AG Freising verurteilt nicht sofort regulierungswillige Krafthaftpflichtversicherung zur Zahlung der durch die hinausgezögerte Regulierung entstandenen Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigng, Standkosten und Anwaltskosten mit Urteil vom 11.9.2015 – 5 C 261/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch ein Urteil bekannt, aus dem eindeutig ersichtlich ist, was die nicht regulierungsbereite, aber eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, alles zu ersetzen hat, wenn sie nicht unverzüglich reguliert. Schadensersatz ist sofort fällig (vgl. BGH Beschl. v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – = BGH VersR. 2009, 128 = ZfS 2009, 79). Nach der Reschtsprechung des LG Saarbrücken sind dem eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherer zwei Wochen Regulierungszeit einzuräumen. Diese Zeit müsste in Zeiten modernster Telekommunikationsmittel auch ausreichend sein. Die Argumente der Versicherung bezüglich des „erheblichen“ Mitverschuldens des Geschädigten sind angesichts ihrer eigenen Regulierungsverzögerungen absurd. Leider ist uns die Versicherung nicht näher bekannt. Völlig zu Recht ist sie zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten, zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigng und Standkosten verurteilt worden, weil sie nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, reguliert hat. Die Schadensbelege, insbesondere die Reparaturkostenrechnung, lagen ihr rechtzeitig vor. Gleichwohl wurde – offenbar bewußt, um den Geschädigten mürbe zu machen, – nicht rechtzeitig reguliert. Wer so handelt, der muss dann auch die Konsequenzen der Mehrkosten tragen. Wer die Schadensregulierung hinauszögert, der muss eben auch die damit verbundenen sich aus dem Verzug ergebenden Mehrkosten zahlen. Damit ist dieses Urteil ein weiterer Beleg für die unkorrekte Regulierungsweise der Versicherer. Lest aber selbst das Urteil aus Freising zum Nutzungsausfall, zu den Mietwagenkosten, zu den Rechtsanwaltskosten und zu den Standkosten, wenn eine Versicherung die Schadenregulierung hinauszögert, und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes möglichst eisfreies Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Freising

5 C 261/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

… Versicherung AG

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Freising durch den Richter am Amtsgericht M. am 11.09.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2015 folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.989,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2014 sowie weitere 436,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.028,67 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 18.9.2014 gegen 19.20 Uhr fuhr Frau S. mit dem Fahrzeug des Klägers,
Opel Astra 1,4 GTC, amtliches Kennzeichen … auf der A 9 zwischen Pfaffenhofen und
Allershausen im Landkreis Freising in dichtem Verkehr in südliche Richtung. Das Frau S. vorausfahrende Fahrzeug der Firma … GmbH verloren von dem mitgeführten Anhänger, welcher bei der Beklagten haftpflichtversichert war, eine Laderampe, welche sodann auf die Autobahn fiel und mehrere nachfolgende Fahrzeuge beschädigte. U.a. geriet diese Laderampe unter den Wagen des Klägers und stieß zunächst gegen die Fahrzeugfront, wobei die Kühler-Lüfter-Einheit im Motorraum beschädigt wurde. Das Fahrzeug des Klägers war nicht mehr fahrbereit und wurde abgeschleppt. Der Kläger erteilte sodann umgehend der Firma Auto … den Reparaturauftrag.

Die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden aus dem Unfall, welcher für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ein unabwendbares Ereignis darstellte, ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat vorprozessual u.a. die Reparaturkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten und teilweise Mietwagenkosten erstattet.

Das Fahrzeug des Klägers war am 10.10.2014 repariert und stand zur Abholung bereit. Tatsächlich wurde das Fahrzeug jedoch erst am 25.11.2014 abgeholt.

