AG Diez verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherte Fahrerin zur Zahlung des von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Schadensbetrages in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.1.2016 – 8 C 218/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum bevorstehenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Diez zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Fahrerin und gegen die HUK-COBURG, die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beitrat. Das erkennende Amtsgericht Diez hat der Beklagten und der HUK-COBZRG als Nebenintervenientin bereits gegen die HUK-COBURG auch von anderen Gerichten ergangenen Urteile um die Ohren gehauen. Damit hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG ihre Beratungsresistenz klar vor Augen geführt. Daher wird sie bei dem erkennenden Gericht mit ihren rechtswidrigen Kürzungen der Schadensbeträge und insbesondere der berechneten Sachverständigenkosten auf wenig Gegenliebe stoßen. Wir halten diese Entscheidung für eine prima Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
8 C 218/15

Amtsgericht
Diez

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1. …

– Beklagte –

2. HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, gesetzl. vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hus-song-Straße 2, 96442 Coburg

– Nebenintervenientin –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Diez durch den Richter am Amtsgericht M. am 13.01.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

(Das Urteil bedarf gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes)

Die Klage ist begründet.

Zu Recht nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des geforderten Betrages von 76,00 € in Anspruch.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz – in der Form von Gutachterkosten – aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2015 in Diez, für den die Beklagte als Halterin und Fahrerin des den Unfall verursachenden Fahrzeuges unstrittig in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.

Für ein von dem geschädigten Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten wurden ihm gemäß Rechnung des Sachverständigen vom 17.07.2015 647,00 € berechnet, worauf von der Haftpflichtversicherung der Beklagten, die dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetreten ist – unter Berufung auf ein „Tableau der HUK-COBURG als Maßstab“ (?) – gemäß Abrechnungsschreiben vom 05.08.2015 lediglich 571,00 € erstattet wurden.

Gegen ihre Verpflichtung, auch das offene Sachverständigenhonorar von 76,00 € als Schaden gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, kann die Beklagte nicht, wie mit der Klageerwiderung geschehen, in beachtlicher Weise einwenden, dass Gutachterkosten in dieser Höhe nicht üblich, angemessen oder erforderlich, sondern (deutlich) überhöht seien. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts in zahlreichen diesbezüglich hier bereits anhängig gewesenen, der Nebenintervenientin und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinlänglich bekannten Verfahren. Insbesondere hatte das Gericht in dem hiesigen Verfahren 8 C 157/11 in seinem Urteil vom 01.12.2011 – zur Klärung der sich dort wie hier stellenden Rechtsfragen für den hiesigen Gerichtsbezirk – die Berufung zugelassen. Das Landgericht Koblenz hat in seinem Berufungsurteil vom 09.05.2012 (12 S 267/11) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren kann. Solange jedoch für den Geschädigten (als Laien) nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte – der grundsätzlich nicht zu einer Markterforschung nach einem für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen bzw. zu einer (ihm ohne vorherige Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeuges ohnehin kaum möglichen) Preisvergleichung verpflichtet ist und auf dessen Rücken der Streit über die Höhe von Sachverständigenkosten daher grundsätzlich nicht ausgetragen werden darf – vom Schädiger den vollen Ausgleich des Sachverständigenhonorars verlangen.

Die vorgenannte Rechtsprechung hat inzwischen auch zusätzliche Bestätigung durch die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, u.a. veröffentlicht in NJW 2014, 1947) erfahren, der darauf abgestellt hat, ob schon eine im Rahmen der Beauftragung getroffene Preisvereinbarung – an der es hier unstrittig gerade fehlt – und nicht erst die spätere Rechnungsstellung „für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt“; nur dann, „wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen“.

Auch in seiner weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13, u.a. veröffentlicht in NJW 2014, 3151) hat der BGH nicht alleine darauf abgestellt, ob „die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen“, sondern zusätzlich darauf, ob dies auch „für den Geschädigten erkennbar“ ist.

Dass vorliegend dem Kläger ein sog. Auswahlverschulden im vorgenannten Sinne – um welches es entgegen der Klageerwiderung sehr wohl geht – zur Last falle, vermag die Beklagte alleine mit der – völlig pauschal und ins Blaue hinein aufgestellten – Behauptung, die von ihr angenommene Überhöhung der Vergütung sei „auch für einen Laien ohne weiteres sofort erkennbar gewesen“, nicht mit Erfolg geltend zu machen.

