AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2014 – 32 C 158/14 (18) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier eine „Sammelklage“, was eigentlich nur eine Klagehäufung ist,  aus Frankfurt am Main zum Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung aber hanebüchen. Obwohl das selbst erstellte Honorartableau der HUK-COBURG keinerlei Außenwirkungen entfalten kann, wird schon wieder – oder immer noch – mit demselben argumentiert. Seit BGH VI ZR 225/13 ist bekanntlich das Honorarergebnis des BVSK nicht mehr maßgeblich. Nun muss das selbst gestrickte Honorartableau herhalten, das allerdings nur werkvertraglich ausgerichtet ist. Entscheidend im Schadensersatzrecht ist jedoch die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB. Woraus sich nach dem Vortrag der beklagten HUK-COBURG Allg. Vers. AG für die jeweiligen Geschädigten ergeben soll, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien, schweigt sich die HUK-COBURG aus, obwohl sie für ihren Vortrag die Darlegungs- und Beweislast trägt (siehe BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90).  Das ist auch im aktuellen BGH-Urteil bestätigt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                              Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 32 C 158/14 (18)                                              30.05.14

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Kläger

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vtr. d. d. Vorstand, d. vtr. d. Dr. Wolfgang Weiler, Schadenaußenstelle, Lyoner Str. 10, 60524 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht R. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.459,83 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 447,00 Euro seit dem 30.12.2011, aus 256,55 Euro seitdem 30.12.2011, aus 268,10 Euro seitdem 30.12.2011, aus, 355,77 Euro seitdem 30.12.2011, aus 347,35 Euro seit dem 29.01.2011, aus 314,64 Euro vom 29.01.2011 bis 19.01.2012, aus 125,14 Euro seit dem 20.01.2012, aus 378,56 Euro seit dem 17.02.2011, aus 123,83 Euro seit dem 15.11.2011, aus 85,51 Euro seit dem 01.11.2011 und aus 72,02 Euro seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Sachverständigenvergütung aus 10 Schadensfällen aus abgetretenem Recht.

Der Kläger ist Inhaber eines Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeugtechnik, der Beweissicherungsgutachten zur Feststellung der Schadenshöhe an Kraftfahrzeugen nach Verkehrsunfällen erstellt. Die Beklagte ist in den 10 Schadensfällen die gegnerische Haftpflichtversicherung, deren Einstandspflicht dem Grunde nach zu 100 % außer Streit steht. In keinem der Fälle hat der Kläger mit den Geschädigten vor Gutachtenerstellung eine Honorarvereinbarung getroffen. Sämtliche Rechnungsbeträge halten sich, sowohl was das Grundhonorar angeht, als auch hinsichtlich der Nebenkosten innerhalb der in der BVSK Tabelle 2008/2009 HB III dargestellten Bandbreiten.

Am 29.03.2010 wurde das Fahrzeug der M. An. O. auf der BAB 3, Richtung Würzburg, Höhe Offenbacher Kreuz beschädigt. Der Geschädigte beauftragte durch Herrn G. S. den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 4.295,90 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.375,00. Der Kläger stellte der Geschädigten 762,00 Euro in Rechnung. Auf Bl. 32, 34 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 315,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 447,00 Euro begehrt. Die teilweise Regulierung wurde über die Schadaußenstelle der Beklagten in der Lyoner Straße in Frankfurt vorgenommen. Mit Schreiben vom 16.12.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 29.12.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.Am

