AG Dortmund verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 28.4.2015 – 424 C 793/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir in der Redaktion dieses Blogs haben schon eine Menge Urteile gelesen und für diesen Blog mit sachlichen Informationen versehen veröffentlicht. Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil zweifeln wir allerdings an der objektiven Entscheidungsfähigkeit des zuständigen Amtsrichters der 424. Zivilabteilung des Amtsgerichts Dortmund. In der Urteilsbegründung werden ungeprüft Urteile des LG Dortmund übernommen. Jeder Richter und jede Richterin ist nur dem Recht unterworfen. Dazu gehört aber auch, sich über Urteile übergeordneter Gerichte hinsichtlich der richtigen Rechtsanwendung Gedanken zu machen. Es gehört auch zu der richterlichen Arbeit, Urteile eines Landgerichts, auf das in dem Urteil Bezug genommen werden soll, auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des BGH zu überprüfen. Keinesfalls dürfen derartige Urteile unreflektiert übernommen werden. So hat der BGH entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine sich aus dem Werkvertrag ergebende Preiskontrolle – auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars – durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 II BGB wahrt (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Das hat allerdings der erkennende Amtsrichter des AG Dortmund nicht beachtet und hat eine Preiskontrolle nach der BVSK-Honorarbefragung durchgeführt. Das auch noch, obwohl der BGH mit Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) entschieden hatte, dass dem Kläger das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage über die Höhe der üblichen Honorare nicht bekannt sein muss. Gleichwohl wendet das LG Dortmund – und dem blind folgend – das AG Dortmund die BVSK-Honorarumfrage an. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist ohnehin nur eine Schätzung der Höhe des Gesamtbetrages zulässig, weil es sich bei der Schätzung nach § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt. Der erkennende Amtsrichter hat daher nach diesseitiger Ansicht alles falsch gemacht, was er falsch machen konnte. Daher hätte auch eine Kostenquotelung nicht vorgenommen werden dürfen. Das einzig Richtige ist, dass er die Anwendbarkeit des JVEG verneint. Lest aber selbst das Urteil des erkennenden Amtsrichters des AG Dortmund in dem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht. Dann gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem kritisch zu betrachtenden Urteil ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

424 C 793/15

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand, Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstraße 30, 51063 Köln,

Klägerin,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.04.2015
durch den Richter am Amtsgericht Dr. S.
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 196,59 €

-Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß § 313a ZPO-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2, 398 BGB aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 26.11.2014 ein Anspruch auf Erstattung der restlichen unfallbedingten Sachverständigenkosten in Höhe von 150,83 € zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses steht außer Streit.

Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Die Abtretung des Geschädigten an den Sachverständigen ist aus AGB-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Rückabtretung
im Fall der Befriedigung des Geschädigten durch den Unfallgegner bewirkt keine
unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die
grundsätzliche schuldrechtliche Pflicht des Sicherungsnehmers zur Rückübertragung
an den Sicherungsgeber besteht aufgrund des Charakters der Abtretung als
Sicherungsabtretung. So wird in einer Aufforderung des Sicherungsnehmers
gegenüber dem Sicherungsgeber auf Leistung und in der daraufhin folgenden
Leistung eine stillschweigende Rückabtretung gesehen (vgl. allgemein hierzu
Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. § 398 Rn. 25). Ein Benachteiligung des
Geschädigten als Zedenten kann daher nicht eintreten.

Hinsichtlich der Schadenshöhe schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund als Berufungskammer an.

Das Landgericht Dortmund   hat im Rahmen seiner berufungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil vom 20.1.2015 Az. 21 S 27/14)   zu der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, die im Wege des abgetretenen Rechts geltend gemacht werden, folgendes vertreten.

