AG Düsseldorf verurteilt die DEVK-Versicherung zur Zahlung restlicher Reparaturkosten bei konkreter Abrechnung mit Urteil vom 15.12.2015 – 11c C 29/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und -Leser,

zum Samstagabend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Düsseldorf zu den Reparaturkosten und zu den Kosten einer gutachterlichen Stellungnahme gegen die DEVK-Versicherung. Wie bereits seit langem befürchtet, versucht nun die Versicherungswirtschaft – entgegen der BGH-Rechtsprechung – jetzt auch bei der konkreten Abrechnung auf eine Billigwerkstatt der Versicherung zu verweisen und den Schadensersatzbetrag so entsprechend zu verkürzen. Im vorliegenden Fall ist der Versuch der DEVK zwar gescheitert, jedoch mit völlig falscher Begründung durch das Gericht (und offensichtlich falschem Vortrag), wie wir meinen. Wenn der Geschädigte aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Reparatur in einer Fachwerkstatt konkret abrechnet, beträgt sein Fahrzeugschaden, wenn ihm bei der Auswahl der Werkstatt kein Verschulden vorzuwerfen ist, der Rechnungsbetrag.  Sollte der Schädiger die Höhe der Rechnung oder die Länge der Reparatur beanstanden, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Im Übrigen sind nicht die Gleichwertigkeit möglicher Reparaturen und irgendwelche Herstellerrichtlinien  entscheidend, sondern die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Nach der bedenklichen „Wellner-Rechtsprechung“ des BGH zur fiktiven Abrechnung war irgendwann mit dieser Strategie der Versicherer zu rechnen. Der gefräßige Versicherungskapitalismus kennt eben keine Grenzen. Man kann gespannt sein, ob die Markenvertragswerkstätten nun darauf reagieren? Bisher gab es ja kaum Widerstand aus dem Werkstattsektor gegen das Schadensmanagement. Vielleicht wachen die jetzt auf, wenn ihnen nach der Butter nun auch noch das Brot genommen wird? Was denkt Ihr?

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

11c C 29/15                                                                               Verkündet am 15.12.2015

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

1. … ,

2. die DEVK Allgemeine Versicherung, vertr. d. d. Vorstand Friedrich W. Gieseler, Friedrich-Engels-Allee 20, 42103 Wuppertal,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2015
durch den Richter am Amtsgericht S.

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 670,38 EUR (in Worten:
sechshundertsiebzig Euro und achtunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10.12.2014 aus 450,23 Euro und seit dem 18.01.2015 aus 220,15 Euro zu
zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von seiner restlichen Zahiungsverbindlichkeit gegenüber den
Rechtsanwälten … , in Höhe von 90,90 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des einen beteiligten Pkw, der Beklagte zu 1 Halter des anderen, die Beklagte zu 2 ist dessen Haftpflichtversicherer. Zu dem Unfall kam es, weil der Beklagte zu 1 in Düsseldorf aus dem Parkstreifen in der Straße … ausparkte und dabei beim Rangieren mit der hinteren linken Fahrzeugseite gegen die vordere rechte Seite des Klägerfahrzeuges fuhr. Der Unfallhergang und die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagtenseite für den Unfall sind dabei zwischen den Parteien unstreitig. Wegen dieses Unfalls zahlte die Beklagte zu 2 vorgerichtlich bereits 4.149,14 Euro an den Kläger. Die Parteien streiten lediglich über die Erstattung weiterer Schadenspositionen der Höhe nach.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug Merdes Benz, auf das noch eine Durchrostungsgarantie des Herstellers besteht, in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren, wobei Kosten in Höhe von 3.638,12 Euro netto entstanden. Die Beklagte zu 2 erstattete hierauf lediglich 3.187,89 Euro für die Kosten einer nach Ansicht der Beklagten vergleichbaren Reparatur in einer freien Werkstatt der Firma S. , die Mitglied der Eurogarant-Gruppe ist. Eine weitergehende Erstattung der Reparaturkosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2014, Anlage K9, ab.

Hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit der Reparatur durch die Firma S. mit einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Marke Mercedes-Benz holte der Kläger sodann eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieursbüros … vom 18.12.2014 ein, Anlage K12. Hierdurch entstanden ihm weitere Kosten in Höhe von 220,15 Euro.

Mit Schreiben vom 25.11.2014, Anlage K7, forderte der Kläger die Beklagte zu 2 unter anderem auf, die Reparaturkosten in voller Höhe bis zum 09.12.2014 zu zahlen. Mit Schreiben vom 14.11.2015, Anlage K8, forderte sodann der Kläger die Beklagte zu 2 auf, auch die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zu übernehmen.

Der Kläger behauptet,

die von der Firma S. als von der Beklagtenseite benannte Vergleichswerkstatt durchgeführten Reparaturen seien nicht gleichwertig, weil die dort verwendeten Lackmaterialien nicht vom Hersteller Mercedes-Benz nach seinen Betriebsvorschriften zugelassen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 670,38 Euro (450,23 Euro Restbetrag der nicht erstattenden Reparaturkosten und 220,15 Euro Kosten der gutachterlichen Stellungnahme … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten,

die Vergleichswerkstatt der Firma S. verwende Lackmaterialien, die auch beim Hersteller des Fahrzeugs Verwendung finden würden.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der restlichen Kosten der Reparatur aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 ff. BGB zu.

Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch steht dem Kläger der Höhe nach in vollem Umfang der Reparaturkosten einer Mercedes-Benz-Fachwerkstatt zu. Da es sich bei der Einwendung, dem Geschädigten sei es zumutbar, sein Fahrzeug kostengünstiger in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen, rechtlich um einen Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB handelt, trifft den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Reparatur in der kostengünstigeren freien Werkstatt, wobei Voraussetzung für eine Gleichwertigkeit insbesondere die technische Ebenbürtigkeit der Reparatur ist (BGH NJW 2010, 606). Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich diese Ebenbürtigkeit aber nicht bereits daraus, dass der Vergleichsbetrieb ein Eurogarant-Fachbetrieb ist und die dort üblichen Qualitätsstandards beachtet. Vielmehr ist stets auf den Einzelfall bezogen darzulegen und zu beweisen, dass die konkrete Reparatur von der freien Vergleichswerkstatt auf dem Reparaturniveau der markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden kann. Auch BGH NJW 2010, 2941 ist eine pauschale Gleichwertigkeit von Eurogarant-Fachbetrieben nicht zu entnehmen. Es handelte sich beim dort zu Grunde liegenden Sachverhalt um einen Bagatellschäden und es waren offenbar auch vom Geschädigten keine Tatsachen dargelegt, die gegen die Gleichwertigkeit der Reparatur im Einzelfall sprechen.

Hier jedoch verhält sich dies anders. Aus dem vom Kläger eingeholten privaten Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. … vom 18.12.2014, Anlage K12, gehen im Einzelnen konkret bezeichnete Tatsachen hervor, die gegen die Gleichwertigkeit der Reparatur sprechen. Insbesondere führt der Sachverständige an, bei der Lackierung werde nicht das Lackmaterial des Fahrzeugherstellers oder ein von ihm gemäß Betriebsstoff-Richtlinien zugelassenes Lackmaterial verwendet, sondern das Lackmaterial eines anderen Herstellers, nämlich der Firma DuPont, das in den Betriebsstoff-Vorschriften der Firma Mercedes Benz nicht aufgeführt ist. Bereits diese Abweichung von den Betriebsstoff-Richtlinien des Herstellers genügt für die fehlende Gleichwertigkeit der Reparatur insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Durchrostungs-Garantie des Herstellers im Zeitpunkt der Reparatur noch fortbestand. Dass die von den Beklagten angeführte Vergleichswerkstatt die Lackierung nicht mit vom Hersteller zugelassenen Lacken durchgeführt, steht auch fest, da die Beklagten den entsprechend ausführlichen Vortrag des Klägers zur mangelnden Vergleichbarkeit der Lackierverfahren nicht hinreichend substantiiert bestritten haben. Angesichts des ausführlichen klägerischen Vortrags zum Inhalt der Mercedes-Benz-Betriebsvorschriften und zu den hiermit nicht in Übereinstimmung zu bringenden Lackmaterialien, genügt es für ein substantiiertes und damit zu berücksichtigendes Bestreiten nicht lediglich pauschal zu behaupten, die Referenzwerkstatt verwende ausschließlich solche Produkte, die auch der Hersteller von Drittlieferanten beziehe. Vielmehr wäre hier darzulegen gewesen, aufweiche Tatsachen die Beklagten diese Annahme trotz der ausführlichen gegenteiligen Darstellung des Privatsachverständigen … stützen.

