AG Buxtehude weist Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Hinweis auf LG Saarbrücken ab (31 C 52/14 vom 14.05.2014)

Mit Datum vom 14.05.2014 (31 C 52/14) hat das AG Buxtehude die Klage auf restliches Sachverständigenhonorar mit der Begründung abgewiesen, dass Nebenkosten für die Erstellung eines Gutachtens den Betrag von 100,00 € nicht übersteigen dürfen. Es erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis auf das unsägliche Urteil des LG Saarbrücken vom 10.02.2012.

Das einzig positive an diesem Urteil ist, dass mit aller Klarheit feststeht, dass der Vorsitzende sich eindeutig gegen die Geschädigten positioniert hat. Die von ihm getroffene Entscheidung findet sich in KEINER Vorschrift wieder. Die Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 wurde dem Vorsitzenden umgehend nach Veröffentlichung zur Kenntnis gebracht.

Interessanterweise geht der Richter weiter als die kürzende Versicherung. Diese war vorgerichtlich noch der Auffassung, mehr als 100,00 € Nebenkosten erstatten zu müssen.

Dieses Urteil wurde – nach reiflicher Überlegung – von der Kanzlei Hamburger Meile zugesandt. Dagegen wurde Gehörsrüge eingelegt mit einem Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts. Dies als erste Eskalationsstufe.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 18,92 Euro aus abgetretenem Recht.

In ständiger Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken zum Aktenzeichen 13 S 109/10 gemäß Urteil vom 10.02.2012 (zitiert nach Juris) an. Danach kommt neben der von dem Sachverständigen in seiner Rechnung in Ansatz gebrachten Grundgebühr ein Ansatz von Nebenkosten lediglich bis zu einem Betrag von 100,00 Euro in Betracht.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei einem Grundhonorar von 239,40 Euro Nebenkosten in Höhe von 155,50 Euro berechnet.

Nach der genannten Rechtsprechung erscheinen diese Kosten insgesamt als unangemessen, was auch für den Geschädigten erkennbar gewesen ist. In jedem Falle kann die Klägerin, wie ausgeführt, lediglich 239,40 Euro zzgl. 100,00 Euro an Nebenkosten beanspruchen. Zzgl. der Mehrwertsteuer ergibt sich ein anzuerkennender Betrag in Höhe von 403,80 Euro. Nach vorgerichtlicher Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 451,01 Euro ist die berechtigte Forderung der Klägerin bereits durch Erfüllung erloschen.

Die Klage war danach sowohl in der Hauptsache als auch bzgl. der Nebenforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

So schlecht das AG Buxtehude.

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13 Antworten zu AG Buxtehude weist Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Hinweis auf LG Saarbrücken ab (31 C 52/14 vom 14.05.2014)

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Babelfisch,
    da wird uns ja mal wieder ein geradezu abenteuerliches Urteil präsentiert.
    „Nach der genannten Rechtsprechung erscheinen diese Kosten insgesamt als unangemessen, was auch für den Geschädigten erkennbar gewesen ist.“
    Dazu fehlt jedwede Begründung. 18,92 € über der Zubilligungsvorstellung des mit der Sache befaßten Richters waren unangemessen und hätten auch vom Geschädigten als solche erkannt werden müssen?
    Würden Kfz.-Sachverständige so arbeiten, wären sie schon innerhalb kürzester Zeit arbeitslos. Das kann einem Richter kaum passieren und was die Gehörsrüge angeht, wird diese wahrscheinlich wirkungslos verpuffen und die eintrittspflichtige Haftpflichversicherung hat mal wieder so richtig Spaß. Solche Richter braucht die Assekuranz, weniger das Volk, in dessen Namen auch noch ein solcher Unsinn verzapft wird.
    Aber Spaß muß halt eben auch sein, könnte man spöttisch anmerken.

    G.v.H.

  2. Aber Hallo sagt:

    Na da bin ich aber sehr gespannt, wie das mit der Beschwerde weitergeht. Vor allem, ob der Richter beim nächsten Urteil die Entscheidung des OLG Saarbrücken zur Kenntnis nimmt oder ob er mit LG Saarbrücken weitermacht wie bisher und dem BGH weiterhin den Mittelfinger zeigt? Ein Amtsrichter aus Buxtehude stützt sich auf eine falsche Entscheidung des LG Saarbrücken und ignoriert die Rechtsprechung des BGH? Sachen gibts, die gibts gar nicht. Das sollte auch den Staatsanwalt interessieren?

