AG Hagen verurteilt die HDI mit fast ausgezeichnetem Urteil vom 1.7.2011 – 15 C 48/11 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus Hagen. Beklagte Versicherung ist dieses Mal die HDI. Auch die HDI kürzt unsinnigerweise die Sachverständigenkosten, sodass diese gerichtlich geltend gemacht werden mussten.  Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Alles in allem prima begründet. Dabei geht der zuständige Richter fast wortwörtlich nach dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 ) vor. Dann weicht der Richter vom BGH ab und prompt kommt zum Schluß ein Satz, der ansonsten zu dem ordentlichen Urteil gar nicht passt: “ Hat der Schädiger Zweifel an dem erstatteten Gutachten, so steht es ihm frei, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.“ Soll etwa damit eine Nachbesichtigung durch den Schädiger suggeriert werden? Was ist Eure Meinung?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

15 C 48/11

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HDl Direkt Versicherung, ges. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Breuer, Wedekindstr. 22 – 24, 30161 Hannover,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Hagen
im vereinfachten Verfahren nach der Sachlage vom 01.07.2011
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 351,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495a, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

Entscheidungsründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Sachverständigenhonorars in Höhe von 351,05 € gem. §§ 7, 17, 18StVG, 1 PflVersG, 105 1 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu.

Die erfolgte Abtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil der Kläger jedenfalls – nach der nicht nur zur Sicherung erfolgten Abtretung vom 20.04.2010 – einen eigenen und gerade keinen fremden Anspruch klageweise geltend macht (Weiß, NZV2010, 386, 387).

Der Abtretungsvertrag vom 20.04.2009 (Bl. 19 d. A.) ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nichtig. Aus den Erklärungen geht für einen objektiven Empfänger in der Position der Beklagten eindeutig hervor, dass die Zeugin … als Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenvergütung aus der Rechnung des Klägers vom 27.04.2009 abtritt.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die der Zeugin … (Geschädigte) infolge der Beauftragung des Klägers entstanden sind. Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten eines von dem Geschädigten zur Schadensfeststellung (insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl, BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH vom 29. Juni 2004 – VI  ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323). Zu erstatten sind die Gutachterkosten selbst dann, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar erwiesen hat, denn der beauftragte Privatgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i. S. d. §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB.

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989,10561). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 -VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132,373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365), Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Proess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.).

In der Regel wird der Geschädigte folglich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Anders als im Mietwagengeschäft fehlt es nämlich insoweit an allgemein zugänglichen und gültigen Preislisten. Aus diesem Grund verbietet es sich auch, den „Normaltarif“ – wie bei der Frage der erforderlichen Mietwagenkosten – gem. § 287 ZPO zu schätzen. Insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Anmietung eines Mietwagens und der Beauftragung eines Sachverständigen. Nur wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar ohne jegliche Berechnungsgrundlage festsetzt und das Preis-Leistungsverhältnis in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Verschulden bei der Auswahl zur Last zu legen ist, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen. Hinsichtlich eines für den Geschädigten erkennbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung handelt es sich aber ersichtlich um einen absoluten Ausnahmefall und ist bereits dann ausgeschlossen, wenn – wie hier – bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.500,00 € und einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 950,00 € ein Betrag in Höhe von 351,05 € in Rechnung gestellt wird. Insoweit ist weder der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2007 noch der Entscheidung vom 04.04.2006 zu entnehmen, dass zu einer Pauschalgebühr keine Nebenkosten hinzukommen dürfen. Es wird lediglich festgestellt, dass ein an der Schadenshöhe orientiertes Pauschalhonorar die Grenzen des vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungspielraums grundsätzlich nicht überschreitet. Nebenkosten sind hingegen üblich und zeichnen sich gerade dadurch aus, dass nicht jeder an der Schadenshöhe bemessene Auftrag denselben Arbeits- und Materialaufwand mit sich bringt. Insbesondere Fahrtkosten und Kosten für die Erstellung von Farbfotos können – je nach Beschädigung – völlig unterschiedlich ausfallen. Dies darf dann selbstverständlich auch gesondert abgerechnet werden. Die angesetzten Preise für Schreibarbeiten, Fotos und Fahrtkosten mögen nicht als besonders preiswert bezeichnet werden können. Insgesamt führt dies allerdings nicht zur Annahme, dass ein Missverhältnis vorliegt. Es ist schließlich auch insoweit nicht ersichtlich, wie der Geschädigte dies unter der Prämisse, dass er keine Marktforschung betreiben braucht, bei der Beauftragung des Sachverständigen erkennen soll Abzüge sind daher nicht gerechtfertigt.

Der Einwand der Beklagten, dass Gutachten konnte für die Schadensabwicklung aufgrund der Bestimmung unter Ziffer III. des Gutachtens nicht verwertet werden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen (BGH vom 29.04.2010 -I ZR 68/08). Aus diesem Grund gibt die Regelung unter Ziffer III. nur die aktuelle Rechtslage nach dem Urhebergesetz wieder. Darüber hinaus ist es für die Schadensabwicklung nicht erforderlich, das Gutachten an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Hat der Schädiger Zweifel an dem erstatteten Gutachten, so steht es ihm frei, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen dürften mit unbeteiligten Dritten keine von der Versicherung beauftragten Sachverständige gemeint sein. In Falle der Beauftragung handelt es sich nicht mehr um Unbeteiligte.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11( 713 ZPO.

Streitwert: 351,05 Euro.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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50 Antworten zu AG Hagen verurteilt die HDI mit fast ausgezeichnetem Urteil vom 1.7.2011 – 15 C 48/11 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. Fritz Frillendorf sagt:

    Hi Willi,
    das Urheberrecht des Sachverständigen in Ziffer III der AGBs des SV zwar bestätigt, aber quasi ein Nachprüfungsrecht des Schädigers bestätigt. Das deutet darauf hin, dass demnächst in Hagen Nachbesichtigungen zugelassen werden, denn ohne Nachbesichtigung kann ein von der Schädigerversicherung beauftragter SV nicht begutachten. Mit diesem Satz wird die HDI daher wohl hausieren gehen. Hätte der Richter doch besser geschwiegen oder wäre er beim BGH-Text geblieben. Na ja, da muss man abwarten.
    Grüße
    Fritz

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG Hagen verurteilt die HDI mit fast ausgezeichnetem Urteil vom 1.7.2011 – 15 C 48/11 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

    Freitag, 18.11.2011 um 12:58 von Willi Wacker

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    Hallo, Willi Wacker,

    in den Entscheidungsgründen ist diese Urteil in sauberer Sequenz verständlich abgesetzt und von einer Nachbesichtigung ist nicht die Rede.

    Warum sollte unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit denn ein Versicherer nicht das Recht haben, ein eigenens Gutachten erstellen zu lassen, wenn ihm nach Prüfung der eine oder andere Punkt nicht schlüssig /plausibel erscheint ? Das bedingt aber nicht zwingend eine Nachbesichtigung, wie von Fritz Frillendorf angesprochen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Tangendorf (Toppenstedt)

  3. Fritz Frillendorf sagt:

    Hi Herr Dipl-Ing. Harald Rasche,
    wie soll aber der von der Versicherung beauftragte Gutachter sein Gutachten erstellen, wenn er nicht vorher den Unfallwagen besichtigt hat. Diese Besichtigung kommt doch dann einer Nachbesichtigung gleich, weil doch schon eine Erstbesichtigung durch den vom Geschädigten beauftragten Gutachter erfolgt ist.
    Oder kann der Versicherungsgutachter ohne (Nach-)Besichtigung sein Gutachten erstellen? Ich glaube nicht.
    Grüße
    Fritz Frillendorf

  4. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Fritz Frillendorf
    Freitag, 18.11.2011 um 18:47

    …“Oder kann der Versicherungsgutachter ohne (Nach-)Besichtigung sein Gutachten erstellen? Ich glaube nicht.“

    Hallo, F.F.,

    1) Es kommt auf den Inhalt der Aufgabenstellung an.

    2) Wurde der Versicherung ein nach den Mindestanforderungen verkehrsfähiges Gutachten vorgelegt, so ist sicherlich in vielen Fällen auch ohne Nachbesichtigung eine weitere gutachtliche Stellungnahme möglich. Warum sollte das generell denn auszuschließen sein ?