„Zur Ermittlung des erforderlichen Grundhonorars im Rahmen der Sachverständigenkosten kann auf die BVSK-Honorartabelle 2013 als taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO rekurriert werden (ebenso: LG Saarbrücken, NJW2012, 3658, 3660; LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012, BeckRS 2012, 20215; AG Münster, Urteil vom 25.09.2012, Az. 28 C 1999/12, abrufbar unter juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hingegen nicht auf das Honorartableau 2012 der HUK-Coburg als Vergleichsmaßstab abzustellen. Diese aus Gesprächen zwischen der BVSK und der HUK-Coburg hervorgegangene Honorartabelle weist einen Pauschalbetrag aus, Nebenkosten sind nicht separat erfasst. Zwar handelt es sich um eine an die aktuellen Ergebnisse der BVSK-Befragung angeglichene Tabelle, ebenso wie bei dem dem Honorartableau vorausgegangenen Gesprächsergebnis aus dem Jahr 2007 handelt es sich jedoch zuvorderst um einen internen Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei Überprüfung der Sachverständigenkosten. Aus dieser Bereitschaft des Versicherers, bestimmte Beträge zu zahlen, lassen sich indes keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit des Honorars herleiten (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 zum Vorgänger Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg).“

Die Angemessenheit des Grundhonorars ist von der Beklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen bestritten worden.

Soweit das Grundhonorar den BVSK V Korridor übersteigt, ist es auf den Höchstwert von 352,00 € zu reduzieren.

Hinsichtlich des Anfalls und der angemessenen Höhe der Nebenkosten hat das Landgericht Dortmund als Spezialkammer für Verkehrssachen im Rahmen ihrer erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Tätigkeit feststellen, dass üblicherweise keine Pauschalhonorare berechnen werden, sondern gesonderte Nebenkosten ausgewiesen werden (ebenso LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321, 322; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732). Zudem stehen die Anzahl der Fotos, der Umfang des Gutachtens und die Höhe der Nebenkosten nicht zwingend im Zusammenhang mit der Schadenshöhe.

Weiter hat es ausgeführt:

„Zur Bemessung der erforderlichen Nebenkosten kann indes nicht auf die BVSK-Honorarbefragung abgestellt werden (ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, abrufbar unter juris; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732; a.A. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Dies bereits deshalb nicht, weil fraglich ist, was sich hinter den einzelnen als Nebenkosten in der BVSK-Tabelle aufgeführten Begriffen verbirgt (dazu ausführlich LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, abrufbar unter juris). Eine Definition des Begriffes der Nebenkosten erfolgt nicht. Die Aussagekraft dürfte daher bereits deshalb infrage zu stellen sein, da die befragten BVSK-Mitglieder unter den genannten Begrifflichkeiten nicht das Gleiche verstanden haben dürften. Auch die Wechselwirkung zwischen den aufgeführten Nebenkosten bleibt offen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732).

Eine Orientierung an den Grundsätzen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger ist aufgrund der unterschiedlichen Haftung gerichtlicher und privater Sachverständiger ebenfalls nicht angebracht (für Mietwagenkosten BGH, NJW 2007, 1451, 1452).

Demnach gilt es, die erforderlichen Sachverständigenkosten im Wege tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen.

Bei dieser Beurteilung war auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung, BGH, NJW 1992, 302, 303; BGH, NJW 2014, 1947; BGH, NJW 2014, 3151, 3152). Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen folglich bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands eine maßgebende Rolle (BGH, NJW 2014,1947). Nur wenn der Geschädigte von vornherein erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige teilweise Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte von vornherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt (BGH, NJW 2014, 1947, 1948; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, 4 U 61/13, BeckRS 2014, 10591; LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zur Ausforschung des zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2007, 1450 ff.).

Dabei ist nach Auffassung der Kammer auf den Geschädigten und nicht etwa auf die Klägerin als Zessionarin abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Die Abtretung vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren. Daran ändert vorliegend auch der Umstand, dass eine Abtretung an den Sachverständigen und sodann an die Klägerin vorliegt, nichts. Teilweise wird in der Rechtsprechung angenommen, in dieser Konstellation könne dahinstehen, ob der Geschädigte selbst hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen überhöht ist (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 111/12, OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732). Jedenfalls stünde der beklagten Versicherung gegenüber dem Zessionar die Möglichkeit zu, dem Schadensersatzanspruch das erhöhte Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (,,dolo-agit“-Einrede). Dieser Gegenanspruch folge daraus, dass der Sachverständige bei Abrechnung eines überhöhten Sachverständigenhonorars gegen eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe, indem er diesen nicht darüber aufklärte, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssatz liege und daher nicht in vollem Umfang erstattet werde (OLG Dresden, aaO). Nach Ansicht der Kammer ist aber für die Frage der Üblichkeit des Abrechnungsatzes wiederum auch ein subjektives Element einzubeziehen, so dass auch hier die Perspektive des ursprünglich Geschädigten virulent wird.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die vom Sachverständigen berechneten Preise im folgenden Umfang erforderlich waren:

