AG Düsseldorf hält eine Werkstattverweisung von Düsseldorf nach Duisburg für unzumutbar. (AG Düsseldorf Urteil vom 15.10.2012 – 26 C 14636/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende gebe ich Euch noch ein interessantes Urteil eines Fiktivabrechners aus Düsseldorf bekannt. Der zuständige Amtsrichter der 26. Zivilabteilung des AG Düsseldorf hält die Verweisung auf eine Alternativwerkstatt in einer anderen Großstadt, die ca. 40 km entfernt ist, für unzumutbar. Die Geschädigte wurde von einem VN der Rheinland Provinzial-Versicherung in einem Verkehrsunfall geschädigt. Sie ließ bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen ihren Unfallschaden am Pkw begutachten. Das Unfallfahrzeug war gerade erst etwas über drei Jahre alt. Die Provinzial-Versicherung verwies auf Stundensätze einer Werkstatt in Duisburg. Eine Reparatur in Duisburg hielt der zuständige Amtsrichter für unzumutbar, da die Werkstatt entsprechend der BGH-Rechtsprechung nicht mehr ohne Weiteres und mühelos erreichbar sei. Dem ist zuzustimmen. Eine Verweisung von einer Großstadt in eine andere ist daher unzumutbar.   Liebe Provinzial-Versicherung, ach wärst Du doch in Düsseldorf geblieben. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

26 C 14636/11                                                     Verkündet am: 25.10.2012

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

1. den Provinzial Rheinland Verischerung AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Ulrich Jansen, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,

2. Frau …

hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2012
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.299,63 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.08.2011 zu zahlen.

2.

Weiterhin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 98,80 € gegenüber Rechtsanwalt … freizustellen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d:

Mit dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen restlichen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.05.2011 gegen XX.10 Uhr auf der …-Straße in Düsseldorf ereignet hat.

Beteiligt waren der Zeuge … mit dem Pkw … amtliches Kennzeichen… der Klägerin und die Beklagte zu 2.) als Fahrerin und Halterin ihres Pkw mit dem amtliches Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten zu 1.) am Unfalltag haftpflichtversichert.

Die Klägerin trägt vor,
dass der Zeuge … mit der Taxe der Klägerin zum Unfallzeitpunkt die rechte Fahrspur der …-Stra&e in Fahrtrichtung …straße befahren habe, um Fahrgäste zur …straße zum dort befindlichen Kaufhaus der Firma … zu verbringen.

Die Beklagte zu 2.) habe die links danebenliegende Spur befahren, um nach links in die …straße einzubiegen. Sie habe sich vor der Kreuzung auf der linken Fahrspur in einer Reihe von linksabbiegenden Fahrzeugen befunden und sei mit ihrem Fahrzeug nach rechts gefahren und dort auf der mittleren Fahrspur mit dem Heck des Fahrzeuges der Klägerin kollidiert.

Streitig hat die Klägerin mit Hilfe eines Sachverständigen einen Unfallschaden in Höhe von 2.344,84 € bei ihrem Fahrzeug ermittelt. Die Beklagte zu 1.) hat diesen Schaden nicht in der gesamten Höhe anerkannt, sondern ausgehend von kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 1.680,92 € gemäß einer Haftungsquote von 50 % den Schaden vorgerichtlich reguliert.

Die Klägerin hat ihren Schaden der Höhe nach substantiiert dargelegt. Es wird diesbezüglich auf die Klagebegründung verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt,

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stellen den Unfallverlauf in Abrede und tragen im Übrigen vor, dass die Klägerin bei der Geltendmachung Ihrer Unfallschäden im Grundsatz der Abwendungsminderungspflicht vernachlässigt habe. Es wird diesbezüglich auf die Klageerwiderung ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Vernehmung der Beklagten zu 2.) als Partei. Für den Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt ebenso wie für die weiteren Einzahlen des Sach-und Streitstandes verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist begründet.

Anspruchsgrundlagen sind die Bestimmungen des § 115 VVG, soweit die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen wird, und die Regelungen der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2.) richtet.

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall durch die Beklagte zu 2.) schuldhaft verursacht worden ist, wogegen sich der Unfall für den Zeugen … als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat.

