AG Braunschweig spricht gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 25.6.2010 – 119 C 1319/10 – restliche Sachverständigenkosten, die Kosten der Stellungnahme, die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge zu.

Hallo miteinander, nachfolgend eine Entscheidung aus Niedersachsen, aus Braunschweig, der Stadt Heinrichs des Löwen, zum SV-Honorar nebst Kosten für die Stellungnahme, den UPE-Aufschlägen und zu den Verbringungskosten. Eine wahrlich saubere Entscheidung, die sich auf das Wesentliche beschränkt. Lest aber selbst.

Amtsgericht
Braunschweig
Geschäfts-Nr.:                                                         Braunschweig, den 25.06.2010
119 C 1319/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK Coburg Allg. Vers. AG vertr.d Vorstand, Bahnhofspfatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Braunschweig im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses vom 03.06.2010 am 25.06.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 460,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten inklusive der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen sowie der Verbringungskosten und der Ersatzteilaufschläge (UPE) in Höhe von insgesamt 460,89 Euro aus den §§ 7 f. StVG, 115 Abs .1 Nr. 1 VVG, 426, 249 f. BGB zu.

Darüber, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges für den Schaden der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umgang einstandspflichtig ist, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Beklagte wendet sich lediglich gegen die Höhe der Sachverständigenkosten, ihre Heranziehung für die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sowie gegen einzelne Kostenpositionen im Gutachten selbst.

Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Sachverständigenkosten und ihre Heranziehung für die Kosten der ergänzenden Stellungnahme sind unberechtigt

Grundsätzlich kann ein Geschädigter den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag ersetzt verlangen, § 249 BGB. Hiervon umfasst sind nach ständiger Rechtsprechung die Kosten für ein Sachverständigengutachten und gegebenenfalls die Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen. Der Ersatzanspruch eines Geschädigten ist lediglich dadurch begrenzt, dass es sich um Kosten handeln muss, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen aus zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet. Insbesondere muss der Geschädigte keine Preiskontrolle durchführen (BGH NJW 2007, 1450 ff.)

Das Gesprächsergebnis in der BVSK mit den Versicherungen ist laut dortiger Ziffer 5 der Erläuterungen keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige. Die Klägerin muss sich nicht auf die dortigen Sätze verweisen lassen. Indem der Sachverständige vorliegend eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschale als Grundgebühr neben konkret ausgeführten Leistungen in Rechnung gestellt hat, ist diese Honorarforderung gemäß den §§ 315, 316 BGB nicht zu beanstanden (vgl. BGH 2007, 162 ff.). Dass eine für die Geschädigte erkennbar deutliche Überhöhung des Honorars vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich. Das Sachverständigenhonorar liegt nur etwa 30% über dem Satz der BVSK-Tabelle.

Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme sind von der Beklagten gemäß § 249 BGB zu tragen. Die ergänzende Stellungnahme wurde erforderlich, nachdem die Beklagte die Erstattung verschiedener Positionen im Gutachten, die sie im Ergebnis zu tragen hat, abgelehnt hatte. Die Klägerin war daher gehalten,  die ergänzende Stellungnahme einzufordern.

Soweit die Beklagte sich gegen die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Verbringungskosten in Höhe von 86,00 Euro und die Ersatzteilaufschläge (UPE) in Höhe von 46,52 Euro mit dem Argument wendet, dass solche Kosten nur bei tatsächlichem Anfall erstattungsfähig seien, kann sie auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Bei Kraftfahrzeugschäden ist die Abrechnung nach fiktiv ermittelten Reparaturkosten höchstrichterlich anerkannt. Es sind daher alle Positionen zu berücksichtigen, die bei einer ordnungsgemäßen Reparatur durch eine Fachfirma anfallen. Nach den Ermittlungen des Sachverständigen fallen bei einer ordnungsgemäßen Reparatur des Kfz der Geschädigten sowohl die Verbringungskosten als auch die Ersatzteilaufschläge an. Die Markenwerkstatt am Wohnort der Geschädigten verfügt nicht über eine eigene Lackiererei. Darüber hinaus werden von den örtlichen Fachwerkstätten auch Aufschläge auf Ersatzteile erhoben.

2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2009 vergeblich zur Zahlung bis zum 18.11.2009 aufgefordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das sauber begründete Urteil der Amtsrichterin des AG Braunschweig vom 25.6.2010.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Braunschweig spricht gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 25.6.2010 – 119 C 1319/10 – restliche Sachverständigenkosten, die Kosten der Stellungnahme, die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge zu.

  1. Bruno Reimöller sagt:

    @Dass eine für die Geschädigte erkennbar deutliche Überhöhung des Honorars vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich. Das Sachverständigenhonorar liegt nur etwa 30% über dem Satz der BVSK-Tabelle.
    Hi Leute,
    ist euch der Satz im Urteil aufgefallen? Das Gericht stellt fest, dass das vom SV berechnete, von der Geschädigten als Schadensersatz geltend gemachte Honorar nur 30 % über dem Satz des BVSK liegt. Weil es sich um eine Schadensposition handelt, deren Entstehung dem Einfluss der Geschädigten entzogen ist, ist dieser Schaden der Geschädigten zu ersetzen, und zwar in voller Höhe.
    Wenn ich das Urteil und diesen Satz richtig gelesen habe, rechnen damit nach Ansicht des Gerichtes die BVSKler etwa 30% zu niedrig ab. Lieg ich da richtig?
    Grüße
    Bruno

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Bruno,
    eine interessante Überlegung. Mit der Überlegung liegst Du m.E. vollkommen richtig. Das Gericht stellt fest, dass die Sachverständigenkosten des von der Klägerin beauftragten SV um etwa 30% über dem Satz der BVSK-Tabelle liegen. Das in Rechnung gestellte Honorar des Sachverständigen der Klägerin ist nicht zu beanstanden und daher als Schaden der Klägerin von dem Schädiger zu ersetzen. Mithin hätte auch ein BVSK -Sachverständiger, statt sich nach der Tabelle zu richten, ein um 30% höheres Honorar berechnen können, was dann auch vom Gericht nicht beanstandet worden wäre. Also verschenken BVSK-Sachverständige etwa 30% ihres Honorares.
    Das wird bestimmt Herrn Fuchs interessieren, welche Geschenke der BVSK an die Versicherungen macht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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