Der Kläger trägt vor, dass er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage war. Sein Bankkonto sei zum fraglichen Zeitpunkt bereits im Saldo geführt worden. obwohl er unverzüglich die einschlägigen Versicherungen dahingehend informiert hat, dass er zur Finanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage sei, habe diese weder eine Reparaturkostenübernahmebestätigung abgegeben, noch anderweitig reagiert. Die zunächst angegebene … Versicherung sei um Erteilung einer Reparaturkostenübernahmebestatigung gebeten worden, ohne dass eine solche erteilt worden ist. Diese Mitteilung sei bereits von der beauftragten Werkstatt mit Schreiben vom 30.9.2014 angeschrieben worden. Im Rahmen der weiteren anwaltlichen Ermittlungen habe sich zu dann die Beklagte als zuständige Haftpflichtversicherung herausgestellt, wobei diese ebenfalls unverzüglich über die Notwendigkeit der Erteilung einer Reparaturkostenübernahmebestätigung mit E-Mail vom 8. 10.2014 informiert worden sei. Auch der beauftragte Anwalt habe nochmals mit Schreiben vom 8. 10.2014 auf die zusätzlich anfallenden Kosten infolge der fehlenden Reparaturkostenübernahmebestätigung hingewiesen. Das Schreiben vom 8.10.2014 sei per Fax übermittelt worden. Eine Reaktion erfolgte jedoch hierauf nicht. Tatsächlich sei das Fahrzeug am 10.10.2014 in repariertem Zustand zur Abholung bereit gestanden. Wegen fehlender finanzieller Mittel habe er daher Zunächst ein Mietfahrzeug anmieten müssen, für welches Kosten in Höhe von insgesamt 2.380,00 € entstanden seien. Hierauf habe die Beklagte lediglich 400 € bezahlt, so dass noch 1.980,00 € offen sein. Nach der Rückgabe des Mietwagens habe er bis zur endgültigen Abholung noch weitere 13 Tage auf sein Fahrzeug verzichten müssen, weswegen ihm eine Nutzungsentschädigung für diese Zeit von täglich 35,00 € zusteht, insgesamt 455,00 €. Erst nachdem am 24.11.2014 von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 4.812,46 € eingegangen sei, habe er das Fahrzeug am 25.11.2014 abholen können. Durch die verzögerte Zahlung seien bei den Werkstattbetrieb Standkosten in Höhe von 559,30 € für die Zeit vom 10.10.2014 – 25.11.2014 entstanden. Wegen des erhöhten Benzinverbrauchs des Mietfahrzeugs seien ihm zudem Benzinmehrkosten in Höhe von 27,77 € entstanden. Für die Anschaffung eines neuen Kennzeichenträgers und die erforderliche Nachstempelung seien Kosten in Höhe von 23,60 € standen, auf die bislang lediglich 17,00 € bezahlt worden seien, so dass noch ein Betrag von 3,60 € zur Zahlung offen sei. Der ursprünglich vorhandene Kennzeichen Träger sei bei dem Unfall verlorengegangen.

Der Kläger hat im Termin vom 21.8.2015 die Klage in Höhe von 11,90 € zurückgenommen.

Der Kläger beantragte zuletzt:

1.  Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag von 3.016,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 18.11.2014 zu bezahlen.

2.  Die Beklagtenpartei wird verurteilt, auf die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung an die Klagepartei weitere 436,26 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger in „ganz extremer Weise gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht verstoßen“ hat. Zum einen hätte der Kläger durch die Vereinbarung einer längeren Mietdauer die Kosten des Mietwagens mindern können. Zum anderen wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die notwendigen Reparaturkosten vorzufinanzieren. Ggf. hätte er hierzu ein… . Keinesfalls könne der Kläger das reparierte Fahrzeug wochenlang bei der Werkstatt stehen lassen.

Soweit der Kläger zudem Kosten für Benzinmehrverbrauch geltend mache, hätte er sich ein verbrauchsärmeres Fahrzeug aussuchen können bzw. umweltschonender fahren müssen.

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass eine 1,5 Geschäftsgebühr bei den Anwaltskosten nicht angemessen ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Zudem wird Bezug genommen auf die Hinweise des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hatte gemäß § 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG, 3 PflVG Anspruch auf Rückzahlung von 2.989,00 €. Lediglich die Benzinmehrkosten sind nicht zu erstatten.

Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, den Kläger würde eine Verletzung der Schadensminderungspfiicht betreffen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagen zusteht, soweit dieser zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist (vergleiche LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292, LG Aachen NJW 2013, 2294). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmögiichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne von §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft (u.a. BGH NJW 2010, 2426). Daanach steht dem Kläger für die Zeit zwischen dem Unfall vom 18.9.2014 bis zum Tag der tatsächlichen Abholung des reparierten Fahrzeugs, dem 25.11.2014, Ersatz der entstandenen Schäden zu. Ob ein Schädiger die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend ergebe zur Schadensbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur S.chadensbeseitigung einem Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH NJW 1989, 290). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen und zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH NJW 1989, 290).

Vorliegend hat der Kläger frühzeitig die Versicherung dahingehend informiert, dass er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage sei. Er hat dabei auch auf die Gefahren der Schadensberechnung hingewiesen. Damit hatte die Beklagte frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Der Kläger ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, in dem er einen Kontoauszug für die fragliche Zeit vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass sein Konto bereits überzogen war. Trotz Hinweis und wiederholter Anfragen hatte die Beklagte keinen Vorschuss geleistet oder eine Reparaturkostenübernahmebestätigung abgegeben. Die Verzögerung, die durch die verspätete Herausgabe des reparierten Fahrzeugs entstanden ist, ist daher nicht dem Kläger als Geschädigten anzulasten. Insofern hat die Beklagte für die Kosten der Standgebühr, der Mietwagenkosten (die im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach unstreitig waren) und des Nutzungsausfalls zu erstatten.

Zusätzlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 6,60 € zu, nachdem der Kennzeichen Träger verlorengegangen ist und die hierfür angefallenen Kosten für die Anschaffung eines neuen Trägers sowie entsprechende Stempelung durch die Verkehrsbehörde nachgewiesen sind.

Soweit der Kläger jedoch Benzinmehrkosten geltend macht sind diese nicht zu erstatten. Insofern hängt der Verbrauch des Fahrzeugs erheblich von dem Fahrverhalten des jeweiligen Fahrers ab. Geringfügige Mehrbelastungen sind dabei grundsätzlich von dem Nutzer auszugleichen und stellen keinen kausalen Schaden zu dem Unfall waren. Die Klage war daher in Höhe von 27,77 € abzuweisen.

Die geltend gemachten vorgerichtiichen Anwaltsgebühren sind berechtigt. Vorliegend stellte sich die Regulierung als schwierig und umfangreich dar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zunächst der richtige Versicherer herausgefunden werden musste und die Beklagte als einstandspflichtige Versicherung sich nicht von sich aus bei dem Geschädigten gemeidet hat. Es war vielmehr die schwierige und zeitaufwendige Aufgabe des Anwalts die richtige Versicherung herauszufinden. Besondere Schwierigkeiten bereitete dabei, dass das Kennzeichen des Unfalls auslösenden Anhängers zunächst nicht bekannt war. Vorliegend kann daher kein Regelfall derSchadensregulierung angenommen werden, zumal auch die einzelnen Schadenspositionen langwierig verhandelt werden mussten bis weitere Zahlungen erfolgten. Deshalb ist in diesem konkreten Fall eine 1,5 Gebühr angemessen.

Die Nebenforderung ergibt sich aus § 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der zurückgenommene Teil und der klageabweisend Betrag sind verhältnismäßig gering gegenüber dem geltend gemachten Anspruch, so dass eine Kostenquoteiung nicht veranlasst war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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6 Antworten zu AG Freising verurteilt nicht sofort regulierungswillige Krafthaftpflichtversicherung zur Zahlung der durch die hinausgezögerte Regulierung entstandenen Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigng, Standkosten und Anwaltskosten mit Urteil vom 11.9.2015 – 5 C 261/15 -.

