AG Frankfurt am Main verneint auch bei 14 Jahre altem Fahrzeug die Verweisung auf eine freie Werkstatt und verurteilt Aachen-Münchener Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 30.10.2014 – 31 C 2574/14 (10) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

es geht zum Amtsgericht in Frankfurt am Main zurück. Nachstehend geben wir Euch als Wochenendlektüre hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema fiktive Abrechnung, Wertminderung, Kostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherung bekannt. Interessant ist, dass auch das AG Frankfurt mit der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die fiktiven UPE-Zuschläge, wie sie im Schadensgutachten kalkuliert sind, zugesprochen hat. Auch zeigt dieser Rechtsstreit eindeutig, dass auch bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug eine Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar ist. Das verunfallte Fahrzeug war nämlich durchgehend und lückenlos scheckheftgepflegt. Ebenso interessant ist es, dass  das AG Frankfurt eine merkantile Wertminderung bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug mit über 100.000 km Laufleistung verneint hat. Damit hat sich das erkennende Gericht insoweit gegen die wohl überwiegende  Meinung in Rechtsprechung und Literatur gestellt, die der Auffassung ist, dass auch bei älteren und viel gelaufenen Fahrzeugen  nach einem Unfall eine merkantile Wertminderung eintreten kann (vgl. BGH VI ZR 357/03 = BGH NJW 2005, 277, 279, der der allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen hat und die Grenze der Zuerkennung der merkantilen Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Kfz. und einer Laufleistung von 100.000 km angenommen hat; vgl. auch weitere Urteile bei Wortmann DS 2009, 253, 257 Fußn. 52).  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                  Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 31 C 2574/14 (10)                                         30.10.2014

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Aachen Münchener Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Michael Westkamp, Aachen-Münchener-Platz 1, 52064 Aachen

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht L. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die den Kläger EUR 312,74 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerseite 1/3 und hat die Beklagtenseite 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung weiterer EUR 312,74 nach § 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG verlangen, darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Hierbei steht die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Schäden außer Streit, die Parteien streiten nur noch um die Schadenshöhe.

1.
Von den noch offenstehenden Reparaturkosten in Höhe von EUR 250,03 hat die Beklagte noch EUR 207,33 zu zahlen. Abzüge muss sich der Kläger hinsichtlich der rechten Zierleiste (EUR 22,68), des hinteren rechten Stoßfängerhalters (EUR 6,12) sowie der zum Einbau der beiden aufgeführten Teile (EUR 13,90) gefallen lassen.

Insoweit hat die Klägerin unter Vorlage des Schadensgutachtens K. , dessen Kalkulation die aufgeführten Teile und Arbeitszeiten enthält, sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Schadenssachverständigen behauptet, die Zierleisten – zum Stoßfängerhalter hat nicht sie, wohl aber der Schadenssachverständige gesondert ausgeführt – seien generell paarweise auszutauschen, um technische und optische Probleme zu vermeiden. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, dass die beiden Teile nicht beschädigt wurden – der Schadensbereich ist hinten links – und wiederverwendet werden können.

Die Beweislast für die Erforderlichkeit des Austauschs der Teile obliegt in dieser Situation der Klägerin. Diese hat zwar in der Klageschrift allgemein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten, dass die Reparaturkosten von EUR 845,11 ermittelt wurden. Es war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, dass das Gericht diesen Beweisantritt nicht für ausreichend erachtet. Auf den Hinweis, dass ein entsprechender Beweisantritt noch fehlt, hat die Klägerseite nicht mit einem solchen reagiert, so dass von Beweisfäiligkeit auszugehen ist.

Soweit die Beklagte weitere Beträge gekürzt hat, weil sie der Auffassung ist, dass sie den Kläger auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen könne sowie weil UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht zu regulieren seien, hat die Beklagte nachzuregulieren.

Zwar war das Fahrzeug des Klägers, ein VW Polo, zum Unfallzeitpunkt bereits 14 Jahre alt und wies einen Kilometerstand von rund 144.000 auf, so dass grundsätzlich eine Verweisung in Betracht käme. Jedoch hat der Kläger durch Vorlage des Servicehefts nachgewiesen, dass die Wartung des Fahrzeugs stets durch W-Vertragswerkstätten vorgenommen wurde. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich sowohl bei der Auto R. GmbH als auch bei der F.-S. GmbH gerichtsbekannt um VW-Vertragswerkstätten handelt. Damit ist nachgewiesen, dass im Fall des Klägers der Verweis auf die freie Fachwerkstatt unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des BGH ist, vgl. zu den Voraussetzungen Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, Rz. 15.

