AG Coburg entscheidet zutreffend zu der merkantilen Wertminderung, auch wenn im Gutachten eine solche nicht ausgewiesen ist, mit Urteil vom 29.3.2012 – 11 C 1548/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Oberfranken. Nachfolgend gebe ich Euch ein interessantes Urteil des Richters der 11. Zivilabteilung des AG Coburg bekannt. In dieser Entscheidung ging es um die merkantile Wertminderung, die ein verunfalltes Fahrzeug erleidet, und zwar auch dann, wenn es vollständig repariert wird. Die Wertminderung entsteht auch dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige wider Erwarten in seinem Gutachten eine solche nicht ausweist. Fehler des Gutachtens gehen nämlich zulasten des Schädigers, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (herrsch. Ansicht in Rspr. und Lit.). Dementsprechend war auch die von der beklagten Versicherung vorgebrachte Hilfsaufrechnung mit überzahlten Sachverständigenkosten unbeachtlich, weil unerheblich. Auch bei objektiv fehlerhaften Gutachten sind die Sachverständigenkosten zu erstatten, es sei denn der Fehler beruht auf falschen Angaben des Geschädigten. Auch bei älteren Fahrzeugen, wie hier bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug, sind merkantile Minderwerte zu zahlen. Die 5-Jahresgrenze ist überholt.  Gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht C0burg

Az.: 11 C 1548/11

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch den Richter … am 29.03.2012 auf Grund des Sachstands vom 15.03.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.           Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu bezahlen.

2.          Die Bekiagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am xx.01.2011 in der Neustadter Straße in Coburg ereignete. Bei dem Verkehrsunfall wurde das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug, PKW Citroen Berlingo, 1,6 Multispace, Leistung 80 KW, mit dem amtlichen Kennzeichen … durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Erstzulassung dieses Fahrzeuges war im Januar 2004. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses wies der klägerische PKW eine Laufleistung von 40.000 km auf.

Es fielen anlässlich der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges Reparaturkosten In Höhe von 2.907,35 € an.

Die Klägerin hat infolge des Unfalles ein Gutachten des Ingenieurbüro … vom 24.01.2011 (Gutachtennummer: … ) erholt, in dem keine merkantile Wertminderung ausgewiesen war.

Die insoweit relevanten Ausführungen zur merkantilen Wertminderung lauten wie folgt: „Aufgrund des Alters ist durch das gegenständliche Schadensereignis und unter Einbeziehung des vorgegebenen Reparaturweges kein merkantiler Minderwert am Fahrzeug entstanden.“ Die Beklagte hat insgesamt die Schäden nur aufgrund dieses Gutachtens verauslagt, wozu auch die Kosten des klägerseits eingeholten Schadensgutachtens des Ingenieurbüros … vom 24.01.2011 (Gutachtennummer: … ) gehörten.

Mit Schreiben vom 18.03.2011 schrieb der Klägervertreter die Beklagte an, um um die Zahlung weiterer 200 € aufgrund merkantiler Wertminderung zu bitten. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut: „Wir dürfen um entsprechende Regulierung bitten, wobei wir als bekannt voraussetzen, dass die früher geltende Regel, dass bei Fahrzeugen mit einem Alter von 4-5 Jahren, keine Wertminderung mehr entsteht, nicht mehr gilt.“ Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Der Kläger meint, dass der Reparaturschaden, der sich aus dem Unfall vom xx.01.2011 sich ergab, bei einer Weiterveräußerung zwingend offenbart werden müsse, was eine Minderung des Verkaufserlöses von 200 € zur Folge habe. Das Gutachten … ist in dem Punkt „Wertermittlung“ unrichtig.

Er beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass eine merkantile Wertminderung deshalb nicht in Betracht komme, da die Klägerin das Sachverständigenbüro … mit der Begutachtung beauftragt hat und dieses Gutachten zum Ergebnis kam, dass keine merkantile Wertminderung eingetreten sei. Es gelte nach wie vor die Faustregel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre alt seien, keine Wertminderung eintrete. Dies sei überdies nicht entscheidend, da der Sachverständige … bereits eine konkrete Fahrzeugbeurteilung vorgenommen habe und nicht nach einer Faustregel gearbeitet habe.

