AG Frankfurt am Main spricht mit Urteil vom 14.10.2014 – 30 C 3293/14 – die vollen berechneten Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend veröffentlichen wir heute hier im Blog noch ein weiteres Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten. In diesem Fall war es die Württembergische Versicherung, die die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig gekürzt hatte. Auch die Württembergische Versicherung scheiterte mit ihrem Kürzungsverhalten vor den Schranken der Justiz. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auf die Grundsatzurteile des BGH zu der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, nämlich vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, sowie auch auf das Urteil des OLG Naumburg in NJW-RR 2006, 1029 hingewiesen. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 14.10.2014 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 3293/14 (25)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Württembergische Versicherungs AG, Hohenzollernstr. 46, 71638 Ludwigsburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. H. im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO mit Verfahrensstand vom 14.10.2014 für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 528,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2014 gegenüber dem Ing-Büro … , freizustellen.

2.      Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 EUR freizustellen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.      Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1. ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte – deren Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist – gemäß den §§ 17, 7 StVG, §§ 249, 823 BGB, § 115 VVG einen Anspruch auf Freistellung von nicht regulierten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 528,61.

a)
Der durch einen Unfall Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Herstellungsaufwands. Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Zahlung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.).

Da es jedoch bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten mangelt, welche einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg; NJW-RR 2006, 1029 Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, NJW 2012, 3658). An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend.

Selbst wenn man der Beklagten in der Bewertung folgen würde, dass das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar überhöht ist, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass dieses dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung oder Zahlung der Rechnung hätte bewusst sein müssen. Ein Auswahlverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet somit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen mithin bei der Prüfung des Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 – Juris).

Dem Geschädigten kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er als Laie hätte erkennen können, dass der Sachverständige ein überhöhtes Honorar geltend macht. Das Netto-Grundhonorar beträgt vorliegend zudem nur etwa 25,0 % des Gesamt-Nettoschaden.

Insoweit kann es dem Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht erkannte, dass eine quasi willkürliche bzw. nicht mehr der Üblichkeit entsprechende Honorarfestsetzung vorliegt bzw. dass der berechnete Preis und die Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Dieses gilt entsprechend auch für die berechneten Nebenforderungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Kosten für Fotos etc. auch nach der Auffassung des Gerichts nicht mehr den Rahmen des Üblichen wahren, sondern auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass von dem Geschädigten nicht erwartet werden konnte, dieses zu erkennen. Die Nebenforderungen liegen deutlich unter 30% des Grundhonorars, so dass sich alleine hieraus für den Geschädigten kein Anhaltspunkt ergeben musste, dass diese etwaig (teilweise) unangemessen überhöht sind. Hinsichtlich der Frage, welche Nebenforderungen ein Geschädigter als erforderlich ansehen durfte, vermag sich das Gericht insbesondere der Ausführungen des Landgerichts Saabrücken a.a.O. nicht anzuschließen. Die Ausführungen der Beklagtenseite zur Verhältnismäßigkeit von Kosten für Textseiten, Kopien etc. sind im Wesentlichen auch unbehelflich. Die Beklagte zielt hiermit darauf ab, dass in Rechnung gestellte Kosten aufgrund des Verhältnisses zwischen Preis und Leistung unangemessen seien. Dieses ist jedoch nicht relevant, da entscheidend auf Erkennbarkeit für den Geschädigten abzustellen ist.

Insoweit nahezu alle Sachverständigen für entsprechende Positionen unangemessene Kosten geltend machen, so vermag dieses an einer Erforderlichkeit und damit auch der Erstattungsfähigkeit der Kosten nichts zu ändern. Die Beklagte kann weder die Preisgestaltung der Sachverständigen allgemein bestimmen, noch kann diese einem Geschädigten mit entsprechender Argumentation eine Erstattung tatsächlich aufgewandter Beträge verweigern.

b)
Die Beklagte hat den Kläger nach alledem nicht nur von den nicht regulierten Kosten des Sachverständigen … in Höhe von 228,97 EUR für das Schadensgutachten vom 21.05.2014 freizustellen, sondern auch für die nicht regulierten Kosten des Sachverständigen … in Höhe von 299,64 EUR für die spätere zusätzliche Stellungnahme.

Der geschädigte Kläger war insoweit berechtigt, das von Seiten der Beklagten angegriffene Schadensgutachten seinerseits auf die Richtigkeit der Einwendungen überprüfen zu lassen. Die dadurch entstanden Kosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher als unfallbedingter Schaden ebenfalls zu ersetzen (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.04.2012, Az. 2-31 0 1/11 – Bl. 118 ff. d.A.)

c)
Der Anspruch des Klägers richtet sich auch auf einen Schadensersatzanspruch, unabhängig von der Frage, ob der Kläger die Verbindlichkeiten gegenüber dem Sachverständigen oder seinem Prozessbevollmächtigten bereits erfüllt hat. Denn bereits die Belastung des Vermögens des Klägers mit dem Anspruch des Sachverständigen bzw. seines Prozessbevollmächtigten stellt einen Schaden dar. In diesen Fällen richtet sich der Schadensersatzanspruch auf Freistellung (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 4).

2.
Die zugesprochene Prozesszinsen folgen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch (seitdem 15.06.2014) ist von dem Kläger weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Die Klage war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.
Der Schadensersatz des Klägers gem. §§ 17, 7 StVG, §§ 249, 823 BGB, § 115 VVG
umfasst auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung gegen das Urteil nicht zuzulassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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