Auch kann die Beklagte keinen Abzug wegen der im Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge von 20 % vornehmen. Denn diese zählen auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den zu ersetzenden Kosten, zumindest dann, wenn sie in den in Betracht kommenden Reparaturwerkstätten anfallen. Nach einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten wegen Schäden an Fahrzeugen der Marke VW ist gerichtsbekannt, dass im Rhein-Main-Gebiet in VW-Vertragswerkstätten UPE-Aufschläge in kalkulierter Höhe anfallen.

2.
Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung in Höhe von EUR 100,00. Hier soll nicht verkannt werden, dass es diesbezüglich wegen der verbesserten Fahrzeughaltbarkeit keine starren Grenzen hinsichtlich Fahrzeugalter und Laufleistung mehr geben kann, jenseits derer grundsätzlich kein Schaden wegen einer merkantilen Wertminderung eintreten kann. Jedoch sind bei Überschreiten einer Laufleistung von 100.000 km und eines Fahrzeugsalters von 5 Jahren zumindest detaillierte Darlegungen erforderlich, weshalb hier noch eine merkantile Wertminderung eintreten sollte. Das hier betroffene Fahrzeug, ein Polo, überschreitet diese Werte mit einem Alter von 14 Jahren und einer Laufleistung von 144.000 km deutlich. Hinzu tritt, dass ausweislich des Schadensgutachtens ein reiner Blechschaden vorlag, wie sich aus der Kalkulation des Schadensgutachtens sowie den Lichtbildern entnehmen lässt. Zudem wies das Fahrzeug laut Schadensgutachten verschiedene reparierte Vor- und nicht reparierte Altschäden auf. Insbesondere war bereits der Heckstoßfänger erneuert worden. Weshalb dann die nunmehrige – wohl nochmalige – Erneuerung bloß der Stoßfängerabdeckung eine Vertiefung eines dann ja wohl schon zuvor bestehenden merkantilen Minderwerts zur Folge hätte, erschließt sich nicht. Vor diesem Hintergrund reichen die Darlegungen des Sachverständigen K. in dessen ergänzender Stellungnahme vom 22.09.2014, die auf den Einzelfall nicht eingehen, nicht aus, um hinreichend Anknüpfungstatsachen für die Einholung des zu dieser Frage angebotenen Sachverständigengutachtens zu bieten. Allein aus einer entsprechenden Offenbarungspflicht folgt bei dem Alter, der Laufleistung, der Art des Schadens sowie der Vor- und Altschäden jedenfalls kein Minderwert.

3.
Anspruch hat der Kläger wiederum auf Zahlung des noch ausstehenden Anteils der Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 105,41. Das Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst die Rechnung des Sachverständigen infolge der Abtretung vollumfänglich – unter Kürzung der dann an den Kläger ausgekehrten Summe – beglich und ihr damit bekannt war, dass die Voraussetzungen des Rückfalls des diesbezüglichen Anspruchs an den Kläger vorlagen, treuwidrig und nicht zu beachten.

Auch besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Sachverständigenkosten, obgleich vorliegend ein verhältnismäßig geringer Schaden vorlag. Denn entscheidend ist abzustellen darauf, ob die Beauftragung eines Sachverständigen aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. Zwar sind die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, können aber einen Gesichtspunkt für die Beurteilung darstellen, ob die Einholung des Gutachtens erforderlich war. Dies ist hier zu bejahen. Die ermittelten Kosten liegen – auch nach Abzug unter Ziffer 1. – noch immer in dem Bereich, der nicht mehr als bloße Bagatelle einzustufen ist.

Eine Überprüfung der Höhe des Sachverständigenhonorars hat in diesem Prozess nicht zu erfolgen. Überprüft werden kann die Höhe des Honorars im Prozess des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen zur Last fällt oder die Honorarüberhöhung evident ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

4.
Keinen Anspruch hat der Kläger auf Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 5,00. Das Gericht schätzt die allgemeine Kostenpauschale auf EUR 25,00, diesen Betrag hat die Beklagte bereits gezahlt.

5.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Ab. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11,713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Frankfurt am Main verneint auch bei 14 Jahre altem Fahrzeug die Verweisung auf eine freie Werkstatt und verurteilt Aachen-Münchener Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 30.10.2014 – 31 C 2574/14 (10) -.

