AG Geestland spricht dem Geschädigten die von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten von 28,50 € in vollem Umfang zu mit Urteil vom 12.7.2016 – 3 C 612/15 (IV) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (welche eigentlich?) vor. Leider können wir dieses Urteil im unserer Urteilsliste wieder nicht einer bestimmten Kfz-Versicherung zuordnen. Deshalb erfolgt noch einmal unsere Bitte, den Namen der eintrittspflichtigen Versicerung mitzuteilen. Lest aber selbst das Urteil des AG Geestland (Niedersachsen) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht
Geestland

3 C 612/15 (IV)                                                                                       Geestland, 12.07.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. …

2. —

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Geestland im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 01.02.2016 am 12.07.2016 durch den Richter Dr. Fiedler für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 28,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung (restlicher) Sachverständigenkosten in Höhe von 28,50 € infolge eines Verkehrsunfalles vom 03.07.2015 aus abgetretenem Recht gem. §§7 Abs. 1, 17StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB.

1.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengebühren gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Folgendes: Ein Unfallgeschädigter kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

a)
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens überhaupt zu ersetzen hat, ist dabei nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (vgl. BGH NJW 2005, 356). Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (vgl. BGH a.a.O.).

Vorliegend sind ein Bruttoschaden von 6.481,88 €, eine Wertminderung in Höhe von 200 € sowie ein Wiederbeschaffungswert von brutto 7.000 € und Gutachterkosten in Höhe von netto 783 € gegeben. Weder das Verhältnis der Gutachterkosten zur Schadenshöhe noch das Verhältnis der Gutachterkosten zum Wert des Fahrzeugs geben dem Gericht Anlass, die grundsätzliche Erforderlichkeit des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen. Von einem etwaigen Missverhältnis musste der Geschädigte vor der Inauftraggabe des Gutachtens im Übrigen auch nicht ausgehen, denn die Bilder des beschädigten Fahrzeugs bzw. des Schadens an dem Fahrzeug legen nicht nahe, dass eine Reparatur hier von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre.

b)
Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Übrigen in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Maßgebend insoweit ist die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (zu diesen grundlegenden Voraussetzungen vgl. nur BGH, NJW 2007, 1450; NJW 2014, 1947).

Nach alledem reicht im Prozess ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seiner Versicherung grundsätzlich nicht aus. Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können. Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Rechnung ungekürzt bezahlt. Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung

–    der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.
–    der üblichen Sätze für Nebenkosten,
–    jeweils bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
–    auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen etwa OLG München, Beschluss vom 13.03.2015 – Az.: 10 U 579/15).

Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht in hinreichendem Maße nachgekommen.

Die Beklagte hat vor allem die grundsätzliche Abrechnung der Nebenkosten beanstandet. So seien die abgerechneten Kosten für Lichtbilder „völlig übersetzt“. Dies wurde indes nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. So nennt die Beklagte insbesondere schon keine Vergleichswerte für die Lichtbildkosten im näheren Umfeld.

Die Telefon- und Portogebühren in Höhe von 14 Euro sind nicht zu beanstanden. Auch hier fehlt substantieller Vortrag der Beklagten.

Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten ist der Beklagten insoweit beizupflichten, als dass die Entfernung zwischen dem Besichtigungsort und dem Sachverständigenbüro auffällig hoch ist. Die Kläger haben jedoch unbestritten vorgetragen, dass die vom näher am Besichtigungsort gelegenen Sachverständigen           berechneten Fahrtkosten vergleichbar hoch seien. Insofern sind die Fahrtkosten nicht zu beanstanden und in voller Höhe erstattungsfähig.

Zur Frage der generellen Zulässigkeit der Abrechnung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar verweist das Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat ein solches Vorgehen in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (BGH, NJW 2014, 1947) ausdrücklich nicht beanstandet und aufgezeigt, dass selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, es nicht in jedem Fall rechtfertigt, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Im Hinblick auf die sodann von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen teilt die Beklagte nicht mit, inwiefern die von den Klägern berechneten Sätze gerade nicht ortsüblich und angemessen sind. Vielmehr wird hier ein pauschaler Wert angesetzt und die Rechnung insoweit gekürzt. Für das Gericht ist so aber nicht ersichtlich, dass die Kläger zu überhöhten Preisen abgerechnet hätten. Hat die Beklagte insoweit aber schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Kläger zu überhöhten Preisen abgerechnet haben, so kommt es auf die Frage einer etwaigen Erkennbarkeit von überhöhten Preisen durch den Geschädigten nicht mehr an.

II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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