17.05.2010 wurde das Fahrzeug der J. S. im Kreuzungsbereich der L3016/L 3014 beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 985,74 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 400,55 Euro in Rechnung. Auf Bl 43, 45 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 144,00 Euro über die Schadaußenstelle der Beklagten in der Lyoner Straße in Frankfurt, so dass der Kläger nunmehr noch 256,55 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 16.12.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 29.12.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 20.05.2010 wurde das Fahrzeug der N. K. auf dem City Ring in Frankfurt am Main beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 888,94 Euro netto. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 8.500,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 412,10 Euro in Rechnung. Auf Bl 49, 51 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 144,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 268,10 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 16.12.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 30.12.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 07.12.2010 wurde das Fahrzeug des D. B. auf der Königssteiner Straße in Bad Soden im Taunus beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.478,87 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.075,00 Euro. Der Kläger stellte dem Geschädigten 579,77 Euro in Rechnung. Auf Bl 55, 57 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 224,00 Euro über die Schadaußenstelle der Beklagten in der Lyoner Straße in Frankfurt, so dass der Kläger nunmehr noch 355,77 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 16.12.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 29.12.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 07.12.2010 wurde das Fahrzeug der S. K. in Alt-Rödelheim beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 1.927,07 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.275,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 548,35 Euro in Rechnung. Auf Bl 59, 61 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 201,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 347,35 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 19.01.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 28.01.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 25.12.2010 wurde das Fahrzeug des G. K. in der Gotenstraße in Frankfurt am Main beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf geschätzte 6400,00 Euro brutto bei einem Wjederbeschaffungswert von 1.575,00 Euro. Es handelt sich um einen Totalschaden. Der kläger stellte dem Geschädigten 504,14 Euro in Rechnung. Auf Bl. 66, 68 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 189,50 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 314,64 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 19.01.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 28.01.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 19.01.2011 wurde das Fahrzeug der C. H. auf der Shell Tankstelle in Rosbach v.d.H. beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 3.435,74 Euro netto bzw 4.088,53 Euro brutto. Der Wiederbeschaffungswert betrug 3.300,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 642,06 Euro in Rechnung. Auf Bl 73, 75 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 263,50 Euro über die Schadaußenstelle der Beklagten in der Lyoner Straße in Frankfurt, so dass der Kläger nunmehr noch 378,56 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 08.02.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 18.02.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 13.09.2011 wurde das Fahrzeug der T. U. im Kreuzungsbereich der Landesstraßen L 3015/L 3367, Bad Soden, Taunus beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf geschätzte 9.600,00 Euro brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.850,00 Euro. Ein wirtschaftlicher Totalschaden lag vor. Der Kläger stellte der Geschädigten 611,83 Euro in Rechnung. Auf Bl. 81, 83 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 488,00 Euro über die Schadaußenstelle der Beklagten in der Lyoner Straße in Frankfurt, so dass der Kläger nunmehr noch 123,83 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 31.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 14.11.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 17.09.2011 wurde das Fahrzeug der J. B. in der Schulstraße in Bad Soden im Taunus beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 1.967,04 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.625,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 551,51 Euro in Rechnung. Auf Bl. 89, 91 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 466,00 Euro über die Schadaußenstelle der Beklagten in der Lyoner Straße in Frankfurt, so dass der Kläger nunmehr noch 85,51 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 17.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 31.10.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 29.10.2011 wurde das Fahrzeug des A. Ü. in der Straße im Boden 18 in Hattersheim am Main beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.518,19 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.725,00 Euro. Der Kläger stellte dem Geschädigten 612,02 Euro in Rechnung. Auf Bl. 97,99 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 540,00 Euro über die Schadaußenstelle der Beklagten in der Lyoner Straße in Frankfurt, so dass der Kläger nunmehr noch 72,02 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 28.03.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 12.04.2012 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Der Kläger ist der Ansicht, die Geschädigten hätten ihm ihre Ansprüche wirksam abgetreten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.459,83 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 447,00 Euro seit dem 30.12.2011, aus 256,55 Euro seit dem 30.12.2011, aus 268,10 Euro seit dem 30.12.2011, aus, 355,77 Euro seit dem 30.12.2011, aus 347,35 Euro seit dem 29.01.2011, aus 314,64 Euro vom 29.01.2011 bis 19.01.2012, aus 125,14 Euro seit dem 20.01.2012, aus 378,56 Euro seit dem 17.02.2011, aus 123,83 Euro seit dem 15.11.2011, aus 85,51 Euro seit dem 01.11.2011 und aus 72,02 Euro seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die begehrten Beträge seien weder erforderlich, noch angemessen und ortsüblich. Der erforderliche Betrag ergebe sich aus dem Honorartableau der Beklagten. Die geltend gemachten Nebenkosten seien überhöht. Es fehle Vortrag, welche der Position tatsächlich angefallen seien. Es dürfe keine Vermengung von Abrechnungen nach Pauschale und nach Aufwand erfolgen. Schreibkosten könnten nicht in Ansatz gebracht werden, da von vornherein ein schriftliches Gutachten gefordert sei. Ferner bestehe das Gutachten aus Textbausteinen und werde nicht einzeln geschrieben. Kopierkosten seien nicht erstattungsfähig. Die Geräteanschaffung dürfe nicht eingespeist werden. Porto- und Telefonkosten seien nicht zu erstatten. Kosten für die EDV Bearbeitung seien bereits über das Grundhonorar abgegolten.