    Mit freundlichem Gruß

    H.R.

  5. joachim otting sagt:

    …zumal es ins Reich der Legende gehört, dass der Versicherer niemals nachbesichtigen dürfe. Das darf er nach der mir bekannten Rechtsprechung nur dann nicht, wenn er keine Gründe dafür angibt und pauschal die Nachbesichtigung verlangt. Meldet er hinsichtlich klar benannter Punkte Zweifel am Gutachten an, sieht es anders aus.

  6. Ra Müller-L. sagt:

    @ Otting
    —so isses!

  7. SV Wehpke sagt:

    Da sind allerdings enge Grenzen gezogen.
    Das Landgericht Berlin war es nun leid und hat mit Urteil vom 13.07. 2011, es weder an Deutlichkeit noch an Ausführlichkeit fehlen lassen und den Versicherern folgendes ins Stammbuch geschrieben. So führte das Landgericht folgend aus.
    Zitat:
    „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)“.

    Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen.“ So das LG Berlin.

    Wehpke Berlin

  8. virus sagt:

    .. nein Herr Otting und nein RA Müller-L.,

    siehe: http://www.anwalt-salewski.de/wiki/index.php5?title=Kein_Nachbesichtigungsrecht_bei_aussagekr%C3%A4ftigem_Sachverst%C3%A4ndigengutachen/LG-Kleve-3-O-317-98

    Kein Nachbesichtigungsrecht bei aussagekräftigem Sachverständigengutachen/LG-Kleve-3-O-317-98

    Aus der Urteilsbegründung:

    Die Beklagten können die Regulierung des Fahrzeugschadens auch nicht deshalb ablehnen, weil die Klägerin ihnen zu Unrecht eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges verweigert hat.

    Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f. [300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O., § 1 StVG Rz. 6 m.w.N.) und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht. Etwas anderes gilt allenfalls darin, wenn das eingeholte Gutachten derart gravierende Mangel aufweist, dass dies auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, was die Beklagten jedoch im vorliegenden Fall nicht oder zumindest nicht ausreichend substantiiert dargelegt haben.

    Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Nachbesichtigung eines verunfallten Fahrzeuges (vgl. z.B. LG München, ZfS 1991, 123).

    Ich gehe mal davon aus, dass im obigen Verfahren der Klägeranwalt entsprechend nachlässig argumentiert hatte. Es soll nämlich vorkommen, dass Anwälte, obwohl schon seit Jahrzehnten im Schadengeschäft tätig, nicht (immer) wissen (wollen), dass Versicherer kein Nachbesichtigungsrecht haben. Und bevor sich einer aufregt – ich spreche aus vielfacher persönlicher Erfahrung.

    Vielleicht hat jemand das Ureil: LG München I,vom 20.12.1990, Az: 19 S 11609/90 und sendet es an die Redaktion von CH.

  9. wesor sagt:

    @joachim otting…zumal es ins Reich der Legende gehört, dass der Versicherer niemals nachbesichtigen dürfe.

    Jetzt haben wir immer gehört der beanspruchte Haftpflichtversicherer hat kein Recht zur Nachbesichtigung.

    Warum diese Aussage Herr Otting?

  10. Buschtrommler sagt:

    @Otting:
    Wie oft präzisiert die Vs schriftlich (!) solche Begehren wirklich, sodass es plausible Gründe dazu gäbe?
    Wie oft wird einfach nur „in´s Blaue hinein“ etwaige Vorschäden etc. behauptet?
    Wie oft wird z.B.aufgrund HIS etwas behauptet, jedoch bei penetrantem Nachhaken gibt es keine Auskünfte darüber?
    Wieso wird bei diesem Informationsfluss nicht auf alle Betroffenen/Beteiligten Rücksicht zur Kenntniserlangung genommen?
    Das Motto „Herr Lehrer, ich weiss was, aber ich sag es nicht“ kann nicht der Weisheit Schluss sein!
    Schon seltsam.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ich kenne die verschiedentlichen Urteile, die der Versicherung ein Nachbesichtigungsrecht einräumen. Worin liegt denn die Anspruchsgrundlage für dieses Begehren? Die Gerichte haben teilweise ohne Begründung – und damit m.E. ohne Rechtsgrundlage – dieses Begehren zugesprochen. Wohl gemerkt es handelt sich nicht um Kompatibilitätsfälle, sondern um solche, wo der Versicherer meint, aufgrund eines vermeintlich falschen Gutachtens nachbesichtigen zu müssen.
    Weder im BGB noch im PflVersG. noch im VVG gibt es eine entsprechende Norm der Nachbesichtigung. Eine Gegenüberstellung ist jedoch keine Nachbesichtigung, wohl gemerkt.
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Wenn also das Gutachten vermeintlich falsch ist, muss sich der Versicherer an den Sachverständigen wenden und diesen auf eventuelle Fehler hinweisen, denn der Sachverständige ist nach einhelliger Rechtsprechung Erfüllungsgehilfe des Schädigers.
    Noch einen schönen Abend

  12. Hunter sagt:

    @Wesor

    „Warum diese Aussage Herr Otting?“

    1.) Herr Otting war/ist in die Restwertbörsenproblematik involviert.
    2.) Urheberrechtsurteil => keine Restwerte mehr aus der Restwertbörse mit Geschädigtengutachten.
    3.) Seit dem BGH-Urteil sind Bilder für die Restwertbörse nur durch Nachbesichtigung möglich.
    4.) Wer hat demnach Interesse an dem ominösen „Nachbesichtigungsrecht“?

    Klingelingelingts?

    Der Schädiger hat grundsätzlich kein „Nachbesichtigungsrecht„.

    Ergibt sich ganz einfach aus dem Schuldrechtsverhältnis zur Schadenwiedergutmachung = Schuld des Schädigers und Recht des Geschädigten. Der Schädiger hat den Schaden zu ersetzen und kann keine Rechte aus einem Schadensereignis herleiten. Ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz (siehe Willi Wacker). Der Schädiger kann ein Gutachten anzweifeln, den Schaden ggf. anteilig oder gar nicht bezahlen. Er hat also die Pflicht zu zahlen oder das Recht zu streiten. Das wars dann aber auch schon mit seinen „Rechten“.
    Beweisen muss der Geschädigte seinen Schaden. Notfalls vor Gericht.
    Es gibt auch keinen „Sonderfall“ für ein „Nachbesichtigungsrecht“ durch den Schädiger.

    Eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge aufgrund unklarer Haftungslage ist nicht Sache des Geschädigten oder des Schädigers, sondern Aufgabe eines unabhängigen Sachverständigen. Bei unklarer Haftungsfrage landen die meisten Auseinandersetzungen sowieso bei Gericht => Zeugenbefragung und Gerichtsgutachten (einschl. ggf. Gegenüberstellung).

  13. Franz Erdmann sagt:

    Herr Joachim Otting,
    und schon gar nicht hat die Versicherung das Recht der Nachbesichtigung, nur weil der Sachverständige einen Urhebervermerk in sein Gutachten gesetzt hat. Der Urheberrechtsvermerk ist legitim. Aber auch ohne diesen Vermerk dürfen die Bilder nicht genutzt werden, weil urheberrechtlich geschützt und der Versicherung kein Nutzungsrecht eingeräumt ist.
    Aus diesem Grund kann es kein Nachbesichtigungsrecht geben.
    Einziger Punkt ist das Recht zur Gegenüberstellung. Dies aber auch nur, wenn für den Geschädigten sachverständige Hilfe mit dabei ist. Willi Wacker hat da recht.

    Darüber hinaus gibt es kein Recht der Versicherung, das Unfallfahrzeug nachzubesichtigen. Wo steht das?
    „Quae sit actio?“ würde der Lateiner fragen. Also immer schön relativieren. Legende ist, dass die Versicherung immer das Recht der Nachbesichtigung hat, wie die Sachbearbeiter der Versicherungen telefonisch mitteilen. Das ist schlichtweg falsch und Legendenbildung.

    Wir wollen doch die Kirche im Dorf lassen. Der Geschädigte kann sich auf das Gutachten, das er in Auftrag gegeben hat, als Schadensberechnungsgrundlage verlassen. Wenn der Schädiger meint, dies oder jenes sei am Gutachten falsch, dann muss er das mit dem SV abklären und nicht mit dem Geschädigten eine „Nachbesichtigung“ vereinbaren. Das geht gar nicht!

