AG Bremen verurteilt HUK-Coburg mit merkwürdiger Begründung ( Urt. v. 21.9.2010 – 18 C 0596/09 ).

Mal was ganz Neues. Der Sachverständige hätte sofort klagen sollen- aus Gründen der Schadensminderung?!  Was denkt ihr? Nachfolgend das Urteil des Richters der 18. Zivilprozessabteilung des AG Bremen:

Geschäfts-Nr.: 18 C 0596/09
Verkündet am 21.09.10

AMTSGERICHT BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Stefan Gronbach u. Klaus-Jürgen Heitmann, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2010 durch Richter … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,59 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 16.04.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein Kraftfahrzeugsachverständiger, verlangt vom beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht den Ausgleich restlicher Sachverständigenkosten.

Bei einem Verkehrsunfall vom 12.03.2009 war dem Zedenten ein Sachschaden entstanden, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führte. Der Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Kraftfahrzeug betrug 9.500,- €. Der beklagte Haftpflichtversicherer ist unstreitig zu 100 % schadensersatzpflichtig.

Der Kläger berechnete sein Honorar wie folgt:

Position                                                        Menge                Betrag
Grundhonorar                                                                         698,00 €
Fahrtkosten                                                 Pauschal               12,00 €
Lichtbilder Original   2,50 € je Foto              14                         35,00 €
Telefon und Porto                                        Pauschal               18,50 €
Foto Duplikat 1,80 € je Foto                        14                         25,20 €
Schreibgebühren                                         Pauschal               21,00 €
Umsatzsteuer                                                                         153,84 €
Gesamtbetrag                                                                         963,54 €

Hierauf zahlte die Beklagte 820,95 €. Wegen des ausstehenden Betrages von 142,59 € hat der Kläger Klage erhoben.

Auf die weitere Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen begründet.

Dem Kläger steht aufgrund der wirksamen Abtretung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Resthonorar in Höhe des tenorierten Betrages nebst Zinsen zu.

Zu dem Herstellungsaufwand, den die Beklagte im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht dem Geschädigten zu erstatten hat, zählen auch die Kosten für eine sachverständige Begutachtung des Unfallschadens. Das danach zu ersetzende Honorar des Sachverständigen kann durch eine an der Schadenshöhe orientierten pauschalen Abrechnung der Sachverständigenkosten ermittelt werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Die Schadenshöhe ergibt sich vorliegend aufgrund eines wirtschaftlichen Totalschadens aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Zur Ermittlung der angemessenen und erforderlichen Kosten für eine sachverständige Begutachtung des entstandenen Kraftfahrzeugschadens hat das Gericht die Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (sogenannte BVSK-Honorarbefragung) als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO herangezogen (s0 auch AG Arnsberg, vom 17.06.2009, Az 3 C 99/09 m.w.N.).

Das vom Kläger berechnete Grundhonorar ist der Höhe nach angemessen und daher als zu ersetzender Herstellungsaufwand anzuerkennen. Nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 berechnen zwischen 40 % und 60 % aller Mitglieder des Verbandes folgendes Grundhonorar.

Wiederbeschaffungswert                                          Preisspanne
von – bis
9.500,00 €                                                          665,00 €        774,00 €

Das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 698,00 € liegt innerhalb der Preisspanne laut BVSK-Befragung und ist daher angemessen.

Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten können nach Auffassung des Gerichts zusätzlich abgerechnet werden. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Auffassung der Beklagten, wonach Schreibarbeit überhaupt nicht anfalle und nicht zusätzlich zum Grundhonorar berechnet werden könne. Das Grundhonorar deckt die inhaltliche Erstellung des Gutachtens ab. Auch bei Einsatz modemer IT-Technologie erübrigt sich nach Eingabe der Daten in die EDV nicht von selbst sämtlicher Folgeaufwand für die Erstellung der Papierfassung des Gutachtens.

