke um 2,4 Kilometer, mithin um 4,8 Kilometer. Dass eine Besichtigung tatsächlich stattgefunden hat, steht ausweislich des Gutachtens (Anlage K 1) und der darin enthaltenen Bilddokumentation des besichtigten Fahrzeugs für das Gericht zweifelsfrei fest. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht geht das Gericht jedoch davon aus, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter Sachverständigenkosten insoweit nicht begleichen würde, wenn Fahrkosten von dem Sachverständigen geltend gemacht werden, die hinsichtlich der Strecke weit über dem liegen, was die tatsächliche Entfernung des Sachverständigenbüros zu dem Besichtigungsort des Fahrzeugs ergibt.

Hinsichtlich der Beurteilung der Fahrtkosten eines Sachverständigen gilt eine Ausnahme. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 EUR pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Tatsächlich dürften die Fahrkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei 0,60 EUR liegen, wobei das Gericht von einem Kilometeransatz von bis zu 0,70 EUR als noch erforderlich ausgeht (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen VI ZR 50/15).

Soweit das JVEG den Ersatz von Fotokosten vorsieht, ist die Besonderheit zu beachten, dass damit, wie die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG zeigt, nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Schadensgutachten und deren Ausdruck/Kopie abgedeckt sind. Für die Fotos mit bedruckten Seiten des Gutachtens fallen mithin zusätzliche Schreibkosten nicht an. Ausweislich des Vortrags der Klägerseite werden die Schreibkosten auch ausschließlich der Fotodokumentation geltend gemacht.

Ausgehend von dem zuvor Genannten ergibt sich folgende Schadensberechnung für die Sachverständigenkosten hinsichtlich der streitigen Nebenforderungen unter Berücksichtigung der §§ 5, 7, 12 JVEG in Verbindung mit § 287 ZPO:

Kosten-    Anzahl    Ein-    bean-        Ansatz        JVEG          er-        berechtig-    erstat-
position                  heit    spruchte   unter Be-     plus 20%   kenn-   ter Ansatz    tungsfähi-
.                                       Kosten in   rücksich-     in €             bare                         ge Kosten
.                                       €                tigung                           Erhö-
.                                                         JVEG in €                       hung
.

Grundge-    1          pau-    500,00    unstreitig    unstr.          unstr.       unstr.        500,00 EUR
bühr                       schal
Fahrtko-     4,8        km        28,50       0,70          0,84             ja           0,70 EUR      3,36 EUR
sten
Fotoko-     10         Fotos       2,45       2,00          2,40             ja           2,00 EUR    20,00 EUR
sten
Porto/Tel-    1        pau-       28,00      15,00         18,00           nein      28,00 EUR    28,00 EUR
efon und               schal                      und 20,00   und 24,00
Abruf
Schreib-    12         Seiten     3,00        1,40          1,68              ja           1,40 EUR    16,80 EUR
kosten

Summe                                                                                                                     568,16 EUR
netto
USt.                                                                                                                          107,95 EUR
Summe                                                                                                                   676,11 EUR
brutto
bereits                                                                                                                    655,00 EUR
bezahlt
Differenz                                                                                                                  21,11 EUR

Mithin verbleibt eine berechtigte Forderung der Klägerseite in Höhe von 21,11 Euro die nicht bereits durch Erfüllung erloschen ist.

Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation durch den Abtretungsvertrag nicht lediglich davon ausgegangen werden kann, dass, wie die Klägerseite vorträgt, die Beklagtenseite nur die Einwendungen erheben kann, die sie gegenüber dem Geschädigten selbst auch erhoben hätte. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Geschädigte sich aufgrund der von vornherein erklärten Abtretung der Ansprüche, welche durch das Sachverständigengutachten entstehen, tatsächlich überhaupt keine Gedanken über die Höhe der anfallenden Kosten machen dürfte. Denn tatsächlich treffen ihn diese nicht direkt. Daher kann vorliegend nicht einfach darauf abgestellt werden, ob ein vernünftig denkender Geschädigte sich gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten verwehrt hätte. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Kostenansätze des JVEG zu untersuchen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter zumindest nicht mehr als 20 % der dort festgehaltenen Gebührensätze akzeptiert hätte. Die Tatsache das der Geschädigte sich möglicherweise gar keine Gedanken gemacht hat, entschuldigt ihn nicht.

II.

Der Klägerin steht darüber hinaus gem. §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG, §§ 249, 398 BGB ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu. Da die Klage zumindest teilweise begründet ist, ändert sich an der Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwalts kosten nichts, da diese ohnehin aus einem Streitwert von bis zu 500,00 EUR geltend gemacht wurden und die Beklagte den berechtigt geltend gemachten Teil der Forderung hätte zahlen können.

