AG Darmstadt verurteilt mit fast mustergültiger Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.6.2016 – 304 C 147/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht´s mit der HUK-COBURG. In dem Sachverhalt, der dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Darmstadt zugrunde liegt, hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, den berechtigten Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten – trotz einhundertprozentiger Haftung – nur zum Teil erfüllt, so dass in diesem Fall aus abgetretenem Recht gerichtlich gegen die einstandspflichtige HUK-COBURG Allg. Vers. AG vorgegangen werden musste. Besser wäre es vielleicht gewesen, direkt gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vorzugehen, denn der war es, der den Schaden verursacht hat und letztlich dafür einzustehen hat. In diesem Fall hat aber der klagende Zedent vor dem AG Darmstadt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG verklagt. Nunmehr hat die beklagte Versicherung ein umfangreiches Urteil mit 14 Seiten (!!) Umfang zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht erhalten. Ein Lehrstück zum Thema Schadensersatz für die HUK-COBURG, wie wir meinen. Wir befürchten allerdings, dass auch diese Entscheidung wieder zur Kategorie „Perlen vor die Säue“ gehört. Trotz Abzug für die Schreibseiten und anteiliger Kosten wohl ein „Musterurteil“ gegen die HUK-COBURG, wie wir meinen. Was meint Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 304 C 147/16

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vertreten durch den Vorstand,  Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt

Beklagte

hat das Amtsgericht Darmstadt durch den Richter am Amtsgericht K. im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO mit einer Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 26.05.2016 am 03.06.2016 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 252,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.6.2015 sowie 70,20 € auf die Nebenforderungen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe aus abgetretenem Recht des Geschädigten … .

Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs für sämtliche unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien – dem Grunde nach – unstreitig.

1.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem als Anlage der Klage vorgelegten Auftrags- und Abtretungsurkunde in Verbindung mit der zwischen der Klägerin und dem Sachverständigenbüro geschlossenen Abtretungsvereinbarung, da sich Letztere ausdrücklich auch auf künftige Förderungen bezieht.

Die Sicherungsabtretung ist auch im Übrigen gem. § 389 BGB wirksam vereinbart, insbesondere kommt auch keine Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in Betracht, da vorliegend nicht etwa die Haftung dem Grunde nach, sondern allein die Höhe der Sachverständigenkosten streitig ist und der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs.1 S.1 RDG zu Gunsten der Klägerin nach einschlägiger aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung greift (BGH, Urt. v. 31.01.12, VI ZR 143/11 = BGHZ 192, 270 ff. und NJW 2012, 1005 ff.; vgl. z.B. auch OLG Köln, Urt. v. 01.08.13, 15 U 09/12; LG Saarbrücken, Urt. v. 15.10.10, 13 S 68/10; AG Bonn, Urt. v. 24.01.12, 107 C 171/11; alles abrufbar in Juris-Rspr.). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung und den darin genannten Gründen vollumfänglich an. Darauf, ob die Klägerin gegenüber dem Zedenten die Forderung zuvor fruchtlos geltend gemacht und angemahnt hatte, bevor sie sich selbst an den Schädiger oder an die Beklagte wandte, kommt es danach nicht an, weshalb diese Frage offen bleiben konnte.

Ob der Geschädigte an den Sachverständigen gezahlt hat, ist unerheblich, nachdem die Beklagte die Erfüllung ernsthaft verweigert hat und auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen Schaden für den Geschädigten darstellt.

2.
Der geschädigte Zedent durfte auch einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen, so dass die Klägerin als Zessionarin von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann.

Hierzu gelten die folgenden Grundsätze:

Bei der Bestimmung, dessen, was in diesem Sinne erstattungsfähig ist, kommt es darauf an, ob sich die Sachverständigenkosten noch im Rahmen des objektiv „Erforderlichen“ i.S.d. § 249 BGB bewegen, was im Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls zu Gunsten der Klägerin zu bejahen ist.

a)
Zunächst einmal liegt kein Bagatellschaden vor, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglicherweise von vornherein als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB hätte erscheinen lassen können. Denn die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Schaden mehr als 700,00 € beträgt (BGH, Urt. v. 30.11.04, VI ZR 365/03 = NJW 2005, 356 ff.). Diese Bagatellschwelle ist hier mit einem Reparaturschaden i.H.v. unstreitig 4.911,93 € netto klar überschritten, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Rechtsverfolgung als zweckmäßig und erforderlich erwies.

b)
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die vom Sachverständigen berechneten Kosten unter Zugrundelegung des klägerseits genannten Schadenumfangs aber auch im Übrigen der Höhe nach objektiv erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

Denn davon abgesehen, dass die insoweit zumindest darlegungspflichtige Beklagte schon gar nicht erst schlüssig begründet hat, warum die Sachverständigenkosten konkret überhöht sein sollen und wie sich der von ihr vorgerichtlich zuerkannte Betrag eigentlich genau berechnen soll und warum, weshalb die Beklagte mit ihrem Einwand schon mangels hinreichend substantiierten Be-streitens nicht gehört werden kann, kommt es nicht einmal darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen im Vertragsverhältnis zum Zedenten aus vertragsrechtlichen Gründen tatsächlich möglicherweise überhöht ist oder nicht, weil die Klägerin gegen die Beklagten keine vertragsrechtlichen Ansprüche, sondern vielmehr aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Zedenten flBJJJgeltend macht, wobei sich die Ersatzansprüche durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (vgl. dazu z.B. schon OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.06, 4 U 49/05 = NZV 2006, 546 ff.).

Deshalb spielt es im Übrigen auch keinerlei Rolle, ob der Anspruch des Geschädigten im konkret zu entscheidenden Einzelfall jeweils nur einmal oder mehrmals abgetreten worden ist. Denn der Anspruch verändert sich inhaltlich nicht, weshalb hier auch nicht etwa wegen der hier vorgenommenen Kettenabtretung ein anderer Maßstab anzulegen ist. Zudem lässt dies den Umstand völlig außer Betracht, dass hier nicht eine ex-post-, sondern eine ex-ante-Beurteilung angezeigt ist.

Der Beklagten müsste auch bekannt sein, dass es bei der Beurteilung der Frage, in weicher Höhe die Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ausschließlich darauf ankommt, ob diese Kosten „erforderlich“ i.S.d. § 249 BGB waren.