  1. Logopäde sagt:

    „Eine Überprüfung der Höhe des Sachverständigenhonorars hat in diesem Prozess nicht zu erfolgen. Überprüft werden kann die Höhe des Honorars im Prozess des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen zur Last fällt oder die Honorarüberhöhung evident ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall.“

    So ist es richtig, weil schadenersatzrechtlich wichtig.

    Auswahlverschulden und § 249 BGB, sind der Baldachin, der die Rechte des Geschädigten vor Sonnenbrand schützten sollte.

    Logopäde

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    Willi Wacker führt in seiner einleitenden Kommentierung zu diesem Urteil aus:

    „Ebenso interessant ist es, dass das AG Frankfurt eine merkantile Wertminderung bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug mit über 100.000 km Laufleistung verneint hat. Damit hat sich das erkennende Gericht insoweit gegen die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur gestellt, die der Auffassung ist, dass auch bei älteren und viel gelaufenen Fahrzeugen nach einem Unfall eine merkantile Wertminderung eintreten kann (vgl. BGH VI ZR 357/03 = BGH NJW 2005, 277, 279), der der allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen hat und die Grenze der Zuerkennung der merkantilen Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Kfz. und einer Laufleistung von 100.000 km angenommen hat; vgl. auch weitere Urteile bei Wortmann DS 2009, 253, 257 Fußn. 52).“

    Diese Urteil steht m.E. BGH VI ZR 357/03 = BGH NJW 2005, 277, 279 nicht entgegen, denn das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bezüglich des Eintritts einer Merkantilen Wertminderung eine detaillierte Begründung fehlt und zwar angesichts des Alters, der Laufleistung, des Ehaltungszustandes mit Vor-und Altschäden sowie der Schadencharakteristik, des Reparaturumfangs und der Reparaturkostenhöhe.
    Vor diesem Hintergrund ist es schon „verwegen“, eine Merkantile Wertminderung von 100,00 € durch Gutachten zu berücksichtigen, die allein schon der Höhe nach nicht marktrelevant sein dürfte.
    Die Richterin hat mit nachfolgenden Überlegungen all das sorgfältig beachtet, was in unfallbedigter Zuordnung relevant ist und insoweit ausgeführt:

    „Vor diesem Hintergrund reichen die Darlegungen des Sachverständigen K. in dessen ergänzender Stellungnahme vom 22.09.2014, die auf den Einzelfall nicht eingehen, nicht aus, um hinreichend Anknüpfungstatsachen für die Einholung des zu dieser Frage angebotenen Sachverständigengutachtens zu bieten. Allein aus einer entsprechenden Offenbarungspflicht folgt bei dem Alter, der Laufleistung, der Art des Schadens sowie der Vor- und Altschäden jedenfalls kein Minderwert.“

    Ich halte deshalb dieses Urteil für mustergültig, denn auch alle weiteren Überlegungen sind nachvollziehbar.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum&Tangendorf
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  3. Werner H. sagt:

    Auch dieses Urteil ist heute auf JuraBlogs veröffentlicht.
    So langsam breiten sich die in diesem Captain-Huk-Blog veröffentlichten Urteile schnell bundesweit aus. Der Bekanntheitsgrad von Captain-Huk wird immer größer.
    Macht weiter so, Jungs!

  4. SV F.Hiltscher sagt:

    @
    Dipl.-Ing. Harald Rasche says:
    18. Januar 2015 at 11:41

    „Vor diesem Hintergrund ist es schon “verwegen”, eine Merkantile Wertminderung von 100,00 € durch Gutachten zu berücksichtigen, die allein schon der Höhe nach nicht marktrelevant sein dürfte.“

    Hallo Herr Kollege Rasche,
    es zeigt sich aber in erfreulicher Weise, trotz der in diesem Fall klar undurchsetzbaren Wertminderungsforderung, oder „Verwegenheit“ wie Sie es noch freundlich umschrieben aber trefflich nennen, dass ein Umdenken der SV erfolgt, damit das „Monopol“ der gezielt erstellten u. von schweren Mängeln belasteten Berechnungsformeln interessierter Kreise, endlich gebrochen wird.

    Richtig sehen Sie nach meiner Meinung, dass ein Betrag von € 100.- (egal bei welcher Konstellation) nicht marktrelevant sein dürfte, weil ein Nachlass dieses niedrigen Betrages keinen geneigten Käufer überzeugen würde, dennoch ein mit einem Unfallschaden belastetes Fahrzeug zu erwerben.

