AG Bremen entscheidet mit beachtenswertem Urteil zu den restlichen Reparaturkosten unter Bezugnahme auf das Werkstattrisiko, das beim Schädiger liegt. (Urteil vom 27.9.2016 – 2 C 216/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier und heute – auch etwas später als sonst – ein positives Urteil aus Bremen zum Werkstattrisiko vor. Komisch ist, dass bei den Reparaturkosten es offensichtlich einwandfrei funktioniert, nämlich die Abrechnung des Unfallschadens nach § 249 I BGB. Was aber bei den Reparaturkosten gilt, gilt auch bei den Sachverständigenkosten. Reparateur und Sachverständiger sind beide Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Der Schädiger trägt sowohl das Werkstattrisiko als auch das Prognoserisiko. Es fragt sich daher, warum bei der Werkstattrechnung nicht auch die Angemessenheit des Werklohnes überprüft und auf Grundlage irgendwelcher Listen willkürlich im Werkvertrag herumgewurstelt und geküzt wird , wie bei den berechneten Sachverständigenkosten? Die Antwort ist einfach:  Die Werkstatt ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (genau wie der Sachverständige). Das Werkstattrisiko geht eindeutig zu Lasten des Schädigers. Analoges gilt demnach auch für die Sachverständigenkosten. Warum passt das nicht in das Gehirn vieler Richter? Fehlt es vielleicht am nötigen Raum? Das folgende Zitat aus dem Urteil sollten sich die unverbesserlichen Richterinnen und Richter – einschließlich derer beim VI. Zivilsenat des BGH – an das Richterpult nageln:

„Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“

Genau so isses!!! Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Viel Spaß beim Lesen des Urteils. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Bremen

2 C 216/16                                                                                         Verkündet am: 27.09.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremen im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 06.09.2016 am 27.09.2016 durch den Richter Dr. . für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2016 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs: 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1.  Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 386,75 EUR nebst Zinsen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gemäß §§18 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG. Ein Abzug des tenorierten Betrages von den in Rechnung gestellten Gesamtreparaturkosten i.H.v. 2.628,17 € netto war nicht vorzunehmen.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des ihm aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen Schadens in voller Höhe. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930). Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, Az. 302 O 92/11).

2.  Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 711, 713 ZPO.

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24 Antworten zu AG Bremen entscheidet mit beachtenswertem Urteil zu den restlichen Reparaturkosten unter Bezugnahme auf das Werkstattrisiko, das beim Schädiger liegt. (Urteil vom 27.9.2016 – 2 C 216/16 -).

  1. RA Schepers sagt:

    Lieber Willi Wacker,

    so langsam wird es peinlich.

    Komisch ist, dass bei den Reparaturkosten es offensichtlich einwandfrei funktioniert, nämlich die Abrechnung des Unfallschadens nach § 249 I BGB.

    Das Gericht hat auch in diesem Fall nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB entschieden:

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn …

    Sie zitieren diese Urteilspassage in Ihrem Vorwort auch noch selber…

    Ich nehme ja gerne zur Kenntnis, daß Sie seit neuestem (AG Idstein) der Auffassung sind, daß die Sachverständigenkosten über § 249 I BGB zu regulieren sind.

    Wenn Sie aber für die Abrechnung nach § 249 I BGB immer und immer wieder auf Urteile verweisen, die auf § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB basieren, dann frage ich mich, ob Sie nicht anders können oder nicht anders wollen.

  2. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Schepers,
    da ist es wieder: das Rumgeierere der Rechtsprechung bis hin zum BGH bei den Sachverständigenkosten. Die Sachverständigenkosten sind m.E. als unmittelbar mit dem Schaden zusammenhängender und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensschaden anzusehen (so auch BGH VI ZR 67/06 = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; vgl. auch BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1.). Daher ist entgegen der Ansicht von Otting der Kostenrechnungsbetrag der Gutachterrechnung über § 249 I BGB zu entscheiden (so auch das von Ihnen angegebene AG Idstein!).
    Man kann nur immer wieder auf die Ungenauigkeiten der Rechtsprechung hinweisen. Ob das dann peinlich ist, wage ich zu bezweifeln. Mich stört es nicht.

  3. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Das AG Bremen eiert nicht rum, sondern entscheidet ausschließlich nach § 249 II BGB.

    Was haben damals eigentlich Imhoff/Wortmann in ihrem Aufsatz zum Sachverständigenhonorar geschrieben? Ich habe den Aufsatz leider nicht mehr.

