AG Düsseldorf verurteilt kurz und knapp zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.5.2015 – 51 C 225/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von der Pfalz geht es weiter nach Düsseldorf. Nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des AG Düsseldorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Leider ist wieder die betroffene Kfz-Haftpflichtversicherung unbekannt.  Dementsprechend kann das Urteil auch nicht in die Urteilslisten aufgenommen werden. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Henrik Momberger aus 40233 Düsseldorf. Ganz allgemein gilt aber nach wie vor der Aufruf an die Leserinnen und Leser dieses Blogs, dass bei der Einsendung die Urteile möglichst nicht geschwärzt werden. Die Anonymisierung erfolgt von hier. Nur wenn uns die eintrittspflichtige Versicherung bekannt ist, dann kann auch das Urteil der einen oder der anderen Liste zugeordnet werden. Zum Urteil selbst ist zu sagen, dass es kurz und knapp ist.

Viele Grüße
Willi Wacker

51 C 225/15

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht N.
am 28.05.2015
für   R e c h t   erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 70,20 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 80,44 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.

I.
Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Zusammenhang mit dem
Verkehrsunfall vom 24.11.2014 gem. §§ 18 StVG, 823 BGB in tenorierter Höhe zu.
Die Beklagte hat nach dem Klägervorbringen den Verkehrsunfall schuldhaft alleine
verursacht.

Die Sachverständigenkosten waren zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlich.
Die diesbezüglichen Ersatzansprüche sind von dem Geschädigten V. an die
Klägerin abgetreten worden.

Diesem Vortrag hat die Beklagtenseite nicht innerhalb der gesetzten Fristen widersprochen, so dass er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, denn durch vorgerichtliche Mahnung der Klägerin gegenüber dem Haftpflichtversicherer am 11.12.2014 ist über die entsprechenden Regulierungsvollmachten in den Versicherungsbedingungen auch die Beklagte in Verzug geraten.

Aus Verzugsgründen waren auch die Kosten der anschließenden anwaltlichen Tätigkeit gem. §§ 280, 286 BGB zu ersetzen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

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3 Antworten zu AG Düsseldorf verurteilt kurz und knapp zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.5.2015 – 51 C 225/15 -.

  1. Klaus L. sagt:

    Hallo Redaktion,
    der Einsender des Urteils ist doch Mitglied Eurer Redaktion. Dann müsste es doch ein leichres sein, die entsprechende Versicherung herauszufinden. Denn diese Versicherung hat dem Vortrag des Klägers nicht innerhalb der gesetzten Fristen widersprochen, so dass der klägerische Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Welche Versicherung war das denn?
    Herr Momberger bitte bei der Redaktion melden und die Versicherung bekannt geben.
    Grüße
    Klaus L.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Soweit ich das sehe, wurde hier richtigerweise nur die Schädigerin verklagt, die auf die Klage nicht reagierte (…die Beklagte hat allein verursacht…). Na, die wird sich freuen und begeistert bei ihrer Versicherung anrufen.

  3. Thomas Feuerbach sagt:

    Richtig so,
    alle SV sollten es mit ihren Kunden so machen und an die Schadenverursacher gehen.
    Nach einer verlorenen Klage empfehle ich jedem seine Versicherung doch zu wechseln, es gibt ja genug davon, und günstiger sind sie dann zu meist auch noch.

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