– Für die Lichtbilder hält die Kammer für den ersten Fotosatz pro Lichtbild Kosten von 1,50 EUR netto für erforderlich. Für den zweiten Satz hält die Kammer Kosten von 1,- EUR netto für erforderlich. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass in aller Regel keine ausgedruckten Lichtbilder, sondern Digitalbilder angefertigt werden, die vom Sachverständigen in das Gutachten
eingefügt werden. Demnach war der vorliegend erforderliche Aufwand für Fotokosten vorliegend von den angesetzten 23,04 EUR netto auf 20,- EUR netto zu reduzieren.

– Die angesetzten Schreibkosten für den ersten Satz hält die Kammer für angemessen. Dabei kann zumindest indiziell auf die Honorarbefragung 2013 der BVSK abgestellt werden. Demnach liegen die vorliegend angesetzten Kosten von 2,14 EUR netto unterhalb des HB-V-Korridors. Bei der Bemessung galt zu berücksichtigen, dass in diesen Kosten auch die Kosten für die Anschaffung der entsprechenden technischen Geräte und Software enthalten ist. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Kosten für die Kopien. Diese sind vorliegend mit 2,12 EUR netto pro Seite abgerechnet. Die Kammer schätzt die erforderlichen Kosten für die Kopien hingegen gemäß § 287 ZPO lediglich auf 1,- EUR netto. Hier galt es zu berücksichtigen, dass in aller Regel lediglich ein weiterer Ausdruck des Dokuments anzuordnen ist. Anstelle der angesetzten 23,32 EUR, hält die Kammer somit Kosten i.H.v. 11,- Euro für erforderlich.

– Die angesetzten Nebenkosten von 9,73 EUR netto hält die Kammer für erforderlich. Hierbei sind die Kosten für Rücksprachen mit Werkstätten und Restwertanfragen und auch die Kosten für die Gutachtenversendung zu berücksichtigen.

Diese festgestellten Überschreitungen des objektiv Erforderlichen, waren nach Ansicht der Kammer auch für den Geschädigten erkennbar. Ein Indiz im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zur Bestimmung des erforderlichen Betrages bildet zwar regelmäßig die tatsächliche Rechnungshöhe, d.h. die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung (BGH, NJW 1996, 1958, 1959 f.; BGH, NJW 2007, 1450, 1451; BGH, NJW 2014, 1947, 1948; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az. 4 U 61/13, BeckRS 2014, 10591). In dieser schlagen sich schließlich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls nieder (BGH, NJW 2014, 1947, 1948 m. weit. Nachw.). Die Preisvereinbarung ist hier die Honorartabelle 2011. Deren Korridore sind allesamt eingehalten. Allerdings ist vorliegend eine doppelte Abtretung gegeben. Anders als im Fall BGH NJW 2014, 1947 klagt nicht der Geschädigte se.lbst, sondern der Zessionar. Eine maßgebliche indizielle Bedeutung der vom Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen Rechnung ist hingegen nicht anzunehmen (BGH, NJW 2014, 3151, 3153).

Wie hoch die Kosten für Lichtbilder sind, ist nach Ansicht der Kammer auch für einen Laien einschätzbar. Es handelt sich dabei um Kosten, die jedem aus dem täglichen Leben bekannt sind. Dabei stellt die Kammer bewusst nicht auf die Kosten für den einfachen Ausdruck eines Farbbildes ab, sondern wie ausgeführt, auf die Kosten für digitale Fotos, die in ein Dokument eingeflochten werden und sodann in Farbe ausgedruckt werden. Für einen wirtschaftlich denkenden Menschen erkennbar, dass die angesetzten Kosten von 1,80 EUR und 1,08 EUR nicht die Lebenswirklichkeit wiedergeben und übersetzt sind.

Gleiches gilt für die Schreibkosten. Auch wenn es sich um einen Farbausdruck handelt, liegen diese Kosten erkennbar nicht bei 2,12 EUR. Die angesetzten Kosten sind insofern mit der Lebenswirklichkeit nicht vereinbar. Insbesondere dürfte auch für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen erkennbar sein, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Schreibkosten für das Duplikat nur unwesentlich unter den Schreibkosten für das Original liegen. Dies obwohl es genügt, einen zweiten Ausdruck vorzunehmen.

