AG Fürstenwalde/Spree verurteilt die HDI zur Zahlung der erforderlichen Reparaturbestätigungskosten mit Urteil vom 1.10.2014 – 26 C 180/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch heute ein Urteil des AG Fürstenwalde an der Spree zu den Reparaturbestätigungskosten gegen die HDI-Versicherung bekannt. Nicht nur zur Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung ist die Reparaturbestätigung des Kfz-Sachversständigen erforderlich, sondern auch zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des vor dem Unfall  bestehenden Zustandes. Bekanntlich speichert die Versicherung die Unfalldaten in der HIS-Datei. Bei einem erneuten Unfallschaden wird darauf hingewiesen, dass ein Vorschaden vorlag. Nur mit der Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen kann der Geschädigte beweisen, dass der vormalige Unfallschaden ordnungsgemäß ausrepariert war. Insoweit hat die Reparaturbestätigung auch eine Beweisfunktion über das Schadensgutachten hinaus. Schon aus Gründen der Waffengleichheit sind daher die Kosten der Reparaturbestätigung als erforderliche Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 BGB dem Schädiger anzulasten. Völlig korrekt hat das Gericht entschieden, dass sich nach der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Dies wird häufig von Gerichten, aber auch von Anwälten, übersehen. Insgesamt ist das nachfolgende Urteil ein überzeugendes Urteil gegen die HDI und auch gegen die übrigen Versicherer, die ähnlich reagieren. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

26 C 180/14

Amtsgericht Fürstenwalde/Spree

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HDI Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Theodor-Heuss-Platz 7, 14052 Berlin

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree durch den Richter am Amtsgericht S. am 01.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 18.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägenn 131,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2014 zu zahlen.

3.         Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 131.73 €.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die von der Klägerin verlangten Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung des Kfz-Sachverständigen sind erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB. Die Frage der Erforderlichkeit ist regelmäßig fallbezogen zu überprüfen und war vorliegend zu bejahen. Zwar waren die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bereits reguliert, zum Nachweis des Nutzungsausfalls hätte auch die Vortage einer Reparaturrechnung gereicht. Allerdings darf der Geschädigte, der auf Gutachtenbasis abrechnet und in Eigenregie repariert, auch die Vorstellung des reparierten Fahrzeuges beim Sachverständigen und dessen Bestätigung der fachgerechten Reparatur für erforderlich halten, insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, Privatfotos mit einer aktuellen Tageszeitung zum Nachweis der Reparatur anzufertigen, befreit die Beklagte nicht von ihrer Erstattungspflicht. Denn nach allgemeinen Erfahrungssätzen lassen gerade Haftpflichtversicherer derartige Privatfotos, deren Herkunft und Identität sie nicht ohne Weiteres beurteilen können, nicht zum Nachweis einer fachgerechten Reparatur ausreichen.

Daneben sind auch die geltend gemachten restlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Nachdem die Beklagte bereits aussergerichtfich anteilig reguliert hatte, kann sie sich nunmehr nicht mehr auf das Bestreiten einer entsprechenden Kostennote zu Lasten der Klägerin verlegen. Im Übrigen hat sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch der Klägerin nach der entsprechenden Erfüllungsverweigerung der Beklagten nunmehr in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Das Fehlen einer anwaltlichen Kostennote beeinflusst im Übrigen nicht den anwaitiichen Anspruch.

Der Zinsanspruch gründet auf §§ 286 und 288 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Fürstenwalde/Spree verurteilt die HDI zur Zahlung der erforderlichen Reparaturbestätigungskosten mit Urteil vom 1.10.2014 – 26 C 180/14 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Der Geschädigte ist gut beraten, eine ordnungsgemäße Reparatur auch später noch beweisen zu können. Die HIS-Datei läßt grüßen. Jeder Geschädigte muß damit rechnen, daß ihm bei einem späteren Schadenfall entgegengehalten wird, er hätte den ersten Schaden nicht oder nicht richtig instandsetzen lassen. Deshalb sind die Kosten einer Reparaturbestätigung erforderlich im Sinne des § 249 BGB und vom Schädiger zu ersetzen.