Den Geschädigten sei erkennbar gewesen, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien. Jedem Verbraucher sei bekannt, dass der Ausdruck einer Digitalphotographie wenige Cent kostet. Es sei ferner für jeden erkennbar, dass Schreibkosten und Kilometerpauschalen nicht gesondert abgerechnet werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 2.459,83 Euro aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 398, 249 BGB.

Der Kläger ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Abtretungen sind hinreichend bestimmt. Im unteren Teil der jeweiligen „Aufträge zur Erstellung eines Gutachtens und Abtretungserklärung“ tritt der jeweilige Geschädigte seine Ansprüche auf Erstattung der Rechnung inkl. Mehrwertsteuer des Sachverständigen M. an diesen ab. Dies ist hinreichend bestimmt. Der Sachverständige und hiesige Kläger hat die Abtretungen jeweils angenommen.

Zur Bestimmung der an den Kläger abgetretenen Ansprüche ist zu ermitteln, in welcher Höhe dem Kläger seinerseits Ansprüche gegenüber den Geschädigten zustehen. Denn die Erklärung, wonach die Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf Erstattung der Rechnung des Sachverständigen abgetreten werden, kann bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Geschädigten nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Abtretung auf die Höhe der dem Gutachter auf Grund des Vertrages tatsächlich zustehenden Vergütung begrenzt ist und sich nicht etwa nach jedweder vom Kläger in Rechnung gestellten und gegebenenfalls vertragswidrig überhöhte Vergütung. Mangels ausdrücklicher Vergütungsvereinbarung schulden die Geschädigten dem Kläger die übliche Vergütung und haben auch den darauf gerichteten Anspruch abgetreten. Die Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern kann sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 632 BGB, Rn. 15).

Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO die Höhe der geschuldeten üblichen Vergütung unter Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (vgl. LG Frankfurt 13.05.2011, 2/1 S 313/10). (Dabei sei darauf hingewiesen, dass vorliegend der Sachverhalt nicht identisch ist mit dem, der dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 zugrunde lag. Vorliegend geht es um die Üblichkeit, dort um die Erforderlichkeit der Kosten.) Eine Bestimmung des Üblichen anhand eines seitens der Beklagten nicht näher präzisierten Honorartableaus scheidet aus. Die Beklagte hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Zudem wird aus dem Vortrag, nachdem die jeweiligen Haftpflichtversicherer eine bundeseinheitliche Regelung anstreben, deutlich, dass eine solche zurzeit noch nicht besteht.

In der BVSK Honorarbefragung ist unter HB III ein Honorarkorridor ausgewiesen als Bandbreite, in der sich die übliche Vergütung bewegt. Auf Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Auftragnehmer innerhalb dieses Honorarkorridors ein Bestimmungsrecht gem. §§ 315, 316 BGB zustehen soll. Unstreitig halten sich die vom Kläger geforderten Grundhonorare sowie die Nebenkosten innerhalb der BVSK Tabelle 2008/2009.

Sofern die Beklagte insbesondere die Nebenkosten als übersetzt ansieht, mag dies in einer Einzelfallbetrachtung durchaus zutreffen sein, es ändert jedoch nichts an der Üblichkeit der Beträge.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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6 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2014 – 32 C 158/14 (18) – .

  1. SV aus Hessen sagt:

    Völlig zu Recht hat das Gericht das Honorartableau der HUK als Bemessungsgrundlage abgelehnt. Dieses Honorartableau ist das Papier nicht wert, auf dem es dargestellt wird.

  2. Werner H. sagt:

    Wieder ein Schlag gegen HUK-Coburg!

  3. Scouty sagt:

    Dass ein solches Pamphlet, wie das Honorartableau der Huk-Coburg -Versicherung, überhaupt Gegenstand einer ernsthaften Diskussion sein kann, ist für mich ein Phänomen. Da geht ein Versicherer her, konstruiert sich nach eigenen Vorstellungen selbst eine Liste für Gutachterkosten und behauptet steif und fest, diese sei Maßstab für den zu erbringenden Schadenersatz. Damit werden alle geschädigten als Tölpel gebrandmarkt, die eine Regulierung der tatsächlich entstandenen Gutachterkosten zu Recht bzw. im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung erwarten. Der Gipfel der Dreistigkeit ist jedoch die Bezugnahme auf eine BVSK-Erhebung mit Vergangenheitsdaten, die aus guten Gründen nicht verständlich erläutert wird und mit der der Eindruck erweckt werden soll, dass man ja nur auf das abgestellt habe, was eh schon existiert. Betrachtet man jedoch das daraus konstruierte Zahlenwerk mit netto zu brutto und den zugebilligten Nebenkostenanteil, so erkennt man die ganze Widersprüchlichkeit und die Dreistigkeit, die auch unseren Deutschen Richterinnen und Richtern zugemutet wird. Der normative Charakter des Schadenersatzes in einer besonderen Kreation läßt grüßen.

