AG Coburg verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.12.2011 – 14 C 1304/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch bei dem AG Coburg wird Recht gesprochen. Es ist nicht nur so, dass Klagen von Sachverständigen gegen die Coburger Versicherung wegen restlicher Sachverständigenkosten dort von vornherein abgewiesen werden. Zwar sind die Schätzmethoden entsprechend der vorgegebenen Rechtsprechung des LG Coburg mit der Mittelwertbildung ein wenig kurios, aber das führt auch dazu, dass Sachverständige aus abgetretenem Recht durchaus zumindest teilweise Erfolg bei dem AG Coburg haben. Interesssant ist die Argumentation zur Aktivlegitimation. Der Begründung gerade dieses Rechtsstreites, bei dem es nur noch um die restlichen Sachverständigenkosten ging, kann man allerdings etwas abgewinnen, nämlich dass gerade in diesem Fall die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung bejaht werden kann. Ansonsten lest das Urteil selbst und gebt bitte vielfältige Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 14 C 1304/11

NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständigenbüro …

– Klägerin –

gegen

HUK24 AG, vertreten durch den Vorstand Detlef Frank und Günther Schlechta, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin … am 07.12.2011 auf Grund des Sachstands vom 07.12.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 262,82 € seit 02.08.2011 bis 18.08.2011, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 142,71 € seit 19.08.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage Ist zulässig und größtenteils begründet.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung des Geschädigten … vom 08.09.2011 ist wirksam.

Eine wirksame Abtretung gem. § 398 BGB setzt aufgrund ihrer Eigenschaft als dingliches Rechtsgeschäft nach der ständigen Rechtsprechung des BGH voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Palandt, BGB-Kommentar, § 398 Rn. 14; BGH NJW 1953, 21; BGH NJW 1974, 1130; BGH NJW 1995, 1669; BGH NJW 2000, 277; BGH NJW 2011, 2713). An diesem Erfordernis der Bestimmheit oder Bestimmbarkeit fehlt es nach Ansicht des BGH, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (Palandt BGB-Kommentar, § 398 Rn. 15; BGH NJW 2011, 2713).

Bei einem Verkehrsunfall entstehen für den Geschädigten mehrere Forderungen, von deren Gesamtsumme nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden kann (BGH NJW 2011, 2713 f.). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Abtretungserklärung vom 08.09.2011 ihrem Wortlaut nach auf die „aus dem Unfallereignis … entstandenen Schadensersatzansprüche“. Sie erfasst ihrem Wortlaut nach also eine Mehrzahl von Forderungen, ohne – entsprechend den Anforderungen des BGH – den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (BGH NJW 2011, 2714).

Die Abtretungserklärung wäre somit an sich mangels hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit unwirksam. Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich bei den in der Abtretungserklärung vom 08.09.2011 genannten noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 142,71 € um die einzige noch offene Forderung handle. Dies wurde seitens der Beklagten nicht bestritten mit der Folge, dass der betreffende Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH für den Fall, dass eine Mehrzahl von Forderungen abgetreten wird, grundsätzlich der Umfang der von der Abtretungserklärung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Aufschlüsselung im vorliegenden Fall jedoch überflüssig, da es sich bei den klageweise geltend gemachten Sachverständigenkosten um die einzige noch offene Forderung des Geschädigten aus dem Unfallereignis vom 10.10.2007 handelt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Insbesondere muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (BGH NJW 1965, 2198; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, Az. 13 S 68/10). Dies war der Beklagten im vorliegenden Fall ohne Weiteres möglich, da es sich bei den in der Abtretungserklärung vom 08.09.2011 genannten noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 142,71 € um die einzige noch offene Forderung des Geschädigten aus dem Unfallereignis vom 10.10.2007 handelt

Zwar trägt die Beklagte insoweit vor, dass sich die Bestimmbarkeit der Abtretungserklärung nur aus deren konkretem Inhalt heraus ergeben kann, nicht aber aus äußeren Umständen. Allerdings dient das Bestimmtheitserfordernis nach Ansicht des Gerichts in erster Linie dem Schutz des Schuldners, der sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können muss, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist. Da dies der Beklagten im vorliegenden Fall ohne Weiteres möglich war, hält das Gericht die Abtretungserklärung vom 08.09.2011 trotz Ihres Wortlauts ausnahmsweise für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar. Die Abtretung ist somit wirksam und die Klägerin infolgedessen aktivlegitimiert.

