AG Halle an der Saale spricht der Geschädigten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung die erforderlichen Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten sowie die anteiligen Anwaltskosten und Rechtsschutzkosten gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG mit Urteil vom 28.7.2016 – 92 C 2155/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zur Schadenregulierung bei fiktiver Schadensabrechnung mit Vorschaden, zu den Sachverständigenkosten, zu den Rechtsanwaltskosten und zur Erstattung der Kosten für die Rechtsschutzversicherung gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG vor. Im Ergebnis ist das Urteil nicht so schlecht, zumal das Gericht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt hat. Obwohl  das erkennende Gericht bei den Sachverständigenkosten zunächst von einer erstattungsmöglichkeit nach § 249 I BGB ausging, prüft es dann später über § 249 II 1 BGB die Erforderlichkeit unter  Bezugnahme auf die zumindest als kritisch anzusehende Mietwagen-Rechtsprechung mit Listenschätzung nach § 287 ZPO und BVSK-Angemessenheitsprüfung, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass die Grundsätze der Mietwagenrechtsprechung auf die Sachverständigenkosten nicht anwendbar sind (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Lest aber selbst das Urteil der Vizepräsidentin E. vom 28.7.2016 – 92 C 2155/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

92 C 2155/15                                                                                      Verkündet am 28.07.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

gegen

Aachen Münchener Versicherung AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, Sachsenring 91, 50677 Köln

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2016 durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts E. für Recht erkannt:

1.     Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 03.12.2015, Az. 92 C 2155/15, wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

(1)  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.919,07 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

(2)  Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 679,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

(3)  Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 150,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2015 zu zahlen.

(4)  Die Beklagte wird verurteilt, an die Allianz Rechtsschutz-Service GmbH 263,64 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen tragen die Kosten und weiteren Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80%.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Und beschlossen:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.129,19 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 30.01.2015 ereignete sich gegen 8:55 Uhr auf der B 91 in Fahrtrichtung Merseburg kurz hinter dem Ortsausgang Halle (Saale) ein Verkehrsunfall, bei dem das im Eigentum der Klägerin als Halterin stehende und von ihr geführte Fahrzeug vom Typ Toyota Corolia mit dem amtlichen Kennzeichen … im Frontbereich links beschädigt wurde. Der Fahrer des bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … wollte vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechseln und kollidierte dabei mit dem auf der rechten Fahrspur befindlichen Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug durch das Kfz-Sachverständigenbüro … begutachten. Das Gutachten vom 03.02.2015, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 6- 15 d.A.) wies einen unfallbedingten Reparaturschaden von 2.412,10 € netto aus. Der Sachverständige stellte der Klägerin unter dem 04.02.2015 für die Gutachtenerstellung 687,09 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 02.04.2015 lehnte die Beklagte die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug Vorschäden aufweise. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.04.2015 vergeblich zur Regulierung der Unfallschäden im Umfang von 3.129,19 € (Reparaturkosten 2.412,10 €, Sachverständigenkosten 687,09 € zzgl. 30,00 € Kostenpauschale) auf.

Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, die Gutachterkosten bislang nicht beglichen zu haben. Sie meint, ihr stünde insoweit ein Freistellungsanspruch zu. Der Gutachter sei aufgrund einer Abtretung, auf deren unbestritten gebliebenen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 85 d.A.) Forderungsinhaber. Die Klägerin behauptet, sämtliche im Schadensgutachten des Sachverständigenbüros … vom 03.02.2015 aufgeführten Schäden im Umfang von 2.412,10 € (netto) seien auf den Unfall vom 30.01.2015 in Halle (Saale) zurückzuführen. Als Vorschaden habe das Fahrzeug lediglich Gebrauchsspuren sowie eine Delle im Bereich der Seitenwand links, einem Bauteil im hinteren Fahrzeugbereich, aufgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 trägt die Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme vor, sie habe vor dem Unfall keine Beschädigungen an ihrem Stoßfänger festgestellt. Als sie das Fahrzeug wenige Tage nach dem Unfall dem von ihr beauftragten Sachverständigen vorgestellt habe, seien für sie nur frische Unfallspuren zu erkennen gewesen. Sie sei deswegen davon ausgegangen, dass alle Schrammen und Kratzer nur auf dieses eine Unfallereignis zurückzuführen seien.