    War es Erstattung nach § 249 I BGB oder Erstattung nach § 249 II BGB?

  4. Oliver Gerhards sagt:

    In der Frage muss ich Herrn Kollegen Schepers zustimmen. Denn „Geld“ gibt’s nur über 249 Abs. 2 BGB. Ich lass mich aber gern – bei überzeugender Argumentation – vom Gegenteil überzeugen. Dass es der BGH nicht kann, wurde schon häufig bewiesen…

    RA Gerhards

  5. virus sagt:

    67/06 war Trick 17 vom Wellner-Senat – bitte mal genau lesen. Nur so ging dann auch der Satz – …. sich im Prozess als zu teuer erweist.“ 67/06 ist bei konkreter Abrechnung/nach Rechnung allenfalls was für Doofe. All die Kürzungsschreiben von HUK, Allianz und Co. auf Verweis 67/06 gehören in die Rechtsstaat-Deutschland-Tonne für Sondermüll entsorgt.

  6. Karle sagt:

    @RA Schepers

    Oberpeinlich ist

    – dass der BGH zunehmend im Korruptionssumpf versinkt – Stichwort „Seminartätigkeit“

    – dass ein BGH-Richter, der nachweislich mit den Versicherern „kuschelt“, weiterhin am höchsten deutschen Zivilgericht „praktizieren“ darf

    – dass dies die BGH-Präsidentin alles sehr genau weiß und trotzdem nicht einschreitet

    – dass der VI. Zivilsenat des BGH gesetzeswidrige Urteile absetzt

    – dass der VI. Zivilsenat des BGH Lügenurteile absetzt

    – dass viele Instanzgerichte dem rechtswidrigen Mist des BGH widerspruchslos folgen

    – dass sich die Mehrzahl der Anwälte der Unrechtsprechung „angepasst“ haben

    – dass all dies den Gesetzgeber einen feuchten Kehricht interessiert

    – dass dieser Staat – wieder einmal – zum Unrechtsstaat verkommt

    Und mehr als peinlich ist auch, dass Sie diesen rechtsfreien Zustand, den der BGH seit W. exzessiv zelebriert – wider besseren Wissens – nicht nur verteidigen, sondern mit Ihren Thesen auch noch aktiv unterstützen. Und so etwas von einem angeblichen „unabhängigen Organ der Rechtspflege“? Pfui Teufel!

    @Zuschauer

    „Aktive Bundesrichter dürfen sich also auch dann nicht als Lobbyisten betätigen und denen diesen Vorgang abnehmen.“

    Tun sie aber. Und nun?

    „Das Gesetz wurde nur in Punkto Mwst an die Versicherungsinteressen angepaßt, weitere können nicht durch einen Bundesrichter ohne Gesetz vorgenommen werden.“

    Tut er aber. Und nun?

    „Der Zwang auf Grundlage einer Versicherungswerkstatt im Fiktivfall abrechnen zu müssen, könnte unter diesen Umständen auch eine Nötigung darstellen.“

    D’accord. Und nun?

  7. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    „Korruptionssumpf, gesetzeswidrige Urteile, Lügenurteile, Unrechtsstaat, rechtsfreier Zustand…“

    Starke Leistung! Schon Klasse, so ein Pseudonym…

  8. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Was haben damals eigentlich Imhoff/Wortmann in ihrem Aufsatz zum Sachverständigenhonorar geschrieben? Ich habe den Aufsatz leider nicht mehr.

    War es Erstattung nach § 249 I BGB oder Erstattung nach § 249 II BGB?

    Schade, Willi Wacker. Ich hätte schwören können, daß Ihnen dieser Aufsatz noch vorliegt.

  9. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schepers

    Warum soll Willi Wacker der Aufsatz noch vorliegen, wenn Sie ihn selbst nicht mehr haben?
    Das mit dem Schwören sollte man gewissenhaft behandeln, denn sonst kommt schnell ein Meineid zustande!

  10. Beckler sagt:

    Der Aufsatz von Imhof und Wortmann ist über Beck-Online zugänglich.

  11. Paragrafenreiter sagt:

    @Schepers
    Ist der Willi Wacker Ihnen irgendwie verpflichtet? Der wirft doch eh schon viel zu viele Perlen vor die Säue. Wenn Ihnen der Aufsatz so am Herzen liegt, dann würde ich ihn einfach über den Verlag beschaffen. Wird wohl nicht die Welt kosten? Auf die dumme Tour geht gar nicht.