Die vom Kläger berechneten Nebenkosten sind der Höhe nach angemessen. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, liegen die vom Kläger abgerechneten Werte überwiegend innerhalb, teilweise sogar unterhalb, der Bandbreite der Werte, die laut BVSK-Befragung zwischen 40 % bis 60 % aller befragten Sachverständigen berechnen. Die geringfügige Überschreitung der berechneten Kosten für die Originallichtbilder um 0,04 € fällt nicht ins Gewicht und ändert daher nichts an der Angemessenheit

Position                                                 Werte lt. SV          Preisspanne von – bis
-Rechnung
netto

Fahrtkosten pauschal                            12,00 €                19,54 €           30,56 €
Lichtbilder Original je Foto                       2,50 €                  1,96 €             2,46 €
Telefon und Porto pauschal                   18,50 €                13,26 €           23,12 €
Foto Duplikat je Foto                               1,80 €                  1,06 €             2,07 €
Schreibgebühren pauschal                    21,00 €                23,89 €           38,25 €

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Prosessbevollmächtigten vorgerichtlich für den Kläger tätig waren. Das mit der Klageschrift vorgelegte Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2009 erfolgte nicht im Auftrag des Klägers, sondern des Geschädigten und seiner Beifahrerin. Diesbezüglich etwa bestehende Schadensansprüche des Geschädigten gegenüber der Beklagten sind von der Abtretung an den Kläger jedoch nicht erfasst.

Der Kläger als geschäftserfahrener Sachverständiger durfte zudem nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.04.2009 nicht davon ausgehen, die Beklagte würde sich durch eine vorgerichtliche Anwaltsmahnung zur Zahlung bewegen lassen. Er hätte daher unter Schadensminderungsaspekten direkt einen Klageauftrag erteilen müssen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Und nun eure Meinung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Bremen verurteilt HUK-Coburg mit merkwürdiger Begründung ( Urt. v. 21.9.2010 – 18 C 0596/09 ).

  1. borsti sagt:

    Es gibt Richter denen kann man vorlegen was man will. Da muss selbst mit der merkwürdigsten Begründung irgend eine „Duftmarke“ gesetzt werden – so auch hier.

    Was soll das? Für solcherlei „Gehabe“ fehlt mir das Verständnis.

  2. Babelfisch sagt:

    „Der Kläger als geschäftserfahrener Sachverständiger durfte zudem nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.04.2009 nicht davon ausgehen, die Beklagte würde sich durch eine vorgerichtliche Anwaltsmahnung zur Zahlung bewegen lassen. Er hätte daher unter Schadensminderungsaspekten direkt einen Klageauftrag erteilen müssen.“

    Schön, was so ein Richter immer weiß zu den Umständen einer Auftragserteilung an den Rechtsanwalt. Das widerrechtliche Zahlungsverhalten der Versicherung muss sich doch wenigstens teilweise auf den SV auswirken. So ein Unsinn wie im übrigen die Auseinandersetzung mit der BVSK-Liste.

  3. Andreas sagt:

    Ähnlich hat auch schon das AG Kehl (AZ nicht zur Hand) entschieden. Das heißt für mich tatsächlich, dass sofort geklagt werden muss.

    Das bereitet den Gerichten allerdings mehr Arbeit, denn in einigen Fällen zahlt die HUK ja tatsächlich, wenn das Schreiben des Anwalts des SV kommt.

    Aber anscheinend will der Richter des AG Bremen ein paar Prozesse mehr verhandeln…

    Grüße

    Andreas

  4. DerHukflüsterer sagt:

    Wurde das Schadenrecht geändert?
    Seit wann unterliegt ein SV, der unbestreitbar kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, einer Schadensminderungspflicht??

    Könnte ein SV noch unabhängig neutrale GA erstellen wenn dem so wäre?

  5. Hunter sagt:

    „Der Kläger als geschäftserfahrener Sachverständiger durfte zudem nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.04.2009 nicht davon ausgehen, die Beklagte würde sich durch eine vorgerichtliche Anwaltsmahnung zur Zahlung bewegen lassen. Er hätte daher unter Schadensminderungsaspekten direkt einen Klageauftrag erteilen müssen.“

    Klar doch?!
    Wenn es einige Sachverständige gibt, die Gutachten nach der Glaskugel erstellen, sind alle Gutachter natürlich auch Hellseher.
    Gibt es in Bremen eigentlich auch Weinfeste – oder reisen die zum juristischen und „kulturellen Erfahrungsaustausch“ möglicherweise nach Kaiserslautern?

    BVSK blabla und die (falsche) Prüfung der Angemessenheit im Schadensersatzprozess. Man kann´s schon nicht mehr hören.