Gleichwohl versucht sie sich ihrer Haftung letztlich durch eine Argumentation zu entziehen, die nicht im virulenten Bereich der „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 BGB, sondern in dem hier nicht relevanten Bereich der objektiven „Billigkeit“ und „Nachprüfbarkeit“ der Höhe der streitgegenständlichen Sachverhaltskosten zu verorten ist, die grundsätzlich dem Vertragsrecht zuzuordnen ist.

Im Verhältnis von Geschädigtem und Schädiger ist aber gerade nicht nur erforderlich und damit erstattungsfähig, was objektiv zwischen dem Sachverständigenbüro und dem Geschädigten wirksam vereinbart werden konnte oder „nach billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs.1 BGB bzw. als „angemessen“ bestimmt und/oder als „nachprüfbar“ erachtet werden könnte. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob das Sachverständigenbüro zulässigerweise nach Schadenshöhe, einer Taxe oder Tabelle oder in einer sonstigen anerkannten, teilweise anerkannten oder sogar gar nicht anerkannten Weise abgerechnet und hierüber eine objektiv nachprüfbare bzw. nachvollziehbare Abrechnung erteilt hat. Insbesondere kommt es also hier auch nicht darauf an, ob’der Kläger zur Berechnung der Kosten das jeweils aktuelle Tabellenwerk der VKS, die BVSK-Honorarbefragung oder eine Arbeitszeitabrechnung o.a. herangezogen hat oder nicht und ob dies zur Berechnung objektiv tauglich ist oder nicht.

Vielmehr ist einzig erforderlich i.S.d. § 249 BGB und damit erstattungsfähig, was dem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint bzw. was ein solcher Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 15.10.13,  VI ZR 471/12 = VersR 2013, 1544 und VI ZR 528/12 – VersR 2013, 1590; Urt. v. 23.01.07, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff. – NZV 2007, 1450 ff. und Urt. v. 07.05.96, VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 376, alles abrufbar in Juris).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht demnach zwar grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urt. v. 15.10.91 VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 368 f., abrufbar in Juris). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 15.10.91, VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 369 und Urt. v. 29.04.03, VI ZR 393/02 = BGHZ 154, 395, 398, abrufbar in Juris). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf demnach auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.

Daher ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, nicht etwa auf das Urteilsvermögen eines Sachbearbeiters einer Haftpflichtversicherung, der sich tagtäglich mit der Prüfung und dem Vergleich von Sachverständigenrechnungen befasst, abzustellen. Vielmehr ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, a.a.O., insbes. Urt. v. 15.10.91 – VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91 = BGHZ 115, 375, 378). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen sind dem Geschädigten daher Markterforschung oder Preisvergleiche regelmäßig nicht zuzumuten und dürften ohne vorherige Begutachtung wohl auch kaum möglich sein, denn es fehlen -im Unterschied zum Mietwagenersatzgeschäft und zu den Reparaturkosten- einheitliche Abrechnungsmodalitäten bzw. allgemein zugängliche Tarifübersichten oder Preislisten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte (BGH a.a.O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.02, 4 U 1001/02 = VRS 103, 321 ff.; OLG Naumburg a.a.O.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, 13 S 108/08). Einem Unfallgeschädigten fehlen also regelmäßig die Vergleichsmöglichkeiten und Erkenntnisse in Bezug auf eine Billigkeitskontrolle der Vergütungsvereinbarung, und dass dies hier im konkreten Fall – etwa z.B. wegen besonderer Kenntnisse des Zedenten – anders gewesen sein soll, wird nicht einmal von der Beklagten selbst behauptet.

Auch und gerade bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, was sich die Beklagte auch im Streit mit der Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen muss.

Zwar verbleibt dem Geschädigten grundsätzlich ein gewisses Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Soweit die Rechtsverteidigung der Haftpflichtversicherer sich auf dieses – immer wieder gern aus dem Kontext gerissene – Zitat der Textstelle des BGH zum verbleibenden Risiko des Schädigers bezieht, führt dies im vorliegenden Fall aber aus den oben bereits genannten Gründen nicht weiter.

Wenn man die Entscheidung des BGH vom 23.01.07, VI ZR 67/06, sowie die vom BGH dort wiederum selbst zitierte Textstelle aus der Entscheidung vom 12.07.05, AZ. VI ZR 132/04 (= VersR 2005, 1448 f. = NJW 2005, 3134 f.) mit der erforderlichen Sorgfalt studiert, wird auch ersichtlich, warum. Insbesondere wird ersichtlich, was der BGH eigentlich damit genau gemeint hat, nämlich, dass der Geschädigte, der ohne vorherige Absicherung einen bestimmten Restwert realisiert, einem gewissen Risiko, nämlich dem üblichen (Prozess-)Risiko unterliegt, dass sich dieser Restwert später im Prozess als zu niedrig erweist, aber eben nur dann, wenn es dem Schädiger im Prozess gelingt, nachzuweisen, dass auf einem dem Geschädigten zugänglichen Markt ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre und dass der Geschädigte hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte, z.B. weil ihm dieser Restwert und die Veräußerungsmöglichkeit vor der Verwertung rechtzeitig mitgeteilt wurde. Nur dann muss sich der Geschädigte auf den vom Schädiger genannten Restwert verweisen lassen.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als dass derjenige Geschädigte, der sich über die Sachverständigenkosten vor Vertragsabschluss gar nicht oder nicht hinreichend kundig gemacht hat, dem allgemeinen Prozessrisiko unterliegt, dass sich diese als nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB herausstellen, wobei bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 BGB aber wiederum freilich die bereits genannten Grundsätze heranzuziehen sind. Diese haben wiederum nun einmal zunächst zur Folge, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig schon allein durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = DS 2014, S. 90 f, abrufbar in Juris).

c)
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der hier gebotenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Hersteilung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings -wie ebenfalls bereits festgestellt- nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein gewichtiges Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber wiederum grundsätzlich gerade die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung.

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht demnach, wie bereits eingangs festgestellt, grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, und es sind dem Geschädigten darüber hinaus selbst objektiv überhöhte Rechnungen des Sachverständigen grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und ihm etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden können (vgl. OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

Etwas Anderes gilt allenfalls dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen oder sonst Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH a.a.O., insbes. Urt. v. 07.05.96 – VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 381 f.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich hieraus objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sachverständigenvergütung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Denn nur, wenn dieser erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 15.10.13, VI ZR 528/12, aaO, Rn. 19 m.w.N.).

