AG Coburg verurteilt mit einer als skandalös zu beurteilenden Endscheidung zur nur teilweisen Zahlung von restlichem Schadensersatz nach Verkehrsunfall (AG Coburg Urteil vom 13.1.2016 – 12 C 1162/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch nach dem Schrotturteil des LG Bochum noch ein  skandalöses Schrotturteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG ohne Berufungsmöglichkeit. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Obwohl es nach der BGH-Rechtsprechung auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ankommt (vgl. BGH Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -), wird durch das Amtsgericht am Stammsitz der HUK-COBURG in Coburg dem Kürzungsgebaren der HUK-COBURG auch noch das Wort geredet. Eine derartige Entscheidung „Im Namen des Volkes“ zu überschreiben, ähnelt einer Unverfrorenheit und bildet einen Schlag ins Gesicht des Rechtsstaats. Wir schlagen vor, dass die Coburger Gerichte diesen „formalen Fehler“ schnellstens korrigieren. Als neue Formulierung bietet sich „Im Auftrag und im Namen der HUK-COBURG“ an. Ähnliches ergibt sich ja auch schon aus den Prüfberichten der von der HUK-COBURG beauftragten Prüfdienstleister. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen (!) Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.:     12 C 1162/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 13.01.2016 auf Grund des Sachstands vom 18.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 61,81 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 05.12.2012 kam zwischen dem Geschädigten und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall in Niederdorf. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Kläger ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000,00 € und rechnete am 12.12.2012 seine Leistung mit 417,81 € brutto ab.

Mit Erklärung vom 10.12.2012 erfolgte eine Abtretung, am 16.11.2015 erfolgte eine weitere Abtretung.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 356,00 €.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 13,58 €.

Der Kläger ist aufgrund der Abtretung vom 16.11.2015 aktivlegitimiert (Anlage K9). Die Abtretung vom 16.11.2015 ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.

Die Abtretung vom 10.12.2012 (Anlage K 1) ist hingegen unwirksam.

Eine wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB setzt aufgrund ihrer Eigenschaft als dingliches Rechtsgeschäft nach der ständigen Rechtsprechung des BGH voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es nach Ansicht des BGH dann, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne das erkennbar ist, von welcher oder von welcher Forderung ein Teil abgetreten werden soll. Bei einem Verkehrsunfall entstehen für den Geschädigten mehrere Forderungen, von deren Gesamtsumme nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden kann (so BGH 6. Zivilsenat 07.06.2011, Aktenzeichen VI ZR 260/10).

Der Geschädigte und der Kläger haben am 10.12.2012 folgende Vereinbarung geschlossen:

„Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des Unfallgegeners in Höhe der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens … unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro … ab.“

Im vorliegenden Fall werden somit sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Unfall abgetreten. Die Abtretungserklärung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut also eine unbestimmte Mehrzahl von Forderungen, ohne entsprechend den Anforderungen des BGH den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretung ist somit weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar und infolgedessen unwirksam.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).

Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe, bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem vom Kläger abgerechneten Preisen für die Begutachtung überwiegend um den erforderlichen Herstellungsaufwand.

Das vom Kläger berechnete Grundhonorar in Höhe von 262,00 € liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 262,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen als nicht erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar unter den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 1.000,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 260,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 266,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland.

Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist das Grundhonorar nicht überhöht.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend liegen die abgerechneten Nebenkosten für die Geschädigte teilweise erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

In Abweichung der bisherigen Rechtsprechung und in Anlehnung an die Rechtsauffassung des Landgerichts Coburg (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) ist jedoch hinsichtlich der Nebenkosten auf die BVSK-Honorarbefragung 2015 abzustellen. Ausweislich dieser Befragung sind Kürzungen hinsichtlich der einzelnen Positionen in Höhe der unzulässigen Gewinnanteile vorzunehmen gewesen. Das Landgericht Coburg (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) schätzt daher die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, da die Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgeben als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Nach Ansicht des Landgerichts Coburg orientiert sie sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht das Landgericht Coburg den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten (LG Coburg 32 S 71/15). Daher erscheint es in Anlehnung an das Landgericht Coburg angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend den Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage auch auf den streitgegenständlichen Unfall anzuwenden.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den 1. Fotosatz 2,- €, den 2. Fotosatz 0,50 €, für Fahrtkosten 0,70 €, für Schreibkosten 1,80 € je tatsächlich beschriebene Seite, für Kopien 0,50 € und für Porto/Telefon 15,- € jeweils brutto zu berücksichtigen waren. Mangels anderweitiger Angaben ist bei den angegebenen Preise von Endverbraucherpreisen (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) auszugehen.