  3. Berthold sagt:

    Hallo,Babelfisch,
    Wer wurde denn verklagt ?
    Wurde keine Zulassung der Berufung beantragt ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Berthold

  4. virus sagt:

    @ Aber Hallo „Das sollte auch den Staatsanwalt interessieren?“

    So wie ein Pflaumenkuchen ein Kuchen mit Pflaumen ist, ist ein Staatsanwalt ein Anwalt des Staates. Was wir bräuchten ist ein Anwalt des Bürgers, also einen Bürgeranwalt.

    Und, es scheint sich gerade zum Sport zu entwickeln, dass AG-Richter nach dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 auf „ihre“ übergeordneten Gerichte verweisen. Denen hätten sie zu folgen. Z.B, das LG so und so hat entschieden, dass Fahrtkosten nicht zu erstatten sind, weil der Geschädigte hätte zum Gutachter fahren können.
    In welcher Höhe dem Geschädigten Kosten entstanden wären, sei nicht vorgetragen worden.

    Wenn du jetzt denkst, die hätte er schätzen können. Fehlanzeige! Also 30 Euro nicht zugesprochen und darum trägt der Kläger 17 % der Verfahrenskosten. Was macht der Anwalt? Trotz drängen, Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der beantragten Berufung einzulegen? Mittels Ausflüchten mit Untätigkeit glänzen. Obwohl an dessen bisherigen Schriftsätzen es nichts auszusetzen gab.

  5. Hannes Quaterkamp sagt:

    Hallo, virus,
    „So wie ein Pflaumenkuchen ein Kuchen mit Pflaumen ist, ist ein Staatsanwalt ein Anwalt des Staates. Was wir bräuchten, ist ein Anwalt des Bürgers, also einen Bürgeranwalt.“
    Trefflich die Situation verdeutlicht. Dafür besten Dank.-

    Hannes Quaterkamp

  6. Buxtehuder Beobachter sagt:

    Hi,virus, ob du das dem Herrn Bundesjustizminister zwecks Verinnerlichung und praktischer Umsetzung wohl auch noch vermitteln könntest , so denn er erkennt, um was es dabei wirklich geht? Es geht dabei u.a. darum, dass

    |–> die Formel „Im Namen des Volkes“ nicht rechtsmißbräuchlich jedweder Beliebigkeit ausgesetzt ist,
    |–> dass diese Formel nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass das Volk sich keineswegs mit falschen Willkürurteilen identifiziert und insoweit rechtsmißbräuchlich instrumentalisiert werden sollte,
    |->> dass der Rechtsstaat in der Demokratie seine Glaubwürdigkeit behält und geachtet wird,
    |>> dass die Rechtsprechung des BGH respektiert wird und nicht dazu folgenlos mißbraucht werden darf, sich darauf zu berufen, aber entstellt und aus dem Zusammenhang gerissen zu mißbrauchen,

    denn dieser unser Rechtsstaat darf nicht als Spielwiese für Beliebigkeiten herhalten und die Unantastbarkeit der Justiz darf nicht folgenlos mißbraucht werden, da ansonsten der Rechtsfrieden bald am Horizont verschwindet, wie auch die Solidität der Demokratie. Da nutzen allein Absichtserklärungen wenig,wohl aber glaubwürdige Taten. Ich bin mir fast sicher, dass unsere geachtete und sympathische ehemalige Bundesjustizministerin hier zur Tat geschritten wäre, weil sie ahnte, was sich da entwickelt. Nicht nur reden, verehrte Damen und Herren in der Funktion als Volksvertreter, sondern sich glaubwürdig dazu bekennen, dass die mißliche Situation erkannt wurde und erfolgreich kommunizieren, was dagegen unternommen wird. Das wären mal echte Wahlkampfhighlights.
    Vielleicht macht sich auch da der Direktor des AG Buxtehude, Herr Dr. Norbert Aping, ein paar Gedanken mehr zum Thema.

    Buxtehuder Beobachter

  7. Bärbel sagt:

    „Was macht der Anwalt? Trotz drängen, Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der beantragten Berufung einzulegen? Mittels Ausflüchten mit Untätigkeit glänzen. Obwohl an dessen bisherigen Schriftsätzen es nichts auszusetzen gab.“

    Hallo, virus ?

    Auch Feigheit kann zur Lähmung führen und mit Lahmen kannst Du keine Schlacht gewinnen.
    Diesen Rechtsanwalt von der Inanspruchnahmeliste streichen oder was sonst ? Rechtsanwalt und Linksanwalt sind ebensowenig gleichwertig, wie der autorisierte Kfz.-Fachbetrieb zur Referenzwerkstatt der Versicherung.
    Bärbel

  8. Ra Imhof sagt:

    Hallo Bärbel
    Ausflüchte?
    Kann ich nicht verstehen!
    Gem. Paragraf 26 Nr.8 Satz 1 EGZPO ist bis zum 31.12.2014 die Nichtzulassungsbeschwerde nur ab einer Beschwer von über 20000,-€ überhaupt zulässig.
    Liegt die Beschwer in deinem Fall darüber oder darunter?
    Wenn sie darunter liegt, dann sind Ausflüchte unverständlich, denn eine NZB ist dann schlicht nicht zulässig.