    Ihre Versicherungsnähe ist ja mittlerweile erschreckend. Aber jedem das seine. Ich bleibe bei meiner Geschädigtenfreundlichen Linie. Bisher bin ich damit gut gefahren.

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Rasche,
    ich habe nicht gesagt, dass es so kommt, aber es könnte so kommen, denn der Erfindungsreichtum der Versicherer ist unerschöpflich.
    Wenn Sie sagen, dass der Versicherer auch ohne Besichtigung des Unfallfahrzeuges ein Gutachten erstellen lassen kann, will ich das so hinnehmen, weil es mir ein gestandener Fachmann sagt. Selbstverständlich gilt die Waffengleichheit auch gegenüber dem Versicherer. Letztlich ist aber das vom Sachverständigen erstellte Gutachten ja dem Versicherer zuzurechnen, da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist ( vgl. BGHZ 63, 182 ff. für die Werkstatt!). Was aber für die Werkstatt gilt, gilt auch für den Sachverständigen gleichermaßen. Also muss sich der Versicherer an den Sachverständigen wenden, wenn irgendwelche Fragen nicht oder nicht hinreichend geklärt sind. Das gibt aber nicht das Recht der Nachbesichtigung. Insoweit ist virus unter Hinweis auf LG Kleve Recht zu geben.

    Ein Anspruch auf Nachbesichtigung aus blauem Himmel heraus ist schon gar nicht möglich, da Bestreiten gegen Positionen des Gutachtens nur dann erheblich ist, wenn substantiell vorgetragen wird. Pauschale Einwände, wie das Gutachten ist nicht verkehrsfähig, sind unbeachtlich und unerheblich. Auch der Einwand, das Gutachten ist wegen des Urheberveremerkes nicht brauchbar, ist, wie AG Hagen und andere Gerichte zeigen, unerheblich und nicht zu beachten.

    Die Kosten für ein weiteres Gutachten hat der Auftraggeber, also der Versicherer, zu tragen. Wenn die Versicherer so viel Geld haben, dass sie Im Haftpflichtschadensbereich zu den 107 Euro Ausgaben bei 100 Euro Prämie noch hinauswerfen wollen, also bitte. Nur das Recht zur Besichtigung des Unfallfahrzeuges haben sie nicht. Sie können noch nicht einmal die Regulierung hinauszögern, um eine Nachbesichtigung zu erzwingen. Auch das ist bereits gerichtlich geklärt.

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Samstagabend.

  15. joachim otting sagt:

    …alle Einwände sind richtig:

    – Wie oft sagt die Versicherung denn, was nicht in Ordnung sein soll?…: Stimmt, das tut sie so gut wie nie, und dann gibt es kein Nachbesichtigungsrecht.

    – Urheberrechtsvermerk ist kein Grund für Nachbesichtigung: Richtig

    – Legende ist, dass der Versicherer immer ein Nachbesichtigungsrecht habe, wie die Schbearbeiter behaupten: Stimmt

    Und ich habe zu all diesen Punkten nie eine andere Auffassung vertreten.

    Nur eines ist eben falsch, nämlich dass die Versicherung nie, nie und nie eine Nachbesichtigungsrecht habe. Das ist keine Wiedergabe geltenden Rechts, sondern Propaganda.

    Warum die vollständige Lektüre der Urteile eine „bedenkliche Versicherungsnähe“ aufzeigen soll, erschließt sich mir nicht, zumal „selektive Lektüre“ der Urteile doch hier ein regelmäßig erhobener Vorwurf ist. Natürlich nur, wenn die Versicherer nur einen Teil aus einem Urteil zur Kenntnis nehmen. Die Geschädigtenseite darf das. Recht ist, was nützt.

    Nun denn, Franz Erdmann, was stört es eine deutsche Eiche, wenn sich ein Anonymer (hatten wir doch neulich erst) daran kratzt…

  16. Babelfisch sagt:

    @Joachim Otting:

    Unter welchen Umständen und nach welchen Vorschriften hat denn nach Ihrer Auffassung der Schädiger ein Nachbesichtigungsrecht?

    Der Geschädigte hat die Voraussetzungen der Haftung des Schädigers und die Höhe des Schadens nachzuweisen. Der Schädiger kann gegebenenfalls bestreiten. Aber ein eigenes Recht zur Nachbesichtigung? Ich gehe davon aus, dass es an der Anmeldung von Zweifeln bleibt bzw. der Schaden nicht oder nur teilweise ausgeglichen wird. Diese Zweifel können dann im gerichtlichen Verfahren geklärt werden, wobei im Falle eines gerichtlich eingeholten Gutachtens der Schädiger wiederum kein eigenes Nachbesichtigungsrecht, sondern ein Anwesenheitsrecht bei der Begutachtung hat.

  17. SV Wehpke sagt:

    joachim otting Freitag, 18.11.2011 um 22:58
    „…zumal es ins Reich der Legende gehört, dass der Versicherer niemals nachbesichtigen dürfe.“

    Was soll die Aufregung? Was hat Herr Otting den substantiell geschreiben? Und natürlich hat der Versicherer das Recht in Ausnahmefällen – z.B. bei Betrug – nachzubesichtigen.
    Wehpke Berlin

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Wehpke,
    bei Betrug haben Sie sicher Recht. Aber wie oft fällt dieser Gesichtspunkt an? Die überwiegende Zahl der Schadensgutachten beruht nicht auf strafbarer Handlung. Deshalb habe ich diesen seltenen Fall vernachlässigt. Häufiger, oder fast immer sind es pauschale Einwendungen der Sachbearbeiter, die die Nachbesichtigung fordern. Das geht eben nicht, wie auch Herr Otting einräumt. Ebenso räumte er die weiteren Punkte ein, die immer wieder von den Versicherern gebracht werden, die allerdings allesamt nicht zur begehrten Nachbesichtigung führen.
    Bis auf den Fall der strafbaren Handlung gibt es eigentlich keinen Grund der Nachbesichtigung. Dabei bleibe ich auch.

    Seien wir doch ehrlich. Der Versicherung gehrt es doch darum, mit der Nachbesichtigung durch Ihren Sachverständigen einen Weg zu finden, das Unfallfahrzeug zu fotografieren. Über den eigenen Sachverständigen wird ihr dann das Nutzungsrecht am Lichtbild eingeräumt. Und schon ist das Nutzungsrecht des Schadensgutachters umgangen. Die Restwertbörse kann weiter laufen. Das geht gar nicht. Da muss auch sofort ein Riegel vorgeschoben werden.

    Deshalb muss der Schädiger, will er sein Nachbesichtigungsrecht auf diesen Tatbestand stellen, darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Beweislast liegt insoweit bei dem Schädiger. Einfaches Behaupten reicht nicht aus. M.M. nach ist der Strengbeweis nach § 286 ZPO anzulegen.

    Noch einen schönen Totensonntag.
    Ihr Willi Wacker

  19. Babelfisch sagt:

    @SV Wehpke:
    Noch einmal: woraus soll sich ein eigenes Besichtigungsrecht – auch in vermeintlichen Betrugsfällen – ergeben? Kann mir mal jemand mit einer konkreten Anspruchsgrundlage aushelfen?

    Im Falle des Betrugsverdachts, worunter man im Übrigen böswillig jede vermeintlich überhöhte Schadensersatzforderung fassen könnte, kann der Schädiger Strafanzeige erstatten. Daraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein eigenes (Nach-)Besichtigungsrecht.

  20. wesor sagt:

    Über die „Unfallregulierung effektiv“ haben wir uns schon mehrfach verwundert die Augen gerieben. Der Trainer und Lehrbeauftragte so scheint es, schüttet Wasser auf die Mühlen der Versicherer und trinkt selbst daraus, damit man nicht merkt, das es stinkt? Ja beim Verfassungsschutz gibt es auch V-Männer?