Der Kläger kann weiter die Erstattung der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … in Höhe von 220,15 Euro gemäß §§ 249 ff. BGB von den Beklagten erstattet verlangen. Bei der Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens handelt es sich um eine adäquat kausale Schadensfolge, wenn ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Geschädigter diese Kosten für erforderlich gehalten hätte. Das ist hier auch hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturen in der Vergleichswerkstatt der Fall, weil die Beklagte zu 2 insoweit die Zahlung mit Schreiben vom 09.12.2014, Anlage K9, abgelehnt hatte und aus der Ablehnung nicht hervorgeht, dass die Beklagten für die Vergleichbarkeit der Reparaturen die Darlegungs- und Beweislast tragen. Der Kläger durfte sich daher veranlasst sehen, Tatsachen, die gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, gutachterlich ermitteln zu lassen, zumal es sich hierbei um betriebsinterne Abläufe in der Vergleichswerkstatt handelt, die nicht jedem Außenstehenden sofort zugänglich sind.

Auch die vorgerichtliche rechtsanwaltliche Inanspruchnahme stellt eine adäquat kausale Folge des Schadens dar, sodass der Kläger auch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Anlage K16 in voller Höhe gemäß § 257 BGB freizustellen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings konnte das Schreiben vom 25.11.2014 eine wirksame Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB nicht hinsichtlich der Sachverständigenkosten darstellen, weil diese zu dem Zeitpunkt noch nicht entstanden waren. Insoweit stellt erst das Schreiben vom 14.01.2015, Anlage K8, eine Mahnung dar, von dessen Zugang am 17.01.2015 auszugehen ist, sodass Zinsen ab dem 18.01.2015 geschuldet sind. Verzug tritt trotz § 425 Abs. 2 BGB mit den Mahnungen auch zu Lasten des Beklagten zu 1 ein, weil die Beklagte zu 2 gemäß Versicherungsbedingungen als Vertreterin des Beklagten zu 1 handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 670,38 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Düsseldorf verurteilt die DEVK-Versicherung zur Zahlung restlicher Reparaturkosten bei konkreter Abrechnung mit Urteil vom 15.12.2015 – 11c C 29/15 -.

  1. Werkstattfreund sagt:

    EUROGARANT ist eben nicht gleichwertig! Das immer wieder von den Versicherungen angeführte Eurogarant-Urteil des BGH ist eine Einzelfallentscheidung.

  2. virus sagt:

    HALLO!

    Mal wieder hat niemand sein Gehirn eingeschaltet. Wer oder was berechtigt den Schädiger nach tatsächlicher Reparatur den Geschädigten auf eine Billig-Reparatur außerhalb der PKW-Marke zu verweisen? Dies, wo hier immer darauf abgestellt wird, dass nach § 249 BGB die fiktive Abrechnung der tatsächlichen Reparatur gleichzusetzen ist = Porsche-Urteil.
    Würde man wie oben dargestellt, dem Versicherer folgen, wäre nach einem weiteren Schaden dem Anspruchsteller für immer und ewig die Reparatur in seiner Markenwerkstatt versagt bzw. würde zur Teilfinanzierung aus eigener Tasche führen.