Die Klägerin hat zunächst folgende Anträge angekündigt:

1.  Die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.442,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

2.  Die Beklagte zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro … 687,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

3.  Die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte … 150,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2015 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2015, der Beklagten von Anwalt zu Anwalt am 16.10.2015 zugestellt, beantragt sie klageerweiternd,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Allianz Rechtsschutz-Service GmbH 263,64 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin trägt hierzu vor, ihre Rechtsschutzversicherung habe die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 413,64 € abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung i.H.v. 150,00 €, mithin i.H.v. 263,64 € erstattet – wobei die Zahlung unbestritten blieb – und sie ermächtigt, die Kosten im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass Zahlung an die Rechtsschutzversicherung erfolgen solle. Die Klägerin bezieht sich hierzu sowie wegen der vereinbarten Selbstbeteiligung auf zwei Schreiben der Allianz Rechtsschutz-Service GmbH vom 04.06.2015 und 07.07.2015, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 86, 88 d.A.). Wegen der zu Grunde liegenden   Kostennote  nimmt  sie  auf die   Rechnung   ihrer  Prozessbevollmächtigten  vom 03.07.2015 (BI. 87 d.A.) Bezug.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.12.2015 hat die Klägerin ihre Klageforderung im Hinblick auf einen Teil der Unkostenpauschale von 5,00 € sowie wegen eines Teils der Sachverständigenrechnung von 6,00 € (netto) nach gerichtlichem Hinweis zurückgenommen. Auf Antrag der Klägerin ist die Beklagte sodann antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt worden,

1.    an die Klägerin 2.437,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen,

2.    an das Sachverständigenbüro … 679,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen,

3.    an die Rechtsanwälte … 150,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2015 zu zahlen,

4.    an die Allianz Rechtsschutz- Service GmbH 263,64 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.

Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 11.12.2015 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 22.12.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen nach gewährter Fristverlängerung mit einem am 05.01.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 03.12.2015 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.12.2015 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug der Klägerin weise im Anstoßbereich vorne links Vorschäden in Gestalt einer linienartigen Streifspur unten am Stoßfänger auf, die nicht unfallkausal sei. Sie meint, aufgrund der von der Klägerin bestrittenen Vorschäden lasse sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Unfallereignis verursacht worden seien, weswegen der Klägerin kein Ersatzanspruch zustünde. Sie vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten aufgrund der – unstreitig erfolgten – Abtretung an den Sachverständigen nicht aktivlegitimiert. Diese seien zudem überhöht.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 03.07.2015, 09.10.2015, 03.02.2016 und 13.06.2016 sowie der Beklagtenvertreter vom 02.09.2015, 05.01.2016, 24.02.2016, 31.03.2016 und 16.06.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.02.2016 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) … vom 28.04.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2015 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgemäß gem. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB ein Anspruch auf Ersatz unfailbedingter Reparaturkosten i.H.v. 1.894,07 € zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 €, insgesamt 1.919,07 €, aus dem Verkehrsunfall vom 30.01.2015 zu. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des alleinigen Unfallverursachers steht zwischen den Parteien dabei nicht im Streit.

Insoweit war das Versäumnisurteil vom 03.12.2015 unter Klageabweisung im Übrigen teilweise aufzuheben.

Der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis, dass sämtliche im Schadensgutachten vom 03.02.2015 aufgeführten Beschädigungen tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, lediglich im Umfang von Netto- Reparaturkosten von 1.894,07 € gelungen, weswegen sie im Wege der fiktiven Abrechnung lediglich in dieser Höhe Ersatz verlangen kann.

Zwar muss ein Geschädigter bei Verkehrsunfällen nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Dies würde auf den Beweis negativer Tatsachen hinauslaufen. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch grundsätzlich ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden des Fahrzeugs trifft (vgl. KG, Urteil vom 27.08.2015, 23 U 152/14, zitiert nach juris).