Mithin ergibt sich folgende Berechnung:

Grundhonorar                                         262,00 € zzgl. MWSt                               311,78 €
1. Fotosatz                                                                8 Bilder                     2,00 €    16,00 €
2. Fotosatz                                                                8 Bilder                     0,50 €      4,00 €
Schreibkosten Original                                               9 Seiten                   1,80 €    16,20 €
Schreibkosten Kopie                                                  9 Seiten                    0,50 €      4,50 €
Fahrtkosten                                                               3 km                          0,70 €      2,10 €
Porto/Telefon                                                                                                            15,00 €

Summe                                                                                                                    369,58 €
bereits gezahlt                                                                                                        356,00 €
Restbetrag                                                                                                                13,58 €

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hält Gericht erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 369,58 € für angemessen, auf die die Beklagte außergerichtlich 356,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 13,58 € verbleibt.

Verzugszinsen können erst ab Abschluss der wirksamen Abtretungsvereinbarung vom 16.11.2015 verlangt werden, § 291 2. HS BGB. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren besteht hingegen nicht. Der Kläger war durch die Abtretung vom 10.12.2012 nicht Inhaber der Forderung geworden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Somit konnte die Beklagte gegenüber den Kläger auch nicht in Verzug kommen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu AG Coburg verurteilt mit einer als skandalös zu beurteilenden Endscheidung zur nur teilweisen Zahlung von restlichem Schadensersatz nach Verkehrsunfall (AG Coburg Urteil vom 13.1.2016 – 12 C 1162/15 -).

  1. G.v.H. sagt:

    @Willi Wacker
    Auch hier wieder einleitend zur offensichtlichen Verschleierung der wahren Absichten eine scheinheilige aber nicht ernst gemeinte Bezugnahme auf die angeführte Rechtsprechung des BGH , die dann in der Fortsetzung auf dss gewünschte Ergebniss hin unbeachtet bleibt. Oder seht ihr an irgendeiner Stelle der Entscheidungsgründe davon etwas, was ich nicht sehe? Jetzt im Detail:

    „Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).“

    Aha! Offensichtlich nach Meinung dieser Richterin dann aber doch nicht, denn sie „korrigiert“ diese unzulässigerweise und missachtet das Überprüfungsverbot lt. BGH.

    „Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen „des ihm Zumutbaren“ stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.“

    Was ist „im Rahmen des ihm Zumutbaren“ denn zu beachten? Gewiß nicht das, worauf die Entscheidungsgründe abheben bzw. sich beschränken. Wenn der Geschädigte die Begutachtung seines Fahrzeuges in die Hand von unabhängigen Fachleuten gibt, kann er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten nicht beeinflussen. Natürlich wird diesem Umstand nicht Rechnung getragen, was beispielsweise die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers angeht, denn auch danach darf eben nicht gekürzt werden, weil auch das Prcoedere schadenersatzrechtlich überhaupt nicht geboten ist, denn der unbedarfte und in der Regel rechtsunkundige Geschädigte kennt bei Beauftragung eines Sachverständigen weder ein Honorartableau noch eine Honorarbefragung und wenn doch, könnte er solche nicht beurteilen.

    So, …und dann kommt die vergleichende Bezugnahme auf die Honorarbefragung und es wird gerechnet, was das Zeug hält, so wie wir in der 2. Klasse der Volksschule. und wenn man dann damit vor dem unausweichlichen Ergebnis steht, so wird dieses als „Schätzung“ gem. § 287 ZPO deklariert, um der Kompetenz des besonders freigestellten Tatrichters, hier ist es eine Richterin, „Im Namen des Volkes“ die entsprechende Bedeutung angedeihen zu lassen. Man beachte: Zunächst wird nach Vorgaben eines Berufsverbandes gerechnet und dann diese Berechnung als Schätzung deklariert mit der Behauptung, das sei die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung, auch wenn der Zahlenwert A mit dem Zahlenwert B der richterlichen ex post Betrachtung nicht übereinstimmt. Also doch nicht § 249 BGB!-

    „Dabei kann das Gericht sich am „üblichen“ Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die „Angemessenheit“ von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland.“