    @Karle
    Endlich mal einer der Klartext abrockt.

  12. virus sagt:

    Herr Schepers, jetzt kommt aber Herr Otting bei Ihnen durch. Dieser hatte sich hier u. a. wohl verabschiedet, weil man Pseudonyme schlecht bis gar nicht kontaktieren kann?
    Dabei, Pseudonym hin oder her, so lange das was geschrieben steht, den Tatsachen entspricht. Karle hätte seinen Kommentar auch kurz und bündig fassen können. In etwa so:

    „Im Zivilverfahren lassen sich Erfahrungen mit krimineller Energie hinter vielen Richtertischen und mindestens genau so oft links davon sammeln.“

    Es ist überfällig, dass sich die gesetzes- und somit rechtskonform arbeitenden Richterinnen und Richter sowie Anwaltschaften die Schädigungen ihrer Berufsstände und ihres Ansehens nicht länger unwidersprochen bieten lassen.

  13. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Warum soll Willi Wacker der Aufsatz noch vorliegen, wenn…

    Ich sehe, wir verstehen uns. 😉

  14. RA Schepers sagt:

    @ Paragrafenreiter

    Ist der Willi Wacker Ihnen irgendwie verpflichtet?

    Nein, natürlich nicht.

    Vielleicht äußert sich Kollege Friedrich-Wilhem Wortmann selber noch zu dem Thema. Er kommentiert ja gelegentlich hier bei captain-huk.

  15. RA Schepers sagt:

    @ virus

    Billiges Rumpöbeln und sich dabei hinter einem Pseudonym verstecken ist etwas anders als Tatsachen vorzutragen.

    Und welche Anforderungen an Tatsachenbehauptungen zu stellen sind, ist Ihnen doch bekannt. Sie erinnern sich?

  16. Karle sagt:

    @RA Schepers

    Laber, laber, Rhabarber. Leere Ghostwriter-Worthülsen soweit das Auge reicht. Und immer schön ablenken vom Hauptthema sowie von der berechtigten BGH-Kritik. Der Virus trifft den Nagel schon auf den Kopf. Diese Art von interessensgesteuerter „Meinungsbildung“ ist hier bestens bekannt. Früher mal mit offenem Visier, heutzutage eben durch ferngesteuerte Dritte. Die Inhalte haben sich jedoch nicht geändert.

    Eine Anwaltskanzlei, die sich hier seit Jahren komplett selbst zerlegt, kann eigentlich nur noch für Versicherer tätig sein? Denn ist der Ruf bei CH erst ruiniert, wird man (nur noch) von Versicherungen mandatiert…

    Sofern die Rechnung aufgegangen ist – Herzlichen Glückwunsch.
    Falls nicht, gibt es ja immer noch die soziale Hängematte.

    Apropos „Tatsachen„.

    Meine (anonymen) Kommentare basieren ausschließlich auf beweisbaren Tatsachen (die Sie jedoch beharrlich ignorieren).
    Dass jedoch nicht einmal die unzähligen (Tatsachen)Beiträge in den öffentlich zugänglichen Massenmedien Sie vom „muffigen Juristensumpf“ überzeugen können, zeugt schon von einer besonderen „Qualität“ von Ignoranz.

  17. Iven Hanske sagt:

    #Schepers, du nervst. Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. Schon vergessen wie du hier gelogen hast und dich berichtigen musstes um nicht eine Unterlassung zu kassieren. Da bleib mal bei deiner HUK, die schon erfolgreich mehrfach auf Unterlassung am OLG verurteilt wurde. Übrigens Google und Du sind schon eine beachtliche Nummer, da hast du wohl keine andere Chance als (aus meiner Sicht) unseriös versicherungsgelenkt zu erklären, irgend wie tust du mir leid.

  18. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Laber, laber, Rhabarber. Leere Ghostwriter-Worthülsen soweit das Auge reicht.

    Sie meinen, so wie hier?

    Warum äußern sich die wenigen Kommentatoren mit den vielen Pseudonymen nicht mal konkret zur Anwendung des Vorteilsausgleichs?

    Geht es den wenigen Kommentatoren mit den vielen Pseudonymen wirklich um Verbraucherschutz?

    Das, was die wenigen Kommentatoren mit den vielen Pseudonymen hier predigen, zielt vor allem darauf ab, die Übernahme der SV-Kosten durch die Versicherung zu propagieren, egal, was der SV in Rechnung stellt.