III.

Verzugszinsen können gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

V.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. LUPUS sagt:

    Hei Willi,
    es ist angezeigt, einmal den widersprüchlichen Inhalt der bekannten HUK-Coburg-Kürzungsschreiben genauer unter die Lupe zu nehmen und auch in Klageverfahren das Gericht dazu zu veranlassen, denn u.E. ist der rechtfertigende Vortrag schadenersatzrechtlich überhaupt nicht e r h e b l i c h.
    LUPUS

  2. §§ sagt:

    In der Realität ist die Wirklichkeit ganz anders.
    §§

  3. Juri sagt:

    Da haben wir es wieder. Richterinnen und die Beurteilung bei Kfz-Schäden. Mein Vorurteil wurde durch dieses katastrophale Urteil mal wieder fundamental bestärkt. Für solche Koryphäen sollte man Berufsverbote
    erlassen.

  4. Wollmaus sagt:

    Danke, Willi Wacker, für Deine qualifizierte Kommentierung zu diesem vom Ungeziefer schon angefressenen Urteil. Der dafür verantwortlichen Amtsrichterin sei empfohlen, ihren Arbeitsalltag mit einem erfrischenden kalten Fußbad zu beginnen, denn das ermöglicht eine Ordnung der Gedanken.
    Wollmaus

  5. Lori sagt:

    Es ist unglaublich, wieviel Energie und Gedankenschrott in der Welt aufgeboten wird, um Dummheit zu beweisen. Diese Richterin des AG Borna würde gut daran tun, das zu beherzigen, was ihre Kollegin beim AG Bochum so überzeugend und mit dem Gesetz vereinbar dargelegt hat.

    Hingegen hat sie sich beschränkt auf eine für sie gefällige Interpretation des JVEG, ohne dies erkennbar hinreichend zu verstehen. Meine Idee: Ohne Waffenschein für die Rechtsanwendung und zur Vermeidung der Rechtsverdrehung keine Berechtigung, Urteile im Namen des Volkes anzusetzen, welche das Rechtssytem an den Rand des Abgrunds bringen.

    Lori

  6. Kurz & Schmerzlos sagt:

    Vom Zwang zum Elend. Schluss.-

    Kur z & Schmerzlos

  7. virus sagt:

    Haben es die freiberuflichen Sachverständigen auch im Interesse von Unfallopfern versäumt, konstruktiv gegen die Behauptung der Überhöhung von Honoraren seitens der Kfz-Versicherer vorzugehen?

    VI ZR 39/14 vom 16.12.2014

    „Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.“

    Galke Diederichsen Stöhr
    v. Pentz Oehler

  8. Kfz-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @virus
    Hallo, Virus,
    die Frage ist verständlich, jedoch noch interessanter ist die Frage, wieso den platten Argumentationen
    eine erhebliche Bedeutung zuerkannt wird?

    Mich persönnlich stört bei solchen rechtswidrigen Kürzungen, dass damit die betroffenen Unfallopfer
    abgestempelt werden als nicht vernünftige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen. Die damit verbundene Herabwürdigung und Diskriminierung ist ebenso ungeheuerlich, wie der Anspruch, dass der, welcher Schadenersatz zu leisten hat, im Nachhinein mit einem als unerheblich einzustufenden „Sachvortrag“ darüber bestimmen will, was und wie hoch der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige abrechnen darf. Insbesondere ist im beurteilungsrelevanten Zusammenhang jedoch auch bemerkenswert, dass immer wieder werkvertragliche Argumentationen gem. § 632 BGB die „Ergebnisse “ bestimmen und schadenersatzrechtlich die Bedeutung des § 249 BGB ausgeblendet wird bzw. in den Hintergrund rückt, wie auch die Rechtsfolgen aus der Position des beauftragten Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Viel zu selten ist einmal in Urteilen nachzulesen, dass ein „Auswahlverschulden“ angesprochen wird, ungeachtet dessen jedoch hin und wieder ein Verstoß gegen die
    „Schadenminderungspflicht“. Ist das nicht noch ein Relikt aus dem Nationalsozialismus bzw. aus dem 1000 jährigen Reich? Ist es hingegen nicht so, dass es an einem eingetretenen Schaden nichts zu mindern gibt, da bekanntlich ein Unfallopfer auf die dadurch bedingte Kostenentstehung keinen Einfluss nehmen kann? Wohl deshalb beginnt auch der BGH vorsorglich die zuzuordnende Passage der Entscheidungsgründe mit „wenn“……, obwohl dem Unfallopfer eine solche Situation der Beeinflussungsmöglichkeit regelmäßig nicht zur Verfügung steht, was allein schon von der ex ante Sichtweise und Sichtweite auch nicht in Betracht zu ziehen ist.