  1. Fritz K. sagt:

    Zu diesem Urteil kann man nur sagen: Wer nicht rechtzeitig reguliert, den bestraft die Justiz mit weiteren Schadensforderungen. Recht so.

    Völlig daneben ist die Argumentation der Versicherung (welcher eigentlich?), wenn diese der Auffassung ist, dass der Kläger in „ganz extremer Weise gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht verstoßen“ habe. Wer hat denn hier gegen Recht und Gesetz verstoßen? Nicht der Geschädigte, sondern die Versichereung! Daher ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, wie die Versicherungswirtschaft insgesamt reguliert. Es wird bewußt der Geschäädigte am langen Seil geführt. Er soll zermübt werden, damit er im Kampf gegen den übermächtigen Versicherer klein beigibt. Aber Gott sei Dank gibt es genügend Geschädigte, die den Kampf gegen Goliath aufnehmen und erfolgreich durchführen, wie obiges Urteil zeugt.

    Der Versicherungswirtschaft muss immer vor Augen gehalten werden, dass Schadensersatz sofort fällig ist! Willi Wacker, du hast im Vowort bereits darauf hingewiesen Nach spätestens 14 Tagen muss regelmäßig die Entschädigung da sein. Anderenfalls muss gemahnt werden und Verzugsfolgen geltend gemacht werden.

  2. Scouty sagt:

    Das ist immer der gleiche Trick, der u.a. darin besteht, Unfallopfer unbegründet als nicht vernünftige und nicht wirtschaftlich denkene Menschen zu degradieren, um von dem rechtswidrigen Regulierungsgehabe abzulenken. Da hilft nur noch teeren, Straußenfeder in den zusammengekniffenen Hintern stecken und anzünden. Dann aber beim Vorstand anfangen und psychatrische Behandlung versagen. Die Einsicht und
    die Unterlassung kriminellen Verhaltens ist nur dann zu erwarten, wenn es wirklich brennt. Was kann da die Justiz leisten ?

    Scouty

  3. Kai sagt:

    Interessant ist auch die Begründung zur 1,5 Geschäftsgebühr:

    „Es war vielmehr die schwierige und zeitaufwendige Aufgabe des Anwalts die richtige Versicherung herauszufinden. Besondere Schwierigkeiten bereitete dabei, dass das Kennzeichen des Unfalls auslösenden Anhängers zunächst nicht bekannt war. Vorliegend kann daher kein Regelfall der Schadensregulierung angenommen werden, zumal auch die einzelnen Schadenspositionen langwierig verhandelt werden mussten bis weitere Zahlungen erfolgten.“

    Da gibt es in der täglichen Anwaltspraxis eine Vielzahl an Fällen, für die 1,5 Geschäftsgebühr begründbar ist.

    Grüße

    Kai

  4. Franz-Werner B. sagt:

    Hey Kai,
    hinsichtlich deines Hinweises auf die leicht erhöhte Gebühr des Anwalts sei darauf hingewiesen, dass es aufgrund der unübersichtlichen Instanzentscheidungen und den fast 100 Urteilen des BGH zum Schadensersatzrecht bei Verkehrsunfällen und den immer häufiger auftretenden Schadensersatzkürzungen durch die Versicherungen eigentlich gar keine einfach gelagerten Schadensfälle mehr gibt.
    Gruß
    Franz-Werner B.

  5. Knurrhahn sagt:

    @Franz-Werner B.

    Hallo, Franz-Werner B.,

    diese Mutmaßung traf schon 2009 (!) voll ins Schwarze und immerhin 8 Jahre später (!) ist fast alles noch weitaus komplizierter geworden, egal ob es sich um einen kleinen oder um einen größeren Unfallschaden handelt. Das sieht man beispielsweise an Honorarkürzungen unter 20,00 € besonders deutlich, wo auf Biegen und Brechen die rechtswidrig kürzende Haftpflichtversicherung den generell fragwürdigen „Erfolg“ sucht und auch Schriftsätze von fast 60 Seiten ihres Karl May Verschnitts per Fax an das Gericht nicht scheut. Eine 1,5 Geschäftsgebühr ist da eher die Regel als die Ausnahme, sonst könnten viele Urteile weitaus straffer abgesetzt werden.