    Die Argumentation erfolgt bei den wenigen Kommentatoren mit den vielen Pseudonymen ausschließlich ergebnisorientiert. Alles, was nicht passt, wird passend gemacht.

    Korruptionssumpf, gesetzeswidrige Urteile, Lügenurteile, Unrechtsstaat, rechtsfreier Zustand…

    Sie können sich auch weiter hinter Ihren Pseudonymen verstecken, hier rumpöbeln, beleidigen, Stimmung machen, Verschwörungstheorien anhängen und so tun, als ginge es Ihnen um Verbraucherschutz.

    Aber in der Sache überzeugen Sie nicht.

    Kritik wird nicht geduldet. versicherungsgesteuerter Ghostwriter, interessengesteuerters Meinungsbild, muffiger Juristensumpf

  19. Buschtrommler sagt:

    @Hanske….ein jeder hat seine Sicht der Dinge…!

  20. RA Schepers sagt:

    @ Iven Hanske

    Da haben Sie mich gründlich mißverstanden in unserem Telefonat.

    Erläutern Sie doch mal die 5 Klagen. Für den Geschädigten lief es ja nichts so gut, wie Sie hier geschildert haben. War der Geschädigte Ihr Kunde und haben Sie ihn erfolgreich verklagt?

    Und gerne lausche ich auch Ihren Ausführungen zum Vorteilsausgleich an einem konkreten Beispiel.

    Ich bin gespannt…

  21. Karle sagt:

    @Ra Schepers

    „Sie meinen, so wie hier?“

    Nö, ich meinte, so wie hier:

    comment-200893, comment-200891, comment-200890, comment-200879, comment-200877, comment-200857, comment-200835, comment-200818, comment-200749, comment-200744, comment-200713, comment-200682, comment-200654, comment-200075, comment-199913, comment-199879, comment-198924, comment-198776, comment-200168, comment-199878

    Ist ja nett, dass Sie mit der Pöbelei zum Thema „Verbraucherschutz“ die Hosen nun endlich heruntergelassen haben. Ist das Versicherungsgelaber wenigstens gut dotiert?

    Aber auch hier wieder die gleiche Taktik. Zuerst die Ablenkung hin zum „Aufsatz“. Nachdem diese Strategie gescheitert ist, wird nun die nächste Sau (Vorteilsausgleich) durchs Dorf getrieben.

    Zum Thema Vorteilsausgleich wurde hier schon genug geschrieben. Soll man ständig die Gebetsmühle anwerfen, nur weil der Herr Schepers es nicht gelesen hat oder nicht überzeugt ist? Sie sind in Ihren „Rechtsansichten“ doch völlig festgefahren. Mehr als BGH, bla, bla, bla ist sowieso nicht drin – auch wenn der BGH völlig daneben liegt und der inzwischen, auch für den Dümmsten ersichtlich, versicherungsorientiert entscheidet. Bei völliger Ignoranz zur Realität scheitert wohl jeglicher „Überzeugungsversuch“?

    Gem. o.a. Urteil des AG Bremen (u.a.) liegt das Prognoserisiko beim Schädiger. Die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Beseitigung des Schadens. Das ist bisher völlig unbestritten. Auch der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Was sind Erfüllungsgehilfen dem Wortlaut nach? Gehilfen zur Erfüllung (der Wiederherstellung). Also „Werkzeuge“ des Schädigers! Demzufolge handelt es sich bei den Werkstattkosten, aber auch bei den Sachverständigenkosten, Abschleppkosten usw., um Teile der konkreten Wiederherstellung in den Zustand vor dem Schadensereignis durch den Schädiger. Diese Kosten sind demnach nach § 249 Abs. 1 BGB abzuarbeiten. Mögliche überhöhte Kosten der Dienstleister können im Rahmen des Vorteilsausgleiches durch den Schädiger von seinem Erfüllungsgehilfen zurückgefordert werden.

    § 249 Abs. 2 BGB behandelt die Kosten „statt (= anstatt) der Wiederherstellung“. Deutsche Sprache – schwere Sprache? Bei der Reparatur, Gutachtenerstellung, wird zweifelsfrei konkret wiederhergestellt (= Kosten der Wiederherstellung). Deshalb greift Abs. 2 eben nicht. STATT (ANSTATT) der Wiederherstellung sind fiktive Kosten. Das ergibt sich auch aus Abs. 2 Satz 2 (extra unter Abs. 2 am 01.08.2002 als Satz 2 eingefügt und nicht als neuer Abs. 3) = keine Mehrwertsteuererstattung sofern nicht angefallen (= fiktive Abrechnung).