    Verantwortungslos u. Schade finde ich es dass ein SV eine Schadenersatzposition in diesem speziellen GA-Fall ausweist, für welche es keinerlei begründare und nachvollziehbare Argumentation geben kann.
    Er verleitet damit seinen Kunden zu einem aussichtslosen u. kostenintensiven Prozess.

    Hervorragende Marktkenntnisse, Marktverständnis, Käuververhalten und besondere Situationen an nicht alltäglichen Gegebenheiten können es durchaus verlangen, dass merkantile Minderwerte als Schadenersatzleistungen auch bei 14 Jahre alten Fahrzeugen entstehen bzw. hinzukommen.
    Wenn aber vorgenanntes zutreffen sollte, kann das ein qualifizierter SV nachvollziehbar argumentieren.
    Das sollte aber die unabhängigen , qualifizierten SV nicht davon abhalten die merkantile Wertminderung für jedes Fahrzeug individuell und marktkonform zu schätzen, damit eine entsprechend richtige Bemessung im GA erfolgen kann.
    Berechnungsformeln sollten aber nicht mehr verwendet werden, weil diese zu keinem richtigen u. marktkonformen Ergebnis führen können, wie es durch die Studie HTS nachvollziehbar darzulegen ist.
    Den Ausführungen der Richterin hier, kann man sich nur anschließen.
    Mfg
    SV F.Hiltscher
    u.a. (federführend bei Wertminderungsstudie HTS)

  5. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrter Herr Dipl-Ing. Harald Rasche,
    da haben Sie meinen Vorspann falsch verstanden. Ich habe das BGH-Urteil gerade für die neuere (richtigere) Ansicht angeführt. Nach der bis dahin wohl herrschenden Ansicht war es doch so, dass eine merkantile Wertminderung nur bis 5 Jahre und unter100.000 km zuerkannt wurde. Jetzt wird überwiegend vertreten, dass auch bei älteren Fahrzeugen und einer Laufleistung von mehr als 100.000 km eine Wertminderung zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 2005, 277, 279; AG Prüm Urt. v. 15.1.2008 – 6 C 522/06 -; AG Fürstenwalde Urt. v. 24.7.2008 – 12 C 102/08 -; weitere Urteile auch bei Wortmann DS 2009, 253, 257 Fn. 52).

    Ob in dem streitgegenständlichen Verfahren ein merkantiler Minderwert verbleibt, mag ich ncht zu sagen. Das überlasse ich den Sachverständigen. Ich wollte mit dem Vorspann nur erklären, dass nach neuerer Rechtsprechung und Literatur auch bei älteren und länger als 100.000 km gelaufenen Fahrzeugen durchaus auch eine Wertminderung anfallen kann. Man denke nur an einen verunfallten Opel-Senator oder Diplomat oder einem BMW V8 oder einen Mercedes 190 SL. Bei diesen Fahrueugen dürfte auch bei längerer Laufleistung bei einem Unfall eine merkantile Wertminderung zuzuerkennen sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. SV F.Hiltscher sagt:

    @Willi Wacker says:
    18. Januar 2015 at 18:19

    „jetzt wird überwiegend vertreten, dass auch bei älteren Fahrzeugen und einer Laufleistung von mehr als 100.000 km eine Wertminderung zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 2005, 277, 279; AG Prüm Urt. v. 15.1.2008 – 6 C 522/06 -; AG Fürstenwalde Urt. v. 24.7.2008 – 12 C 102/08 -; weitere Urteile auch bei Wortmann DS 2009, 253, 257 Fn. 52). “

    Hi Willi,
    wo sind jene Urteile aus neuerer Zeit, ohne einen SV der sich nur auf falsche Berechnungsmehoden beruft? (es kann keine einzige richtige geben)
    Nach wie vor berechnen SV die merkantile Wertminderung ohne Marktverstand, damit sie ein Rechtsanwalt oder Richter aufgrund von einer simplen Formel nachrechnen kann.
    Dabei wird „nachvollziehbar “ offensichtlich von SV und Juristen falsch verstanden!
    Es ist nicht nur nachvollziehbar, wenn vom SV bis zum Hauptschüler etwas nachgerechnet werden kann, was eine gleiche Summe ergibt.
    Dazu braucht man keine SV, das können sehr viele Personen.
    Das wirklich nachvollziehbare Ergebnis sollte mindestens dem entsprechen was eine merkantile Wertminderung aus dem herrschenden Marktgeschehen ergibt und nicht dem Resultat einer Schadenbegrenzer- Formel entspricht welches auf das jeweilige Objekt gar keine Anwendungsberechtigung erfüllt.
    SV F. Hiltscher