Da die Klägerseite nicht die Richtigkeit des durch … erholten Gutachtens gerügt habe, gelte dessen Inhalt als richtig.

Zudem sei nach der allgemein anerkannten Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm ein Minderwert nur dann anzunehmen, wenn das Verhältnis von Zeitwert zu Neupreis wenigstens 40 % betrage oder höher sei.

Hilfsweise rechnet die Beklagte für den Fall der Begründetheit der Klage mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 200 € wegen teilweiser Unbrauchbarkeit des Gutachtens … auf.

Der Kläger macht gegenüber der Hilfsaufrechnung geltend, dass das Gutachten des Ingenieurbüros … außer dem Punkt „Wertermittlung“ nicht zu beanstanden sei.

Das Amtsgericht Coburg hat durch Beweisbeschluss vom 10.11.2011 Beweis erhoben über die Behauptung der Klagepartei, dass durch den Verkehrsunfall in der Neustadter Straße in Coburg am Fahrzeug der Klägerin, amtliches Kennzeichen … eine Wertminderung von 200,00 € eingetreten sei, durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … .

Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf die Akte (Blatt 25 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.01.2011 ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts gegen die Beklagte aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 7 StVG, 251 BGB zu.

Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Klägerin haftet für aus dem Unfall hervorgerufene Schäden gemäß §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB.

Zu den von der Beklagten erstattungspflichtigen Schäden gehört gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch die eingetretene merkantile Wertminderung, die hier mit 200 € anzusetzen ist.

Der merkantile Minderwert ist ein Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur eintritt. Insbesondere bei Kraftfahrzeugen, die dann als „Unfallwagen“ gelten, werden verborgene Spätfolgen des Unfalls befürchtet, so dass das Unfallfahrzeug trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf dem Markt geringer bewertet wird, als ein unfallfreies (BGHZ 27, 181, 184 = NJW 1958, 1085; BGHZ 161, 151 (160 f.) = BGH NJW 2005, 277).

Das Gericht geht von der grundsätzlichen Möglichkeit des Eintritts dieser Spätfolgen auch im streitgegenständlichen Fall aus, obwohl mittlerweile die Reparatur von Fahrzeugen so weit fortgeschritten ist, dass im Einzelfall ein verbleibender Minderwert des Fahrzeuges nicht angenommen werden kann.

Wesentlich ist nur, dass und ob auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (so auch Sanden/Völte, SachschadensR des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdnr. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits BGHZ 35, 396 [398] = NJW 1961, 2253; VersR 1961, 707 [708]). Diese Folge tritt trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor ein, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004, 280 [282]; v. Gerlach, DAR 2003, 52 m.w. Nachw.; Hörl, ZfS 1999, 46 [47]; ders., NZV 2001, 175 [176]; Huber, in: Festschr. f. Welser, S. 312 ff., 334); (BGH NJW 2005, 277). Der merkantile Minderwert kann auch dann ersetzt werden (Bemessung im Zeitpunkt des Endes der Reparatur, BGH NJW 1967, 552), wenn kein Verkauf erfolgt.

Insbesondere spricht vorliegend nicht gegen die Annahme einer merkantilen Wertminderung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein solches handelte, das im Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt war.

Der BGH hat zwar angenommen, dass es als aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei, wenn ein Berufungsgericht zwar berücksichtigt habe, dass sich das Fahrzeug der Klägerin in einem guten Pflegezustand befand, eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war, wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 Euro reduzierte aber im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die tatrichterliche Überzeugung gebildet hatte, bei einem solchen Marktpreis werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des Kraftfahrzeugs betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken. Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei Fahrzeugen eines gewissen Alters generell kein merkantiler Minderwert angesetzt werden könne. Dasselbe gilt für das Fabrikat. Der BGH hat insoweit keine starren Grenzen gesetzt, bei denen noch vom Vorliegen eines merkantilen Winderwerts auszugehen sein könne (vgl. zu diesen Ausführungen insbesondere BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03),