    Von 1998 bis 2003 Bereichsleiter Gutachten bei der DEKRA Automobil GmbH

    Von 2001 bis 2004 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Ulm

    Seit 2009 Lehrbeauftragter an der Weiterbildungsakademie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen

    Seit 2010 Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen Geislingen, Fachbereich Automobilwirtschaft

    Seit 2005 Herausgeber der „Straßenverkehrsrecht SVR“

    Seit 2009 Herausgeber der „MietwagenRecht§wi§§en MRW“

    Seit 1993 Autor vielfältiger Veröffentlichungen

    Seit 2005 Schriftleiter „Unfallregulierung effektiv“

    Seit 2006 Autor für „Auto-Steuern-Recht“

    Seit 2007 Autor für „Radschlag“

    Seit 2009 Autor für „GebrauchtwagenPraxis“

    Seit 1993 Fachreferent auf diversen Tagungen und Kongressen

    Trainer bei FMI automobile Bildung und Beratung (Ford-Konzern)

    Trainer bei MBVD/TV (Daimler AG)

    Trainer bei Mitsubishi

    Trainer bei diversen Händlerverbänden

    Trainer bei diversen Kfz – Sachverständigenorganisationen

    Dozent in der Fortbildung für Fachanwälte für Verkehrsrecht bei Advobildung, Bielefelder Fachlehrgänge, Seminarzircel, Juristische Fachseminare Basten, Münsteraner Anwaltsforum

  21. Dipl.-Ing. Harald Rache sagt:

    SV Wehpke
    Sonntag, 20.11.2011 um 13:21

    joachim otting Freitag, 18.11.2011 um 22:58
    “…zumal es ins Reich der Legende gehört, dass der Versicherer niemals nachbesichtigen dürfe.”

    „Was soll die Aufregung?“

    Wehpke Berlin

    Ja, Herr Kollege Wehpke,

    Ihre Frage scheint mir veranlaßt zu sein. Vielleicht wird Ihre Frage ja noch beantwortet und das Thema könnte damit auch beendet werden, denn bei Licht besehen ist es eigentlich nicht von so weittragender Bedeutung. Wir laufen sonst Gefahr, dass die wirklich wichtigen Themen nicht mehr in der gebotenen Sorgfalt und Breite beleuchtet werden. Dieses Portal soll doch in erster Linie den Unfallopfern verständliche Informationen liefern und ich bin der festen Überzeugung,dass solche Scharmüzel nicht verstanden werden und damit auch nicht den Nutzen liefern, den man sich davon vielleicht verspricht.

    Alle, die sich im pro und contra an dieser zunehmend hitziger werdenden Diskussion beteiligt haben, bitte ich hier recht herzlich , sich neuen beurteilungsrelevanten Themen zu widmen.

    Schaut bitte mal auf http://www.autohaus-online.de und dort unter der Rubrik Nachrichten „Schadenmanager“. Dort findet Ihr erste Informationen über Beiträge auf dem 7. Autohaus-Schadenforum in Berlin, mit denen man sich bis ins Unendliche sicher kritisch auseinandersetzen kann. Ich empfehle, sich insbesondere mit der Podiumsdiskussion von drei Sachverständigenvereinigungen zu befassen und deren Meinung, wie die Stundenverrechnungssätze der Kfz.-Sachverständigen anzuesetzen seien. Interessant an der Kommentaren ist die auffällige Übereinstimmung, was offenbar Sonderkonditionen angeht.

    Im Focus der Diskussion stand leider nicht das Thema Unabhängigkeit, Qualifikation und Leistungswettbewerb, denn dann hätte das Gespräch wohl eine ganz andere Richtung genommen. Vielleicht unterliege ich aber auch einer falschen Einschätzung. Lest aber bitte den Autohaus-Beitrag selbst und macht Euch ein Bild davon, wie man diese Diskussion einordnen könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Tangendorf(Toppenstedt)

  22. joachim otting sagt:

    @ Wesor

    Danke, das ist (fast zu) viel der Ehre, dass Sie hier die Liste meiner Aktivitäten veröffentlichen. Ich bin durchaus stolz auf dieses bunte Betätigungsfeld.

    By the way, aus vielen Werkstattseminaren und Anwaltsschulungen weiß ich, wer hier alles mitliest. Und obwohl die ja hier immer alle lesen, dass ich mit meinen Rechtsmeinungen – wie viele hier tatsächlich oder taktisch-propagandistisch posten – regelmäßig daneben liegen, kommen viele der Leser immer wieder in meine Seminare. Vermutlich wollen die sich nur ein bißchen auf die Schenkel klopfen….

    @ SV Wephke

    Danke für den Beistand, ich habe wirklich nichts von dem behauptet, was mir hier vorgehalten wird. Nur, und das werde ich immer wieder tun, gesagt, dass die These, der Versicherer dürfe nie, nie und nie falsch ist. Verrat!!!

    Das Internet vergisst nix. Ich habe gerade noch mal gewühlt: Erinnern Sie sich? Es gibt beim 130er keine sechs-Monats-Frist, tönte es hier allenthalben. Vielleicht doch, habe ich geschrieben, seid vorsichtig mit Übertragung von uHu – Grundsätzen auf 130er. Und zack, auf die Fresse… Heute haben es alle gewusst und interpretieren um, sie hätten doch nur die Fälligkeit gemeint. Und da hätten sie doch Recht behalten. Dass es schon keine sechs-Monats-Frist gebe, hätten sie nieeee gesagt. Stimmt vielleicht sogar, aber geschrieben stand es.

    Und lesen Sie noch mal die alten Porsche – Urteil – Postings: Nur und ausschließlich Marke, sonst nix…

    Der BGH hat auch regelmäßig eine differenzierte Betrachtungsweise.

    Vielleicht ist in gut besuchten Rechtsseminaren eben doch die differenzierte Sichtweise gefragt und nicht die Propaganda.

  23. Buschtrommler sagt:

    @all…es gibt die Worte:
    – NachbesichtigungsRECHT und
    – NachbesichtigungsBEGEHREN
    ..nur zur Erinnerung…evtl. doch ein kleiner Unterschied…?

  24. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    „Danke für den Beistand, ich habe wirklich nichts von dem behauptet, was mir hier vorgehalten wird. Nur, und das werde ich immer wieder tun, gesagt, dass die These, der Versicherer dürfe nie, nie und nie falsch ist.“

    dazu

    joachim otting Freitag, 18.11.2011 um 22:58

    „…zumal es ins Reich der Legende gehört, dass der Versicherer niemals nachbesichtigen dürfe. Das darf er nach der mir bekannten Rechtsprechung nur dann nicht, wenn er keine Gründe dafür angibt und pauschal die Nachbesichtigung verlangt. Meldet er hinsichtlich klar benannter Punkte Zweifel am Gutachten an, sieht es anders aus.“

    Bei einem Haftpflichtschaden gibt es kein Nachbesichtigungsrecht seitens des Schädigers bzw. der Schädiger-Versicherung. Egal welche Gründe oder Zweifel angemeldet werden. Zumindest nicht, wenn man das Recht richtig anwendet.
    Nie, nach der bisherigen Rechtslage und niemals, wenn das so bleibt.

    Wenn ein bekannter Autobumser jede Woche Haftpflichtschäden mit dubioser Haftungslage produziert, dies (und vieles andere) in der (rechtswidrigen) HIS -Datei gespeichert ist, das Gutachten von einem durch und durch korrupten Sachverständigen erstellt wird und der Rechtsanwalt ein bekanntes Gesicht aus der „Szene“ ist; auf welcher Rechtsgrundlage sollte sich hieraus ein Nachbesichtigungsrecht herleiten lassen?
    Da kann die Versicherung, wenn sie will, ggf. Strafantrag stellen und die zivilrechtliche Leistung verweigern. Das wars dann aber auch schon. Den Rest (einschl. „Nachbesichtigung“) erledigen die Ermittlungsbehörden.
    Natürlich gibt es immer wieder Urteile, in denen die gegenteilige Auffassung gegenüber der überwiegenden Rechtsprechung vertreten wird. Zu jedem Thema gibt es den obligatorischen „Entscheidungs-Bodensatz“. Eine Rechtsgrundlage kann man, insbesondere diesen (Fehl)Entscheidungen, meist nicht entnehmen.