Solche Umstände sind hier aber weder beklagtenseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Im Ergebnis wird der Geschädigte unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze daher nur in engen Ausnahmefällen tatsächlich das Risiko etwaiger überhöhter Rechnungen mit allen Konsequenzen zu tragen haben. Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen -im kollusiven Zusammenwirken- ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen oder sonst hierüber in Kenntnis gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.). Nur hierauf kann sich das dem Geschädigten verbleibende Risiko beziehen.

Eine solche Erkenntnismöglichkeit, die dem Geschädigten zum Nachteil gereichen kann, kann aber von einem Laien, der zudem in aller Regel zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, regelmäßig nicht verlangt werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, BI.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.). Weil es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten überhaupt ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung gerade fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel auch von daher von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.), während Willkür des Sachverständigen und/oder gar ein kollusives Zusammenwirken des Geschädigten mit dem Sachverständigen zum Nachteil des Schädigers und des Haftpflichtversicherers eher eine statistische Randerscheinung sein dürfte, die vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer zudem auch substan-tiiert darzulegen und nachzuweisen wäre, was hier jedoch wiederum beklagtenseits nicht erfolgt ist.

Auch die Überhöhung der Sachverständigenkosten gehört aus guten Gründen demnach zum sog. „Prognoserisiko“ des Schädigers, zu dem grundsätzlich all jene typischen Probleme gezählt werden, mit denen sich durch Kraftfahrzeugunfälle Geschädigte üblicherweise eigentlich herumzuschlagen hätten, wenn es die §§ 249 ff. BGB nicht gäbe, wozu im Übrigen grundsätzlich auch fehlerhafte und sogar unbrauchbare Gutachten zu zählen sind.

Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Naumburg a.a.O., LG Saarbrücken a.a.O.). Insoweit ist nicht einzusehen, warum dies stattdessen der Geschädigten tun sollte, der durch den Unfall schon genug Nachteile zu erleiden hat. Dies gilt umso mehr, als dass der Haftpflichtversicherer auf Schädigerseite auch mehr Kenntnisse und Erfahrungen besitzt als der Geschädigte als unerfahrener Laie und auch die besseren Möglichkeiten, um gegen allzu maßlose Sachverständige vorzugehen. Daran ändert sich auch durch die Abtretung nichts, weil sich der abgetretene Anspruch, wie bereits festgestellt, hierdurch nun einmal nicht verändert, weshalb dem Erstattungsanspruch auch nicht etwa besondere Kenntnisse und Möglichkeiten des/der Zessionars/in entgegengehalten werden können, selbst wenn diese vorliegen sollten.

Wenn die Beklagte als Haftpflichtversicherer von der oben genannten Möglichkeit, sich etwaige Schadenersatz- bzw. Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten zu lassen, – aus welchen Gründen auch immer (meist wird wohl der hiermit verbundene Aufwand gescheut, der wegen der geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln im Gegensatz zum bloßen Bestreiten des Erstattungsanspruchs des Geschädigten in aller Regel höher ist) – keinen Gebrauch macht, kann dies der Klägerin jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen.

d)
Das Sachverständigengrundhonorar beträgt insgesamt 968,48 € brutto und steht im Hinblick auf die Reparaturkosten nicht außer Verhältnis. Dies gilt umso mehr, als auch z.B. bei den Rechtsanwaltskosten gerade bei vergleichsweise geringen Gegenstandswerten im Verhältnis zum Gegenstandswert recht hohe Gebühren entstehen können, während diese bei höheren Gegenstandswerten vergleichsweise geringer sind.

Zudem bewegt sich das Grundhonorar ebenso wie die in Ansatz gebrachten Nebenkosten noch in den Korridoren, die hierfür von der Honorarbefragung 2012/2013 des BVSK und des VKS e.V. erfasst sind. Davon abgesehen, dass es auf die Honorarbefragungen nicht einmal ankommt, weil deren Berücksichtigung nun einmal gerade nicht zwingend ist, kann das Sachverständigenhonorar auch von daher für den Zedenten nicht eindeutig erkennbar überhöht sein. Aber nur auf diese hinreichend eindeutige Erkennbarkeit der Überhöhung aus der ex-ante Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Rechnungsempfängers als Laien kommt es vorliegend an.

Es spielt daher auch im Übrigen keine Rolle, ob sich der geschädigte Zedent vor der Beauftragung des Sachverständigen überhaupt nicht erkundigt hat oder nur bei wenigen anderen Sachverständigen, insbesondere hätte er vorliegend auch bei völlig unterbliebener vorheriger Erkundigung seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt.
Denn davon abgesehen, dass sich für einen großen Teil der Sachverständigen – wenn nicht sogar für den überwiegenden Teil derselben – die Kosten der Begutachtung (jedenfalls die Höhe der Grundvergütung, die in aller Regel den Hauptanteil der Sachverständigenkosten ausmacht) doch gerade erst auf Grundlage der erst nach Begutachtung festgestellten Schadenshöhe beurteilen lassen, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass etwaige Erkundigungen des Zedenten hier zu anderen Erkenntnissen hätten führen können und wenn ja, zu welchen. Insbesondere hat sie auch nicht dargelegt, an welchen konkreten ortsnahen Sachverständigen der Zedent sich hätte wenden können, bei dem die Kosten vorliegend insgesamt niedriger ausgefallen wären und warum.

Ein Ausnahmetatbestand, der zu einer Haftungsminderung oder gar einem Haftungsausschluss der Beklagten führen müsste, ist letztlich weder beklagtenseits dargetan und noch sonst ersichtlich.

Da der geschädigte Zedent demnach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderliche i.S.d. § 249 BGB gewahrt hat, waren weder der Schädiger bzw. die Beklagte als Haftpflichtversicherer noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, weshalb eine solche zu unterbleiben hatte.

Nichts anderes ergibt sich auch unter dem von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern ebenfalls immer wieder gerne ins Felde geführten Gesichtspunkt der angeblich fehlenden Prüffähigkeit der Abrechnung.

Davon abgesehen, dass es – wie bereits festgestellt – weder auf die seitens der Beklagten als angemessen erachteten Beträge ankommt noch auf jene, die objektiv nach §§ 315 ff. BGB als billig und angemessen anzuerkennen wären, kommt es auch nicht darauf an, ob die Zahlung des Geschädigten auf eine -aus vertragsrechtlicher Sicht- nachvollziehbare Abrechnung erfolgt ist oder nicht, solange kein von der Rechtsprechung und Lehre anerkannter Ausnahmetatbestand (s.o., z.B. kollusives Zusammenwirken o.a.) vorliegt.