Die Zeugin … hat bei ihrer Vernehmung den Unfallverlauf, wie er von Klägerseite vorgetragen worden ist, im Wesentlichen bestätigt. Danach ist der Zeuge … mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der mittleren Fahrspur der …-Straße vor der Kreuzung …straße an einer Reihe von Pkw vorbeigefahren, die sich auf der Linksabbiegerspur befanden. Es ist dann zu einer Berührung gekommen. Die Zeugin hat dann die Geräusche einer Berührung auf der linken Seite des klägerischen Fahrzeuges als Fahrgast mitgekommen.
Es bestehen keine Hinweise, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen. Die Zeugin war nach dem persönlchen Eindruck des Richters bei ihrer Aussage erkennbar bemüht, der Wahrhaft entsprechend auszusagen. Das Gericht muss auch davon ausgehen, dass die Zeugin unbeteiligt ist und kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreites zu Gunsten der Klägerin hat.

Die Richtigkeit der Zeugenaussage der Zeugin wird im Übrigen bestätigt durch den Zeugen … , der unabhängig von der Zeugin in einem anderen Beweisaufnahmetermin den Unfallablauf in gleicher Weise geschildert hat, wenn auch diese Aussage des Fahrers allein nicht zur Bildung der Überzeugung des Gerichtes gereicht hätte. Der Zeuge ist unfallbeteiligt. Die Überzeugung des Gerichtes ist auch nicht beeinträchtigt aufgrund der Darstellung der Beklagten zu 2.) bei ihrer Parteivernehmung. Diese hat zumindest bekundet, dass auch sie en leichtes Geräusch eines Zusammenstoßes bemerkt hat. Auch die Art der Beschädigung an den beiden beteiligten Fahrzeugen spricht eindeutig für die Unfallschilderung der Klägerin, denn ein Schaden am Heck des vorbeifahrenden Fahrzeuges der Klägerin kann nur dann entstanden sein, wenn sich die Beklagte zu 2.) mit ihrem Fahrzeug in der Warteschlange auf der linken Fahrspur nach rechts bewegt hat.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind.
Die Beklagten haben dies zwar im Rechtsstreit in Abrede gestellt, doch ist dies nicht beachtlich, denn vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1.) diesbezüglich keine Einwendungen erhoben und darüber hinaus den  Schaden unter Zugrundelegung einer Quote von 50 % bereits vorgerichtlich reguliert.
Sie ist mit dem entsprechenden Einwand im Rechtsstreit nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum propium ausgeschlossen.

Die Klägerin kann den Schadenersatz auch in der geltend gemachten Höhe beanspruchen.
Die Klägerin hat ihren Schaden mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass die von dem Sachverständigen … ermittelten Stundensätze denen einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen.
Soweit die Beklagten die Höhe der Stundensätze beanstandet haben und die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf die Stundensätze einer freien Fachwerkstatt verweisen wollen, folgt das Gericht den Beklagten nicht.
Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für unzumutbar, dass die Klägerin sich auf die von den Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit durch die Firma … in Duisburg verweisen lassen muss.
Zum einen geht das Gericht diesbezüglich nicht von einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit aus, denn unwidersprochen von den Beklagten hat die Klägerin vortragen lassen, dass zumindest die Herstellergarantie bei Durchrostung im Fall einer Reparatur dieser Firma gefährdet gewesen wäre. In Anbetracht des Alters des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von etwas über drei Jahren, wird dies zu einer Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung.
Auch ist es nach Ansicht des Gerichtes unzumutbar, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer anderen Stadt verweisen zu lassen, dies in Anbetracht der Reparaturmöglichkeiten in einer Großstadt wie Düsseldorf.

Zur Höhe der Forderung verweist das Gericht auf die schlüssige Darstellung des Klägervertreters.
Die Hauptforderung besteht danach in Höhe von 1.299,63 €.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Beklagten haben auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu erstatten. Es handelt sich diesbezüglich um einen adäquat kausalen Schaden.
Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet. Das Gericht folgt diesbezüglicher Berechnung des Klägervertreters.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den Bestimmungen der §§ 708 ff. ZPO.

Streitwert 1.298,83 €

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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