…Im Zeitpunkt der Beauftragung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage der Erkennbarkeit musste der Geschädigte vorliegend somit sogar noch von höheren Kosten ausgehen als tatsächlich berechnet wurden.

Eine ex ante-Einschätzung der Erforderlichkeit war dem Geschädigten vorliegend auch möglich, insbesondere da ihm die Honorartabelle, nach der abgerechnet wurde, offen gelegt war. Zur Einschätzung, ob die angesetzten Kosten erforderlich sind, konnte er auf allgemein zugängliche Quellen zurückgreifen (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, 13 S 37/12, abrufbar unter juris). Im Unterschied zu den Mietwagenkosten und Reparaturkosten vermag zwar kein vergleichbar breit gefächerter Markt mit allgemein zugänglichen Preislisten für Kfz-Sachverständige bestehen, im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung obliegt dem Geschädigten allerdings auch nicht etwa eine Marktforschung oder eine Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot (BGH, NJW 2007, 1450, 1452; BGH, NJW 2014, 1947, 1948; BGH, NJW 2014, 3151, 3152). Es genügt, wenn der Geschädigte ex ante ein Preisgefühl an den Tag legt, wie dies ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Mensch anzuwenden pflegt. Das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die zu erwartenden Nebenkosten vermag den Laien schließlich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle zu entheben (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, abrufbar unter juris Tz. 38). Dass für den Einzelnen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bestehen, ergibt sich für die Kammer auch daraus, dass ihr aus ihrer Tätigkeit als Spezialkammer für
Verkehrssachen bekannt ist, dass oftmals auch derselbe Sachverständige bei unterschiedlichen Gutachten unterschiedliche Nebenkostensätze verwendet.

Der Auffassung der Kammer steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 entgegen (BGH, NJW 2014, 1947). Zwar ging es auch in dem zu entscheidenden Fall ausschließlich um die Nebenkosten. Nach dem Bundesgerichtshof ist indes lediglich zu beanstanden, wenn das Tatgericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein aufgrund der Überschreitung der Korridore aus der BVSK-Honorarbefragung vornimmt. Zu der Frage, ob der geschädigte Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass überhöhte Nebenkosten angesetzt würden, hat der BGH jedoch ausdrücklich keine Stellung genommen (BGH, NJW 2014, 1947, 1948). Eine Wertung der Sachverständigenkosten als erkennbar überhöht, ist in dem dieser Entscheidung nachfolgenden Urteil vom 22.07.2014 auch ausdrücklich nicht beanstandet worden (BGH, NJW 2014, 3151, 3153).“

Angewandt auf den vorliegenden Fall sind daher die Sachverständigenkosten wie folgt abzurechen:

Grundhonorar:                                352,00 € netto

Nebenkosten

1.  Fotosatz 12 x 1,50 €                   18,00 € netto
2.  Fotosatz 12 x 1,00 €                   12,00 € netto
Fahrtkosten                                      25,00 € netto
Porto/Telefon                                    25,00 € netto
Schreibkosten 15 x 2,86 €                42,90 € netto
Schreibkosten Kopie 15 x 1,00 €      15,00 € netto
EDV-Abrufgebühr                              15,00 € netto
Summe netto                                  504,90 €
Zzgl. Ust                                           95,93 €
Summe brutto                                 600,83 €
Abzgl. Zahlung Beklagte                 450,00 €
Offen                                               150,83 €

Das pauschale Bestreiten des Anfalls von Fahrkosten durch die Beklagte greift nicht
durch, da ausweislich des Gutachtens die Besichtigung am Wohnort des
Geschädigten stattgefunden hat. Zu einer Vorführung beim Sachverständigen ist der
Geschädigte nicht verpflichtet gewesen.