Zudem ist die Erstellung einer prüffähigen Rechnung in Fällen wie dem Vorliegenden mangels entsprechender gesetzlicher Vorgabe selbst aus vertragsrechtlicher Sicht nicht einmal eine Fälligkeitsvoraussetzung (vgl. z.B. auch Palandt, BGB, 69. Aufl., § 632 BGB, Rn.3).

Darüber hinaus ist die pauschale Abrechnung des Sachverständigenhonorars, insbesondere eine solche, die sich an der Schadenshöhe orientiert, weder schon per se als nicht nachvollziehbar und daher zugleich als unbillig oder gar als verboten anzusehen, noch ist die Abrechnung nach Arbeitszeit objektiv geboten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, insbes. ergeben sich solche Gründe auch nicht aus dem Gesetz, die den Sachverständigen schon allein wegen des Aspekts der Nachvollziehbarkeit bzw. Prüffähigkeit der Abrechnung dazu zwingen würden, nach Arbeitszeit abzurechnen.
Auch ist das JVEG (§§ 8 ff. JVEG) hier weder direkt noch analog anwendbar (vgl. auch schon BGH, Urt. v. 04.04.06, X ZR 80/05 = NJW-RR 2007, 56 ff. u. NZV 2007, 182 ff.). Demgemäß hat auch der BGH bereits in seiner Entscheidung 23.01.07, VI ZR 67/06 (VersR 2007, 560 f.) ausdrücklich entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs.2 BGB erstattet verlangt werden kann. Dass der Sachverständige allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Grundhonorars vornimmt, noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet, ist auch schon in der Entscheidung des BGH vom 04.04.06, X ZR 80/05 (NJW-RR 2007, 56 ff. u. NZV 2007, 182 ff.) festgestellt. Auch von daher kann es auf die beklagtenseitigen Erwägungen zur angeblich tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit des Sachverständigen nicht ankommen. Hier kann nichts anderes gelten als für Rechtsanwälte auch. Auch diese dürfen und müssen sogar grundsätzlich nach Streitwert abrechnen, auch wenn sie noch so wenig Arbeitszeit für einen Fall aufgewendet haben. Es ist nicht einzusehen, warum Sachverständige hier schlechter gestellt werden sollen, nur weil ihr Handwerkzeug möglicherweise eine etwas schnellere Bearbeitung erlaubt.

Ferner mag die Abrechnung nach Stundenhonorar im Ergebnis vielleicht nachvollziehbarer sein, günstiger ist sie aber nicht in jedem Falle (wie auch z.B. vom LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10 konkret festgestellt).

Zudem ist die streitgegenständliche Rechnung zumindest im Zusammenhang mit der BVSK-und/oder VKS-Honorartabelle sowie den klägerseits dargelegten Schadensbeträgen selbst aus vertragsrechtlicher Sicht hinreichend prüffähig und damit fällig i.S.v. §§ 631 Abs. 1, 632 Abs 1 und Abs. 2 BGB.

Zwar ist in der streitgegenständlichen Abrechnung ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein sog. Grundhonorar berechnet, das sich offenbar an den Reparaturkosten orientiert. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden; ihm soll dabei die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Jedenfalls im Zusammenhang mit den Honorartabellen und/oder mit dem übersandten Schadensgutachten und den darin ausgewiesenen Schadensbeträgen war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung hinreichend nachvollziehbar bzw. zumindest nicht weniger nachvollziehbar, als jede andere Rechnung auch, bei der die konkrete Preiskalkulation nicht bis ins letzte Detail offen gelegt ist, und wann ist das in der Rechtswirklichkeit schon einmal der Fall. Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag objektiv übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung ebenfalls nicht an (vgl. auch OLG Naumburg a.a.O.).
Letztlich käme es hier auch bei der Beurteilung der Prüffähigkeit auch weder auf die subjektive Sicht des Beklagten noch auf die Frage der objektiven Nachprüfbarkeit, sondern vielmehr einzig und allein auf die ex-ante Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers, also hier in der Rolle des geschädigten Zedenten Kohlmann als Laie an. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gedanke der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung des Sachverständigen hier hätte aufdrängen müssen mit der Folge, dass der Zedent die Zahlung der klägerischen Rechnung deswegen aus Schadensminderungsgesichtspunkten i.S.d. § 254 BGB hier hätte verweigern dürfen und müssen. Dasselbe gilt erst recht für den Gedanken der reinen Willkürlichkeit.

e)
Die Beklagte hat aus den genannten Gründen aber nicht nur die klägerseits abgerechnete Grundvergütung, sondern auch die abgerechneten Nebenkosten dem Grunde nach zu ersetzen.

Denn auch diese begegnen weder dem Grunde noch – überwiegend der Höhe nach Bedenken. Hier gilt grundsätzlich nichts Anderes als das, was für das Grundhonorar gilt.

Abweichend ist hier nur festzustellen, dass in der Rechnung 22 Schreibseiten berechnet wurden, das Gutachten aber nur 12 Schreibseiten hat. Der überschießende Teil (10 Seiten * 2,86 €/Seite zzgl. 19% MwSt. = 34,03 €) war folglich vom Rechnungsendbetrag abzuziehen.

Zwar sind unter erstattungsfähigen Nebenkosten grundsätzlich nur diejenigen Auslagen zu verstehen, die im Rahmen der Ermittlung und Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch tatsächlich angefallen sind. Davon ist jedoch vorliegend ohne weiteres auszugehen.

Nebenkosten fallen bei der Tätigkeit eines KFZ-Sachverständigen, insbesondere bei der Anfertigung eines Schadengutachtens, üblicherweise an. Zu diesen üblichen, grundsätzlich nicht hinwegzudenkenden und daher zu erstattenden Nebenkosten gehören die für das Gutachten und etwaige schriftliche Korrespondenz mit der Geschädigten- und der Schädigerseite anfallenden Schreibkosten, die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern zu Beweissicherungszwecken und zum Zwecke der Veranschaulichung bestimmter Schadenbilder oder sonstiger Umstände, die Porto-, Telefon- und sonstigen Kommunikationskosten für die in aller Regel notwendige Kommunikation mit dem Geschädigten- und ggf. auch der Schädigerseite, z.B. durch Anschreiben, Telefonie, Emailverkehr und Gutachten Übersendung, die Fahrtkosten (z.B. bei Besichtigung des Fahrzeugs außerhalb der Räumlichkeiten des Sachverständigen oder der Unfallörtlichkeiten), sowie Kosten, die für die Benutzung von bestimmter EDV-Hard- und Software anfallen, insbesondere für die Benutzung speziellere Datenbanken zur Herstellung der Schadenkalkulation und zum Abruf der Fahrzeugdaten (Kalkulations-/Bewertungs-A/IN-Abfrage/ Datenabfragekosten, vgl. hierzu z.B. auch AG Köln vom 03.09.12, 262 C 259/11, dort Seite 4, Bl. 43 d.A.). Auch derartige Leistungen sind bekanntermaßen nicht umsonst, während beklagtenseits auch nicht bestritten ist, dass solche Leistungen tatsächlich auch erbracht wurden, insbesondere ist auch nicht bestritten worden, dass Schreib-, Foto-, und Fahrtkosten grundsätzlich angefallen sind, da derartige Aufwendungen getätigt wurden. Von dem Anfall vorgenannter Nebenkosten ist daher üblicherweise auszugehen, und so auch hier, da objektive Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall gewesen ist oder gewesen sein kann, beklagtenseits weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.

Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, wenn die Beklagte den tatsächlichen Anfall der Schreibund EDV-Kosten und die Porto- und Telefonkosten pauschal bestreitet und hiergegen zugleich einwendet, dass die Schreibkosten auch ganz grundsätzlich schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig seien.

Denn zum einen hat die Beklagte damit inzident eingeräumt, dass die Schreibarbeiten und EDV-Abruf geleistet worden sind und Kosten verursacht haben, was aus den o.g. Gründen auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Der Abruf der hier benötigten und ausweislich des Gutachtens auch tatsächlich verwendeten speziellen EDV ist üblicherweise nur gegen Entgelt möglich. Und freilich sind neben diesen Kosten, insbesondere den Kalkulationskosten hier -wie sonst auch üblich- Schreibkosten (Soft- und Hardwarenutzung, Toner etc.) entstanden, enthält das Gutachten neben einer mehrseitigen Schadenkalkulation insgesamt mehrere Seiten schriftliche Ausführungen sowie diverse Lichtbilder.

Zudem können Schreib- und EDV-Abrufkosten und sämtliche anderen Nebenkosten grundsätzlich, sofern tatsächlich entstanden, wovon hier sämtlichst auszugehen ist, weil nur Kosten geltend gemacht sind, die mit der Gutachtenerstellung üblicherweise einhergehen, sehr wohl gesondert neben dem Grundhonorar abgerechnet werden, sei es konkret, sei es als „Gebühr“, also nach verständiger Würdigung letztlich als Pauschale oder sei es ausdrücklich als Pauschale.

Auch aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Auftraggebers als Erklärungsempfänger ist ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung (und eine solche ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich) nicht davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar ohne weiteres auch automatisch bestimmte oder gar alle Auslagen abgegolten sind.

Derartiges ergibt sich vor allem nicht aus dem Gesetz, insbesondere gibt es für Sachverständige auch keine entsprechende Berufsordnung, aus der sich eine derartige Regelung ergeben könnte, während das JVEG, wie bereits festgestellt, weder direkt noch analog anwendbar ist, wobei zudem selbst nach dem JVEG Nebenkosten separat berechnet werden können. Davon abgesehen ist der freie Sachverständige grundsätzlich nicht gezwungen, so abzurechnen, wie der gerichtlich bestellte. Auch gibt es sonst keine Regelungen, die eine besondere Abrechnung vorschreiben. Dass die hier gesondert berechneten Auslagen oder die EDV-Abrufkosten im Grundhonorar enthalten sind, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus irgendeiner anderen berufsständischen Ordnung anderer freier Berufe, so z.B. auch nicht aus dem RVG bzw. dem WRVG, im Gegenteil, sind Auslagen anderen Berufsordnungen zufolge vielmehr ebenfalls separat abrechenbar, so z.B. gem. Nr. 7001 WRVG die tatsächlichen und gem. Nr. 7002 WRVG eine Pauschale für Entgelte für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen und gem. Nr. 7003 WRVG für Fahrtkosten durch Kfz-Nutzung.
Insoweit hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.04.06, X ZR 80/05 selbst für das Werkvertragsrecht ausdrücklich festgestellt, dass die Honorarbemessung auch in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten wie Schreibkosten und Kosten für Porti, Telefon, Fotografien, und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen darf, und zwar auch in Form von Pauschalen, und dass eine solche Bestimmung des Gesamthonorars auch nicht zu beanstanden sei.

Demgemäß sind auch die gesondert abgerechneten Schreibkosten und Kosten für den EDV-Abruf sowie die Porto/Telefonkosten, zu erstatten, weshalb das Argument, dass diese Kosten immer schon mit dem Grundhonorar verwirkt seien, weil der Sachverständige gerade ein Gutachten in schriftlicher Form unter Anwendung der EDV schulde und hierzu auch die entsprechenden Datenbanken zu nutzen habe und mit dem Geschädigten, u.a. auch per Telefon kommunizieren müsse, nicht verfängt.
Insofern kann dem freiberuflichen Sachverständigen nicht verwehrt werden, die reinen Schreibkosten oder andere Auslagen, wie eben die EDV-Abrufkosten neben dem Grundhonorar, das doch in erster Linie nicht die Auslagen, sondern vielmehr den arbeitstechnischen Aufwand bzw. die Arbeitszeit und die Verwertung der besonderen vorhandenen Kenntnisse des Sachverständigen und der ermittelten Erkenntnisse erfasst, separat abzurechnen. Diese Vermögenswerten Leistungen werden dem Sachverständigen von der Beklagten unverständlicherweise völlig abgesprochen, so als könne ein Schadengutachten ebenso gut von jedem kfz-technischen Laien angefertigt werden, wenn dieser nur über die erforderlichen Datenbanken verfügen würde und als sei das einzig entscheidende Moment letztlich die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit, worauf es aber, wie bereits festgestellt, allein nun einmal freilich nicht ankommen kann. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten will seine Arbeit sicherlich selbst bei einem einfach gelagerten Sachverhalt ebenfalls angemessen gewürdigt wissen und für ein einfaches Mahnschreiben mehr als 2,50 € verlangen, auch wenn er dafür u.U. nur 5 Minuten Arbeitszeit aufwendet. Nichts Anderes kann für Kfz-Sachverständige gelten.
Vor allem aber wäre für den objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten als Rechnungsempfänger – und das ist letztlich im Rahmen der auch hier zu prüfenden Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB einzig entscheidend – ex-ante nicht erkennbar, dass bestimmte Nebenkosten zwingend im Grundhonorar enthalten sein müssen, selbst wenn dies objektiv der Fall wäre. Derartiges drängt sich ihm insoweit auch nicht auf, weshalb die Nebenkosten auch von daher grundsätzlich neben dem Grundhonorar als erforderliche Kosten i.S.d. § 249 BGB von der Beklagten zu erstatten sind. Der Auftraggeber muss und kann nach verständiger Würdigung aus den o.g. Gründen nicht zwingend davon ausgehen, dass das Grundhonorar diese und alle anderen Auslagen schon enthält. Demgemäß kann dem geschädigten Auftraggeber auch nicht im Rahmen des § 254 BGB zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser sich auf eine solche Vereinbarung gesonderter Abrechnung eingelassen hat oder wenn dieser, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, die Rechnung eines Sachverständigen auch in Bezug auf die Schreib-, Porto-, Telefonkosten- und Datennutzungskosten begleicht, zumal es sich bei denjenigen Sachverständigen, die Auslagen bzw. Nebenkosten separat erheben, nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts sowie auch entsprechend der Erhebungen gem. BVSK- und VKS-Honorarumfrage auch nicht etwa nur um wenige Ausnahmefälle handelt. Vielmehr dürfte dies sogar die Regel sein.

f)
Es bleibt auch das Geheimnis der Beklagten, warum ausgerechnet der mit der Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen üblicherweise gerade nicht vertrauter Laie tatsächlich wissen müsste, welche Nebenkosten mit dem Grundhonorar schon abgegolten sind und welche nicht. Ein Laie kann sich sicherlich vorstellen, dass sich der Sachverständige einer EDV-Hard- und Software bedient. Welche Kosten in welcher einzelnen Rechnungsposition hingegen enthalten sind bzw. welchen konkreten Kosten mit welcher Rechnungsposition bereits abgegolten sind, kann der Laie indessen normalerweise ebenso wenig wissen wie der medizinische Laie, der sich einer ärztlichen Abrechnung gegenübersieht, bei der im Streite steht, ob eine konkrete medizinische Behandlung durch eine andere abgerechnete GOÄ-Ziffer enthalten und damit abgegolten ist.

Die Beklagte hat die Höhe der EDV-Abrufkosten nicht hinreichend substantiiert und plausibel bestritten, während eine Preiskontrolle, wie bereits festgestellt, ebenso wie bei dem Grundhonorar auch bei den Nebenkosten weder angezeigt noch zulässig ist. Insoweit müssen hier im Hinblick auf die Höhe der Nebenkosten dieselben Regeln wie beim Grundhonorar gelten.

g)
Dies gilt erst recht, wenn die angefallenen Kosten, im Rahmen einer Pauschale oder für einzelne Leistungen, wie hier für die Fotosätze und die Fahrtkosten, pauschale Sätze berechnet worden sind, weil es bei diesen im Unterschied zu den konkret berechneten Kosten naturgemäß gerade nicht darauf ankommen kann, ob die dort berechneten Kosten im Einzelfall auch der konkreten Höhe nach tatsächlich angefallen sind. Deshalb muss sich die Klägerin freilich auch nicht zu irgendwelchen einzelnen Kosten erklären.
Es ist gerade das Wesen der Pauschale bzw. der pauschal berechneten Einzelsätze, dass sie eine konkrete Darlegung der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten entbehrlich machen soll, was hier auch berechtigt ist. Vielmehr kann es allenfalls darauf ankommen, ob derartige Nebenkosten -wie hier- überhaupt tatsächlich angefallen sind, wovon hier, weil sämtlichst üblicherweise anfallend, wie bereits festgestellt, ohne weiteres ausgegangen werden kann, ob bezüglich der jeweils pauschal abgerechneten Kostengruppen eine Pauschale überhaupt erhoben werden darf bzw. für einzelne Leistungen ein pauschaler Satz in Ansatz gebracht werden darf, was hier ebenfalls zu bejahen ist und wenn ja, in welcher Höhe, wobei die im Rahmen des § 249 BGB noch als erforderlich anzuerkennende Höhe auch hier gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann.
Ein Bewertungsunterschied zum Grundhonorar könnte sich bei den Nebenkosten zum Nachteil des Geschädigten demnach allenfalls daraus ergeben, dass sich Schreib-, Porto-, Telefon-, Fahrt oder sonstige Nebenkosten möglicherweise auch für den Laien objektiv besser überprüfen lassen und sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht daher schneller ergeben kann, als beim Grundhonorar, was hier im konkreten Fall im Ergebnis aber ebenfalls nicht ersichtlich ist.

Denn ein solcher Verstoß des Zedenten ist weder beklagtenseits schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.
Nach diesseitigem Dafürhalten ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen und der Ansatz einer vom konkreten, tatsächlichen Kostenaufwand unabhängigen, immer gleich bleibenden Pauschale jedenfalls bezüglich der Kostengruppen Auslagen, Schreibkosten und Porto-, Telefon-und EDV-Abrufkosten bei Sachverständigen ohne Weiteres als zulässig zu erachten (bzw. bei den Fahrt- und Fotokosten ein pauschalierter Satz für Einzelleistungen), wie auch die allgemeine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € im Rahmen von Kfz-Unfällen zugunsten des Geschädigten mittlerweile allgemein anerkannt ist, da – wie bereits festgestellt – unverrückbar feststeht, dass diese Kosten einem Sachverständigen im Rahmen der Erstellung des schriftlichen Schadensgutachtens üblicher- bzw. sogar zwangsläufigerweise entstehen werden, und zwar von Einzelfall zu Einzelfall -je nach konkretem Auftragsumfang und Schadensumfang- mal mehr mal weniger, wobei die hier angesetzten Kosten für Schreib-, EDV-, Porto- und Telefonkosten angesichts dessen, dass sie sämtliche Nebenkosten außer den Foto- und Fahrtkosten enthalten, also neben den Schreibkosten auch die Telefon-, Porto- und sonstigen Kommunikationskosten, auch der Höhe nach zumindest in etwa diejenigen Kosten widerspiegeln dürften, die in der abgerechneten Kostengruppe bei Erfüllung von Gutachtenaufträgen im Durchschnitt üblicherweise anfallen, weshalb die Kosten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auch der Höhe nach letztlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Es muss daher entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht im Einzelnen aufgeklärt werden, woraus sich diese Kosten im Einzelnen genau zusammensetzen.