Nach alledem sind im Ergebnis rechtserhebliche und durchgreifende Einwendungen gegen die schlüssig dargelegte Klageforderung insgesamt nicht erhoben, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 76,00 € zu verurteilen war.

Die Entscheidung über Zinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB; am 06.08.2015 ist infolge der Verweigerung einer weitergehenden Regulierung gemäß dem Abrechnungsschreiben vom 05.08.2015 Zahlungsverzug eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,101 Abs. 1, 2. Alt. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass eine – nochmalige – Zulassung der Berufung nicht angezeigt war; die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind nicht (mehr) erfüllt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu AG Diez verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherte Fahrerin zur Zahlung des von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Schadensbetrages in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.1.2016 – 8 C 218/15 -.

  1. Alligator 007 sagt:

    Na endlich mal wieder ein vitalisierendes Urteil, das das übliche Beklagtenvorbringen als nicht erheblich zurückgewiesen hat. Das ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagtenseite selbst 88,25 % der abgerechneten Gutachterkosten für erforderlich hielt auch nicht verwunderlich. Wie sollte ein Geschädigter bei Auftragerteilung auch erahnen können, dass genau 11,75 % aus der ex post Betrachtung der gegnerischen Versicherung und der Unfallverursacherin nicht erforderlich gewesen sein sollen? Das Tableau eines Berufsverbandes und eine „Schätzung“ waren hier nicht erforderlich, um auch die Regulierungsverpflichtung für den rechtswidrig gekürzten Betrag zu verdeutlichen, was sich allein schon aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers ableiten lässt, weil insoweit „Fehler“ des Sachverständigen nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen dürfen. Man erkennt vor diesem Hintergrund auch bequem, die Nichterforderlichkeit einer „Schätzung“, die derzeit bei einigen Gerichten besonders beliebt ist, obwohl schadenersatzrechtlich nicht veranlasst.

    Alligator 007

  2. G.v.H. sagt:

    @ Alligator 007
    was den Missbrauch des § 287 ZPO angeht, so wird noch in einem anderen Zusammenhang auf die dadurch verursachte Problemanhäufung in der Rechtsprechung einzugehen sein, soweit Merkmale einer richterlichen Beurteilung dabei im Vordergrund stehen, die abseits des Rechts angesiedelt sind und ausgerichtet auf den Faktor „Erledigung, so bequem wie möglich.“
    Das gilt ersichtlich für das hier präsentierte Urteil des AG Dietz nicht. Insbesondere fallen 4 Passagen der Entscheidungsgründe ins Auge:

    1.) Gegen ihre Verpflichtung, auch das offene Sachverständigenhonorar von 76,00 € als Schaden gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, kann die Beklagte nicht, wie mit der Klageerwiderung geschehen, in beachtlicher Weise einwenden, dass Gutachterkosten in dieser Höhe

    – nicht üblich,
    – angemessen
    – oder erforderlich,
    sondern (deutlich) überhöht seien.

    2.) Auch in seiner weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13, u.a. veröffentlicht in NJW 2014, 3151) hat der BGH nicht alleine darauf abgestellt, ob „die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen“, sondern zusätzlich darauf, ob dies auch „für den Geschädigten erkennbar“ ist.

    3.) Dass vorliegend dem Kläger ein sog. Auswahlverschulden im vorgenannten Sinne – um welches es entgegen der Klageerwiderung sehr wohl geht – zur Last falle, vermag die Beklagte alleine mit der – völlig pauschal und ins Blaue hinein aufgestellten – Behauptung, die von ihr angenommene Überhöhung der Vergütung sei „auch für einen Laien ohne weiteres sofort erkennbar gewesen“, nicht mit Erfolg geltend zu machen.