    „Ich habe gerade noch mal gewühlt: Erinnern Sie sich? Es gibt beim 130er keine sechs-Monats-Frist, tönte es hier allenthalben.“

    Dürfte es auch nicht geben. Denn auch für irgendwelche 6-Monats-Fristen gibt es keine Rechtsgrundlage. Warum nicht 3, 5, 7, 9 oder 12 Monate. Beschränkungen dieser Art sind unseriös und gehören in den Bereich der „Willkür“. Da hätte es intelligentere Ansätze gegeben.

    Ebenso die 3-Jahres-Regelung bei der fiktiven Abrechnung. Völliger Bockmist! Der Ansatz für diese Einschränkung war im Prinzip zwar irgendwie nachvollziehbar.

    „So lange sich das Fahrzeug in einer Garantie befindet“.

    Dabei hätte man es belassen sollen. Denn die Garantie ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich und wandelbar. Zur Zeit bis zu 7 Jahre bei Kia und bei Mercedes in Teilbereichen bis zu 30 Jahre.
    Und es braucht mir keiner mit dem Argument „praktikabel“ oder sonstwas zu kommen. Dann wäre kein Platz für das weitere Argument über den Nachweis der „Werkstattwartung“, deren Darlegung nicht gerade „praktikabel“ ist. Denn für ein Scheckheft und/oder Rechnungen gibt es keine „Aufbewahrungspflicht“. Den Nachweis im Nachhinein zu führen, wann und wo ein Fahrzeug wie gewartet wurde, ist dann nicht gerade „praktikabel“?

    Nicht zu vergessen, die Lücke, die der BGH hier (wieder einmal) gelassen hat. Muss das Fahrzeug durchgehend in der markengebundenen Werkstatt gewartet sein oder nur beim derzeitigen Besitzer? Denn dessen Werkstattverhalten betrifft ja auch die zu erwartende Entscheidung über die anstehende Unfallreparatur?

    Oder dieser hier

    „Der Schädiger muss die Gleichwertigkeit darlegen und ggf. beweisen“

    Was ist dabei „praktikabel“.

    Eine ordentliche Beweisführung zur Gleichwertigkeit kommt einer wissenschaftlichen Untersuchung gleich. Eurogarant oder sonstiges Kasperltheater sind kein Nachweis für irgend eine Gleichwertigkeit. Schon gar nicht im jeweiligen Einzelfall.
    Zum Thema Gleichwertigkeit war eigentlich auch der entsprechende Ansatz im Porsche-Urteil ff. schon falsch. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage soll ein Schädiger einen Geschädigten auf eine (seine) Werkstatt verweisen können? Selbst wenn diese gleichwertig sein sollte? Klarer Fall von Unterlaufen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten!

    Wenn ich mein Fahrzeug für Inspektionen bisher in einer markenfreien Werkstatt habe warten lassen, ist das nicht gleichbedeutend damit, dass ich einen Unfallschaden ebenso in der freien Werkstatt instandsetzen lasse. Das ist eine reine Vermutung des Gerichts. BGH-Rechtsprechung auf der Grundlage von Vermutungen?

    Zwischen Wartung und Karosseriereparatur muss man klar differenzieren. Sind 2 völlig unterschiedliche Bereiche. Viele Geschädigte, die das Fahrzeug bisher nicht in der markengebundenen Fachwerkstatt haben warten lassen, besinnen sich, im Falle einer konkreten Unfallschadenreparatur, oft auf die Markenwerkstatt zurück. Beim Blech wollen die Meisten keine Kompromisse eingehen. Insbesondere unter dem Blickwinkel des Fahrzeug-Wiederverkaufswertes. Das ist die „allgemeine Lebenserfahrung“.
    Warum sollte der Fiktivabrechner dann schlechter gestellt werden? Konkret = Fiktiv!

    Die Urteile mit irgendwelchen Willkür-Fristen wurden hier ausreichend diskutiert und kritisiert. Der eine oder andere fand die Kritik an den BGH-Entscheidungen zwar „unpassend“. In einer rechtsstaatlichen Demokratie muss aber auch das höchste Gericht berechtigte Kritik hinnehmen können.

    Das gilt auch für die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, deren abdriften von schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ja offensichtlich ist und an anderer Stelle schon ausreichend diskutiert wurde.

    Fatal für den weiteren Verlauf des Rechtssystemes jedoch ist, wenn man die bisherigen Fehler der obergerichtlichen Rechtsprechung als notwendiges Übel (unwidersprochen) annimmt und in die künftige Rechtssprechung bereits einkalkuliert.

    Im Gegensatz zu vielen freiberuflichen Rechtsanwälten wissen die Juristen der Versicherer sehr genau, dass die Schädiger-Versicherung – bei richtiger Anwendung des Rechts – niemals ein „Nachbesichtigungsrecht“ hat, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt. Nicht von ungefähr bleiben derartige Streitigkeiten – wenn überhaupt – bei irgend einem Amtsgericht „hängen“, wobei es im Kern des Prozesses meist um andere Streitigkeiten geht. Versicherer „leben“ recht gut mit der derzeitigen Situation, da das nicht bestehende „Nachbesichtigungsrecht“ den meisten rechtsunkundigen Geschädigten zur Zeit trotzdem noch mühelos „untergejubelt“ wird.

  25. RA Schepers sagt:

    Da streiten wir uns lange darüber, ob es ein Nachbesichtigungsrecht der Versicherung gibt, und wir sind uns wahrscheinlich ALLE einig, daß es KEIN Nachbesichtigungsrecht der Versicherung gibt, IN GAR KEINEM FALL.

    Mir ist auch kein Urteil bekannt, in dem der Versicherung ein Nachbesichtigungsrecht eingeräumt wurde. Mir ist noch nicht einmal ein Fall bekannt, in dem die Versicherung ein Nachbesichtigungsrecht eingeklagt hätte (gegen den Geschädigten).

    Wo spielt das (angebliche) Nachbesichtigungsrecht der Versicherung überhaupt eine Rolle, wenn der Geschädigte die Nachbesichtigung verweigert?

    Bei der Kostenentscheidung im Urteil. Sonst nicht. Im Prozeß wird im Zweifel ein Gerichtssachverständiger die Bedenken der Versicherung klären. Sobald das Gutachten des Gerichtssachverständigen vorliegt und die Forderungen des Geschädigten bestätigt, könnte die Versicherung ein (sofortiges) Anerkenntnis abgeben.

    Dann würde das Gericht ein Anerkentnisurteil zugusten des Geschädigten erlassen. Bei der Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, müßte das Gericht klären, ob die Versicherung Anlaß zur Klage gegeben hat. Wenn die Sache bei Klageerhebung regulierungsreif war (u.a. weil das vorgerichtlich eingeholte Gutachten ordnungsgemäß erstellt wurde), hat die Versicherung durch ihre Verweigerungshaltung Anlaß zur Klage gegeben, und muß die Kosten tragen.

    Falls die Sache bei Klageerhebung noch nicht regulierungsreif war, z.B. weil das vorgerichtlich eingeholte Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder fehlerhaft war, und die Mängel des vorgerichtlichen Gutachtens durch den Gerichtssachverständigen beseitigt wurden, könnte das Anerkenntnis der Versicherung im Prozeß als sofortiges Anerkenntnis gewertet werden. Dann könnten die Kosten ausnahmsweise dem Geschädigten auferlegt werden, obwohl er den Prozeß gewinnt.

  26. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    Sie haben zwar einiges beantwortet und insbesondere Franz Erdmann, wesor und Sv wehpke besonders angesprochen, die Beantwortung der wichtigsten Frage sind Sie aber schuldig geblieben. Wie lautet die Anspruchsgrundlage für das Nachbesichtigungsrecht der Versicherung. Wenn Sie meinen, die Behauptung, die Versichrung habe nie, nie, nie ein Nachbesichtigungsrecht, sei falsch, dann behaupten Sie doch im Umkehrschluss, dass der Versicherung in besonderen Fällen doch ein Nachbesichtigungsrecht zustünde. Wo steht die Anspruchsnorm dieser propagandistischen Äußerung?
    Die Anwort würde mich schon wieder etwas schlauer machen.

    Im übrigen finde ich es gut, dass auch in Ihren Seminarkreisen dieser Blog gelesen wird. Anscheinend hat dieser Blog daher eine große Resonanz, größer als die Versicherer es sich wünschen. Die hier betriebene Aufklärung der Unfallopfer hat damit offensichtlich Erfolg.