  6. Zwilling sagt:

    Ein „Typisches“ Bremer Urteil.
    Hier werden dem klagenden SV oder Geschädigten i.R. immer ein Teil der Verfahrenskosten übergebügelt.
    Zudem scheinen Bremer Richter Lichtjahre von dem realen Leben ausserhalb des Gerichtsgebäudes entrückt zu sein.

    Im hier vorliegendem Fall hat der Richter ja noch „gnädigerweise“ die Fahrtkosten zugesprochen.
    Normalerweise sehen die dazu keinen Grund da man ja auf dem Gelände des Besichtigten Autohauses Campiert oder wegen der grossen Kristallkugel schon am Montag weiss wo man welches Fahrzeug am Freitag besichtigt und seine Tour entsprechend plant.
    Da kann man nur noch auf die „Biologische“ Lösung des 68ér Problemes warten.

    Bernhard

  7. Buschklopfer sagt:

    @ Der Hukflüsterer 7.10.2010 8:48

    Hi Hukflüsterer,
    wenn du das Urteil ordentlich gelesen hättest, hättest du gemerkt, dass der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatz seines Kunden fordert. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 II BGB. Mithin kann auch gegenüber dem Kläger § 254 BGB grundsätzlich eingewandt werden. Ob dieser Einwand hier zutreffend ist oder nicht, ist eine andere Sache. Ich meine zwar auch nein, wehre mich aber gegen die pauschale falsche Darstellung. Erst überlegen, dann schreiben.

  8. DerHukflüsterer sagt:

    @Buschklopfer
    „Erst überlegen, dann schreiben.“

    Hi,
    wenn Du meinen Kommentar ordentlich gelesen hättest, wäre Dir vielleicht aufgefallen, dass ich drei Fragen gestellt habe. Fragen erkennt man, wenn der Schreiber nach dem Satz ein Fragezeichen dahinter setzt. (? so sieht das aus)

    Ich nehme an dass Du ein Jurist bist,deshalb gilt auch für Dich der Spruch ,“wer lesen kann ist klar im Vorteil.“
    Da ich kein Jurist bin u. rechtsdogmatisch nicht alles ableiten kann, habe ich hier Fragen gestellt u. keine falschen Darstellungen verbreitet.
    Eine qualifizierte Antwort, oder auch keine wäre angebrachter gewesen, als eine unnötige Belehrung!

  9. Dr.Marc Mewes sagt:

    Ist das AG Kehl gemeint:

    AG Kehl vom 9. September 2011 , Aktenzeichen: 4 C 798/10
    Auszug:
    „Die Klägerin hat bezüglich der Rechtsanwaltskosten mangels Zahlung nur einen Freistellungsanspruch. Zwar kann, wenn wie hier wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz geltend gemacht wird, nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von vorneherein der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Hiervon umfasst sind auch die erforderlich gewordenen(!) Rechtsverfolgungskosten (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1065 f). Auch ist eine Rechnungsstellung nicht grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung (BGH NJW 2011, 2509). Jedoch kann eine fehlende Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten auch nicht unberücksichtigt bleiben. Denn nach § 10 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung von seinem Mandanten nur einfordern, wenn er diesem eine eben solche Berechnung mitgeteilt hat. Ohne Berechnung ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet und gerät auch nicht in Verzug (vgl. Madert in Gerold/Schmidt, RVG, RN. 12 zu § 10). Bis zur Rechnungsstellung und Bezahlung derselben hat sich im Vermögen des Mandanten insoweit daher noch kein Schaden manifestiert und sind noch keine Rechtsverfolgungskosten erforderlich geworden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er insoweit vom Schädiger bereits Zahlung und sogar Zinsen verlangen können sollte. Dies ist zur vollständigen Restitution nicht erforderlich, sondern würde im Gegenteil zu einem Gewinn des Geschädigten führen. Die fehlende Zahlungspflicht der Klägerin bzw. der bei ihr (noch) nicht eingetretene Schaden muss vielmehr auch der Beklagten dergestalt zugute kommen, dass die Klägerin von ihr lediglich Freistellung von der Anwaltsvergütung, nicht jedoch unmittelbar Zahlung verlangen kann (vgl. OLG München, NZV 2007/211f.; LG München, Urteil vom 24.02.2010 – 9 S 16724/09, Beck online, nachfolgend BGH NJW 2011, 2509).

    Genauso AG Erkelenz, 14 C 120/13

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