    Scouty

  4. Komödiantenstadl sagt:

    „Woraus sich nach dem Vortrag der beklagten HUK-COBURG Allg. Vers. AG für die jeweiligen Geschädigten ergeben soll, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien, schweigt sich die HUK-COBURG aus, obwohl sie für ihren Vortrag die Darlegungs- und Beweislast trägt (siehe BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90). “

    Na, Willi, Wacker, das kann doch nur der in diesen Fragen kompetente Vorstand erklären. Aber die Herren sind plötzlich stumm, taub und blind, was gerichtlich geklärt werden könnte, ob das tatsächlich der Fall ist.

    Man muß sich einmal rein ziehen, , was die Beklagte da für einen schadenersatzrechtlich nicht mehr zu überbietenden Unsinn präsentiert, wenn sie „argumentiert“:

    „Die Beklagte trägt vor, die begehrten Beträge seien weder erforderlich, noch angemessen und ortsüblich. Der erforderliche Betrag ergebe sich aus dem Honorartableau der Beklagten.

    Die geltend gemachten Nebenkosten seien überhöht. Es fehle Vortrag, welche der Position tatsächlich angefallen seien. Es dürfe keine Vermengung von Abrechnungen nach Pauschale und nach Aufwand erfolgen.

    Schreibkosten könnten nicht in Ansatz gebracht werden, da von vornherein ein schriftliches Gutachten gefordert sei. Ferner bestehe das Gutachten aus Textbausteinen und werde nicht einzeln geschrieben. Kopierkosten seien nicht erstattungsfähig. Die Geräteanschaffung dürfe nicht eingespeist werden. Porto- und Telefonkosten seien nicht zu erstatten. Kosten für die EDV Bearbeitung seien bereits über das Grundhonorar abgegolten.

    Den Geschädigten sei erkennbar gewesen, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien. Jedem Verbraucher sei bekannt, dass der Ausdruck einer Digitalphotographie wenige Cent kostet. Es sei ferner für jeden erkennbar, dass Schreibkosten und Kilometerpauschalen nicht gesondert abgerechnet werden könnten.“

    Erkennbar ist auch hier, dass das Gericht mit einer neben der Sache liegenden Argumentation massiv drangsaliert wird, eine nicht erlaubte „Überprüfung“ vorzunehmen, die der BGH unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verworfen hat, denn es geht um die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die ganze Niederträchtigkeit des Vortrages ergibt sich allerdings auch aus der Bezugnahme auf eine BVSK-Erhebung, denn gerade diese führt den geradezu irrwitzigen Vortrag der Beklagten ad absurdum. Kein Wunder, dass da selbst eine Richterin schnell die Übersicht verliert und auf Beurteilungsansansätze verfällt, die schadenersatzrechtlich obsolet sind. Eine hingezirkelte Berufung steht zu erwarten, wenn ich mich nicht täusche.

    Mit freundlichen Grüßen

    Komödiantenstadl

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Komödiantenstadl,
    das passt. Vortrag der HUK-COBURG in dem Rechtsstreit und das Treiben auf der Bühne des Komödiantenstadls. Beides sind Nonsens.
    Aber, wenn die Verantwortlichen der HUK-COBURG argumentativ nicht mehr weiter kommen, dann wird eben Unsinniges vorgetragen. Vielleicht findet sich ja ein dummer Richter oder eine Richterin, die den Blödsinn aufnimmt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @

    Hier zeigt sich deutlich, dass diese unseriösen Privatfirmen u. a. die HUK-COBURG, mit den bundesdeutschen Gerichten ohne jeglichen Respekt, so verfährt u. agiert wie sie will.
    Das deutsche Rechtssystem versagt bei solchen Gaunern und kann so oft und beliebig manipuliert werden.
    Was man mit den Versicherern u. Banken erlebt ist nichts anderes wie mit einem organisierten Verbrechertum.
    Wie wurde erst kürzlich äußerst zutreffend das Emblem der deutschen Bank bezeichnet ?
    „Stabiler Rahmen, für schräge Geschäfte „.
    Das Schild der HUK-Coburg bedeutet „Abschirmung der Vorstände gegen jegliche Rechtskonformität und Vernunft“.

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