    Auf das Porsche-Urteil oder das 130%-Urteil abzugleiten bedarf es nicht. Interpretationsmöglichkeiten ergeben sich aus fast allen Urteilen. Nicht umsonst interpretieren die Versicherer zur Zeit gerade das Sachverständigen-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, allerdings mit fadenscheinigen Argumenten, wie: der BGH habe die Abrechnung nach Stundensätzen durchaus zugelassen. Mit keinem Wort im Urteil steht das. Aber es wird versucht, das „dumme“ Unfallopfer mit dieser – abstrusen Begründung – über den Tisch zu ziehen. Auch zu Ihren Anmerkungen zu dem Porsche-Urteil führe ich an, dass es durchaus auch nach Porsche- und VW es möglich ist, nicht auf die billige Alternativwerkstatt verwiesen zu werden. Eurogqarant hin oder her, bei ständiger Markentreue des Geschädigten ist Nix mit Verweisung! Herr Otting, wir sollten schon juristisch sauber argumenbtieren.

    Um noch einmal auf die Anspruchsgrundlage für das angebliche Nachbesichtigungsrecht zurückzukommen, wo steht es?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  27. joachim otting sagt:

    @ RA Schepers

    Berufungskammer LG Heilbronn hat Nachbesichtigungsrecht ohne Wenn und Aber bejaht und die dortigen AG’s folgen dem. Klage, Prozess gewonnen, Kosten trotzdem an der Backe.

    War vor ein paar Jahren in der DAR, Aktenzeichen kann ich nachreichen.

    Ich sage nicht, dass der Beschluss inhaltlich richtig ist, ich sage nur, dass es ihn gibt und er im dortigen Sprengel Folgen hat.

  28. wesor sagt:

    Vielleicht ist in gut besuchten Rechtsseminaren eben doch die differenzierte Sichtweise gefragt und nicht die Propaganda.
    Man kann mit der differenzierten Sichtweise eines Januskopfes durchaus bei unbedarften Rechtsuchenden Geld verdienen. Ende.

  29. Hunter sagt:

    @joachim otting

    „Berufungskammer LG Heilbronn hat Nachbesichtigungsrecht ohne Wenn und Aber bejaht und die dortigen AG’s folgen dem. Klage, Prozess gewonnen, Kosten trotzdem an der Backe.“

    Womit wir beim o.a. „Bodensatz“ angekommen sind.

    Die LG-Entscheidung (Abweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung aus dem Urteil des AG Heilbronn vom 24.10.2007) datiert vom 29.11.2007. Weiteres ist aus dieser Ecke bisher nicht bekannt.

    Mit dieser (Fehl)Entscheidung gehen Sie wohl immer gerne „hausieren“, wenn die Argumente ausgehen?

    http://www.captain-huk.de/urteile/ag-ansbach-entscheidet-mit-beschluss-vom-15-7-2010-3-c-240609-dass-der-versicherung-grundsaetzlich-kein-nachbesichtigungsrecht-zusteht/#comment-35065

    Welche weiteren Entscheidungen bei welchen AGs folgen diesem Unsinn?

    Bei der damaligen CH-Diskussion sieht man auch das grobe Verhältnis der Rechtsprechung zur Frage des „Nachbesichtigungsrechts“.

    „Ich sage nicht, dass der Beschluss inhaltlich richtig ist…“

    Na das ist ja immerhin schon mal ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.

    Die Grundsatzfrage ist damit aber immer noch nicht beantwortet:

    Worin besteht die Rechtsgrundlage für eine „Nachbesichtigung“ durch die gegnerische Versicherung?

    Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass das Schuldrechtsverhältnis ja nur zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht? Der Schädiger weiß in der Regel sehr genau, was er alles beschädigt hat und braucht keine „Nachbesichtigung“.
    Die Haftpflichtversicherung ist letztendlich ja nur die „Erstattungsstelle“ des Schädigers, die man, sofern man will, ersatzweise direkt in Anspruch nehmen kann – oder auch nicht.

  30. SV Wehpke sagt:

    @Dipl.-Ing. Harald Rasche Sonntag, 20.11.2011 um 19:11
    Zitat:
    „…denn bei Licht besehen ist es eigentlich nicht von so weittragender Bedeutung. Wir laufen sonst Gefahr, dass die wirklich wichtigen Themen nicht mehr in der gebotenen Sorgfalt und Breite beleuchtet werden.“

    Klar – Sie haben Recht. Ich halte es aber für unzulässig Herrn Otting, oder wem auch immer, Aussagen zu unterstellen die auch bei aller Anstrengung nicht zu entnehmen sind.

    Die Grenze einer jeden Auslegung ist im Wortlaut ersichtlich. Aber vielleicht fehlt es da?
    Wehpke Berlin

  31. RA Schepers sagt:

    @ Herrn Otting

    Sicherlich gibt es Urteile, die von einem Nachbesichtigungsrecht der Versicherung sprechen. Ich gehe aber nicht davon aus, daß in diesen Fällen die Versicherung gegen den Geschädigten geklagt hat und von diesem verlangt hat, ihr – der Versicherung – das Fahrzeug zur Ansicht auszuhändigen.

    Die Versicherungen setzen das Nachbesichtigungsrecht nicht aktiv bei Gericht durch (Ziel: tatsächliche Nachbesichtigung), sondern verwenden es als Einwendung bzw. Begründung für Regulierungsverzögerungen (und natürlich, um an eigene Fotos zu kommen).

    Ein NachbesichtigungsRECHT der Versicherung im eigentlichen Sinne gibt es m.E. nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür kenne ich auch nicht (allenfalls § 242 BGB Treu und Glauben). Die Gerichte, die auf ein NachbesichtungsRECHT der Versicherung abstellen, gehen wohl eher von einer ObliegenheitsPFLICHT des Geschädigten aus, der Versicherung (in bestimmten Fällen) eine Überprüfung zu ermöglichen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dann zu negativen Kostenfolgen führen.

    Es ist aber nicht das (einklagbare) Recht des Schädigers, sondern eher eine Obligenheitspflicht des Geschädigten mit dem Risiko einer negativer Kostenentscheidung.

    Wenn man denn eine Nachbesichtigung durch die Versicherung überhaupt für zulässig hält (ich nicht).

    P.S.
    Herr Otting, die Liste Ihrer Aktivitäten kann sich wirklich sehen lassen. Ich sehe das als Auszeichnung und Qualitätsmerkmal an. Ich konnte Ihren bisherigen Ausführungen (auch wenn ich sie nicht alle gelesen habe) nicht entnehmen, daß Sie besonders versicherungsfreundlich oder gar unsachlich argumentieren. Leider gibt es einige Mitstreiter hier, die immer wieder (und insbesondere anonym) persönliche Angriffe gegen Autoren starten. Schön wäre, wenn diese Unsitte ein Ende finden würde. Bis dahin freue ich mich über jeden Autor, der – wie Sie – trotz der persönlichen Angriffe auch weiter sachlich argumentiert.

  32. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    Ihr Gedankengang ist gar nicht so von der Hand zu weisen. Auch ich bin der Meinung, dass es kein Nachbesichtigungsrecht des Schädigers gibt. Es gibt einfach keine Anspruchsgrundlage.
    Etwas anderes ist, ob über § 242 BGB eine Obliegenheit für den Geschädigten besteht, in besonderen Zweifelsfragen, z.B. wenn er den Schadens selbst verursacht hat, oder der Sachverständige bewußt ein falsches Gutachten erstellt hat, einer Nachbesichtigung durch den Schädiger zuzustimmen. Ein einklagbares Recht sehe ich auch nicht. Auch daran ändert LG Heilbronn nichts.
    Auch hat Herr Otting keine Anspruchsgrundlage nennen können. Warum wohl nicht?
    Wir können daher festhalten, dass es regelmäßig kein Nachbesichtigungsrecht des Schädigers gibt.

    Im übrigen bin ich auch für sachliche Kommentare. Aber dem Blog Propaganda vorwerfen zu wollen, das geht zu weit. Immerhin war Propaganda und Volksaufklärung damals in einem Ressort.