Insbesondere stellt der BGH auch auf Art der Beschädigungen ab (BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03; […] der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des Kraftfahrzeuges [„.]). Demnach kann insbesondere je nach Erhaltungszustand und die Art der Beschädigungen aber auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahrs sind, im Einzelfall eine merkantile Wertminderung eingetreten sein. Dem folgt das erkennende Gericht in vorliegendem Fall. Denn der Fall liegt hier so, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwar im Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt war, aber angesichts der geringen Laufleistung von 40.000 km sich noch in einem Zustand befand, in dem ein Unfall – zumal angesichts der beschädigten Teile des Fahrzeuges – einen merkantilen Minderwert zur Folge haben kann.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände schätzt das Gericht nach § 287 BGB den eintretenden merkantilen Minderwert gemäß § 287 BGB und bedient sich hierbei das Sachverständigengutachtens des KFZ-Sachverständigen … vom 28.12.2011.

Zwar wird die Höhe des merkantilen Minderwerts am Verbreitetsten wohl durch die Methode von Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593 ff) geschätzt. Der BGH (NJW 1980, 281, 282) hat sie als brauchbare Bewertungsgrundlage anerkannt (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 251 Rn. 17). Allerdings sind auch andere Schätzungsmethoden denkbar.

Angesichts der Tatsache, dass teilweise sämtliche in der Literatur vorgeschlagenen Schätzungsmethoden für einen solchen Minderwert in der Literatur als zu wenig marktbezogen kritisiert werden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 37), ist die Heranziehung der Umstände des Einzelfalls – wie vorliegend durch das Gutachten des Sachverständigen … vom 28.12.2011 geschehen – insoweit einer schematischen Betrachtung vorzuziehen (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 251 Rn. 17).

Die Herangehensweise des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 28.12.2011 dahingehend, dass er seine Einschätzung vom merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgrund eigener Sachkunde gebildet und durch einige wenige Abfragen bei KFZ-Händlern abgesichert hat, ist nicht zu kritisieren und bildet den tatsächlich eingetretenen merkantilen Minderwert hinreichend genau ab.

Dies gilt insbesondere deshalb, well der Sachverständige … seine Einschätzung hinsichtlich des merkantilen Minderwertes insbesondere auf der Grundlage der konkreten Beschädigungen an dem Fahrzeug gebildet hat.

Er geht von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus, da er die Einschätzung der merkantilen Wertminderung auf das Vorstellungsbild eines durchschnittlichen Käufers stützt, der hinsichtlich der Blechteiie, die ausgebeult, lackiert und erneuert werden mussten (Ausbeulung der Heckklappe und des Anschlussblechs, Teilersatz des Kofferraumbodens hinten links und Instandsetzung der Hochsäule hinten rechts) den Verdacht auf mögliche Spätfolgen insbesondere durch Korrosionserscheinungen gewinnen müsse und daher trotz ordnungsgemäßer Reparatur das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Markt geringer bewertete, als ein unfallfreies, Dies ist auch der richtige Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer merkantilen Wertminderung (vgl. BGHZ 161,151 (160 f.) – BGH NJW 2005, 277).

Da sich eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode noch nicht durchgesetzt hat (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 251 Rn. 17) und die Schätzungsmethods von Ruhkopf/Sahm nur als eine Möglichkeit zur Erzielung ausreichender Ergebnisse herhalten kann, ist vielmehr die Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch den Sachverständigen … im Gutachten vom 28.12.2011, der eine konkrete Einzelfallbeurteilung des streitgegenständiichen Fahrzeuges vorgenommen hat, einer schematischen Beurteilung über die Methode von Ruhkopf/Sahm vorzuziehen. Der Gutachter hat zwar nur zwei relevante Antworten hinsichtlich der Anfragen der Wertminderung von KFZ-Händlern erhalten und in sein Gutachten einbezogen, von denen einer keine Wertminderung, der andere eine Wertminderung in Höhe von 300 € angegeben hat Der Sachverständige hat aber seine Einschätzung von 200 € Wertminderung bereits zuvor auf der Basis der Beschädigungen an dem streitgegenständiichen PKW gebildet (Seite 5 des Gutachtens vom 28.12.2011). Insofern war eine Absicherung seines Ergebnisses auch durch wenige Anfragen ausreichend, von denen zumindest eine Anfrage ein ähnliches Ergebnis (300 €) wie die gutachterliche Einschätzung hervorgebracht hat.