2.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.10.2007, für den die Beklagte dem Grunde nach vollständig eintrittspflichtig ist, steht der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 142,71 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff, 398 BGB zu.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn, 58; BGH NJW-RR 1989, 956). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451).

Allerdings beschränkt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Anspruch auf Ersatz von Sachverstänigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452).

Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH NJW 2007, 1452).

Kosten für ein Sachverständigengutachten über die bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden sind nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu ersetzen. Dies bedeutet, dass die zur Feststellung des Schadens aufgewandten Kosten in einer angemessenen Relation zur Höhe des entstandenen Schadens stehen müssen. Dabei sind die Bruttosachverständigenkosten und der Nettofahrzeugschaden gegenüber zu stellen (so LG Coburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 32 S 26/10; LG Coburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 33 S 27/10). Insoweit begegnet das geltend gemachte Sachverständigenhonorar keinen Bedenken.

Der Sachverständige kann sein Honorar ohne Angabe des Zeitaufwands nach dem Gegenstandswert festsetzen (BGH NJW 2006, 2474; BGH NJW 2007, 1451), Die Honorarrechnung kann in der Weise erfolgen, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigene Sachverständigentätigkeit pauschale Nebenkosten wie Schreibkosten, Porto, Telefon, Fotografien und Fahrtkosten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (BGH NJW-RR 2007, 58).

Die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten stellt das Gericht durch Schätzung gem. § 287 ZPO fest. Dabei orientiert es sich an den Ergebnissen der Befragung des BVSK zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars. Zugrundgelegt wird das arithmetische Mittel zwischen HB I, oberhalb dessen 90 % der BVSK-Mitglieder liquidieren, und HB II, unterhalb dessen 90 % der Mitglieder des BVSK ihr Honorar berechnen. Diesen Mittelwert schätzt das Gericht als den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (so LG Coburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 32 S 26/10; LG Coburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 33 S 27/10).

Unter Zugrundelegung der arithmetischen Mittelwerte der BVSK-Honrarbefragung 2005/2006 zwischen den Tabellen HB I und HB II ergibt sich bei einem Nettoschaden in Höhe von 3.870,70 € und einer Wertminderung in Höhe von 450,00 € folgende Rechnung:

– Grundhonorar bei Nettoschäden bis 4.500,00 €          400,50 €

– Fahrtkosten (24 km á 0,93 €)                                        22,32 €

-1. Fotosatz (18 Stück á 2,29 €)                                       41,22 €

– 2. Fotosatz (18 Stück á 1,54 €)                                      27,72 €

– Schreibkosten (13 Seiten á 3,11 €)                                40,43 €

– Kopierkosten (52 Seiten á 0,84 €)                                  43,68 €

– Porto- und Telefonpauschale                                          15,28 €

Gesamtbetrag netto                                                       591,25 €

MwSt19%                                                                       112,32 €

Gesamtbetrag brutto                                                      703,47 €

Zwar überschreiten die in Rechnung gestellten Bruttosachverständigenkosten den arithmetischen Mittelwert der Tabellen HB I und HB II der BVSK-Honrarbefragung 2005/2006. Im Hinblick auf die besondere Situation des Geschädigten hält das Gericht jedoch eine subjektive Schadensbetrachtung für geboten. Der Geschädigte kann deshalb die Sachverständigenkosten in voller Höhe ersetzt verlangen, sofern sie den errechneten Mittelwert nicht evident überschreiten und eine vertragliche Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde. Dabei wird ein evidente Überschreitung immer dann angenommen, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, mithin die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, den sich ergebenden Mittelwert um 25 % oder mehr überschreiten (so LG Coburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 32 S 26/10; LG Coburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 33 S 27/10).