  9. virus sagt:

    Die Möglichkeit der Gehörsrüge aufgrund der Nichtzulassung der vorsorglich beantragten Berufung nach § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung – war auf jeden Fall gegeben. Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html

    Da nach dem BGH die Versicherer „am Ende“ sind, wie wir aber leider zur Kenntnis nehmen müssen, dennoch Richter quasi als Steigbügelhalter den rechtswidrigen Kürzungen, aus welchen Gründen auch immer, weiterhin Vorschub leisten, zum X-ten mal mein Hinweis – immer, aber auch immer die Berufung nach § 511 ZPO beantragen!

  10. Ra Imhof sagt:

    @ Virus
    das AG kann die Berufung zulassen,muss es aber nicht.
    Nur wenn das AG von seinem Berufungsgericht abweicht,dann stellt die Nichtzulassung der Berufung-ob beantragt oder nicht-eine Gehörsverletzung dar.
    Möglich wäre daher eine Gehörsrüge und nach deren Zurückweisung eine Verfassungsbeschwerde.
    Wer will das aber bezahlen?
    Ich gebe ihnen vollkommen Recht,dass ALLE Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssten.

  11. Knut B. sagt:

    Guten Tag, Babelfisch,

    „Gerichte fällen Urteile wider jeden gesunden Menschenverstand mit der Begründung, der normale Bürger versteht die Rechtsprechung nicht! Ja der Bürger versteht das Rechtssystem nicht, weil es nicht im Interesse des Bürgers funktioniert!“.

    Das habe ich gerade gelesen und dürfte auch für dieses Urteil zutreffen, wie die Einschätzung:

    „Je abgedrehter und verkorkster, desto besser, normal ist out!“

    Knut B.

  12. virus sagt:

    Alle schreiben, die LG Saarbrücken-Urteile (Begrenzung der Nebenkosten auf 100 Euro) sind Geschichte., weil der BGH sämtliche in Rechnung gestellten Aufwendungen zugesprochen hat. Nur weil die anderen – LG-Entscheidungen – Kürzung von Fotokosten, Fahrtkosten, EDV-Kosten – nicht im öffentlichen Fokus stehen, sind diese doch genau so für die Tonne wie die LG-Saarbrücken-Entscheidungen. So viel gesunden Menschen(Rechts)verstand darf doch von jedem AG-Richter erwartet werden?!!! Fehlt es ihm daran, hat er die Berufung nach § 511 ZPO doch – zwingend – zuzulassen. Wie soll denn sonst ein LG seine vom Rechtsweg abgekommene Entscheidung zeitnah revidieren können?

    Legt der Anwalt, z. B. weil er es sich nicht mit (s)einem Richter verderben will, keine Gehörsrüge ein, sind den Direktoren der AG`s zudem die Hände gebunden.

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    wenn hier im Blog kommentiert wird, dass mit dem Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR225/13 – die Deckelungsurteile des LG Saarbrücken Geschichte sind, was auch für Nachfolgeurteile, wie z.B. des LG Stade, gilt, so sind mit diesem BGH-Urteil auch die Urteile Geschichte, die einzelne Nebenkosten kürzen. Denn Fotokosten, Fahrtkosten, EDV-Kosten usw. sind sämtlich Nebenkosten, die der Sachverständige neben dem Grundhonorar abrechnen darf. Das Grundhonorar darf in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 80/05 – und – X ZR 122/05 -). Dieses so berechnete Grundhonorar einschließlich der Nebenkosten kann auch vom Schädiger im Wege des Schadensersatzes beansprucht werden (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Die Nebenkosten dürfen grundsätzlich in angefallener Höhe kalkuliert werden. Wenn diese nicht mehr höhenmäßig begrenzt sein dürfen (vgl.BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -), dann sind natürlich auch Kürzungen der einzelnen Nebenkostenarten nicht mehr gerechtfertigt. Allerdings sind auch nach wie vor exorbitant aus dem rahmen fallende Nebenkossten auch über BGH VI ZR 225/13 nicht mehr gedeckt. Wenn der Geschädigte erkennen kann, dass bei der Abrechnung Positionen abgerechnet werden, die nicht angefallen sind, so muss er die Rechnung des Sachverständigen benstanden. Kopiekosten, Fahrtkosten, Fotokosten usw. müssen schon stimmig sein. Eine Deckelung nach oben ist grundsätzlich nicht mehr möglich.

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