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … hat hierzu in seinem plausiblen, überzeugenden und durch Detailskizzen und Fotos anschaulich belegten Gutachten vom 28.04.2016, dem sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, ausgeführt, dass die linienförmige Zerschrammung auf der linken Seite des Frontstoßfängers unten nicht auf einen Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug zurückgeführt werden könne. Dieser Schaden sei mit der Anstoßkonfiguration, wie sie sich aus den Fotos, dem unstreitigen Sachverhalt wie auch den beidseits vorhandenen Schäden ergebe, nicht vereinbar. Insbesondere seien hierzu an dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug keine kompatiblen Schadensspuren festzustellen. An dem Pkw Citroen des Unfallgegners befinde sich in dieser Höhe auch kein Bauteil, das über eine so schmale und scharfe Kante verfüge und die Beschädigung hätte verursachen können. Das Erscheinungsbild sei vielmehr typisch für den Anstoß eines Gegenstandes oder Fahrzeuges (z.B. der Pedale eines geschobenen Fahrrades oder der Kante eines Handwagens) mit langsamer Geschwindigkeit gegen das stehende Fahrzeug. Da das Erscheinungsbild der Spurenzeichnung noch frisch sei, sei es wahrscheinlich, wenn auch nicht beweisbar, dass die Beschädigung nach dem Unfall und vor der Begutachtung durch das Sachverständigenbüro … an dem geparkten Fahrzeug entstanden sei.

Die übrigen Lackbeschädigungen am linken Frontstoßfänger des Pkws der Klägerin seien hingegen eindeutig dem hier streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen. Wie der Sachverständige weiter überzeugend ausführt, sei die Erneuerung des Frontstoßfängers zur Beseitigung der Unfallschäden jedoch nicht erforderlich. Vielmehr sei eine Lackinstandsetzung die fachgerechte Reparaturmethode. Da der Stoßfänger des Pkw Toyota mit einer Lackierung mit metallischem Effekt versehen sei, komme eine teilweise Lackierung als fachgerechte Reparatur nicht infrage. Eine fachgerechte Beseitigung sei daher zwangsläufig auch mit der Beseitigung des unreparierten, weiteren Schadens verbunden. Hierfür sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein Abzug für Wertverbesserung von 50 % der Lackierkosten vorzunehmen. Der Umfang der unfallursächlichen Reparaturkosten betragen daher 1.894,07 € netto.

Dem Sachverständigen lagen dabei unter anderem aussagekräftige Fotos der jeweiligen Unfallschäden vor, die die Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge detailliert dokumentieren und die Feststellungen des Sachverständigen auch für den technischen Laien plausibel begründen, so dass eine gesicherte Tatsachengrundlage gegeben war.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht sämtliche in dem Gutachten des Sachverständigenbüros … aufgeführten Beschädigungen auf den hier streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Der als nicht unfallursächlich zu qualifizierende Sachschaden ist nach dem Ergebnis des eingeholten Gerichtsgutachtens jedoch konkret abgrenzbar.

Auch im Fall von vorhandenen Vorschäden kann der Geschädigte die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden jedoch dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls in dieser Höhe ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2015, 1-1 U 164/14, zitiert nach juris).

Da der Vorschaden vorliegend konkret von den übrigen unfallbedingten Schäden abgrenzbar ist, hat die Klägerin in dem vorgenannten Umfang auch deren Unfallursächlichkeit nachgewiesen.

Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber dem von ihr beauftragten Gutachter den nicht unfallursächlichen Schaden verschwiegen hätte. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es aufgrund des Schadensbildes wahrscheinlich, dass die Beschädigung unten am Stoßfänger erst nach dem hier streitgegenständlichen Unfall eintrat während das Fahrzeug stand bzw. parkte, es sich somit nicht um einen Vorschaden im eigentlichen Sinne, sondern um einen zusätzlichen, später eingetretenen Schaden handelt. Das Vorbringen der Klägerin, vor dem hier streitigen Verkehrsunfall keinerlei Beschädigung am vorderen Stoßfänger wahrgenommen zu haben, erscheint unter diesem Gesichtspunkt plausibel. Die bloße Möglichkeit, dass der Schaden tatsächlich schon vor dem hier streitigen Unfallereignis eingetreten war, lässt den Ersatzanspruch der Klägerin hingegen nicht entfallen.