    Na das ist ja eine tragende Erkenntnis dieser Coburger Richterin, wenn sie das bereits Vorgekaute sich noch einmal auf der Zunge zergehen lässt. Und das mit dem „größten Zusammenschluss“ qualifizierter Kfz-Sachverständiger schon einmal selbst recherchiert oder nur wie ein Papagei nachgeplappert? Fachleute und Insider sprechen gerade mal von 4,5-5 % aller ansonsten in der BRD tätigen Kfz.-Sachverständigen und vermuten sogar Kosmetikmaßnahmen bei den Befragungsergebnissen, so wie jetzt bei den Nebenkostenvorgaben zu Gunsten der Assekuranz deutlich erkennbar. Eigentlich müsste auch ein AG in der BRD wissen und erkennen können , dass so etwas kartellrechtswidrig ist, gegen das Grundgesetz verstößt, nicht unabhängig und neutral erstellt wurde und auch nicht als qualifiziert festgestellt werden kann. Welche Rechtsgrundlage sollte es geben, dass der Rest der Sachverständigen in der BRD, also immerhin 95% (!) danach Ihre nebenkosten ausrichten müssten und auch nur das mit der Schadenersatzverpflichtung in Einklang stehen würde? Eine solche Begründung gibt es unserer Kenntnis nach bisher nicht.Ob es beweisrechtlich überhaupt zulässig ist, eine solche Honorar“befragung“, schadenersatzrechtlich wie eine Gebührenordnung anzuwenden, ist eine ganz andere Frage.

    Was soll eigentlich der horrende Blödsinn mit den „versteckten“ Gewinnanteilen und um sie weiterhin verstecken zu können, sollen diese nach BVSK-Meinung einfach elegant in das Grundhonorar verlagert und damit auch wieder „versteckt“ werden. Aus keinem BGH-Urtteil lässt sich übrigens eine Berechtigung ableiten, schadenersatzrechtlich die Nebenkosten dem Grunde und der Höhe nach korrigierend überprüfen zu dürfen, denn es geht immer nur um die Höhe der insgesamt abgerechneten Gutachterkosten und nicht um ein themaverfehlende Fehlersuche in den „Innereien“.

    Mit gleichem Recht könnte man argumentieren BMW, Mercedes AUDI und VW offerieren einen Grundpreis für ihre jeweiligen Fahrzeugmodelle und verstecken die Gewinnanteile in den Preisen ihrer umfangreichen Zubehörlisten.

    Oder aber auch, der Preis für eine Maß Bier beträgt xx € und die Gewinnanteile werden im Schaum versteckt.

    Tatsächlich gibt es nichts zu verstecken. Das ist eine absolut blödsinnige Floskel, wie die angebliche „Doppelverrechnung“. Wenn sich Gerichte auf eine solche Terminologie ohne eigenständige Überprüfung fixieren lassen, spricht das nicht für Wahrung der Sorgfaltspflichten und auch nicht für die Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit. Die Beurteilung dieses Urteils durch Willi Wacker trifft deshalb mal wieder den Nagel auf den Kopf, denn das, was das Gericht für „angemessen“ und „üblich“ hält, ist schadenersatzrechtlich bekanntlich nicht ausschlaggebend, weil abweichend werkvertraglich orientiert.

    G.v.H.

  2. B.D. sagt:

    Das ist derzeit gängige Rechtsprechung in Coburg. Das Grundhonorar wird an BSVK 2013 bemessen, die Nebenkosten an BVSK 2015. Nachvollziehbar ist das für Niemanden, richtig ohnehin nicht.

    Gruß

    B.D.

  3. Karle sagt:

    @B.D.

    „Das Grundhonorar wird an BSVK 2013 bemessen, die Nebenkosten an BVSK 2015. Nachvollziehbar ist das für Niemanden….“

    Für mich schon. Würde man die jeweilige BVSK-Liste für sich betrachten, käme es ja nicht zu der gewünschten Kürzung. Und würde man es umgekehrt machen – Grundhonorar nach 2015 u. Nebenkosten nach 2013, müsste das Gericht ja meist mehr zusprechen, als gefordert wurde. Das, was die hier in Coburg treiben, ist rechtswidrige Rosinenpickerei zum Erreichen der HUK´schen Vorgabe. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

    Aktionen wie diese in Coburg belegen, dass Konzerne durchaus in der Lage sind, komplette Gerichststandorte in das Versicherungssystem zu „integrieren“. Ähnliches gab (und gibt) es ja auch an einigen anderen Versicherungsstandorten. Und bei den Coburger Gerichten macht man nicht einmal einen Hehl aus der Klientelrechtsprechung. Ansonsten würde man die Sache mit mehr Intelligenz „verschleiern“. Leider funktioniert auf diese Weise inzwischen das gesamte System bis hinauf zu höchstrichterlichen Entscheidungen einschl. BVerfG. Rechtsprechung war gestern – es lebe der Klüngel und die (gekaufte?) richterliche Anarchie gegen den sog. Rechtsstaat.