    Diese Argumentation überzeugt Sie natürlich nie und nimmer. Die deutsche Sprache natürlich auch nicht. Also weder jetzt noch irgendwann in der fernen Zukunft. Auch die offensichtlichen Mißstände in der Justiz nehmen Sie – den 3 Affen gleich – selbstverständlich nicht zur Kenntnis. Egal wie viel darüber geschrieben wird und egal wie oft in den Medien unter Tatsachenbeweis darüber berichtet wird. Auch die neuerliche Entscheidung des BGH zu den Bausparverträgen ist natürlich absolut korrekt? Der BGH ist nämlich gottgleich und unfehlbar. Korruption? Nie und nimmer! Deshalb ist es völlige Zeitverschwendung, sich mit Ihren eingefahrenen Thesen weiter auseinanderzusetzen.

  22. E.C. sagt:

    Liebe Kommentatoren,
    der Herr RA Schepers setzt alles das in Worte um, was die Versicherungswirtschaft verständlicherweise an diesem Internetportal ärgert. Das beweisen seine Diktion und die von ihm aufgegriffen Themen. Ich bin der Meinung, dass diese Erörterung so überflüssig ist, wie die Absicht, einen Gorilla erklären zu lassen, warum die Banane krumm ist. Es sollte doch am Geschäftssitz dieses Advokaten und an den umliegenden Gerichten abklärbar sein, wen Herr RA Schepers in Rechtsstreitigkeiten rund um den Verkehrsunfall
    als Partei schwerpunktmäßig vertritt. Ich halte dieses Geschreibsel schlichtweg nicht nur für überflüssig, sondern hege den Verdacht, dass damit von Kernthemen provozierend abgelenkt werden soll. Eine weitere Beschäftigung mit den Erwägungen diese Advokaten ist schlichtweg überflüssig, denn wir sollten kein Forum für Aspiranten bieten, die sich als Rabulistiker beweisen wollen.
    E.C.

  23. RA Schepers sagt:

    @ E.C.

    Bergheim, Köln, Kerpen, Brühl

  24. Ist die Indizwirkung bei unbezahlter Rechnung in Frage zu stellen? sagt:

    Guten Tag, sehr geehrte CH-Redaktion,
    trotz solcher deutlichen Urteile, werden immer wieder Schadenersatzpositionen aus einer Reparaturkostenrechnung bestritten und u.a die DEKRA-AUTOMOBIL-GmbH fällt – offenbar im Auftrag von Versicherungen- dazu mit interessante Begründungen auf.
    Wenn es beispielsweise um Reinigungskosten nach Beendigung einer Reparatur geht, werden aber versicherungsseitig auch noch andere Argumente ins Feld geführt, wie beispielsweise, dass ein solcher Aufwand im Stundenverrechnungssatz berücksichtigt sei oder nicht erforderlich sei, weil die Fotos vom Unfallfahrzeug erkennen lassen würden, dass dies keineswegs verschmutzt gewesen sei. Auch wird vergleichend immer wieder angeführt, dass beispielsweise Vertrauenswerkstätten solche Reinigungskosten nicht berechnen würden und ein solcher Aufwand selbstverständlich zum Service gehöre. Die Liste der Begründungen für eine Ablehnung der Schadenersatzverpflichtung ist aber noch viel länger und auch sehr kreativ. Allerdings kann das Risiko einer solchen Leistungserbringung auch nach diesem Urteil nicht dem
    Unfallopfer angelastet werden und eigentlich gibt es insoweit auch keine Gründe für eine „Rechtfertigung“.
    Die Leistungsposition „Fahrzeugreinigung“ ist im Zusammenhang mit unfallbedingten Lackierungsarbeiten eigentlich selbstverständlich, denn der Kunde möchte nach Abschluss der Reparaturarbeiten schlicht und einfach feststellen können, ob die unfallbedingte Reparaturlackierung sich optisch / harmonisch in das äußere Gesamtbild einfügt und insoweit als „sach-und fachgerecht“ akzeptiert werden kann. Mehr ist nicht und sollte auch nicht sein. Die Infragestellung von sog. Probefahrten ist wieder ein ganz anderes Thema, das hier auch einmal kommentiert werden sollte.-

    Mit freundlichen Grüßen
    an die verdienstvolle Redaktion

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