AG Gummersbach verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.8.2014 – 15 C 168/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und wieder war es die HUK-COBURG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Wieder einmal musste gegen die HUK-COBURG gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den gesamten Schadensersatzanspruch erfüllt. Nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Gummersbach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. bekannt. Offenbar haben sich bei dem Amtsgericht in Gummersbach die Zivilrichter auf eine gemeinsame Marschroute gegen die HUK-COBURG geeinigt. Das Urteil ist insoweit interessant, als die hier erkennende  Richterin der Abteilung 15 die Textbausteine der Abt. 16 aus dem Urteil 16 C 418/13 verwendet. Insgesamt eine korrekte Begründung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Nun noch ein Hinweis in eigener Sache. Aufgrund einer Veranstaltung in Frankfurt bin ich von Freitag bis Sonntag mal weg. In dieser Zeit könnt Ihr keine Beiträge von mir erwarten. Ich wünsche trotzdem ein schönes Wochenende.

Viele Grüße und bis Montag
Willi Wacker

15 C 168/14

Amtsgericht Gummersbach

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

hat das Amtsgericht Gummersbach
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.08.2014
durch die Richterin Dr. S.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,39 € zuzüglich vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Von der Darstellung eines Tatoestandes wird gem. §§ 313a, 496a ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 95,39 € aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1v 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die dem Geschädigten aus dem Unfallereignis vom xx.10.2013 in Wiehl OT Bomig resultierenden Schaden dem Grunde nach einzustehen hat. Der Geschädigte hat durch Abtretungserklärung (Anlage B1), seine Ansprüche gegenüber der Beklagten im Hinblick auf das Sachverständigenhonorar an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist daher aufgrund wirksamer Abtretung aktivlegitimiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretungserklärung unwirksam sei, sind nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass in der Abtretungserklärung vorgesehen ist, dass der Geschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche selbst zu sorgen hat, für den Fall, dass der Sachverständige seine Honoraransprüche gegen den Geschädigten geltend macht. Die Abtretung erfolgt insoweit erfüllungshalber.

Offen ist letztlich noch ein Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten anerkannten und regulierten Sachverständigenkosten in Höhe von 600,00 € und den von dem Kläger geltend gemachten 695,39 €, mithin 95,39 €.

Diese Kosten des Sachverständigengutachtens sind sowohl dem Grunde nach als
auch der Höhe nach erstattungsfähig. Sie gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung des Klägers (Anlage K 2) der Fall.

Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch gemäß § 249 BGB. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag zu zahlen. Maßgebliche Perspektive hierfür ist eine subjektive Schadensbetrachtung. Demnach ist ein Anspruch auf Ausgleich der Kosten, die zur Feststellung der Schadenshöhe entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie zur Geltendmachung des Scnadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind (vgl BGH Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 mwN). Soweit der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind ihm gegenüber weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt (Vgl. BGH Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 unter Verweis auf BGH Urt. v. 29.06.2004, VI ZR 211/03). Der Geschädigte darf sich zur Schadensbeseitigung grundsätzlich der Mittel bedienen, die aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheinen, was im Regelfall die Beauftragung eines qualifizierten Gutachters seiner Wahl umfasst (BGH aaO mwN). Die Forderung des Geschädigten darf allerdings nicht über das hinausgehen, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGHZ 162, 161 mwN). Bei der Beurteilung dessen ist auch auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (ebd.). Ein Geschädigter ist demnach grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes der Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ihm verbleibt allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 mwN). Ob sich jenes Risiko realisiert, ist jedoch von den individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abhängig. Ohne dass sich für den Geschädigten greifbare Anhaltspunkte einer überteuerten Preisgestaltung des von ihm gewählten Gutachters aufdrängen, kann ihm die Preisgestaltung auch nicht entgegengehalten werden, denn dies widerliefe dem Grundsatz, dass eine Preiskontrolle nicht stattfindet. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können einem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahfverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm hätte erfolgen müssen (OLG Düsseldorf Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07 mwN).

Nach den vorstehenden Grundsätzen haftet die Beklagte auch für den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag. Die seitens des Klägers in Rechnung gestellten Kosten sind insgesamt als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Soweit die in Ansatz gebrachten Beträge überhöht sind, nämlich das geltend gemachte Grundhonorar den nach der BVSK im entsprechenden Honorarkorridor vorgesehenen Höchstbetrag um 25,86 € übersteigt, sprechen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Geschädigten auch ohne weiteres erkennbar war. Für ein Auswahlverschulden oder eine evidente Überhöhung des Sachverständigenhonorars liegen keine Anhaltspunkte vor.

Dass die in Ansatz gebrachten Preise für Lichtbilder in Höhe von 32,00 € aus Perspektive des Geschädigten offenkundig überzogen sein sollen ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die angesetzten Porto-, Telefon- und Telefaxkosten von 7,80 €, Fahrtkosten in Höhe von 17,00 € sowie für Schreibkosten in Höhe von 15,70 €. Auch sind die geltend gemachten Schreib- und Kopierkosten nicht etwa verwirkt, das sie bereits in dem Grundhonorar enthalten sind. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum dies für den Geschädigte hätte evident erkennbar sein sollen. Das bloße Verhältnis von Grundhonorar zu Nebenkosten führt jedenfalls nicht dazu, dass dem Geschädigten durchgreifende Bedenken hätten kommen müssen.

2.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB seit dem dem 07.11.2013, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen endgültig verweigert hat, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

3.
Der Kläger hat ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch ihre Zahlungsverweigerung vom 07.11.2013 in Verzug befand.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 95,39 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Gummersbach verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.8.2014 – 15 C 168/14 -.

  1. Magnus Meier sagt:

    Langsam wird es langweilig….

  2. Klausi sagt:

    Mir net!

  3. Dorothea Habmichlieb sagt:

    Ja, Magnus Meier, das ist eine der Formeln, mit der man zu erkennen gibt, auf welcher Seite man seine Hütte gebaut hat. Einfach weiter der Langeweile fröhnen. Bringt ja auch was!

    Dorothea Habmichlieb

  4. Graf Zahl sagt:

    Ja der Herr Magnus Meier ist wohl eher einer von der Sorte, die zur beschriebenen Langeweile nichts beigetragen haben. Wie auch, man hat sich mit Kürzungen abgefunden.
    Diese SV´s, die mit dazu beigetragen hatten, dass ihre eigenen Auftraggeber mit betrogen und übern Tisch gezogen worden sind, diese Herren quieken heute schon wie die Ferkel, weil ihre Auftragslage eingebrochen ist.
    Siehe auch diesen unsäglichen SSH/VHV-Beitrag. Widerliche Truppe!
    Die VHV hat sich mittlerweile zum richtigen Hardliner entwickelt. Die versuchen doch echt noch die HUK zu toppen. Das klappt auch…mit solchen Typen, wie Magnus Meier.

    Sonnige Grüße aus Thüringen.

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