AG Eisleben verurteilt entsprechend BGH VI ZR 225/13 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.5.2014 – 21 C 406/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch heute noch ein positives Urteil  des AG Eisleben zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Auch in diesem Fall hatte der eintrittspflichtige Kfu-Haftpflichtversicherer die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage gekürzt, obwohl auch der Versicherung in diesem Fall das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hätte bekannt sein müssen. Aber generell ist festzuhalten, dass gerade dieses BGH-Urteil den Versicherern ein gewaltiger Dorn im Auge der Schadensregulierung ist. Immer wieder wird von Seiten der Versicherer – teilweise in einer Form, dass man nur noch mit dem Kopf schütteln kann, wie zum Beispiel bei der Gehörsrüge des Kölner Rechtsanwalts in dem Rechtsstreit, der vom BGH zum LG Darmstadt zurückverwiesen wurde, gegen das BGH-Urteil VI ZR 225/13 polemisiert.  Dieser Blog wird über die lächerliche Argumentation der HUK-COBURG noch berichten. Aber zurück zu diesem Fall. Auch hier musste das Gericht die beklagte Versicherung auf das besagte BGH-Urteil hinweisen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                                                               Verkündet am: 26. Mai 2014
Eisleben

Geschäfts-Nr.:
21 C 406-13

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

hat das Amtsgericht Eisleben im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 8. Mai 2014 durch die Richterin am Amtsgericht B.

für  R e c h t  erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, 16,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2013 an den Kläger zu zahlen und diesen von der Forderung seiner Prozessbevpllmächtigten wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,- € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 16,07 €.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

A.     Der Kläger nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 16,07 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Dem Grunde nach besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte den Verkehrsunfallschaden des Geschädigten, der seine Ersatzforderung insoweit an den Kläger abgetreten hat, in vollem Umfang zu ersetzen hat. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens in Helmsdorf geschafft, die in regelmäßiger Zusammenarbeit mit dem Kläger steht.

Der Kläger hat neben einer seitens der Beklagten nicht angegriffenen Grundgebühr (gemeint ist wohl: Grundhonorar, Anm. des Autors!) in Höhe von 350,- € pauschale Fahrtkosten von 65,- €, Kosten für neun digitale Farbphotos in Höhe von 22,50 € und für nicht näher definierte Auslagen/Nebenkosten weitere 26,- € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 551,57 € berechnet. Die Beklagte zahlte hierauf 535,50 €. Abzüge hat sie vorgenommen, weil sie der Ansicht ist, dass die von dem Kläger in Ansatz gebrachten Nebenkosten überhöht seien und weist insoweit auch auf günstigere Angebote hin.

B.     Die Klage ist zulässig und begründet.

Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Beträge sind dessen Aufwendungen für die sachverständige Tätigkeit des Klägers und als solche erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Grundsätzlich darf ein Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage eines Geschädigten machen würde. Ein Geschädigter genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten schlagen sich regelmäßig in dieser Rechnung nieder. Diese Erkenntnismöglichkeiten sind im Rahmen der einzelfall- und subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu berücksichtigen. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des von einem Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung und der dieser zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar
erheblich über den üblichen Preisen liegt. Der Wissensstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kann die geltend gemachte Schadenshöhe nur infrage stellen, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (wie vorstehend zuletzt umfassend: BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 VI ZR 225/13, Rdnr. 7 ff,  veröffentlicht auch in VersR 2014, 474 sowie auch in DAR 2014, 194; DS 2014, 90; MDR 2014, 401; NJW 2014, 1947; NJW.Spezial 2014, 169; NZV 2014, 255  ). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Dass der Geschädigte von vorneherein hätte erkennen können, dass der Kläger nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Die Beklagte missversteht die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wenn sie meint, aus ihr den Schluss ziehen zu können, dass der Geschädigte vor Erteilung des Begutachtungsauftrags zu Erkundigungen verpflichtet war. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigere Honorarangebot ist ein Geschädigter gerade nicht verpflichtet (BGH, a. a. O., Rdnr. 10). Nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund seines individuellen Wissens- und Erfahrungsstandes, also ohne besondere Erkundigungen deutlich überhöhte Preise des Klägers hätte erkennen können, gäbe es eine Diskrepanz zwischen dem Betrag, den der Geschädigte für die Schadensbeseitigung für erforderlich gehalten hat und dem tatsächlich berechneten Honorar. Nur solche Mehraufwendungen würde ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten nicht machen.

Unterstellt, die Nebenkostenansätze des Klägers wären tatsächlich überhöht, hat die Beklagte doch bisher keine ausreichenden Umstände dargelegt, die dafür sprächen, dass gerade der Geschädigte dies – ohne Nachforschungen bei anderen Sachverständigen oder das Studium von Honorarbefragungen – von vorneherein erkannt hat
oder zumindest hätte erkennen können. Ein solches Odium haftet weder den berechneten Fahrtkosten, noch den Kosten der Digitalphotos oder den sonstigen nicht individualisierten Nebenkosten an. Keineswegs hätte der Kläger aus dem Umstand, dass man bei einer verbreiteten Drogeriemarktkette Digitalphotos für 0,27 € pro Stück erstellen lassen kann, den Schluss darauf ziehen können, dass der Kläger – einen einheitlichen Qualitätsstandard unterstellt – deutlich überhöhte Kosten in Ansatz bringt. Maßstab ist nämlich nicht der private Drogeriekettenkunde, sondern der Aufwand, den die am Markt tätigen KFZ – Sachverständigen in Ansatz bringen. Gleiches gilt im Ergebnis für die beanstandeten Fahrtkosten und die unbenannten sonstigen Nebenkosten. Ein strengerer Maßstab könnte allenfalls dann gelten, wenn KFZ – Sachverständige im Allgemeinen einen bestimmten Pauschalbetrag in Ansatz brächten (vergleichbar
mit der allgemeinen Unkostenpauschale als Schadensposition), dies allerdings auch nur dann, wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Erkenntnis von einer solchen Abrechungsweise in der Personengruppe, der der Geschädigten angehört, bereits zuverlässig durchgesetzt hätte. Dies ist jedoch erkennbar nicht der Fall.

Der Beklagten bleibt jedoch die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Abgesehen davon, dass die Beklagte ihren Vortrag selbst ausdrücklich nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt haben will, sind die von ihr dargelegten Umstände auch nicht geeignet, eine derartige Pflichtverletzung zu begründen. Zwar mag ein langer Anfahrtsweg eines Sachverständigen ein in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. Angesichts des nicht unerheblichen Umstandes, dass die Vertrauenswerkstatt des Geschädigten regelmäßig mit dem Kläger zusammenarbeitet, ist die vom Geschädigten hinzunehmende Belastungsgrenze bei einem Anfahrtsweg von 67,5 km aber noch nicht überschritten.

Die begehrten Zinsen schuldet die Beklagte, die mit Schreiben vom 19. Juni 2013 zur
Zahlung des Differenzbetrages bis zum 4, Juli 2013 aufgefordert worden ist, gemäß §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat den Kläger auch von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,- € freizustellen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden, sondern um einen Teil der als Schadensposition geschuldeten Rechtsverfolgungskosten. Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Absetzung eines Teils der verlangten Sachverständigenkosten war die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da sich die anwaltliche Tätigkeiten wegen des streitgegenständlichen Schadensfalls auf die Vertretung des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung beschränkt haben, hat die Abtretung auch nicht zu einer Vergrößerung des Schadens geführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 ZPO) ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 (VI ZR 225/13) jedenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mehr erfordert.

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