Die Untersuchung des Sachverständigen … ist auch insofern vorzuziehen, weil der Sachverständige die Art der Beschädigung des streitgegenständiichen Fahrzeuges mit einbezieht und nicht wie die Sachverständigen … nur das Alter des Fahrzeuges und den Reparaturweg, ohne dies näher zu präzisieren. Denn für die Bewertung des merkantilen Minderwertes spielt auch die Art der Beschädigung eine erhebliche Rolle (Ffm VersR 2005, 1742). Das Gericht folgt insoweit der im Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 28.12.2011 gebildeten Einschätzung, da er von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgeht und darüber hinaus nachvollziehbar zu seiner Einschätzung von 200 € merkantiler Wertminderung gelangt. Insofern kann entgegen den Ausführungen der Beklagten allein das Wertverhältnis von Neupreis des Fahrzeuges mit dem im Zeitpunkt des Unfalls noch bestehenden Wiederbeschaffungswert keine Relevanz dahingehend haben, ob eine merkantile Wertminderung eingetreten ist oder nicht.

Der bestehenden Forderung in Höhe von 200 € kann die Beklagte nicht die hilfsweise vorgebrachte Aufrechnung entgegensetzen. Zwar ist grundsätzlich ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dann denkbar, wenn die Beklagte auf eine nicht bestehende Forderung der Klägerin geleistet hätte. Insofern hat die Beklagte die Kosten für das Sachverständigengutachten … auf der Grundlage des §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 7 StVG, 249 ff. BGB ersetzt. Allerdings besteht keine aufrechenbare Gegenforderung auf Seiten der Beklagten.

Geht man wie das Gericht vorliegend davon aus, dass der streitgegenständliche Unfall eine merkantile Wertminderung zur Folge gehabt hat, mag man dem Gutachten des Ingenieurbüros … vom 24.01.2011 (Gutachtennummer: … ) zwar eine fehlerhafte Beurteilung dahingehend unterstellen, dass es zum Ergebnis kam, dass keine Wertminderung eingetreten sei. Allerdings folgt eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich des Gutachtens in der Regel auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (Hamm, NZV 1999, 377; 2001, 433; KG MDR 2005, 443). Keine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten (Verschweigen von Vorschäden) unbrauchbar wäre (KG, DAR 2004, 352).

Hier ist nichts dafür vorgetragen, dass das Ausgangsgutachten des Ingenieurbüros … vom 24.01.2011 (Gutachtennummer: … ) wegen falscher Angaben der Klägerin unbrauchbar geworden sei. Zudem ist schon von einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht auszugehen, nur weil ein Sachverständiger aufgrund einer nicht zu detaillierten Betrachtung des Marktes zum Ergebnis kommt, dass keine merkantile Wertminderung durch einen Unfall eingetreten sei (vgl. insoweit zu den unterschiedlichen Sachverständigenergebnissen auch Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 251 Rn, 17).

2.

Die erstattungsfähigen Zinsen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem Schreiben vom 18.03.2011 kann eine Mahnung gesehen werden. Die Mahnung ist nach Fälligkeit erfolgt. In dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin von der Beklagten die geschuldete Leistung verlangt (BGH NJW 2008, 50, BGH NJW 2009, 1813/16). Es ist mangels Äußerungen dazu seitens des Beklagten auch davon auszugehen, dass die Beklagte das Schreiben vor dem 31.03.2011 erreicht hat. Insofern ist zumindest die Zinszahlungspfiicht ab dem 01.04.2011 begründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

… Richter

Verkündet am 29.03.2012

Und jetzt bitte Eure kommentare.