  7. Franz511 sagt:

    Hallo Herr Kollege Hiltscher,
    wo kann man denn die Wertminderungsstudie HTS bekommen? Ich habe über Google nichts herausfinden können. Über einen Hinweis wäre ich sehr erfreut. Besten Dank.
    mit kollegialen Grüßen
    Franz511

  8. SV F. Hiltscher sagt:

    Franz511 says:
    “Hallo Herr Kollege Hiltscher,
    wo kann man denn die Wertminderungsstudie HTS bekommen? Ich habe über Google nichts herausfinden können. Über einen Hinweis wäre ich sehr erfreut. Besten Dank.
    mit kollegialen Grüßen
    Franz511″

    Hi,
    die Redaktion kennt meine Mail-Adresse.
    Diese Studie HTS werden Sie jetzt noch nicht googeln können, weil sie unter sehr viel Fleiss, Zeit u. Geldeinsatz von ca. 10 Kollegen finanziert und erarbeitet wird.
    Die Teil- Ergebnisse von HTS, welche aus der Beantwortung von ca. 250 Fragen an Geschädigte, SV und Autoverkäufer gestellt wurden, zeigten bereits auf wie marktfremd und falsch alle Berechnungsmethoden sind.
    Vor allen Dingen sieht man anhand von HTS, wie sich SV von diesen Wertminderungsformeln seit Jahrzehnten manipulieren lassen und ihre Kunden damit benachteiligen.
    MfG
    SV F. Hiltscher

  9. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ F.Hiltscher

    Sehr geehrter Herr Kollege Hiltscher,

    a l l e schematisiert angelegten Berechnungsmethoden bzw. Berechnungs“modelle“ genügen nach eigehender Überprüfung nicht dem methodischen Ansatzpunkt für die Einschätzung der Merkantilen Wertminderung, der die durch den Unfall eingetretenen Minderung des Verkehrswertes im Sinne einer konkreten Vermögenseinbuße erfassen soll. Mit allen Berechnungsmethoden wird v o r g e b e n d über die Höhe der Merkantilen Wertminderung bestimmt, anstatt der tatsächlichen Marktsituation e r k e n n e n d mittels einer Recherche Rechnung zu tragen.

    Für die Verifizierung der Merkantilen Wertminderung muss deshalb notwendigerweise auf die konkreten Bewertungsvorstellung der Teilnehmer an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt im Zeitpunkt des Abschlusses der Reparatur abgestellt werden und diese sind weitaus vielschichtiger, als sie in den bekannten Berechnungsformeln zum Ausdruck kommen und zudem regional sowie zeitlich schwankend.

    Es ist deshalb auch immer praxisnah die Frage zu klären, um welchen Mindestbetrag der Fahrzeugwert herabgesetzt werden müsste, damit das Unfallfahrzeug bei Unterstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur am Gebrauchtwagenmarkt wieder gleichermaßen veräußerbar wäre, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug, denn auch DAS gehört last not least zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund wird vielleicht auch die von Dir angesprochenen Fülle der Fragen verständlich die auf eine solche Recherche
    abstellen.

    Da auch der Merkantile Minderwert eine Schätzgröße ist, wie auch der als maßgebliche Bezugsgröße zu unterstellende Fahrzeugwert, ist leicht nachvollziehbar, dass es DEN Merkantilen Minderwert nicht gibt, wie nach Berechnungsfomeln zu vermuten. Vielleicht kann diese kleine Anmerkung dazu beitragen, zukünftig Irritationen im Fokus unterschiedlichster Interpretationen zu vermeiden, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Teilnehmer an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt in der Regel gerade nicht aus Kraftfahrzeugsachverständigen bestehen und damit Argumentationen, die allenfals einen Technischen Minderwert betreffen könnten , nicht beurteilungsrelevant sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  10. Buschtrommler sagt:

    Herr Rasche,
    sehr gut formuliert. Die Bandbreite hinsichtlich Minderwert ist äusserst facettenreich und dies wird immer wieder nur ansatzweise berücksichtigt.
    Jeder Sv, der seine Tätigkeit fachgerecht betreiben will, sollte sich dies „hinter die Löffel“ tackern.

    Grüsse aus dem Norden…..

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