  33. joachim otting sagt:

    @ SV Wephke

    Willi Wacker schreibt:

    „… bei ständiger Markentreue des Geschädigten ist Nix mit Verweisung! Herr Otting, wir sollten schon juristisch sauber argumenbtieren.“

    Köstlich, oder? Wann und wo habe ich denn was davon Abweichendes gesagt oder geschrieben? In diesem Thread? Oder woanders?

    Ich geb’s auf.

    Der Eine erklärt um 9:54, dass der BGH in der Sechs-Monats-Kiste „willkürlich“ entschieden habe, in der Stundenverrechnungssatzfrage „völligen Bockmist“, schreibt, dass man Urteile aus Karlsruhe auch durchaus in Frage stellen müsse – und verweigert in vielen anderen Postings den Versicherern genau das.

    Der Andere legt mir unaufhörlich Aussagen in den Mund, die nie von mir kamen. Und dann kommt am Ende das deutscheste aller Argumente: „damals….“

    Ich halte es nun mit August, dem Starken und seinem Ausspruch an die „Kinder“.

  34. Babelfisch sagt:

    @Joachim Otting: Ich glaube, die von Ihnen gewählte Taktik ist sehr geschickt. In der Diskussion darüber, ob es ein RECHT des Schädigers zur Nachbesichtigung gibt, führen Sie an:

    „Nur eines ist eben falsch, nämlich dass die Versicherung nie, nie und nie eine Nachbesichtigungsrecht habe. Das ist keine Wiedergabe geltenden Rechts, sondern Propaganda. “

    Sie bleiben die Antwort auf Fragen nach einer konkreten Anspruchgrundlage hierfür schuldig. Sie ziehen sich auf konkrete Rechtsprechung zurück und sagen: seht doch her, das Gericht XY hat aber so entschieden. Es ist das, was Hunter als „Bodensatz“ beschreibt. Falsche Urteile sollte man entweder als solche bezeichnen oder die darin vertretene Rechtsansicht verteidigen. Das erwarte ich jedenfalls von einer fruchtbaren Diskussion.

    Ich halte mich für lernfähig und scheue mich nicht, auch vermeintlich „dumme“ Fragen zu stellen, um dann in einer Antwort des fehlenden Basiswissens geziehen zu werden (der Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Schädigers). Da kam aber immerhin die erbetene Antwort.

    Vielleicht sollte zukünftig eine Unterscheidung zwischen der Zitierung einer Rechtsprechung und der eigenen Auffassung erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden.

    Apropos Missverständnisse: nur damit ich nicht missverstanden werde, ich empfinde Ihre Beiträge vielfach als höchst fundiert und den Diskussionen ebenso förderlich. In diesem Fall verschanzen Sie sich aber hinter der Rechtsprechung des LG XY.

  35. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrter Herr Otting,
    Sie haben zwar wieder viel geschrieben, aber eine Anspruchsgrundlage für das von Ihnen angegebene Nachbesichtigungsrecht bisher immer noch nicht angegeben. Worauf hat sich denn das LG HN gestützt?

    Sie bringen einen Aspekt, belegen den keineswegs, und hinterher schreiben Sie, dass das nicht unbedingt Ihre Meinung ist. So etwas finde ich ist Propaganda.

    Bitte geben Sie doch die Anspruchsgrundlage an! Sie wissen, dass Sie durchaus mit mir sachlich diskutieren können.

  36. SV Hildebrandt sagt:

    Und der Kern der Sache ging wieder verloren: Hier sollte einfach nur der Sachverständige diskreditiert und diszipliniert, bzw. vom Markt gefegt werden!

  37. Mister L sagt:

    Und was nutzt es, wenn die Versicherung zwar grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht hat, man sie darauf hinweist, sie aber weiter darauf besteht und der Geschädigte klagen muss und ggfs. in 1-2 Jahren erst zu seinem Schadenersatz kommt?
    Sicherlich kann man sich dann glücklich schätzen ein weiteres Urteil gegen die Versicherung vorweisen zu können. Aber was bzw. wem nutzt es? Besonders vor der Vorgehensweise der HUK in Honorarstreitigkeiten. Auch hier rennt man schon lange dagegen an. Aufgegeben hat die HUK ihre Rechtsposition aber trotzdem (noch) nicht.
    Einfach die nicht rechtskonformen Nachbesichtigungen über sich ergehen lassen, sollte man natürlich auch nicht.
    Nun stellt sich die Frage, wie man dieser Vorgehensweise ohne lange Gerichtsprozesse entgegnen kann. Leider ist mir dahingehend noch kein Mittel bekannt.

  38. Hunter sagt:

    @ Mister L

    „Und was nutzt es, wenn die Versicherung zwar grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht hat, man sie darauf hinweist, sie aber weiter darauf besteht und der Geschädigte klagen muss und ggfs. in 1-2 Jahren erst zu seinem Schadenersatz kommt?“

    Die Lösung des Problemes wurde bereits mehrfach an anderer Stelle diskutiert.
    Wenn die Versicherung herumzickt, Kontakt mit der Versicherung beenden und ab sofort nur noch den VN direkt in Anspruch nehmen. Forderungsschreiben mit Fristsetzung und Hinweis auf gerichtliches Mahnverfahren. Nach Firstablauf dann ggf. gerichtliches Verfahren gegen den VN einleiten.

    Wirkt bei vielen Versicherungen wie Altöl auf sonnenbestrahltem Asphalt.
    Das letzte, was Versicherer wollen, ist „Unruhe“ im eigenen Kundenbestand. Genau dort muss man den Stachel ansetzen.

    Einige Versicherer, wie z.B. die „Nachbesichtigungs-DEVK“, sollte man erst gar nicht mehr mit der Schadensregulierung „belästigen“. Da kann man, auch um Zeit zu sparen, sowieso gleich den VN in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die HUK beim Sachverständigenhonorar. Voraussetzung: Abtretung an Erfüllungs statt.

    Diese Strategie hilft übrigens nicht nur bei einer Komplettblockade der Versicherung (Nachbesichtigung usw.), sondern ist insbesondere auch bei Schadenskürzungen sehr effektiv. Kleinere Kürzungen von 200-300 Euro werden nach Geltendmachung beim VN in der Regel vom Schädiger zuerst einmal selbst bezahlt (und dann von der Versicherung meist wieder an den VN erstattet). Die Quote der außergerichtlichen „Schnellregulierung“ liegt hier bei 80 -90 %! Denn Hand auf´s Herz: Wer lässt sich schon gerne wegen 200 oder 300 Euro verklagen, mit dem Risiko, dass man den Prozess (mit hoher Wahrscheinlichkeit) verliert? Ich kenne niemanden, der sich für so einen Schwachsinn seiner Versicherung in die Nesseln setzt!

    Viele Anwälte scheuen jedoch (noch) diese sehr erfolgreich praktizierte Strategie. Warum das so ist, steht in den Sternen?

  39. Johannes Berg sagt:

    Hi SV Hildebrandt,
    wenn die Versicherung den SV disziplinieren wollte, dann sollte man den Spieß doch umdrehen und die Versicherung diziplinieren, indem man direkt an den Unfallverursacher geht. Hunter hat es zutreffend beschrieben, nichts fürchten die Versicherer mehr als Unfrieden unter ihren Kunden. Erhält aber der Kunde der regulierungspflichtigen Versicherung die Klageschrift mit der Argumentation, dass „seine“ Haftpflichtversicherung gegen Recht und Gesetz reguliert und zu wenig Schadensersatz leistet, ist schon einmal der erste Zwist entstanden. Anrufe bei der Versicherung folgen. Selbst wenn der VN dann beschwichtigt werden kann, erfährt er spätestens mit dem Urteil, dass seine Versicherung offenbar nicht die richtige ist. Denn eine Versicherung, die ihren VN in einen Prozess treibt, ist keine gute Versicherung. Und mit dem Gedanken hat der VN recht. Also immer den VN verklagen.

  40. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Leute,
    ich stelle fest, dass Herr Otting – trotz vieler Worte – bisher keine Anspruchsgrundlage für die behauptete doch, doch, doch Nachbesichtigung abgegeben hat.
    Es mag jeder darüber denken, was er will.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  41. K.-H. Sch. sagt:

    @F-W Wortmann
    Dienstag, 22.11.2011 um 19:34

    Hallo Leute,
    ich stelle fest, dass Herr Otting – trotz vieler Worte – bisher keine Anspruchsgrundlage für die behauptete doch, doch, doch Nachbesichtigung abgegeben hat.

    Sehr geehrter Herr Wortmann,

    was auf der Corrida die Muleta für den Stier ist, ist offenbar der Name Otting für einige der Diskutanten. Wenn wir auch nicht alle der gleichen Meinung sind (sein wollen), so halte ich es dennoch für ein Gebot der Fairnis respektvoll miteinander umzugehen. Mir ist aus Schottland eine Reitjagd hinter der Meute bildhaft in Erinnerung, wo die Meute der Hunde den Fuchs jagd und dann über ihn herfällt, um ihn zu zerreißen. Solchen Verlauf sehe ich auch in der einen oder anderen fast nicht endenden Diskussion. Wem zum Vorteil oder was sollen solche Aktionen bezwecken ?

    Wir sollten eigentlich sehr froh sein, auch einige Diskutanten auf diesem Portal zu finden, die mal eine andere Sicht der Dinge präsentieren. „Im Gleichschritt marsch“ war bekanntlich noch nie eine gute Lösung, mit der man seine Zeit verschwenden sollte und jeder von uns stiftet nicht nur Nutzen, sondern richtet manchmal auch ungewollt Schaden an.

    Mit freundlichen Grüßen

    K.-H. Sch.

  42. joachim otting sagt:

    Sehr geehrter Herr Wortmann,

    SV Wephke hat hier Auszüge aus einem Urteil aus Berlin eingestellt:

    „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)“.

    Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen.”

    Steht da, dass der Versicherer unter keinen Umständen nachbesichtigen dürfe?

    Dann wurde hier das Urteil aus Kleve zitiert:

    „Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f. [300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O., § 1 StVG Rz. 6 m.w.N.) und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht. Etwas anderes gilt allenfalls darin, wenn das eingeholte Gutachten derart gravierende Mangel aufweist, dass dies auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, was die Beklagten jedoch im vorliegenden Fall nicht oder zumindest nicht ausreichend substantiiert dargelegt haben.

    Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Nachbesichtigung eines verunfallten Fahrzeuges (vgl. z.B. LG München, ZfS 1991, 123).“

    Steht da, dass der Versicherer unter keinen Umständen nachbesichtigen dürfe? (Mit dem Begriff „grundsätzlich“ im juristischen Zusammenhang sind Sie ja vertraut.)

    So können wir hier Urteil für Urteil teilweise zitieren. In keinem mir bekannten fehlt eine solche Einschränkung.

    Darauf zielte mein Hinweis. Von einem generellen Nachbesichtigungsrecht ohne jede Voraussetzung habe ich – das können auch Ihre ständigen wiederholende Anwürfe nicht herbeireden – zu keinen Zeit gesprochen oder geschrieben.

    Und dann ist da noch das LG Heilbronn, der weitere Bodensatz also zu dem ganzen oben zitierten Bodensatz – Urteilen. Wenn ich mich richtig erinnere, stützen die sich auf eine VVG – Vorschrift, die ich aber derzeit nicht aus dem Gedächtnis parat habe (bin unterwegs)und die mich auch nicht überzeugt.

    Hier war auch der Vorwurf im Raume, ich sollte keine Urteile nennen, von deren Richtigkeit ich nicht überzeugt sei. Warum?

    Sollen die Leser sich denn auf sicherem Boden fühlen, wenn Sie auf stellenweise (und im Hohenlohischen überall) dünnem Eis sind? Das meinte ich mit Propaganda. Sonst nix.

    Und das war jetzt mein letztes Wort in dieser Sache.

  43. RA Schepers sagt:

    @ Herr Wortmann

    Herr Otting hat darauf hingewiesen, daß es Gerichtsurteile gibt, die von einem Nachbesichtigungsrecht der Versicherung sprechen (mit negativer Kostenfolge für den Geschädigten im Prozeß).

    Anspruchsgrundlage hin oder her…

    Wenn ein Gericht ein Nachbesichtigungsrecht ohne Anspruchsgrundlage zubilligt, dann mag jeder über das Gericht denken, was er will.

  44. SV-F. Hiltscher sagt:

    @F-W Wortmann
    Dienstag, 22.11.2011 um 19:34

    „Hallo Leute,
    ich stelle fest, dass Herr Otting – trotz vieler Worte – bisher keine Anspruchsgrundlage für die behauptete doch, doch, doch Nachbesichtigung abgegeben hat.
    Es mag jeder darüber denken, was er will.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann“

    Hallo Herr Wortmann, hallo Leute,

    zur Ehrenrettung des H. Otting, der sicherlich in vielen Sachen auch die richtige Meinung hat, stelle ich fest und berichte aus meinen umfangreichen ZFS Archiv, dass auf der Seite 411 ZFS Dez. 1991, das LG München I mit Urteil v. 03.06.91- 13 T 8865/91 der Versicherung ein Besichtigungsrecht eingeräumt hat auf folgender Grundlage: Gemäß § 3 NR 7 PflVG i.V.m .§ 158d Abs.3 VVG ist der Kl. verpflichtet, alle Unterlagen und Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung von Haftpflichtgrundlage und Haftungsumfang erforderlich erscheinen. Hier handelt es sich um eine Klage bei fiktive Abrechnung . Ob das Gericht richtig entschieden hat, oder ich wieder mit meinem juristischen Fehldenken die Rechtslage wieder völlig falsch einschätze, darüber könnt Ihr Euch nochmals fetzen.

    MfG
    F. Hiltscher

  45. Buschtrommler sagt:

    Landgericht Kleve (Urteil vom 29.12.1998 – 3 O 317/98)
    Auszug:
    Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Nachbesichtigung eines verunfallten Fahrzeuges (vgl. z.B. LG München, ZfS 1991, 123).

    Man beachte die Jahreszahlen…

  46. SV-F. Hiltscher sagt:

    @ Buschtrommler
    ……………“Man beachte die Jahreszahlen…“

    Man beachte die Anspruchsgrundlage, welche mir nicht zeitabhängig erscheint!
    Gemäß § 3 NR 7 PflVG i.V.m .§ 158d Abs.3 VVG ist der Kl. verpflichtet, alle Unterlagen und Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung von Haftpflichtgrundlage und Haftungsumfang erforderlich erscheinen.

    MfG
    F. Hiltscher

  47. F.-W. Wortmann sagt:

    Hallo Herr SV. Franz Hiltscher,
    wenn das LG München I das Nachbesichtigungsrecht aus der Auskunftspflicht begründet, erscheint dies bedenklich. Das AG Solingen hatte gerade auch zu dieser Frage zu entscheiden und hatte m.E. zutreffend genau umgekehrt argumentiert, dass dem Versicherer eben nur das Auskunftsrecht zusteht, nicht jedoch das Nachbesichtigungsrecht.
    Sicherlich kann man sich über die Richtigkeit des einen oder des anderen Urteils streiten.
    Mir ging es darum, dass Herr Otting, dessen Rechtsmeinung ich im übrigen nicht in Zweifel ziehen will, strikt auf dem Nachbesichtigungsrecht der Versicherung pochte.
    Im übrigen freut es mich, dass dieser Urteilsbericht so viele Kommentare hervorgebracht hat. Das zeigt doch, dass sich auch mit den Argumenten beschäftigt wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    F.-W. Wortmann

  48. Mister L sagt:

    @ SV-F. Hiltscher

    Das PflVG wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 geändert.
    In seiner neuen Fassung lautet es unter §158d Abs.3:

    Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.

    Somit schuldet der Geschädigte nach dem Gesetzestext allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Versicherung.
    Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten KFZ-Eigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt und es schuldet der Geschädigte auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will.

  49. SV Hildebrandt sagt:

    @ Johannes Berg,

    das war in diesem Fall nicht mehr möglich, da der VN im Laufe der außergerichtlichen Regulierung verstorben war. So blieb nur der Weg über die HDI und *liebe * HDI: Die fehlende Unterschrift unter der Unterlassungserklärung werde ich früher oder später auch noch bekommen. Versprochen!

  50. F.-W. Wortmann sagt:

    Hallo Mister L.,
    so isses.
    Kingelt es?

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