Hinsichtlich der EDV-Kosten für Abrufe liegt ebenfalls eine Erstattungsfähigkeit vor, da die Klägerin substantiiert dargelegt hat, dass es sich nicht um eigene Entgelte des Sachverständigen, sondern um Auslagen für die Inanspruchnahme von anderen Dienstleistern handelt. Ausweislich des Gutachtens hat sich der Sachverständige der DAT Bewertung bedient. Diese Auskünfte sind nicht kostenfrei.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 511 Abs. 2 und 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

Im Hinblick auf die detaillierte und umfassende Berücksichtigung der von diesem Rechtsstreit berührten Problematik durch die berufungsgerichtliche Rechtsprechung des Landgericht Dortmund ist die Zulassung der Berufung nicht geboten gewesen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Dortmund verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 28.4.2015 – 424 C 793/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Bösewicht sagt:

    Dieser Richter und einige Kollegen haben mich mittlerweile schon so viel Geld gekostet, dass nun (wie es eigentlich auch richtig ist) nicht mehr aus abgetretenem Recht geklagt wird. Ich bin mal gespannt was dann für Urteile kommen werden…

    Ich halte den Blog hier auf dem Laufenden…

  2. HUK-Drohne sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    ich suche immer zunächst einmal das Gute im Stuten und das gibt es auch hier, was das HUK-Coburg Honorartableau2012 angeht. Dazu in den Entscheidungsgründen

    „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hingegen nicht auf das Honorartableau 2012 der HUK-Coburg als Vergleichsmaßstab abzustellen. Diese aus Gesprächen zwischen der BVSK und der HUK-Coburg hervorgegangene Honorartabelle weist einen Pauschalbetrag aus, Nebenkosten sind nicht separat erfasst. Zwar handelt es sich um eine an die aktuellen Ergebnisse der BVSK-Befragung angeglichene Tabelle, ebenso wie bei dem dem Honorartableau vorausgegangenen Gesprächsergebnis aus dem Jahr 2007 handelt es sich jedoch zuvorderst um einen internen Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei Überprüfung der Sachverständigenkosten. Aus dieser Bereitschaft des Versicherers, bestimmte Beträge zu zahlen, lassen sich indes keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit des Honorars herleiten (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 zum Vorgänger Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg).“

    Auf sog. „Sonderkonditionen“, wie z.B. nach dem HUK-Tableau 2012 mit einer Pauschalpreisvereinbarung muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, denn das ist beschränkt auf normative Zubilligung von Schadenersatz nach den Vorstellungen der Beklagtenseite und entzieht sich überdies einer inhaltlichen Überprüfungsmöglichkeit. Und auch folgende Entscheidungsgründe sind nachvollziehbar:

    „Das pauschale Bestreiten des Anfalls von Fahrkosten durch die Beklagte greift nicht durch, da ausweislich des Gutachtens die Besichtigung am Wohnort des Geschädigten stattgefunden hat.
    Zu einer Vorführung beim Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet gewesen.“

    „Hinsichtlich der EDV-Kosten für Abrufe liegt ebenfalls eine Erstattungsfähigkeit vor, da die Klägerin substantiiert dargelegt hat, dass es sich nicht um eigene Entgelte des Sachverständigen, sondern um Auslagen für die Inanspruchnahme von anderen Dienstleistern handelt. Ausweislich des Gutachtens hat sich der Sachverständige der DAT Bewertung bedient. Diese Auskünfte sind nicht kostenfrei.“

    Also so ganz ungehemmt kann die HUK-Coburg mit diesem Urteil des Dr. S. auch nicht hausieren gehen.

    Eine weitere Betrachtung der Honorarhöhe unter dem Gesichtspunkt der „Angemessenheit“ liegt schadenersatzrechtlich allerdings dann neben der Sache, wie auch die Meinung des Amtsrichters zur Frage der Erforderlichkeit und alle weiteren werkvertraglichen Überlegungen mit einer verbotenen Prüfung auf dieser Basis, die als solche entbehrlich war.

    Und dann prasselt das ganze Ideenfeuerwerk unter werkvertraglichen Aspekten auf das Volk nieder, so dass man fast zu hören glaubt, wie sich die Beklagtenseite vor lauter Begeisterung darüber kaum noch zügeln kann, denn die Gehirnwäsche ihrer Vielschreiber hat hervorragend bei diesem Richter funktioniert.
    OLG Dresden, LG Saarbrücken u. andere erwählte LG Entscheidungen aus 2012 (!) sollen die Grundlage seiner Entscheidungsgründe rechtfertigen und es tauchen in den Entscheidungsgründen auch Textpassagen auf, die man aus den Kürzungsschreiben der Versicherungsanwälte inzwischen nur allzu gut kennt.