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7 Antworten zu AG Coburg entscheidet zutreffend zu der merkantilen Wertminderung, auch wenn im Gutachten eine solche nicht ausgewiesen ist, mit Urteil vom 29.3.2012 – 11 C 1548/11 -.

  1. borsti sagt:

    Da könnte man vermuten, dass der eigene Gutachter, der die Wertminderung negiert hatte, ansonsten wohl überwiegend von SSH-Aufträgen lebt?

    Daher Augen auf bei der Gutachterwahl – unabhängig und ungebunden sollte er sein wie es die VKS-SV sind.

    Vorsicht vor SSH / BVSK oder DEKRA und TÜV. Da kommt dann so etwas heraus.

  2. G. Gladenbach sagt:

    Hi Willi Wacker,
    eine interessante Entscheidung. Meines Erachtens folgerichtig. Dass der Schadensgutachter, aus welchen Gründen auch immer, keinen Minderwert angegeben hat, ist ein Fehler des Sachverständigen. Das ist sogar ein böser Fehler. Da der Sachverständige aber Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, geht der Fehler zu seinen Lasten. Das Gericht und der Geschädigte sind daher an das Gutachten nicht gebunden. Die Versicherung kann ggfls. sich bei dem Gutachter gütlich halten, denn er ist ihr Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB.

    Das Urteil zeigt auch, dass bei älter als 5 Jahre alten Fahrzeugen immer an eine Wertminderung zu denken ist.

    Insgesamt also eine schöne Minderwertentscheidung.

  3. W. Walterscheid sagt:

    Und die Moral von der Geschicht:
    Vergesst die Wertminderung nicht!

  4. Glöckchen sagt:

    hatte schon den Fall,dass die Wertminderung im DEKRA-Gutachten zu gering eingeschätzt war und trotzdem garkeine Wertminderung von der Versicherung gezahlt worden war.
    Der Gerichtsgutachter kam auf einen viel höheren Wert,also Klageerweiterung.
    Hier meinte nun der oberdolle Anwalt der Versicherung,man könnte die Klage nicht erweitern,der Kläger sei an sein DEKRA-Gutachten gebunden.
    Der Richter hatte dafür nur einen Seufzer übrig so nach dem Motto-achjeh,schonwieder DER Anwalt-und verdonnerte die Versicherung gemäss der erhöhten Klage.
    Das hat dann so richtig Geld gekostet,Prozesskosten XXL!

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    „Der Gerichtsgutachter kam auf einen viel höheren Wert,also Klageerweiterung.
    Hier meinte nun der oberdolle Anwalt der Versicherung,man könnte die Klage nicht erweitern,der Kläger sei an sein DEKRA-Gutachten gebunden.“ Haben die Versicherer denn ein anderes Gesetzbuch? Wie kann man als Versicherungsanwalt nur so einen Schmarrn vortragen. Der Anwalt macht sich doch vor dem Gericht lächerlich.
    Der Rechtsstreit war doch dann für die Versicherung so richtig wirtschaftklich sinnvoll! Zu den normalen Kosten auch noch die Kosten der erweiterten Klage. Dann die Kosten des Gerichtsgutachters. Dann die Zinsen. Wirtschaftlich unsinniger kann man eigentlich nicht agieren.
    Es klingelt.

  6. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Glöckchen,
    DEKRA-Gutachten sollte man eigentlich immer überprüfen. Entweder stimmen die Stundensätze nicht, oder es fehlen UPE und Verbringungskosten oder die Wertminderung fehlt oder ist zu gering. Irgendetwas stimmt meistens nicht.
    Und an das Gutachten festhalten lassen, muss sich der Geschädigte nicht, denn der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Fehler des Gutachters gehen zu Lasten des Schädigers.
    Servus
    Aigner Alois

  7. B.D. sagt:

    Schön, dass auch und gerade in Coburg solche Urteile gesprochen werden.

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