    Lies mal aus nachfolgendem Urteil:

    Schwarz auf weiß – einfach gelagerte Schadenfälle gibt es nach Erkenntnis des AG Mitte Berlin nicht mehr – AZ 3 C 3385/08 vom 17.02.2009

    Im ausgeurteilten Rechtsstreit ging es um magere 39,00 Euro Anwaltsgebühren, die der hier beklagte Versicherer einem nach seiner Meinung geschäftlich gewandten Geschädigten nicht erstatten wollte. Daher, wenn sich ein Versicherer in den Allerwertesten beißen könnte, dann hätte dieser es nach der (eingefangenen) Urteilsbegründung der Richterin K., tätig am AG Mitte Berlin, tun müssen. Insbesondere, nachdem CH jetzt das gesamte Urteil vorliegt. Danke dem „edlen Spender“!

    So wie von der Richterin zu Papier gebracht, kann es nämlich kaum besser gesagt werden – nur wem grundsätzlich eine Versicherer unabhängige umfassende Schadenfeststellung und eine Versicherer unabhängige Rechtsvertretung zuteil wird, kann als Verkehrs-Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB realisieren.

    Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass gerade die Allianz Versicherungs AG einem Kunden von uns die Erstattung des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung, dass es sich bei einer Reparatursumme von ca. 1.400 Euro um einen einfach gelagerten Schaden handelt, verweigern wollte!, wäre sozusagen in weiser Voraussicht jeder hier gut beraten, das Urteil an alle bekannten Anwälte (auch und insbesondere RECHTSvertretungen, die von Rechtsschutzversicherern empfohlen werden), Kfz.-Werkstätten, an Versicherungsvertretern/Maklern, der örtlichen Presse und natürlich jedem Geschädigten als Anhang am Gutachten zur Kenntnis zu geben.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    „Zwar ist grundsätzlich bei einem einfach gelagerten Verkehrsunfall bei einem geschäftlich gewandten Geschädigten die Hinzuziehung des Rechtsanwalts für die erste Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich und daher nicht zu erstatten im Sinne des § 249 BGB. Ein derart einfach gelagerter Fall liegt bei einem Verkehrsunfall nach Meinung des Gericht grundsätzlich nicht (mehr) vor, da ein Geschädigter eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen hat, um im Schadenfall nicht ggf. auf einen Teil der Schadenkosten selbst sitzen zubleiben. dürfen. Alles in allem sind derart viele Rechtsfragen bei der Geltendmachung eines Schadens zu klären, s0 dass auch ein geschäftlich gewandter Geschädigter, der aber in dem Spezialgebiet Verkehrsunfallschaden nicht regelmäßig tätig ist, durchaus anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.

    In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage ganz eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche – wie bereits dargestellt – mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat. Ein Geschädigter muss vor allem damit rechnen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ihn auch keineswegs darauf aufmerksam macht, wenn er aus Unkenntnis verabsäumt hat eine Schadensposition aufzuführen. Es ist auch nicht jeder geschäftlich gewandte Laie in der Lage abzuschätzen, ob Nutzungsausfall in zutreffender Höhe gezahlt wurde.“

    Noch Fragen?

    Knurrhahn

  6. HUK-Observer sagt:

    @Scouty
    hej, Scouty,
    in Beantwortung Deiner Frage hätte ich den Vorschlag zu machen, diese Saubermänner in Nadelstreifen so oft wie möglich vor die Schranken des Gerichts zitieren, denn nur dieser Personenkreis verfügt über Detailkenntnisse, die auf den Tisch kommen müssen. Solange diese Feuerleger unbehelligt bleiben, wird sich nicht viel ändern. Es gibt prozessual bestimmt Gründe genug, so zu verfahren. Sonst einfach mal den Amtsrichter Müller vom AG Coburg befragen. Der scheint sich gut auszukennen.

    HUK-Observer

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