AG Diez verwirft das Gesprächsergebnis und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2012 – 3 C 49/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Diez in Rheinland-Pfalz. Auch hier musste die zuständige Amtsrichterin über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall entscheiden, den der Versicherungsnehmer eines bei der HUK-Coburg Allg. Vers. AG versichertes Fahrzeug verursacht hat. Obwohl die Haftungsfrage eindeutig geklärt war, regulierte die HUK-Coburg den Schaden nicht vollständig. Wie fast immer wurden die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Der Geschädigte war mit der Kürzung nicht einverstanden und klagte. Mit Erfolg, wie sich zeigte und wie das nachfolgend aufgeführte Urteil beweist. Zu dem restlichen Schadensersatz hat das Gericht auch die Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Das von der HUK vorgetragene Gesprächsergebnis mit dem BVSK wurde als nicht anwendbar angesehen. Insgesamt eine gute Urteilsbegründung – im Gegensatz zu der Begründung der Amtsrichterin aus Hannover. Das Urteil wurde erwirkt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest aber das Urteil selbst.   Hier ist das Sachverständigenkostenurteil aus Diez. Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
3 C 49/12

Amtsgericht
Diez

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

B. S.  aus  N.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus  A.

gegen

1. M. H. aus  K.

– Beklagter –

2. HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Franz-Weis-Straße 10, 56073 Koblenz

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus  K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Diez durch die Richterin am Amtsgericht … am 28.08.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 287,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen;

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen

4. Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten vorliegend um restliche Schadensersatzansprüche betreffend Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltsgebühren aus einem Unfall vom 01.10.2010 in Nassau. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagten sind verpflichtet, an den Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls weitere 287,48 € Sachverständigenkosten zu zahlen.

Die Klägerin war berechtigt, den Sachverständigen … mit der Erstellung der Schadensgutachten zu beauftragen.

Der Schädiger hat grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Sachverständigenkosten zu ersetzen, soweit diese aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Hinsichtlich der hier nur noch streitgegenständlichen Kosten ist dabei maßgeblich, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten im Rahmen des Erforderlichen halten, d.h. die Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich erachtet. Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist nicht verpflichtet zunächst eine Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Die Abrechnung des hier beauftragten Sachverständigen entspricht auch nach ständiger Rechtsprechung einer rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Ein Preisvergleich ist einem Geschädigten in der Regel nicht möglich und nicht zuzumuten. Der Streit über die Höhe der Gutachterkosten kann nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.

Etwas anderes kann immer nur dann gelten, wenn der Geschädigte sich im Einzelfall eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Geschädigten auf den ersten Blick hätte auffallen müssen, dass das Honorar des Sachverständigen nicht einer üblichen Vergütung nach § 632 BGB und der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht. Dies ist vorliegenden offensichtlich nicht der Fall.

Soweit die Beklagte zu 2 Sachverständigenkosten aus einen Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-Coburg herleiten will, handelt es sich nicht um eine für die Schadensbemessung geeignete und heranzuziehende Grundlage, umso mehr die Beklagte im gleichen Schriftsatz erklärt, dass Honorarbefragungen des BVSK keinesfalls geeignet seien das „übliche“ darlegen.

Soweit die Beklagten die Zahlung der Sachverständigenkosten bestreiten ist dies unbeachtlich und aufgrund der Ausführungen des Klägers auch unsubstantiiert.

Die Beklagten sind weiter verpflichtet, der Klägerin 261,21 € Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die von dem Rechtsanwalt festgesetzte Gebühr ist nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig, und daher von den Ersatzpflichtigen hinzunehmen. Dem Rechtsanwalt steht bei bestehenden Rahmengebühren bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % zu. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 ist im vorliegenden Fall diese Toleranzgrenze eingehalten (vgl. auch LG Koblenz, Urteil vom 09.05.2012 12 S 267/11).

Nach alledem war die Beklagte zu verurteilen.

Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 288, 247 BGB.

Weiter war festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten zu zahlen. Es besteht diesbezüglich ein Feststellungsinteresse, da die nun verlangte Verzinsung nicht mit der Kostenfestsetzung erlangt werden kann, Gemäß § 104 ZPO ist die Verzinsung dort erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages möglich. Der Zinsanspruch im übrigen ergibt sich aus §§ 288, 247 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs, 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeitauf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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