Im vorliegenden Fall übersteigen die in Rechnung gestellten Bruttosachverständigenkosten den arithmetischen Mittelwert der Tabellen HB I und HB II der BVSK-Befragung 2005/2006 um weniger als 25 %. Auch wurde zwischen der Klägerin und dem Geschädigten eine entsprechende Honorarvereinbarung in Form von AGB getroffen. Die Klägerin kann die Sachverständigenkosten somit von der Beklagten aus abgetretenem Recht in voller Höhe ersetzt verlangen. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von insgesamt 681,44 € steht der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht somit ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 142,71 € zu.

3.

Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Prozesszinsen gem. §§ 291 S. 1 ZPO seit 02.08.2011 zu.

Nach § 291 S. 1 ZPO hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 30.12.2010 Widerspruch eingelegt hat, wurde der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Coburg abgegeben. Die Akten sind am 01.08.2011 beim Gericht eingegangen mit der Folge, dass der Rechtsstreit gem. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO zu diesem Zeitpunkt anhängig und zugleich rechtshängig geworden ist (Zöller, ZPO-Kommentar, § 696 Rn. 5). Die Vorschrift des § 696 Abs. 3 ZPO, wonach die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden gilt, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn die Streitsache wurde nicht alsbalb nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte somit ein Anspruch auf Prozesszinsen gem. §§ 291 S. 1 ZPO zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 262,82 € am 18.08.2011 einen Teilbetrag in Höhe von 120,11 € gezahlt hat Die Klägerin kann somit für die Zeit vom 02.08.2011 bis 18.08.2011 Prozesszinsen aus einem Betrag in Höhe von 262,82 € und ab dem 19.08.2011 aus einem Betrag in Höhe von 142,71 € verlangen.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Zwar trägt die Klägerin insoweit vor, dass die Beklagte auf ihre Rechnung in Höhe von 824,15 €, welche bis zum 10.11.2007 fällig war, lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 561,33 € geleistet habe. Die Beklagte habe trotz außergerichtlich geführter Korrespondenz keinen vollständigen Zahlungsausgleich auf das Honorar der Klägerin geleistet. Die Rechnung der Klägerin vom 11.10.2007 war jedoch an den Geschädigten adressiert und vermag deshalb einen Verzug der Beklagten gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu begründen. Auch wurden klägerseits keine sonstigen Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung in Verzug gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB befindet. Soweit die Klägerin die Zahlung von Zinsen vor Rechtshängigkeit verlangt, ist die Klage somit als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor, da die Zuvielforderung des Klägers nicht verhältnismäßig geringfügig war. Insoweit liegt die Geringfügigkeitsgrenze nach einhelliger Auffassung bei 10 % des Streitswerts. Dabei ist es nach herrschender Meinung für die Anwendung des § 92 ZPO ohne Bedeutung, ob die Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise unterliegt. Die betreffende Vorschrift kommt also auch für den Fall zur Anwendung, dass nur eine Nebenforderung aberkannt wird (Zöllen ZPO-Kommentar, § 92 Rn. 11; Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, S. 45).

Dann muss zur Erzielung einer gerechten Lösung ein fiktiver Gebührenstreitwert aus der Summe der Haupt- und Nebenforderungen gebildet werden und das Teilunterliegen hierzu ermittelt werden. Im vorliegenden Fall errechnet sich der fiktive Gebührenstreitwert somit aus der Hauptforderung in Höhe von 142,71 € sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 65,09 € (62,12 € seit 31.10.2007 bis 01.08.2011, 0,66 € seit 02.08.2011 bis 18.08.2011, 2,31 € seit 19.08.2011). Der fiktive Gebührenstreitwert beträgt demnach 207,80 €. Die Klägerin ist mit einem Betrag in Höhe von 62,12 € unterlegen, der Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 145,68 € (142,71 € + 0,66 € + 2,31 €). Dies entspricht 30 % (62,12 € x 100 : 207,80 €) bzw. 70 % (145,68 € x 100 : 207,80 €) des fiktiven Gebührenstreitwerts. Die Zuvielforderung der Klägerin überschreitet somit die Grenze der Geringfügigkeit mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der errechneten Quote gem. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen sind.

