AG Diez mit lesenswertem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 17.4.2013 – 8 C 4/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum morgigen freien Tag der Arbeit etwas erfreuliche Lektüre zu den Sachverständigenkosten. Der Amtsrichter des Amtsgerichts Diez (Rheinland-Pfalz) hat es der HUK-Coburg aber ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die Frage der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eigentlich daoch geklärt sind. Etliche Urteile hat sich die Coburger Versicherung dort doch bereits eingefangen. Umso überraschter ist man, dass der HUK-Anwalt aus Köln immer noch den gleichen Sermon schriftsätzlich vorträgt. Lest selbst das Urteil des AG Diez. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Viele Grüße und einen hoffentlich schönen 1. Mai.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
8 C 4/13

Verkündet am 17.04.2013

Amtsgericht
Diez

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

N. H. aus  H.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. I. & P. aus  A.

gegen

M. P. aus  N.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt B. M. aus K.

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Diez durch den Richter am Amtsgericht Müller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,30 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 320,77 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(Das Urteil bedarf gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Parteien streiten um restliche Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall vom 12.09.2012, der nach dem Klagevorbringen von der Beklagten mit einem zum Unfallzeitpunkt bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeug alleine schuldhaft verursacht wurde. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 31.01.2013 keine Einwendungen gegen ihre vollumfängliche Haftung dem Grunde nach, sondern lediglich Einwendungen der Höhe nach erhoben, die jedoch nicht durchgreifend sind.

Für ein von dem Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten wurden ihm gemäß Rechnung des Sachverständigen vom 13.09.2012 471,30 € berechnet, worauf bisher lediglich 366,00 € von der Beklagten (bzw. von der hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherung) gezahlt würden. Gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung auch des offenen, in Ziffer 1. des Urteils tenorierten Restbetrages von 105,30 € kann die Beklagte nicht in beachtlicher Weise einwenden, Gutachterkosten in dieser Höhe seien nicht üblich, angemessen oder erforderlich gewesen. Dies sollte zumindest der hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherung auf Grund zahlreicher Verfahren, die diesbezüglich alleine vor dem erkennenden Gericht bereits anhängig waren, inzwischen hinlänglich bekannt sein. Insbesondere hatte das Gericht in dem hiesigen Verfahren 8 C 157/11 in seinem Urteil vom 01.12.2011 -zur Klärung der sich dort wie hier stellenden Rechtsfragen für den hiesigen Gerichtsbezirk – die Berufung zugelassen. Das Landgericht Koblenz hat in seinem Berufungsurteil vom 09.05.2012 (12 S 267/11) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren kann. Solange jedoch für den Geschädigten (als Laien) nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte – der grundsätzlich nicht zu einer Markterforschung nach einem für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen bzw. zu einer (ihm ohne vorherige Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeuges ohnehin kaum möglichen) Preisvergleichung verpflichtet ist und auf dessen Rücken der Streit über die Höhe von Sachverständiqenkosten daher grundsätzlich nicht ausgetragen werden darf – vom Schädiger den vollen Ausgleich des Sachverständigenhonorars verlangen. Dass vorliegend dem Kläger ein sog. Auswahlverschulden im vorgenannten Sinne zur Last falle, wird von der Beklagten – die lediglich erneut die von ihrer Haftpflichtversicherung schon in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt – nicht einmal geltend gemacht.

Zu dem gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Unfallschaden gehören auch die dem Kläger zur Schadensabwicklung entstandenen Rechtsanwaltskosten, hier in Höhe des geltend gemachten und mit Ziffer 2. des Urteils tenorierten Betrages von 320,77 € (1,55 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.060,03 € zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer). Auch insoweit vermag das Gericht die Argumentation der Beklagten, die Anwaltskosten seien „aus den oben genannten Gründen“ (gemeint sind die zu den Gutachterkosten erhobenen Einwendungen) „nicht“ zu zahlen (also nicht einmal aus einem sich ohne die ausschließlich beanstandeten Gutachterkosten ergebenden und vorgerichtlich regulierten Wert von 1.954,73 €) nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Der Höhe nach ist die Angemessenheit der klägerseits in Ansatz gebrachten Gebühr vorliegend nicht im Streit.

Schließlich ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers gemäß Ziffer 3. des Urteils zulässig und begründet; nach der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamburg, OLGR 2005, 63; OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791; AG Trier, JurBüro 2010, 264; hiesiges Urteil vom 07.02.2012 zu dem Verfahren 8 C 233/11 u.a.) sind auch Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten, die prozessual erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages festsetzbar sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), materiell-rechtlich Teil des zu ersetzenden Schadens.

Der Klage war nach alledem insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass eine – nochmalige – Zulassung der Berufung nicht angezeigt war; die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind nicht (mehr) erfüllt.

Der Streitwert wird – ohne Berücksichtigung der als Nebenforderung einzustufenden vorgerichtlichen Anwaltskosten – auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Diez mit lesenswertem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 17.4.2013 – 8 C 4/13 -.

  1. B.D. sagt:

    Besonders treffend sind sind die Ausführungen zur Nichtzulassung der Berufung

    („…wird von der Beklagten – die lediglich erneut die von ihrer Haftpflichtversicherung schon in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt“)…

  2. Robert Richter sagt:

    Ich finde folgenden Absatz aus der Urteilsbegründung klasse. Damit wird der HUK-Coburg, die auch namentlich im Urteil erwähnt wird, obwohl sie nicht Partei ist, eine ordentliche Klatsche erteilt.

    „Gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung auch des offenen, in Ziffer 1. des Urteils tenorierten Restbetrages von 105,30 € kann die Beklagte nicht in beachtlicher Weise einwenden, Gutachterkosten in dieser Höhe seien nicht üblich, angemessen oder erforderlich gewesen. Dies sollte zumindest der hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherung auf Grund zahlreicher Verfahren, die diesbezüglich alleine vor dem erkennenden Gericht bereits anhängig waren, inzwischen hinlänglich bekannt sein. Insbesondere hatte das Gericht in dem hiesigen Verfahren 8 C 157/11 in seinem Urteil vom 01.12.2011 -zur Klärung der sich dort wie hier stellenden Rechtsfragen für den hiesigen Gerichtsbezirk – die Berufung zugelassen. Das Landgericht Koblenz hat in seinem Berufungsurteil vom 09.05.2012 (12 S 267/11) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren kann. Solange jedoch für den Geschädigten (als Laien) nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte – der grundsätzlich nicht zu einer Markterforschung nach einem für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen bzw. zu einer (ihm ohne vorherige Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeuges ohnehin kaum möglichen) Preisvergleichung verpflichtet ist und auf dessen Rücken der Streit über die Höhe von Sachverständiqenkosten daher grundsätzlich nicht ausgetragen werden darf – vom Schädiger den vollen Ausgleich des Sachverständigenhonorars verlangen. “

    Und die HUK-Coburg macht munter weiter. Kann sich das eine Versicherung heute noch erlauben?
    Wieder ein Imageproblem für die Coburger Versicherungs-Gruppe.

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