Die Klägerin kann daher von der Beklagten Ersatz der unfallbedingten Reparaturkosten abzüglich einer Wertverbesserung für die gleichzeitige Beseitigung des Vor- bzw. Zusatzschadens i.H.v. 1.894,07 €, zuzüglich der vom Gericht gemäß § 287 ZPO regelmäßig mit 25,00 € geschätzten Unkostenpauschale, insgesamt also 1.919,07 € ersetzt verlangen.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 679,95 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, wobei sie die Zahlung an den Sachverständigen verlangen kann.

Das Versäumnisurteil vom 03.12.2015 war insoweit aufrechtzuerhalten.

Die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB (Hervorhebung durch den Autor)auszugleichenden Vermögensnachteilen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Gutachten zumindest teilweise unbrauchbar ist und der Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens, sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise zu vertreten hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 295 ff.; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, I-1 U 134/11, zitiert nach juris).

Zwar hat sich bei der Begutachtung durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen herausgestellt, dass nicht sämtliche im Gutachten des Sachverständigenbüros … aufgeführten Schäden auf den Verkehrsunfall vom 30.01.2015 zurückzuführen sind und die dort vorgesehene Reparaturmaßnahme in Gestalt des Austausches des Frontstoßfängers für eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens nicht erforderlich ist. Das Gutachten ist für sich genommen somit teilweise unbrauchbar. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch einerseits, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige sein Gutachten zu den Unfallschäden allein aufgrund der Besichtigung des Fahrzeuges der Klägerin erstellte. Dass er Kenntnis vom Umfang der Unfallschäden am Fahrzeug des Unfallverursachers gehabt oder dieses etwa besichtigt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage hätte ihm auch unter Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse als Kfz-Sachverständiger aber nicht zwingend auffallen müssen, dass das Schadensbild im unteren Bereich des linken vorderen Kotflügels am PKW der Klägerin tatsächlich keine Entsprechung im Schadensbild am Pkw des Unfallverursachers hat. Etwaige Fehler des Sachverständigen bei der Begutachtung sind der Klägerin zum anderen aber auch nicht zuzurechnen, denn sie hat die teilweise Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu vertreten. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie überhaupt Kenntnis von dem zusätzlichen Schaden hatte und deswegen gegenüber dem von ihr beauftragten Sachverständigen schuldhaft falsche Angaben über den unfallbedingten Schadensumfang gemacht hätte. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden.

a)  Die Abtretungserklärung vom 02.02.2015 ist wirksam. Sie ist auf denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten beschränkt. Sie ist damit hinreichend bestimmt, da sie den abgetretenen Anspruch nach Art und Umfang konkret bezeichnet, eine Bezifferung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11, zit. nach juris).

b)  Der Geltendmachung steht nicht entgegen, dass die Abtretung erfüllungshalber geschah. Denn der Gläubiger soll dadurch bei Fortbestehen der bisherigen Forderung regelmäßig nur eine weitere Befriedigungsmöglichkeit erhalten (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. /2015, Rz. 7 zu § 364 BGB). Bereits aus dem Text der Abtretungserklärung ergibt sich dementsprechend, dass die Klägerin trotz der Abtretung gegenüber dem Gutachter weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleibt und selbst für die Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche zu sorgen hat. Es liegt daher ein Fall der zulässigen, gewillkürten Prozessstandschaft vor. Voraussetzung sind eine wirksame Ermächtigung, ein eigenes schutzwürdiges Interesse sowohl des Prozessstandschafters als auch des Rechtsinhabers sowie das Fehlen schutzwürdiger Belange der beklagten Partei (vgl. Zöller-Vollkommer, 30. Aufl. 2014, vor § 50 Rz. 44 ff). Als Auftraggeberin bleibt die Klägerin gegenüber dem Gutachter zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Die Ermächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen ist durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 02.02.2015 nachgewiesen. Entgegenstehende, schutzwürdige Belange der Beklagten sind nicht erkennbar, zumal Zahlung an den Gutachter verlangt wird.

c)  Die Klägerin kann von der Beklagten einen Betrag von 679,95 € entsprechend der Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 04.02.2015 ersetzt verlangen.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 f.). Der Geschädigte ist zwar nicht verpflichtet, durch Markterforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 ff. m.w.N).