Zwar haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt mit der Folge, dass eine so genannte Kostenmischentscheidung zu ergehen hat. An der errechneten Quote ändert sich dadurch allerdings nichts. Das Gericht hat aufgrund der übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die übereinstimmende teilweise Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, steht der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in voller Höhe zu. Daher wäre die Beklagte insoweit ohne den Eintritt des teilweise erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen mit der Folge, dass ihr insoweit auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Da die übereinstimmende teilweise Erledigterklärung nicht zu einem Gebührensprung geführt hat, bleibt es jedoch bei der errechneten Quote, wonach von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen haben.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

gez.

… Richterin

Verkündet am 07.12.2011

Und nun bitte Eure Kommentare. 

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu AG Coburg verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.12.2011 – 14 C 1304/11 -.

  1. Marc W. sagt:

    „AG Coburg verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.12.2011 – 14 C 1304/11 -.
    Mittwoch, 11.01.2012 um 17:01 von Willi Wacker | · Gelesen: 238 · heute: 238 | Noch kein Kommentar

    Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

    auch bei dem AG Coburg wird Recht gesprochen. Es ist nicht nur so, dass Klagen von Sachverständigen gegen die Coburger Versicherung wegen restlicher Sachverständigenkosten dort von vornherein abgewiesen werden.“

    Also, Willi Wacker,

    diese Belobigung der Rechtsprechung des AG Coburg sehe ich aber ohne jedwede Pingeligkeit ganz anders. Ich komme darauf zurück.Nur vorab soviel: „Kenner me nit, bruche mer nit, fott damit“ und alles ist viel leichter.Diese Rechtsprechung kann man doch „Im Namen des Volkes“ nicht mehr ganz ernst nehmen. Aber wer mich jetzt vorschnell verdächtigen sollte, der Deutschen Sprache nicht mächtig zu sein,irrt.

    Einen schönen Abend

    Marc W.

  2. virus sagt:

    „Die Abtretungserklärung wäre somit an sich mangels hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit unwirksam. Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich bei den in der Abtretungserklärung vom 08.09.2011 genannten noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 142,71 € um die einzige noch offene Forderung handle. Dies wurde seitens der Beklagten nicht bestritten mit der Folge, dass der betreffende Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.“

    Genau so muss argumentiert werden. Insbesondere dann, wenn der Anwalt der HUK in seinem unendlichem Schriftsatz, trauriger Weise so unnötig ganze Wälder vernichtend, die Aktivlegitimation des SV bestreitet ohne jedoch seinerseits überhaupt eine irgendwie geartete Vollmacht des Beklagten vorzulegen, kommt das besonders gut.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    das geht aber nur, wenn tatsächlich die restlichen Sachverständigenkosten der restliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist. Wenn nur andere Schadenspositionen auch noch betroffen sind,weil auch diese gekürzt wurden, geht Dein Vorschlag nicht! Also Vorsicht.

  4. Glöckchen sagt:

    Dem Lob über dieses Urteil vermag ich mich nicht anzuschliessen.
    Schrecklichste Defizite bei der Fehlbeurteilung des Verzugseintritts gehen einher mit unverzeihlichen Brüchen in der Argumentationslogik zur Hauptforderung!
    Frau Richterin,bitte dringend lesen:
    a)BGH Z 63,182ff
    b)BGH NJW 2007,1450,dazu: Hentschel,Strassenverkehrsrecht,41.Aufl.§12 StvG,Rz.50
    c)BGH VI ZB 22/08 (zum Verzug:Rz.9)
    Die rechtswidrig falsche teilweise Klageabweisung hätte sich bei etwas juristischer Sorgfalt leicht vermeiden lassen!
    Im Ergebnis also ein krasses Fehlurteil!!!
    Klingelingelingelts?

  5. virus sagt:

    @ Willi Wacker
    Genau das habe ich hervorgehoben.