    Das Vorwort von Willi Wacker rundet das Bild der Beurteilung trefflich ab.

    Die Erwartungshaltung dieses Richters an den Geschädigten ist überirdisch, wenn man in den Entscheidungsgründen liest:

    „Es genügt, wenn der Geschädigte ex ante ein Preisgefühl an den Tag legt, wie dies ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Mensch anzuwenden pflegt. Das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die zu erwartenden Nebenkosten vermag den Laien schließlich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle zu entheben (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, abrufbar unter juris Tz. 38). Dass für den Einzelnen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bestehen, ergibt sich für die Kammer auch daraus, dass ihr aus ihrer Tätigkeit als Spezialkammer für Verkehrssachen bekannt ist, dass oftmals auch derselbe Sachverständige bei unterschiedlichen Gutachten unterschiedliche Nebenkostensätze verwendet.“

    Na und, was ist denn daran so erkenntnisreich für eine „Spezialkammer“? Unterschiedliche Erfordernisse bedingen auch unterschiedliche Nebenkostensätze. Hier Fahrtkosten für 2x 5 km, dort Fahrtkosten für 4x 15 km. Hier Audatex-Kalkulation, dort DAT-Kalkulation. Hier 2×4 Fotos, dort 2x 15 Fotos, hier Fremdarbeitskosten, dort keine solche Kosten usw. Erarbeitungserschwernisse können unterschiedliche Nebenkostensätze verursachen.Das Gericht nimmt dann allerdings entgegen BGH VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle bei den Nebenkosten vor. Dies ist allerdings bedenklich, denn es kommt bei den Sachverständigenkosten nur darauf an, ob der Geschädigte bei Auftragserteilung ex ante die Höhe der einzelnen Positionen beeinflussen kann oder nicht. Er kann es nicht, da er nicht weiß, wie viele Lichtbilder gefertigt werden müssen und wie viele Abschriften bzw. Kopien zu fertigen sind usw. Deshalb sind die vom Gericht gemachten Kürzungen zu beanstanden. Aus § 249 BGB sind die Kürzungen nicht zu begründen.

    Gleichwohl wird dem Geschädigten entgegengehalten, er könne auch in der ex ante Position durchaus „ein Preisgefühl entwickeln“, wie dies ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Mensch anzuwenden pflegt mit einer Orientierung(!) am Urteil des LG Saarbrücken. Das ist überhaupt das Highlight der schadenersatzrechtlichen Betrachtung und man fragt sich, wieso dann der Amtsrichter Dr. S. die Erhebung eines Berufsverbandes bemühen musste, um sich das damit präsentierte Ergebnis abzuringen.

    So hätte er leicht mit folgenden Überlegungen zu einem Urteil „im Namen des Volkes“ kommen können, das keine zweifelhaften Infragestellungen aufkommen lässt:

    Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten als „nicht erforderlich“, „zu hoch“ bzw. „überhöht“ behauptet werden, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der Geschädigten allerdings nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

    Ob die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach dem oben Gesagten vorliegend dahinstehen.

    Nach dem Dafürhalten eines unabhängigen Betrachters ist jedoch festzustellen, dass es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls in der Regel auch nicht möglich ist, sich über die entstehenden Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorab ausreichend zu informieren.

    Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigenkosten vor der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln.

    Daher ist dem Geschädigten aber auch ein Vergleich mit den Honorarkonditionen anderer Sachverständiger nicht möglich und wird ihm selbst nach der Rechtsprechung des BGH deshalb auch nicht zugemutet.

    Dem Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, dass er nicht über umfangreiche rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigenkosten verfügt. Über ein derartiges Spezialwissen (verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, Konsequenzen der BVSK-Honorarbefragung) verfügen -wenn überhaupt- praktisch nur in diesem Bereich tätige Juristen und Sachverständige. Es muss nicht weiter erörtert werden, dass bei einem „Normalbürger“, es muss auf den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abgestellt werden, derartige Kenntnisse nicht ansatzweise vorhanden sind. Jedwede andere Erwartungshaltung wäre deshalb überzogen, zumal dem Schädiger in jedem Fall die Möglichkeit verbleibt
    darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Dann müsste konsequenter Weise die Frage eines Auswahlverschuldens im beurteilungsrelevanten Zusammmenhang auch näher untersucht und ggf. begründet dargelegt werden.

