AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich Insurance plc zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars [30 C 3037/12 (75) vom 04.03.2013]

Mit Entscheidung vom 04.03.2013 [30 C 3037/12 (75)] wurde die Zurich Insurance plc durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht.

Wieder einmal wurde der Zurich Insurance plc ins Stammbuch geschrieben, dass sich die Kürzung des Sachverständigenhonoars nicht lohnt und durch sinnlose Prozesse – wie dieser – letztendlich nur die Versichertengemeinschaft der Zurich Insurance plc unnötig belastet wird. Darüber hinaus leidet auch das Image der gesamten Zurich Gruppe unter der Strategie der Zurich Insurance plc.

Wieder einmal mehr gab es für den Anwalt der Beklagten die gerichtliche Bestätigung, dass es keine Rolle spielt, ob die beklagte Mandantschaft aus Coburg kommt, oder aus Frankfurt. Rechtswidrige Kürzungen bleiben rechtswidrig. Da spielt es keine Rolle, wer beklagte Partei ist.

Das Urteil wurde erstritten und zur Veröffentlichung eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Frankfurt am Main                                              Verkündet – lt. Prot – am:
Aktenzeichen: 30 C 3037/12 (75)                                         04.03.2013

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-SV & Ing.-Büro H. u. G. GbR aus A.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I. & P. aus A.

gegen

Zurich Insurance plc, Niederlassung für Deutschland, vertr. d.d. Direktor Ralph Brand, Solmsstr. 27-37, 60486 Frankfurt am Main

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 46,70 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmitte! gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum ganz überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat mit Abtretungserklärung vom 02.07.2012 seinen Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis auf Erstattung der Sacherverständigenkosten in Höhe des Bruttobetrages von 732,33 Euro gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 45,70 Euro aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, da auf den vorgenannten Anspruch bislang durch die Beklagte nur ein Teilbetrag i.H.v. 686,63 Euro gezahlt wurde.

Der Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, §§ 249 Abs. 1, 398 BGB.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte den Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.06.2012 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten hat.

Die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geforderten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 02.07.2012 sind als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13).

Das vorliegend durch den Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar i.H.v. 529 Euro netto lässt aus Sicht des Geschädigten im vorliegenden Fall jedenfalls kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennen, da insbesondere nach der Auswertung des BVSK-Honorarkorridors HB V 2011 das Honorar mit 529 Euro innerhalb des Honorarkorridors von 507,- Euro bis 557,- Euro liegt.

Auf die – zwischen den Parteien streitige – Frage, ob vorliegend eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossen wurde, kommt es nicht an. Denn auch bei Fehlen einer solchen Vereinbarung sind die Kosten zu erstatten, da sich diese im Rahmen der üblichen Vergütung halten.

Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt. (LG Nürnberg-Fürth, 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11).

Entscheidend ist damit, ob die durch den Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprachen, da dem Unfallgeschädigten mangels Vereinbarung einer Vergütung jedenfalls kein über die übliche Vergütung hinausgehender Vermögensschaden entstanden ist und zur Wiederherstellung im konkreten Fall auch kein über die übliche Vergütung hinausgehender Finanzierungsbedarf bestand.

Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 632 BGB Rn. 22). Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzgrundlage.

An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden. Andere als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich.

Da sich, wie bereits oben festgestellt, dass Grundhonorar des Sachverständigen i.H.v. 529 Euro netto im Rahmen des BVSK-Honorarkorridors HB V 2011 hält, handelt es sich hierbei um eine übliche und angemessene Vergütung i.S.d. § 632 BGB.