Die hier abgerechneten Nebenkosten sind jedenfalls auch für den Laien als Auftraggeber zumindest nicht per se als objektiv Überhöht erkennbar, selbst wenn man eine objektive Überhöhung annehmen wollte, zumal sich diese Kostengruppen auch noch im jeweiligen Korridor der VKS- und BVSK Honorarumfrage 2012/2013 bewegen. Insoweit weichen sie von den von anderen Sachverständigen erhobenen Kosten nicht signifikant ab. Aber auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Zedent hier wesentlich mehr Geld hätte sparen können, wenn er einen anderen Sachverständigen beauftragt hätte. Vor allem aber ergibt sich insgesamt keine Abweichung, die dem Zedenten hier sofort ins Auge hätte springen müssen.

Insofern gilt auch im Bereich der Nebenkosten(-pauschalen), dass die (ggf. pauschalierten) Auslagen im Rahmen des Erforderlichen i.S.d. § 249 BGB zu erstatten sind, wobei auch hier grundsätzlich keine Preiskontrolle zu betreiben ist. Genau das aber würde stattfinden, wenn man vom Geschädigten ex post verlangen würde, die sachverständigenseits erhobenen Nebenkosten (Pauschalen) im -hier entscheidenden Vorfeld des Vertragsabschlusses- (denn es gilt auch hier grundsätzlich die ex-ante-Sicht) der Höhe nach einer näheren Überprüfung zu unterziehen, bevor er den Gutachtenauftrag erteilt, was so nicht gewollt sein kann. Vielmehr gilt nach diesseitigem Dafürhalten auch hier, dass der Geschädigte nur im Hinblick auf eine signifikante Unangemessenheit entweder den Auftrag anderweitig zu vergeben hat, wenn er bei Vertragsschluss von der Höhe der Pauschale in Kenntnis gesetzt worden ist, oder, wenn nicht, die Zahlung bezüglich des den angemessenen Anteils übersteigenden Betrags verweigert. Denn die eingangs genannten Grundsätze zur Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB gelten insgesamt grundsätzlich auch für die sachverständigenseits geltend gemachten Nebenkosten, vor allem, soweit sie Pauschalkosten betreffen, (OLG Naumburg a.a.O., LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08 a.a.O.).

Denn auch insoweit erachtet es das erkennende Gericht grundsätzlich nicht als zumutbar, dass sich der Geschädigte als Laie und noch dazu in seiner Situation mit Spezialliteratur wie z.B. der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Angemessenheit von Nebenkostenpauschalen und/oder (z.B. mit Blick auf die Kilometerkosten bei den Fahrtkosten) irgendwelchen Schwacke- oder anderen Listen auseinandersetzt, um die angemessenen Nebenkosten zu ermitteln, zumal bei der Beurteilung, ob dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspfücht vorzuwerfen ist, wie bereits wiederholt festgestellt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen ist (ex ante).
Insofern wird der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt auch bezüglich der pauschaliert abgerechneten Nebenkosten kein Preisvergleich zuzumuten sein, während er auch nicht gehalten ist, die Abrechnung des Sachverständigen im Nachhinein unter Heranziehung irgendwelcher speziellen Literatur auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Vielmehr gilt auch hier, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung oder nach Rechnungstellung überhaupt nichts Spezielleres nachlesen oder recherchieren müssen sollte, sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vielmehr schon auf den ersten Blick ausmachen lassen muss, um dem Geschädigten ein relevantes (Mit-)Verschulden i.S.d. § 254 BGB durch Selbstschädigung via Auftragserteilung oder Ausgleich der Rechnung vorhalten zu können. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist hier aber auch bezüglich der pauschaliert abgerechneten Fotokosten ebenfalls weder beklagtenseits hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

h)
Nichts Anderes kann hier in Bezug auf die vom Sachverständigen für die Fotosätze pauschal angesetzten Sätze gelten.

Aus der Rechnung ist ersichtlich, dass zumindest 14 Lichtbilder angefertigt und im Gutachten verwertet worden sind, was im Übrigen auch nicht nur üblich, sondern zur Schadendokumentation auch objektiv erforderlich gewesen sein dürfte, jedenfalls dies nicht explizit von der Beklagten angezweifelt worden ist,. i.d.R. ergibt sich die Erforderlichkeit augenscheinlich i.V.m. den Feststellungen aus dem Gutachten, weshalb die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich ebenfalls zu zahlen sind.

Es durften seitens des Zedenten auch mehrere Gutachtenausfertigungen und daher auch mehrere Fotosätze als erforderlich angesehen werden, und zwar für ihn selbst, den Schädiger (bei Auseinanderfallen von Fahrer und Halter sogar für zwei Schädiger) sowie für Haftpflichtversicherer. Für den Fall einer Vollkaskoversicherung könnte der Zedent sogar noch eine weitere Ausfertigung des Gutachtens nebst Fotosätzen ersetzt verlangen. Insoweit hätte sich der Zedent mangels entsprechender Qualität und dem damit verbundenen Risiko der Zurückweisung von Ansprüchen nicht einmal auf bloße Kopien verweisen lassen müssen.

Diese Fotokosten sind, wie bereits festgestellt, ebenso wenig wie die anderen Kosten bereits durch das Grundhonorar abgegolten, dürfen vielmehr separat abgerechnet werden, und eine Vergütung von 2,48 € netto pro Foto des ersten Fotosatzes erscheint auch nicht augenscheinlich unangemessen (vgl. dazu auch AG Saarbrücken, Urt v. 05.05.11, 42 C 10/11, Seite 6h Bl.52 d.A.), zumal sich auch diese Beträge sich im jeweiligen Korridor der VKS- und BVSK Honorarumfraqe 2012/2013 bewegen.

Dabei ist, was die Beklagte völlig verkennt, besonders zu berücksichtigen, dass in den Kosten für den ersten, mit 2,48 € abgerechneten Fotosatz nicht nur die Kosten der Reproduktion, sondern auch die mit der Herstellung des ersten Fotosatzes verbundenen spezifischen Kosten verbunden sind, die für die weiteren Fotosätze nicht mehr anfallen und dass die Dateien auch aufzubewahren sind. Dazu gehören zudem die Kosten, die mit den besonderen Fertigkeiten des Sachverständigen in Zusammenhang stehen. Schadenbilder lassen sich nicht immer einfach darstellen, dazu braucht man auch gewisse fotografische Fähigkeiten, die durch die Kosten für den ersten Satz ebenfalls vergütet sind. Ein professionell angefertigtes, also auch selbst geschossenes Lichtbild von einem Fotografen gibt es schließlich auch nicht für unter 2,48 €. Der Sachverständige ist zwar in aller Regel kein ausgebildeter Fotograf, muss aber gleichwohl besondere Kenntnisse und Fähigkeiten und vor allem auch eine Kameraausrüstung nebst dazugehöriger EDV-Hard- und Software finanzieren, deren Kosten über die Fotokosten ebenfalls absetzbar sind. Auch insoweit lassen sich die Fotokosten eines Sachverständigen leicht von jenen Kosten abgrenzen, die die Beklagte im Auge hat, wenn in der Klageerwiderung von Kosten i.H.v. angeblich allenfalls 1,00 € bzw. 0,50 € (noch dazu nur für eine „Kopie“?) die Rede ist.