    Mit herzlichen Grüßen zum Sonntag

    HUK-Drohne

  3. Pater Bernado sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    genau so, wie Du es angemerkt hast, ist es. Im Schadensersatzprozess hat eine werkvertragliche Überprüfung nichts zu suchen. Schon deshalb ist BGH VI ZR 357/13 mit seiner werkvertraglichen Nebenkostenüberprüfung falsch und zumindest kritisch zu betrachten.

    Auch im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO sind die Überprüfungen der einzelnen Positionen nicht angebracht, da es nur um eine Schätzung der Höhe des Schadens insgesamt gehen kann. Einzelne Positionen sind dem Geschädigten bei Auftragserteilung gar nicht bekannt, geschweige denn in welcher Höhe der Sachverständige diese abrechnet.

    Deshalb kann nur die Gesamtrechnung des Sachverständigen im Rahmen des § 287 ZPO gewürdigt werden. Zu einer Markterforschung ist bekanntlich der Geschädigte nicht verpflichtet. Der Geschädigte ist bekanntlich nach der bisher geltenden BGH-Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem günstigsten Sachverständigen anzustellen.

    Also kann er bei Auftragserteilung eine Schadensposition auslösen, deren Höhe ihm nicht bekannt ist und nicht bekannt sein kann. Folglich kann man ihm nicht später (ex-post) eine vermeintlich überhöhte Rechnung um die Ohren hauen mit dem Argument, er hätte erkennen können, dass einzelne Positionen, wie Fotokosten oder Fahrtkosten überhöht sind. Diese Ex-Post-Betrachtung verbietet sich, weil es einzig und allein auf die Ex-Ante-Situation im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt, was wohlweislich nicht angesprochen wird.

    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Schadensbeseitigung Erforderlichen, sind weder der Geschädigte noch der Richter im Schadensersatzprozess berechtigt, werkvertragliche Angemessenheitsprüfungen vorzunehmen, wie es hier praktiziert wurde.

    Ausgangspunkt sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshofs zum Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB entwickelt hat (vgl. Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06  = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Danach sind weder der Schädiger bzw. dessen Versicherer noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt (BGH, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).

    Wann wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Schadenbeseitigung Erforderlichen ?

    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.

    Pater Bernado

  4. Willi Wacker sagt:

    Jawohl, Pater Bernado, da hst Du vollkommen Recht. Das Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13 ist – gemessen an der eigenen Rechtssprechung des VI. Zivilsenates – schlichtweg mehr als kritisch zu betrachten. Die Schätzung nach § 287 ZPO wird, der bereits falschen Urteilsbegründung des LG Saarbrücken folgend, an einzelnen Positionen festgemacht, wie z.B. dem Kilometergeld oder den Fotokosten. Das ist ein gravierender Verstoß gegen § 287 ZPO, denn die H ö h e des Schadens kann der besonders freigestellte Tatrichter schätzen, nicht jedoch einzelne Preispositionen vergleichen. Inwieweit allerdings dieser Gesichtspunkt von der Revision beanstandet wurde, ist aus dem BGH-Urteil nicht eindeutig zu ersehen.

    Allerdings ist auch bedenklich, dass der VI. Zivilsenat plötzlich die Nebenkosten, wie Fahrtkosten oder Fotokosten als Aufwendungsersatzpositionen bezeichnet (vgl. BGH VI ZR 357/13 – Rn. 19.). Aufwendungsersatz entsteht eigentlich bei Geschäftsführungsgeschäften. Der Sachverständige führt aber keine Geschäfte des Geschädigten, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist noch nicht einmal dessen Erfüllungsgehilfe. Der vom BGH gemachte Hinweis auf den „Aufwendungsersatzanspruch“ ist daher auch nicht recht verständlich. Vielmehr sind diese Kosten durchlaufende Posten, wie sie auch bei Rechtsanwälten für vorgelegte Gelder für Gerichtskosten oder Zeugengelder oder Fahrtkosten zu auswärtigen Terminen, etc. entstehen.

    Insgesamt halte ich daher auch das BGH-Urteil VI ZR 357/13 für verfehlt und kann nur mit erheblicher Kritik betrachtet werden. Im Übrigen ist es aber eine Einzelfallentscheidung, die ohnehin nur den saarländischen Markt betrifft.

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