    Mit sonnigen Grüßen
    aus H a m b u r g

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl. – Ing. Harald Rasche

  9. HUK-Drohne sagt:

    „Daneben hat der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen VI ZR 50/15).“

    Sonst bei Ihnen alles in Ordnung, liebe Richterin des AG Borna? Die Frage ist berechtigt, da Sie offenbar den Zusammenhang mit der von Ihnen favorisierten BGH-Entscheidung nicht vollständig erfasst haben.

    Unabhängig davon deshalb nochmals für Sie persönlich:

    Der Inhalt der Ersatzpflicht besteht nach § 249 S. 1 BGB in der Herstellung des Zustandes, der bei Nichteintritt des schädigenden Ereignisses bestehen würde.

    Der Inhalt der Schadenersatzpflicht betrifft demnach nicht den „Ausgleich“ irgendeines anderen Zustandes, dem Sie in ihrem Urteil das Wort reden, sondern ausschließlich desjenigen Zustands, der bei Nichteintritt der durch einen Umstand bedingten einzelnen individuellen Nachteile, d. h. des Schadens, bestehen würde. Ist doch einfach zu verstehen: Der unfallbedingtenm Verlust meines rechten Ohrs kann nicht durch Zubilligung eines Hörgeräts ausgeglichen werden.

    Was Sie hier umgetrieben hat, ist mit der im Grundgesetz bestimmten Gewaltenteilung nicht zu vereinbaren. Mit einer Gebundenheit einer solchen Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist das ebenfalls nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nach dem Bundesverfassungsgericht dürfen lediglich „Grundgedanken der von der Verfassung geprägten Rechtsordnung mit systemimmanenten Mitteln“ weiterentwickelt werden (BVerfG 34, 292).
    HUK-Drohne

  10. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    auch Herr Rechtsanwalt Joachim Otting befasst sich als Schriftleiter in der Zeitschrift UE-Unfallregulierung effektiv regelmäßig kritisch mit Themen der Unfallschadenregulierung und so steht in der Ausgabe 09/2016 im UE-Editorial nachzulesen:

    „Auch in diesem Monat können wir Ihnen von einem Richter mit Augenmaß und einer klaren Sicht der Dinge berichten.

    Im Rechtsstreit vor dem AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, ging es um die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten. Da meinen einige Versicherer ja, den Marktbeteiligten Preisvorgaben machen zu können. Doch letztlich geht es jedoch – siehe auch das Editorial vom August – nur um die Frage, ob dem Geschädigten eine Preisüberhöhung auffallen konnte, sofern denn eine vorlag.

    Dazu heißt es im Urteil: „Wenn jedoch nicht einmal der Fachjurist ohne Weiteres feststellen kann, welche Honorare und Nebenkosten angemessen sind und nach welchen Tabellen sich diese orientieren sollen, und auch der BGH offen lässt, ob die BVSK-Honorarbefragung, das JVEG, eine prozentuale Toleranzgrenze oberhalb der JVEG-Sätze oder keine dieser Tabellen den geeigneten Vergleichsmaßstab bilden soll, ist es dem Geschädigten schlechterdings unmöglich und unzumutbar, entsprechende Ermittlungen und Vergleiche anzustellen.“ (AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, Urteil vom 07.07.2016, Az. 385 C 285/16 [70].

    Dieses Urteil wurde erstritten von Frau Rechtsanwältin Inka Pichler aus Wiesbaden.

    Es ist in der Tat kaum zu glauben, wie manche Gerichte so tun, als könne der Geschädigte, der statistisch seltener als alle 10 Jahre einen Unfall hat, aus heiterem Himmel und ohne jede Vorbereitung alles im Blick und alles im Griff haben.

    Natürlich droht die Gefahr, dass der eine oder andere Dienstleister rund um die Schadenbeseitigung preislich sehr komfortabel daherkommt und dabei ausnutzt, dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ankommt. Das allerdings darf nicht dazu führen, dass das Schadenersatzrecht ausgehöhlt wird.

    Das Problem gehört auf eine Regressebene. Allerdings nur, wenn „zu teuer“ nicht nur vom Versicherer behauptet wird (das ist einfach), sondern tatsächlich gegeben ist. Das wissen die Versicherer und deshalb hört man von Regressforderungen, die über den Versuch zu bluffen hinausgehen, nichts.“

    Mit freundlichen Grüßen
    aus der Nordheide

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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