    4.) Nach alledem sind im Ergebnis rechtserhebliche und durchgreifende Einwendungen gegen die schlüssig dargelegte Klageforderung insgesamt nicht erhoben, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 76,00 € zu verurteilen war.
    —————————————————————————————————————————–
    Berücksichtigt man, dass jedwede Infragestellung durch einige Versicherungen (es sind keineswegs Alle Versicherungen!) sich auf pauschale Behauptungen beschränken, die nicht erheblich sind, stellt sich die Frage, wieso immer noch einige Gerichte glauben, sich groß und breit damit auseinandersetzen zu müssen. Hier ist das psychologische Phänomen zu beobachten, dass die pauschalen Behauptungen und die damit verbundenen Verunglimpfungen auf die Zielsetzung ausgerichtet sind, das Gericht quasi zu zwingen, in eine Überprüfung einzutreten, die der BGH aus guten Gründen verboten hat. Und schon sind wir runter vom Gleis einer allein schadenersatzrechtlich relevanten Beurteilung und drauf auf einem anderen Gleis, das auf werkvertragliche Gesichtspunkte ausgerichtet ist. Dieser beabsichtigten „Verführung“ erliegen immer wieder einige Gerichte partiell, ohne diese ausgelegte Stolperfalle zu bemerken. Wie kann es ansonsten sein, dass man sich prüfend mit einer als „exorbitant überhöhten“ Nebenkostenforderung beschäftigt, die bei 23% des Grundhonorars liegt, diese gerichtsseitig nach der Nebenkostenvorgabe eines Berufsverbandes „korrigiert“, obwohl der BGH in seinem Urteil aus Februar 2014 selbst ein Nebenkostenvolumen von ca. 73 % (!) als schadenersatzpflichtig „durchgewunken“ hat? Wie kann es sein, dass man gerichtsseitig sich überhaupt mit der Höhe von einzelnen Nebenkosten prüfend und „korrigierend“ beschäftigt, obwohl allenfalls eine Gesamtkostenbetrachtung, also ein Endbetrag unter dem Strich, von Interesse wäre, was die behauptete (erhebliche) Überhöhung angeht?
    Im Alltag der Unfallschadenregulierung ist es nichts neues, dass es beispielsweise Kfz.-Betriebe gibt, die einen Unfallschaden mit einem Stundenverrechnungssatz von beispielsweise 65,00 € beheben, während eine andere autorisierte und unabhängige Fachwerkstatt für die gleiche Unfallreparartur einen Verrechnungssatz von 135,00/Std. berücksichtigen muss. Das ist sogar mehr als das das Doppelte. In beiden Fällen würden die rechnungsmäßig ausgewiesenen Wiederherstellungskosten problemlos reguliert und kein wirtschaftlich denkender Mensch würde sich zu der Vorstellung versteigen, dass die Abrechnung der autorisierten Fachwerkstatt exorbitant bzw. erheblich überhöht oder nicht erforderlich gewesen wäre. Solche sicherlich schon beachtenswerten Unterschiede gibt es vergleichsweise in der Abrechnung von Gutachterkosten nicht annähernd. Wieso sollen hier dann abweichend schadenersatzrechtlich „andere“ Gesichtspunkte Platz greifen? Hier wie da ist sowohl die Werkstatt genauso Erfüllungsgehilfe des Schädigers, wie der Sachverständige auch und das gilt auch für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, wie es hier bereits mehrfach angesprochen wurde. Allein dieser Hintergrund macht deutlich, dass der insgesamt pauschale Vortrag der Beklagtenseite mit der gesamten Palette der „Argumente“ schadenersatzrechtlich keinen Anlass bieten kann, von einer Erheblichkeit auszugehen.

    G.v.H.

  3. Cordula sagt:

    Hallo, Willi,
    die seit Jahr und Tag rechtswidrig vorgenommenen Schadenersatzkürzungen auf entstandene Gutachterkosten sind in Absprache zwischen div. Versicherungen und dem GDV der Versuch, die Unabhängigkeit der Sachverständigen wegzuschießen und damit allein die Sachverständigen
    bei Gericht ins Spiel zu bringen, welche in den Augen der Versicherungen als „verlässlich“ gelten.
    Das sollten doch inzwischen auch einige von der HUK-Coburg immer noch begeisterte Richter spitz bekommen haben und situationsnotwendig zu der rechtswidrigen Vorgenhensweise Klartext sprechen.

    Liebe Grüße an das
    herrausragende CH-Team.
    Ihr habt inzwischen mehr geschafft, als alle Berufsverbände zusammen
    und darauf könnt ihr stolz sein.

    Cordula

  4. CH-Team sagt:

    Hallo Cordula,

    das CH-Team bedankt sich für die lobenden Worte.

    Wir glauben auch, dass dieser Blog mit seinen Beiträgen und mit seinen sachlichen Kommentaren inzwischen mehr erreicht hat als alle Sachverständigenverbände.

    Auf diesen Erfolg sind wir auch stolz, auch wenn er viel Freizeit und Mühen gekostet hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert