AG Frankfurt verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK-Coburg, legt die VKS-Honorartabelle zugrunde und verurteilt den Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.3.2011 -32 C 2475/10 (72)-.

Hallo Leute, hier wieder einmal ein  Urteil aus Frankfurt. Wie so oft ging es auch hier um restlichen Schadensersatz, den eigentlich der Krafthaftpflichtversicherer hätte vollständig ausgleichen müssen.  Die Klägerin hat in diesem Fall den Unfallverursacher, der bei der HUK-Coburg haftpflicht versichert ist, ohne seine Versicherung verklagt, und zwar vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht in Frankfurt. Die zuständige Richterin verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK-Coburg. Das Gericht wendet die VKS-Honorartabelle an. Im übrigen verurteilt die zuständige Richterin den Unfallverursacher zur Zahlung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz, die seine Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, ungerechtfertigterweise gekürzt hatte. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherungsnehmer so in einen – sinnlosen – Zivilrechtsstreit treibt. Dem VN wird nunmehr durch das Urteil klar, dass er eben nicht gut versichert ist. Eine gute Versicherung zeichnet sich damit aus, dass sie nach Recht und Gesetz reguliert. Lest aber selbst.

Amtsgericht Frankfurt am Main                         Verkündet durch Zustellung am:
Aktenzeichen: 32 C 2475/10 (72)                   18.03.2011

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Brigitte B-H, S.-weg in  H.

Klägerin

gegen

Georg M. , G.-str. in  D.

Beklagter

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 32 – durch Richterin …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 519,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prosentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5, Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird germ. § 313 a Abs, 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache und überwiegend auch hinsichtlich der Nebenforderungen begründet.

Die Klägerin hat gemäß S 7. Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der von dem Beklagten nicht beglichenen Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 519,10 EUR.

Der Beklagte haftet der Klägerin aus § 7 StVG für die der Klägerin entstandenen Schäden, nachdem der Beklagte am 09.05.2010 auf das vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin umfasst den Ersatz der von dem Beklagten nicht beglichenen weiteren Gutachtenkosten in geltend gemachter Höhe. Der Einwand des Beklagten, die von dem Sachverständigen B. für die Gutachtenserstellung in Rechung gestellten Kosten seien überhöht und damit nicht ersatzfähig, dringt nicht durch.

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gemäß § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Vom Schädiger zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zwar gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Hierbei ist der Geschädigte jedoch grundsätzlich in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am Besten zu entsprechen erscheint. Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/07).

Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit der im Falle der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens für den Geschädigten entstandenen Kosten. Diese sind – abgesehen von Bagatellschäden oder bei fehlerhaften Angaben des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen – grundsätzlich ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, da die Unfallbegutachtung der Wiederherstellung des Fahrzeugs dient. Dabei kann aus der Höhe der für die Gutachtenserstellung in Rechnung gestellten Kosten – mit Ausnahme des Vorliegen eines Auswahlverschuldens – regelmäßig nicht auf deren fehlende Erforderlichkeit geschlossen werden. Denn der Geschädigte ist auch vor der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass dem Geschädigten das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Anders als im Bereich des Mietwagengeschäfts ist eine Privatperson jedoch regelmäßig nicht in der Lage, einheitliche Abrechnungsmodalitäten oder allgemein gültige Preislisten für Sachverständige zu erheben und in der Folge zu vergleichen. Auch eine Einzelabfrage bei einer gewissen Anzahl an Sachverständigen mit anschließendem Preisvergleich erscheint schwerlich durchführbar, da die Sachverständigen ohne nähere Begutachtung des Fahrzeugs mitnichten bereit und in der Lage sein werden, eine verlässliche Kalkulation über den voraussichtlich anfallenden Kostenaufwand abzugeben. Darüber hinaus fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Situation im Mietwagengeschäft mit dem Bereich der Sachverständigenbeauftragung. Während die Mietwagenunternehmen einen besonderen Unfalltarif entwickelt hatten, der erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Tarifen lag, und damit für vergleichbare Leistungen divergierende Preise zum Nachteil der Versicherungsunternehmen anboten, ist eine entsprechende Marktsituation bei der Erstellung von Kfz -Gutachten nicht ersichtlich. Nach alledem wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der Kosten des von ihm ausgewählten Sachverständigen ausgehen müssen und dürfen. Erst wenn für den Geschädigten als Laie ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung erkennbar ist, ist ihm ein Auswahlverschulden anzulasten und die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten (teilweise) zu verneinen.

Anhaltspunkte für solch ein Auswahlverschulden der Klägerin bei ihrer Entscheidung zur Beauftragung des Sachverständigen B. und für eine für die Klägerin als Laien erkennbare Überhöhung von dessen Gebühren sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil halten sich die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen des Angemessenen, wie seitens des Gerichts gemäß § 287 BGB festgestellt werden kann. Bei Reparaturkosten in Höhe von 6.510,38 EUR inklusive Mehrwertsteuer ergibt sich – selbst ohne Hinzurechnung der weiteren Wertminderung von 8oo,00 EUR – gemäß der klägerseits vorgelegten VKS-Honorarempfehlung mit Stand Dezember 2008 ein Grundhonorar ohne Mehrwertsteuer zwischen 390,00 EUR und 585,00 EUR, wobei das Gericht aufgrund des nur geringfügig überschrittenen Gebührensprungs den Gegenstandswert bis 6.500,00 EUR zugrunde legt. In dieser Gebührenspanne liegt das von dem Sachverständigen B. zugrunde gelegte Grundhonorar von 529,00 EUR, und zwar noch unterhalb der Grundhonorarleitlinie von 540,00 EUR. Selbiges gilt im übrigen für den zwischen 494 EUR und 574 EUR liegenden Honorarkorridor der gerichtsbekannten BVSK-Honararbefragung 2008/2009. Dabei geht das Gericht davon aus, dass eine Pauschalierung des Grundhonorars in Verbindung mit der festgestellten Schadenshöhe zulässig ist.

Die Heranziehung des Gesprächsergebnisses BVSK 2009 – HUK-Coburg, auf das sich der Beklagte beruft, erscheint dem Gericht demgegenüber bereits aus dem Grunde nicht geboten, dass unter Ziffer 6 von dessen Erläuterungen festgehalten ist, dass die festgelegte Honorartabelle keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige darstellt. Ungeachtet dessen läge bei der für die dortige Berechnung relevanten hiesigen Schadenshöhe von 6.270,91 EUR (Reparaturkosten netto zuzüglich Wertminderung) das in dieser Tabelle festgelegte Gesamthonorar bei 718,00 EUR. Da gemäß Ziff. 4 der Erläuterungen 1o,oo EUR aufgrund der gefahrenen Strecke von mehr als 30 Kilometer hinzuzurechnen wären, beliefe sich das hiernach vorgesehene Honorar auf 728,00 EUR. Selbst auf dieser Grundlage erscheint das 20 Prozent darüber liegende abgerechnete Honorar des Sachverständigen B. in Höhe von 878,10 EUR nicht in einer zu einer ersichtlichen Unangemessenheit und einem Auswahlverschulden der Klägerin führendem Umfang überhöht.

Hinsichtlich der zuzüglich zum Grundhonorar geltend gemachten Nebenforderungen, die üblicherweise neben der Grundvergütung abgerechnet werden, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin diese nicht für angemessen halten durfte. Ungeachtet dessen sind die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die in der Rechnung aufgeführten Fahrt-, Schreib-, Foto- sowie Porto- und Telefonkosten liegen innerhalb der Vorgaben der VKS-Honorarempfehlung. Selbiges gilt für die Schreibkosten sowie die Kopien für die Fertigung einer Dokumentenkopie. Für die nach Freilegung des Schadensbereichs vorgenommene Zweitbesichtigung eine Fahrtkostenpauschale anzusetzen, ist ebenfalls nicht anzugreifen. Damit erscheinen auch diese Kosten nicht unangemessen überhöht. Zweifel bestehen allerdings, ob die für die Restwerteermittlung angesetzten Kosten über 20,00 EUR neben der Grundvergütung abgerechnet werden dürfen. Aus Sicht der Klägerin als Laie ist diese Problematik hinsichtlich einer von mehreren in der Rechnung aufgeführten Einzelpositionen jedoch nicht erkennbar, so dass aus ihrer subjektiven Betrachtungsweise, auf die es einzig entscheidungserheblich ankommt, von einer Erstattungsfähigkeit auszugehen ist.

Eine Anwendung der Grundsätze des JVEG für die Berechnung der Nebenkosten, wie beklagtenseits eingewandt, ist nicht angebracht. Einer Übertragung dieser auf die in § 1 JVEG benannten Verfahren beschränkte Vergütungsvorschriften auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter -anders als gerichtliche Sachverständige – dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 839a BGB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/07).

Der zugesprochene Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs, 1 Satz 2, 288 BGB. Soweit die Klägerin einen weitergehenden Zinsanspruch seit dem 07.05.2010 geltend macht, war die Klage abzuweisen. Ein Zahlungsverzug des Beklagten seit dem 07.06.2010 ist nicht substantiiert dargelegt. Das in der Klageschrift angeführte Schreiben, mit dem die weitere Kostenübernahme abgelehnt wurde und das somit eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellen könnte, stammt nach den klägerischen Ausführungen zum einen nicht von dem Beklagten, sondern von dessen Haftpflichtversicherung; zum anderen fehlt eine Angabe von dem Datum dieses Schreibens. Weitere gegenüber dem Beklagte verzugsbegründete Umstände sind nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 32 Abs, 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Zinsen war geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr, 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

So das Urteil der Amtsrichterin aus Frankfurt. Was ist Eure Meinung?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Frankfurt verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK-Coburg, legt die VKS-Honorartabelle zugrunde und verurteilt den Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.3.2011 -32 C 2475/10 (72)-.

  1. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Willi Wacker,
    wieder ein Urteil, das die Unwahrheit der Aussagen des GF des BVSK beweist. Bekanntermaßen bestreitet ja Herr Fuchs die Existenz des Gesprächsergebnisses BVSK mit HUK-Coburg. Ich frage mich nur, wie ein Gericht ein von der Beklagtenseite vorgelegtes Dokument auch in den Urteilsgründen behandeln kann, wenn es gar nicht existiert? Also beweist doch auch dieses Urteil, dass der GF des BVSK die eigenen Mitglieder und auch andere an der Nase herumführen will. Aber das wird ihm nicht gelingen, denn seine Unwahrheiten werden schnell entlarvt, wie dieses Urteil schnell beweist. Prima Urteil. Mehr solcher Urteile hier einstellen!!

  2. J.U. sagt:

    AG Frankfurt verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK-Coburg, legt die VKS-Honorartabelle zugrunde und verurteilt den Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.3.2011 -32 C 2475/10 (72)-.
    Dienstag, 14.06.2011 um 20:41 von Willi Wacker |

    Hallo, Willi Wacker,

    wenn auch nur ganz behutsam,geht für die HUK-Coburg, dieser Abenteuerritt zu Ende und die Statisten fallen zum guten Schluß auch noch vom Pferd.

    Das hat auch einen guten Grund, denn Gaukler waren schon im Mittelalter nicht besonders gut angesehen und im wilden Westen war ein Spiel mit gezinkten Karten schon immer gefährlich und eine Gratwanderung.

    Erstaunlich ist nur, mit welcher Hartleibigkeit sich dem Gerechtigkeitssinn und der obergerichtlichen Rechtsprechung immer noch widersetzt wird und das auch noch auf Kosten der betroffenen Versicherungsnehmer, die direkt verklagt werden.

    Der Krug geht eben so lange zu Wasser, bis er bricht und das geschieht jetzt immer öfters, denn wir erzählen auch jedem Unfallopfer , das bei der HUK-Coburg versichert ist, von dem Heldentum seiner Versicherung und den Risiken im Falle eines Unfalls.

    Aber auch die lange Diskussion um ein einziges Thema hat bewirkt, dass die Wahrheit nach oben kocht und das aktuell veröffentlichte Urteil des AG Frankfurt ist mal wieder ein gutes Beispiel dafür.

    Die Auswirkungen dieser Langzeitauseinandersetzung hat die HUK-Coburg verkannt oder auch nur einfach ignoriert getreu dem Motto: „Man wird doch noch mal spielen dürfen und den Einsatz nehmen wir eh aus der Portokasse.“

    Wer von der HUK-Coburg hat sich einhmal sinngemäß so geäußert ?

    Ist schließlich auch egal, denn die Richterinnen und Richter in unserem Lande sind inzwischen hellhörig geworden und machen dieses Spielchen immer weniger mit.

    Dass in einigen wenigen Fällen die HUK-Coburg glaubt, erfolgreich auf die örtliche Rechtsprechung verweisen zu können, zeigt nur überdeutlich, von welcher Hilflosigkeit letztlich das Kriegsgeschrei gestützt wird, zumal die zitierten Urteile nicht gerade das zum Ausdruck bringen, was beispielsweise der BGH in seinen Entscheidungen verdeutlicht hat und das können auch die Mietmäuler der Huk-Coburg nicht vom Tisch wischen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Holland

    J.U.

  3. U.J. sagt:

    Hi J.U.,
    Deine Vergleiche der HUK-Coburg mit den Gauklern und den Pokerspielern im Wilden Westen sind mehr als treffend. Gaukler, die falsch gespielt haben, wurden im Mittelalter an den Pranger gestellt. Falschspieler im Wilden Westen lernten die bleihaltige Luft dort kennen und blieben meist auch auf der Strecke. Man kann ja auch noch den Abenteuerritt mit dem Ritt der Geisterreiter vergleichen, dann haben wir ein abgerundetes Bild.
    Die rechtswidrigen Kürzungen der Coburger Firma hören dann auf, wenn der HUK-Coburg die Versicherten davon laufen, weil sie merken, dass sie bei dieser Versicherung nicht gut versichert sind. Welcher Versicherte ist schon mit einer Haftpflichtversicherung zufrieden, die ihn vor den Kadi zerren lasst, statt sein Missgeschick zu regulieren. Dafür ist die Versicherung, die im übrigen sogar eine Pflichtversicherung ist, abgeschlossen worden. Mit den Versicherungsprämien soll ein möglicher, nie auszuschließender Schaden reguliert werden, nicht die Gehälter der Vorstände finanziert werden.
    Die Versicherung ist für die Versicherungsnehmer da, nicht umgekehrt. Aber die bei der HUK glauben, die Versicherungsnehmer seien für die HUK-Coburg da. Wenn sie sich damit mal nicht vertun.
    Schöne Grüße nach Holland
    und viel Freude am Matjes.
    U.J.

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