Dem Gericht ist im Übrigen schon gar nicht erst bekannt, wo man „professionelle“ Lichtbilder anfertigen lassen kann, die derart günstig sind und deren Qualität darüber hinaus auch noch derjenigen entspricht, die für ein Kfz-Sachverständigengutachten erforderlich ist.
Die Beklagte kann diese Frage offenkundig selbst nicht beantworten, ist es auch hier wieder nur bei einer pauschalen Behauptung geblieben. Vor allem aber ist dem Gericht trotz langjähriger Erfahrung kein einziger Sachverständiger bekannt geworden, der solch niedrige Preise pro Lichtbild aufruft, und es ist auch nicht ersichtlich, warum dem Zedenten bekannt gewesen sein müsste, dass die Kosten für die Lichtbilder, obwohl hier schon allein aus Beweissicherungsgründen eine besonders hohe Qualität abzuverlangen ist, günstiger hätten ausfallen müssen.

Der Sachverständige hat auch lediglich 24 Lichtbilder zu einem Satz von 2,46 € abgerechnet. Für die restlichen Lichtbilder (wohl die weiteren Sätze) hat er 1,66 bzw. 1,45 € berechnet. Dabei handelt es sich in aller Regel um Farbkopien, die für die Schädigerseite bestimmt sind, und zwar den Fahrer (der mit dem Halter des Schädigerfahrzeugs oft identisch ist) und die Haftpflichtversicherung, die als Gesamtschuldner i.S.d. § 428 BGB haften und daher auch jeweils gesondert in Anspruch genommen werden dürfen, weshalb dem Zedenten neben dem eigenen Exemplar, wie bereits festgestellt, mindestens zwei weitere Gutachtenausfertigungen nebst Lichtbildern zustanden. Die dreifache Herstellung ist üblich und in aller Regel auch erforderlich.

Die Beklagte kann nach alledem auch bezüglich der Nebenkosten letztlich nicht mit Erfolg einwenden, diese seien erkennbar überhöht, und dies könnte sie selbst dann nicht ohne weiteres, was hier nicht einmal ansatzweise der Fall ist, wenn diese in der Summe fast so hoch wie das Grundhonorar wären. Denn gerade weil die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenshöhe erhoben werden, können diese umso eher das Grundhonorar erreichen, je niedriger dieses ist. Eine willkürliche oder erkennbare Überhöhung ließe sich allein hieraus jedenfalls nicht ableiten (vgl. hierzu auch z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, a.a.O.).

Nach alledem war die Rechnung des Sachverständigen vollumfänglich auszugleichen.

Demnach steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten abzüglich des vorgerichtlich bereits gezahlten Betrages, mithin noch ein Restbetrag i.H.v. 252,46 € zu, weshalb die Beklagte entsprechend zur Zahlung zu verurteilen war.

Der Zinsanspruch der Klägerin und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert {§ 511 Abs.4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt mit fast mustergültiger Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.6.2016 – 304 C 147/16 -.

  1. Gitta Gans sagt:

    Auch dieses Urteil des AG Darmstadt entlarvt die Rechtsansicht der HUK-Coburg-Vers., wie in ihren Kürzungsschreiben nachlesbar, erneut als eine raffinierte Mogelpackung ohne schadenersatzrechtliche Relevanz. Das sollte jeder VN der HUK-Coburg als Schadenverursacher rein vorsorglich rechtzeitig auch wissen, bevor er als Schädiger wegen rechtswidriger Honorarkürzung seiner regulierungsunwilligen Versicherung verklagt werden muss und dann „Im Namen des Volkes“ auch noch persönlich verurteilt wird.
    Auch zu diesem 3 XL-Urteil des AG Darmstadt passt vorzüglich die zuvor hier nochmals eingestellte Entscheidung des AG Essen-Steele.
    Gitta Gans

  2. virus sagt:

    @ Gitta Gans „…. bevor er als Schädiger wegen rechtswidriger Honorarkürzung seiner regulierungsunwilligen Versicherung verklagt werden muss und dann „Im Namen des Volkes“ auch noch persönlich verurteilt wird.“

    Mit der Unterzeichnung des Kfz-Haftpflichtversicherungs-Vertrages gegeben wir regelmäßig, meist unwissend da überlesend, unser Leben in die Hände des Kfz-Haftpflichtversicherers.

    Siehe AKB:

    Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
    A.1.1.2 Schadenersatz für begründete Ansprüche leisten wir in Geld.
    A.1.1.3 Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt
    auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend gemacht werden.

    Regulierungsvollmacht
    A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

    Im Bezug auf die willkürlichen Kürzungen von Schadensersatzansprüchen auf Rechnungen von Mietwagenfirmen, Kfz-Sachverständigen und zunehmend auch Kfz-Reparaturwerkstätten überschreiten jedoch die Kfz-Versicherer ihr Regulierungsermessen in vertragspflichtswidriger Weise, was zumindest im Hinblick auf die Sachverständigen-Honorar-Kürzungen der HUK-Coburg mittels der Urteilsliste – Sachverständigen-Honorar HUK Coburg – für den Versicherungsnehmer unter Beweis gestellt werden kann.

    Siehe dazu: AG Düsseldorf, Az.: 38 C 7609/10 vom 10.11.2010

    „Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen (grundlegend BGH, Urteil vom 20. November 1980, Az.: IVa ZR 25/80 in VersR 1981, 180 ff.) Der Versicherer verletzt die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen der Versicherungsnehmer, denn es handelt sich um eine ihm günstige – weil anspruchsbegründende – Tatsache (LG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2009, 22 S 160/09).“

    Quelle: https://www.ra-kotz.de/regulierungsermessen_kfz-haftpflichtversicherung_bei_verkehrsunfal.htm

    Frage: Wer kann das BGH-Urteil vom 20. November 1980, Az.: IVa ZR 25/80, CH zur Verfügung stellen?

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