  3. Franz511 sagt:

    Hallo Virus,
    die Argumentation „nach einem weiteren Folgeschaden“ ist ein Gesichtspunkt, der hier noch nie angeführt wurde. Toller Einwurf hinsichtlich einer gleichwertigen Reparatur!!!

  4. Mister L sagt:

    „Der Kläger durfte sich daher veranlasst sehen, Tatsachen, die gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, gutachterlich ermitteln zu lassen, zumal es sich hierbei um betriebsinterne Abläufe in der Vergleichswerkstatt handelt, die nicht jedem Außenstehenden sofort zugänglich sind.“

    Welcher Außenstehende/Geschädigte hat Zugang zu betriebsinternen Abläufen? Eigentlich Keiner!
    Somit stünde doch (unabhängig vom Ergebnis) jedem Geschädigten eine sachverständige Überprüfung des Kürzungsberichtes zu, oder?

  5. virus sagt:

    Mann, Mister L.,
    der Kläger hat als Haftpflichtgeschädigter seinen Mercedes Benz in der Mercedes-Benz-Fachwerkstatt reparieren lassen. Somit kann die DEVK sich mit ihrem „Betrugsbericht“ den Allerwertesten putzen.

    Siehe dazu:

    Ersatz der konkreten Reparaturkosten

    Bundesgerichtshof Urteil vom 29.10.1974 (VI ZR 42/73)

    Amtlicher Leitsatz: „Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach BGB § 249 Satz 2 grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.“

    Die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungssaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHT 54, 82, 85).

    Danke Herr SV R. für die Erinnerung.

    Das Urteil:
    BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff

    Mittwoch, 20.10.2010 um 10:01 von Willi Wacker | · Gelesen: 27372

    Quelle: http://www.captain-huk.de/urteile/bgh-vi-zr-4273-vom-29-10-1974-bghz-63-183ff/

  6. Mister L sagt:

    @ Virus.

    Ihren Anmerkungen über den Berichtes der DEVK ist sicherlich zuzustimmen. Das war auch mir im Vorfeld durchaus bewusst.
    Meine Ausführungen aber waren nicht auf diesen speziellen Fall bezogen, sondern verallgemeinert, was somit sämtliche Prüfberichte von Versicherungen betrifft. Praktisch als allgemeine Gegensteuerung mit entsprechender Kostennote ;-).

  7. Hans-Jürgen S. sagt:

    SB KaroLack

    das FEHLENDE Innenverhältnis mit der entsprechend dazu zwingenden Einhaltung der Herstellerstandards ist des Pudel Kern. Deshalb kann eine freie Werkstatt per se nie und nimmer gleichwertig sein. Jedenfalls war bei unserer letzten Pflichtveranstaltung bzgl. Weiterbildung/Training keiner aus einer freien Werkstatt dabei. Woher nehmen die also Ihre Weisheit bitte schön? Und die Nummer mit dem Drittlieferanten ist der Oberknaller. Nur weil es der gleiche Hersteller (OEM) ist, heißt das noch lange nicht, dass er auch das Gleiche liefert! Nein, niemals, never! Alles was er in der freien Schiene einsparen kann, spart er ein. Denn beim Fahrzeughersteller verdient er kein Geld! Das holt er sich über die freie Schiene. Und wenn er frech ist, behauptet er sogar er würde gleiche Qualität liefern. Nur zu dumm, dass niemand außer dem Fahrzeughersteller und Ihm, jemand Einblick in die Herstellervorgaben und Datenblätter, Zeichnungen, etc. pp. hat bzw. gewährt wird. Und eben die freie Schiene per se keine Wareneingangskontrollen bzgl. der gelieferten Qualität überhaupt machen kann und auch nicht macht. Das Geilste ist, dass die freien Grossisten auch schon frech erzählen, es gäbe da A, B und C Qualitäten und bei Ihnen bekäme man aber A-Qualität. Kommt mir irgendwie bekannt vor. Das haben mir „Fake“ Sonnenbrillen- und Uhrenverkäufer schon vor Jahren immer wieder im Urlaub am Strand versucht weiß zu machen. Einfach nur zum Totlachen, wenn es nicht so traurig wäre. Wahnsinn, was für Nebelkerzen von den VS aufgestellt werden, um die Gerichte vom erkennenden Weg abzubringen. Deshalb gilt leider trotz Internet: „Vor Gericht und auf hoher See…“.