Der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der Umsetzung der Schadenshöhe in Honorarstufen um eine nicht angemessene Umrechnung, da der Zeitaufwand für die Gutachtenerstellung lediglich etwa 40 Minuten betrage, greift nicht durch. Bei der Bemessung nach Schadenshöhe wird der Zeitfaktor gerade nicht herangezogen; er kann daher auch nicht als Korrektiv eingesetzt werden. Gegen die Angemessenheit der Umsetzung der Schadenshöhe in Honorarstufen bestehen vorliegend keine Bedenken, da sich die Berechnung des Grundhonorars des Klägers im Rahmen des sogenannten Honorarkorridors der BVSK-Befragung 2011 hält.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite bestehen seitens des Gerichts auch keine Bedenken im Hinblick auf die gesonderte Abrechnung der Schreibkosten sowie weiterer Nebenkosten. Zwar handelt es sich in der Sache um Aufwendungen des Werkunternehmers, also des Sachverständigen. Diese sind aber gleichwohl, wie bei der Herstellung jedes anderen Werkes, als Teil der Werklohnforderung auf den Kunden umlegbar. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Sachverständige diese Kostenpositionen gesondert in der Rechnung ausweist oder ob er sie als Teil des Pauschalhonorars, ohne diese offenzulegen, abrechnet. Es spricht also nichts dagegen, wenn diese Kostenpunkte gesondert neben der geistigen Leistung und dem Risiko der Erfolgshaftung für die Richtigkeit des Gutachtens in der Rechnung aufgeführt werden. Hinsichtlich der streitigen Frage, ob die Nebenkosten in der geltend gemachten Höhe überhaupt – und gegebenenfalls – in welcher Höhe angefallen sind, kann das Gericht gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung verfahren. Angesichts des vorliegenden Gutachtens vom 02.07.2012 sowie des daraus ersichtlichen Erstellungsaufwandes geht das Gericht davon aus, dass die, den abgerechneten Kostenpositionen zu Grunde liegenden Tätigkeiten zur Erstellung des Gutachtens auch tatsächlich erforderlich waren. Auch der Höhe nach sind die in Ansatz gebrachten Werte sowohl aus der Sicht des Geschädigten als auch allgemein angemessen, da die im Einzelnen in Ansatz gebrachten Kosten sich innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Befragung 2011 für Nebenkosten hält.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Anzusetzen war hier allerdings nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 (=32,50 EUR zzgl. 6,50 EUR Auslagenpauschale), da es sich ersichtlich nicht um eine überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Angelegenheit gehandelt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 der W RVG sind der richterlichen Überprüfung nicht durch die sog. Toleranzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs entzogen; der Bundesgerichtshof hat vielmehr mit Urteil vom 11.07.2012 (NJW 2012, 2813 f.), das zwischen den verschiedenen Senaten abgestimmt war, klargestellt, dass vom Gericht zu überprüfen ist, ob die Überschreitung der sog. „Kappungsgrenze“ von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist.

Der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2 des Tenors ist ebenfalls zulässig und begründet.
Dieser Zinsanspruch ist Teil des Verzugsschadens. Der Feststellungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, da der Kläger die Dauer des Verfahrens und damit auch die Dauer der Zinszahlungspflicht nicht beziffern kann. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit auch die Einzahlung der Gerichtskosten wurde durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Beklagten erforderlich. Die Möglichkeit die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags kosten rechtlich verzinst zu verlangen, steht einem materiell- rechtlichem Schadensersatzanspruch aus Verzug insoweit nicht entgegen, als dass in der Zeit zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages nach dem Kostenrecht keine Möglichkeit der Verzinsung gegeben ist. Infolgedessen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag. Der Anspruch besteht aber nur in Höhe der Kostenquote, die ausgeurteilt wird, denn für die weitergehenden Gerichtskosten bestünde mangels erfolgreichem Hauptantrag auch keine Verzinsungspflicht, (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.3.2004, Az. 3 U 184/03).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Insoweit die Klage abgewiesen wurde, lag nur eine geringfügige Zuvielforderung hinsichtlich Nebenforderungen vor, welche keine höheren Kosten verursachte.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 45 GKG.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich Insurance plc zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars [30 C 3037/12 (75) vom 04.03.2013]

  1. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott, Hans Dampf,
    da muss es für den Vertreter der beklagten Zurich-Versicherung doch frustrierend sein, bei der HUK-Coburg ausgemustert zu werden und jetzt bei neuem Auftraggeber auch keinen Erfolg zu haben? Auch ein Rechtsanwalt aus K. kann nicht aus Unrecht Recht machen. – Gott sei Dank!
    Servus und noch schöne Ostertage
    Aigner Alois

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