    @ Glöckchen
    Ich habe das Urteil nicht gelobt. Ich habe nur auf eine Erfolg verspechende Klageführung bezüglich der Aktivlegitimation hingewiesen.
    Dass man am Coburger Amtsgericht, insbesondere bei „14 C“ nicht mehr weiß (wissen will?), wie eine rechtskonforme Prozessführung auszusehen hat, ist bestimmt nicht nur mir seit längerem bekannt. Jeder sollte es sich also zwei Mal überlegen, bevor er dort vorstellig wird.

  6. Marc W. sagt:

    Glöckchen
    Donnerstag, 12.01.2012 um 08:07

    Dem Lob über dieses Urteil vermag ich mich nicht anzuschliessen.
    ..Die rechtswidrig falsche teilweise Klageabweisung hätte sich bei etwas juristischer Sorgfalt leicht vermeiden lassen!

    Hallo, Göckchen,

    danke für diese ergänzende Analyse. Also auch in diesen Punkten noch nicht auf Pfad der Tugend angekommen.Vielleicht aber ganz bewußt auch den Kläger – mal wieder – mit einem Eigenanteil bestraft nach dem Motto: „Und was hast Du jetzt davon gehabt, wenn Du hier in Coburg klagst“. Man könnte vielleicht ergänzen: „Such Dir andere Gefilde, dann bist besser Du im Bilde“. Die Coburger wollen halt ihre Ruhe haben und weiter im Einklang mit der Natur leben. Das ist doch naheliegend.- Vielleicht sollte ich doch bald mal meine Kontakte zum Bundesjustizministerium nutzen.-

    Mit freundlichem Gruß

    Marc W.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Marc W und
    hallo Glöckchen,
    mein Vorwort zu diesem Urteil ist von Euch missverstanden worden. Ich habe nur darauf hinweisen wollen, dass Sachverständige aus abgetretenem Recht doch noch in Coburg gewinnen können. Bekanntlich waren Klagen derselben reihenweise abgewiesen worden. Nicht mehr und nicht weniger wollte ich angeben.
    Die arithmetische Berechnungsmethode zur Feststellung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes i.S.d. § 249 BGB wurde von mir selbst als kurios bezeichnet.
    Ich habe keineswegs das Urteil gelobt.
    Ich habe das Klingeln zwar gehört, fühle mich dadurch aber nicht signalisiert.

  8. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    ich wollte Dich nicht kritisieren,aber dieses Urteil ist wirklich grottenschlecht und das musste einfach gesagt werden,bevor jetzt wieder einer auf die platte Idee kommt,in Coburg zu klagen.
    Lest doch bitte alle mal das Urteil des AG Forchheim hier in der Datenbank;hat glaubeich Ra Imhof erstritten.
    Forchheim ist nicht weit weg von Coburg,aber schon dieser kleine Abstand scheint auszureichen,die juristische Qualität in Zehnerpotenzen zu verbessern.
    Klingelingelingelts?

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    ich wollte keinen anspornen, in Coburg zu klagen. Die dortige Problematik ist mir bekannt. Im Gegenteil, wenn es möglich ist, sollte man das dortige Gericht nicht bemühen. Besser ist es, am Gericht des Unfallortes, wenn der Unfall nicht gerade in Coburg passiert ist, zu klagen oder am Wohnsitz des Schädigers. Als Sachverständiger sollte man aus abgetretenem Recht dort besser auch nicht klagen.
    Es klingelt.

  10. Marc W. sagt:

    illi Wacker
    Donnerstag, 12.01.2012 um 12:25

    Hallo Marc W und
    hallo Glöckchen,
    mein Vorwort zu diesem Urteil ist von Euch missverstanden worden.

    Hi,Willi Wacker,

    ist ja schon noch gut.Dennoch war das Urteil inhaltlich eine Steilvorlage und das war etwas ausführlicher zu verdeutlichen. Ich denke, dass damit Irritationen beseitigt sind. Gern hören wir wieder von Dir. Danke.-

    Mit besten Grüßen

    Marc W.

  11. wildschütz jennerwein sagt:

    Wollen sich die Coburger Richter auf diese Art einer Klageflut erwehren ?

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