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    Sie haben völlig recht. Schon allein durch das Speichern der Unfall und Fahrzeugdaten in der HIS-Datei besteht für das Unfallopfer ein gesteigertes Bedürfnis nach Beweissicherung der odnungsgemäß durchgeführten Reparatur.

    Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Unfallschadens den Schadensgutachter beauftragt, der bereits den Unfallschaaden beweismäßig dokumentiert hat, um eine Reparaturbescheinigung über das ausreparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).

    Es steht nämlich im Belieben eines jeden Kfz-Eigentümers sein beschädigtes Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen. Diese Befugnis des Geschädigten resultiert aus der ihm zustehenden Dispositionfreiheit. Wer selber repariert, darf den üblichen Fachwerkstattpreis fordern. Dieser Rechtsstandpunkt ist seit dem sog. Karosseriebaumeister-Urteil des BGH (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = VersR 2002, 918 = NZV 2003, 371) ständige Rechtsprechung. Eine Einschränkung ergab sich in der Rechtsprechung des BGH dann durch das VW-Urteil des BGH. Im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht kann der Geschädigte auf preisgünstigere freie Werkstätten verwiesen werden, wenn dies dem Geschädigten nicht unzumutbar ist (vgl. VW-Urteil des BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann).

    Zur Schadensberechnung gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers genügt im allgemeinen die Vorlage des Schadensgutachtens mit den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten (vgl. BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Zum Nachweis der Reparatur genügt die Vorlage von Lichtbildern, die das ausreparierte Fahrzeug zeigen. Dabei ist es zweckmäßig, den Zustand des ausreparierten Fahrzeuges durch den Sachverständigen dokumentieren zu lassen, der auch das Fahrzeug im verunfallten Zustand begutachtet hat.

    Zum Umfang des Schadensersatzes gehört das, was ein Geschädigter zur Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner subjektiven Sicht im vorhinein verständlicherweise veranlasst wurden. Hierbei gehören unstreitig die Kosten der Besichtigung und Begutachtung durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zum entsprechenden Herstellungsaufwand (BGH NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.). Aber auch die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalles fällt in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf.

    Die zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung bestreitet nämlich häufig, dass ordnungsgemäß repariert worden sei und verlangt die Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Der Einwand der Kfz-Haftpflichtversicherung, nur bei Vorlage der Reparaturkostenrechnung zur Zahlung verpflichtet zu sein, geht fehl, da es zur Schadensabrechnung einer Reparaturrechnung nicht bedarf. Dem Geschädigten ist es freigestellt, wann, wo, wie und ob er repariert. Den Schaden hat der Geschädigte bereits durch den Unfall erlitten und nicht erst durch das Ausgleichen der Reparaturkostenrechnung. Es ist spezieller Ausfluss der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit, dass das Entscheidungsrecht, wie, wann, wo und ob repariert wird, dem Geschädigten zusteht.

    Wird das verunfallte Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Kostenaufwand repariert, der unter dem vom Gutachter zugrunde gelegten Aufwand in einer Markenwerkstatt liegt, oder repariert der Geschädigte selbst, kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute ( LG Berlin ZfS 1996, 254). Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen (LG Potsdam ZfS 1996, 415). Wenn aber die Vorlage der Reparaturrechnung nicht verlangt werden kann, muss dem Geschädigten das Recht eingeräumt werden, das von ihm reparierte Fahrzeug durch den Schadensgutachter erneut begutachten zu lassen, damit die im Schadensgutachten festgestellte Ausfallzeit nachgewiesen werden kann bzw. der Geschädigte beweisen kann, dass der Unfallschaden vollständig und nach den Angaben des Gutachters repariert worden ist (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304).

    Deshalb sollte nach einer Eigenreparatur immer eine beweissichernde Reparaturbestätigung durch den Schadensgutachter in Auftrag gegeben werden. Dies auch schon, um der HIS-Datei zu begegnen.

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