    P.S.

    Und übrigens schoss mir bei der Fernsehsendung, gestern Abend 20:15 im ZDF in Bezug auf Korruption in Deutschland, doch noch ein Gedanke in Richtung Gerichtsbezirk …(ist mir zwischenzeitlich entfallen, hatte aber irgendwas mit dieser Page zu tun) durch den Kopf. Ein Schelm wer jetzt gar noch hierbei gleich an Schlimmes oder Parallelen denkt. Habe den Gedanken gleich wieder verworfen weil zu abwegig und mir an den Kopf geschlagen und vor mich hingemurmelt … weiße Hundewelpen, weiße Hundewelpen …

    Schönen Abend Euch miteinander.

  8. Vaumann sagt:

    @Hans-Jürgen-S.
    Freie Werkstatt—–wo gibt’s die denn?
    Das sind doch Alle Vertragspartner irgendwelcher-hier öfter vorkommender-Versicherer!
    Das Marktverhalten von Versicherern ist doch seit Jahrzehnten von der immergleichen Masche geprägt,zunächst Abhängigkeiten zu schaffen(durch Auftragsvermittlung),alsdann geschaffene Abhängigkeiten auszunutzen(durch das Nachverhandeln immer höherer Preisnachlässe) und zuletzt durch die Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen mit der Begründung,die Arbeitsqualität lasse zu Wünschen übrig.
    Gleichzeitig planen Versicherer den Aufbau eigener Reparaturzentren.
    Wenn diese erst einmal in Betrieb gehen,dann werden wir eine Inflation der Insolvenzen von Partnerwerkstätten erleben.
    Die Markenvertragswerkstätten werden allerdings von dieser erwartbaren Entwicklung wohl nicht profitieren,denn die Schadenssteuerung durch Versicherer bleibt so oder so.
    Hersteller müssen für ihre Markenkunden ein Bonussystem einführen,welches die Kunden belohnt,wenn sie im Schadensfall die Vertagswerkstatt beauftragen.
    Leasinggeber und Finanzierungsbanken müssen im Schadensfall von ihrem Weisungsrecht (Reparatur nur in der Markenvertragswerkstatt) stringent Gebrauch machen.

  9. Juri sagt:

    @Vaumann. Eine völlig richtige Analyse die das zu erwartende Szenario beschreibt. Da werden noch bittere Tränen geweint, wenn die „Partnerwerkstätten“ feststellen müssen, dass sie nun an Schwindsucht leidend dahingerafft werden. Vielleicht wird ja auch er eine oder andere dann zu „Marktpreisen“ aufgekauft? Wer weiß?

  10. Mister L sagt:

    Im vorliegenden Fall wurde die DEVK vor der Klageeinreichung auf ein Düsseldorfer Urteil hingewiesen, wo vor nicht all zu langer Zeit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger über die Referenzfirma S. dem damaligen Gericht schon mitgeteilt hat, dass dort nicht entsprechend den Herstellervorgaben, somit gleichwertig repariert werden kann. Dieser Hinweis, gepaart mit der ausführlichen sachverständigen Stellungnahme, reichte der DEVK offenbar nicht.

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