    Und dann wundert sich die Politik über den Zulauf zu Pegida & Co oder dass z.B. eine AfD in den Umfragewerten zulegt? So was aber auch?

    1789 hatten im Westen von Europa auch viele Leute die Nase voll vom korrupten Herrschaftsklüngel nebst weisungsgebundener Gerichtsbarkeit durch gekaufte bzw. abhängige Richter. Das Ergebnis ist ja hinreichend bekannt. Das Verhalten von Konzernen und Königshäusern gegenüber dem Volk hat mehr Parallelen, als der eine oder andere vielleicht glaubt. Meiner Meinung nach hatte die Aristokratie von gestern genau die gleichen Ziele (nebst vielen analogen Methoden), wie die Großkonzerne von heute.

    Von der Steuerlast in diesem „Rechtsstaat“ ganz zu schweigen. Die liegt heute (real) deutlich über 50%. Bei einer vergleichbaren Steuerlast haben sich die Bauern im Mittelalter mit der Heugabel auf den Weg in Richtung Schloss gemacht. Aber das ist ein andere Geschichte.

    Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis sich der Träger erbricht!

  4. Bodo v. K. sagt:

    „Ausweislich dieser Befragung sind Kürzungen hinsichtlich der einzelnen Positionen in Höhe der unzulässigen Gewinnanteile vorzunehmen gewesen.“

    „Unzulässige Gewinnanteile“ ? Ja geht´s eigentlich ausnahmsweise auch mal ohne solche nicht mehr spaßigen Zwangsvorstellungen? Ein Berufsfotograf verdient mit der Erstellung von Fotos seinen Lebensunterhalt und dann kommt da ein nicht ganz zurechnungsfähiger Kunde her und behauptet, er dürfe nicht „unzulässige“ Gewinnanteile im Fotopreis berücksichtigen. Wer solche Thesen verbreitet ist auch ein Terrorist, denn er (sie) schädigt unter dem Deckmantel des Gesetzes und unverfroren „im Namen des Volkes“ unsere Demokatie, den Rechtsstaat und unterwandert mit Vorsatz das Grundgesetz. Man könnte bei solchen Urteilen auch von einem Veitstanz auf dem Regenbogen sprechen. Und wo wir gerade beim Thema sind: „unzulässige Gewinnanteile“. Dann muss es ja wohl auch „zulässige Gewinnanteile“ geben? Einfach mal darüber nachdenken und dann vielleicht den Beruf wechseln, denn die derzeitige unterbelichtete Beschäftigung mit dem Recht ist keine Berufung und einer Deutschen Richterin nicht würdig.

    Bodo v. K.

  5. Fred Fröhlich sagt:

    Wer in Coburg klagt, sollte es eben sportlich sehen. Mal verliert man und mal gewinnen die Anderen….
    Die Frage ist nur, was passiert, wenn einer das nicht mehr sportlich sieht und richtig sauer wird? Reichen dann die geplanten schußsicheren Westen für die korrupte Richterschaft? Bei uns hier im ehemaligen AG haben sich einige die Beine beim aus dem Fenster springen während der Schießerei gebrochen…..
    Also, immer schön fröhlich bleiben!
    Euer Fred Fröhlich

  6. virus sagt:

    Nach dem nun Herr V. incl. Kollegen einmal mehr kriminelles Agieren über das Grundgesetz gestellt hat, ist weiterer Rechtsbeugung in allen Instanzen Tür und Tor geöffnet. Denn was die sogenannten Verfassungsschützer können, das kann Richter/in Meier und Schulze sowieso.

  7. das ENDE naht sagt:

    Gut getarnt vom Autor, schon in der Überschrift, quasi zwischen den Zeilen, versteckt, ja find ich Super !
    „Generation doof“ ist wohl jetzt auch endlich unter der Richterschaft dort angekommen, so dass die Urteile mehr und mehr zu Gunsten von Kürzungen kippen (wie hier auch immer öfter nachzulesen ist).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert