AG Düren spricht mit Urteil vom 10.1.2007 (47 C 297/06) Stellungnahmekosten zu.

Es ist doch gut, die eigenen alten Urteilsdateien durchzuforsten.  Dann findet man auch noch ein Urteil über Stellungnahmekosten und die Berechtigung, eine ergänzende Stellungnahme durch den Gutachter seiner Wahl einholen zu lassen.

Die Amtsrichterin der 47. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Düren (NRW) hat mit Urteil vom 10.1.2007  – 47 C 297/06 – die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht  148,36 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, höchstens jedoch elf Prozent Zinsen, seit 14.07.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

( Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 3 Nummer 1, Nummer 2 PflVG, 398 BGB.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Spätestens die Abtretungsvereinbarung vom 13.11.2006 hat den Kläger zum Anspruchsinhaber gemacht. An der Wirksamkeit dieser Abtretungsvereinbarung hat das Gericht keinerlei Zweifel. Es ergibt sich nämlich bei einer verständigen Auslegung aus dieser Vereinbarung, dass der Zeuge … dem Kläger die Ansprüche des Zeugen gegenüber der Beklagten auf Liquidierung der Rechnung des Klägers vom 14.04.2006 abgetreten hat Dies genügt für eine wirksame Abtretungsvereinbarung aus.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 146,36 EURO.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Unfall verursacht hat, für den die Beklagte zu einhundert Prozent einzustehen hat. Bei dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden sind auch die Kosten des Ergänzungsgutachtens vom 14.04.2006 in Höhe von 146,36 EURO ersatzfähig. Insoweit handelt es sich nämlich um zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten. Aufgrund der Kürzungen, die die Beklagte nach dem ersten Sachverständigengutachten des Klägers vorgenommen hat, war es dem Zeugen … gestattet, eine ergänzende Stellungnahme des Klägers einzuholen. Denn die Beklagte hat die Kürzungen aufgrund eines von ihr extern eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommen.

Insoweit durfte dann auch der Zeuge … der sicherlich weniger Erfahrung in Unfallprozessen hat als die Beklagte, eine weitere Stellungnahme des Klägers einholen, um sich sachgemäß mit dem Gutachten der Beklagten auseinandersetzen zu können. Hieraus folgt zugleich, dass die weiteren Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.

Die Zinsentscheidung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB. Der Höhe nach war der Anspruch entsprechend dem im Mahnbescheid beantragten, in der Mahnbescheidsbegründung jedoch nicht näher dargelegten Zinssatz gemäß § 308 ZPO zu beschränken. Da der Kläger einen früheren Zinsbeginn nicht dargelegt hat, konnte er Zinsen lediglich ab Rechtshängigkeit verlangen.

Die Nebenentscheidungen basieren auf §§92 Abs. 2, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis zu 300,00 EURO.

So die Amtsrichterin der 47. Zivilabteilung des AG Düren.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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