Auch wenn das Gericht insofern die Auffassung vertritt, dass es dem Sachverständigen regelmäßig aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt ist, überhöhte Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers durchzusetzen, § 242 BGB, ist vorliegend eine derartige Überhöhung nicht erkennbar bzw. hat die Klägerin, soweit eine solche im Umfang von 6,00 € (netto) vorlag, die Klage zurückgenommen.

Da keine Preisvereinbarung zwischen Geschädigter und Sachverständigem ersichtlich ist, ist gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, NJW 2001, 151 f.).

Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarerhebung für 2013 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Mit 840 an der Befragung teilnehmenden Standorten des BVSK liegt darin auch eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars (vgl. dazu auch Vuia, NJW 2013, 1197, 1200; so auch LG Halle, Beschluss vom 02.02.2015, 2 S 117/14). Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, zit. nach juris). Angesichts der Anzahl und des Umfangs der Befragung bietet die BVSK- Befragung auch einen besseren Anhaltspunkt für die Üblichkeit des Honorars, als eine ggf. auch sachverständig vorgenommene, lokale Befragung. Das gilt umso mehr, als bei der Auswertung der Befragung des BVSK keine wesentlichen Niveauunterschiede zwischen z.B. ländlichen und städtischen Regionen festgestellt wurden. Da sich der Unfall im Januar 2015 ereignete, bietet die Befragung von 2013 insofern den besten Überblick über die im Auftragszeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit wird zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf den Korridor HB V und im Fall der Überschreitung dieser Werte auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückgegriffen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden.

Danach liegen die hier geltend gemachten Grund- und Nebenkosten jedoch mit Ausnahme der Position „Digitale Aufarbeitung und Online- Versand“ von 6,00 € netto, die vorliegend nicht mehr geltend gemacht wird, innerhalb des vorgegebenen Korridors und sind mithin als ersatzfähig anzusehen.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Umfang der mit ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung i.H.v. 150,00 € sowie weiterer 263,64 €, insgesamt 413,64 €, aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, wobei sie Zahlung an ihre Prozessbevollmächtigten bzw. an ihre Rechtsschutzversicherung verlangen kann.

Im Umfang der nachgewiesenen Selbstbeteiligung, die sich aus dem Schreiben der Allianz Rechtsschutzversicherung GmbH vom 04.06.2015 entnehmen lässt, handelt es sich um einen originären Ersatzanspruch der Klägerin. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als die Ersatzansprüche im Umfang von 263,64 € aufgrund Zahlung an ihre Rechtsschutzversicherung übergegangen sind, da die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen kann. Als Auftraggeberin bleibt die Klägerin auch hier gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zum Ausgleich der Rechtsanwaltskosten verpflichtet, selbst wenn ihr diesbezüglicher Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung übergegangen ist. Die Ermächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen ist durch Vorlage des Schreibens der Allianz Rechtsschutzversicherung GmbH vom 07.07.2015 nachgewiesen. Entgegenstehende, schutzwürdige Belange der Beklagten sind nicht erkennbar.

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten im Sinne von § 249 BGB zählen auch die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Deren Umfang berechnet sich nach einer 1,3 (Mittel-) Gebühr gemäß Nr. 2300 W-RVG aus einem Streitwert von 3.129,19 € = 327,60 € zuzüglich einer Postpauschale nach Nr. 7002 W-RVG sowie der MwSt. nach Nr. 7008 W-RVG im Umfang von 413,64 €.

Das Versäumnisurteil vom 03.12,2015 war auch insoweit aufrechtzuerhalten.

4.  Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB in gesetzlicher Höhe.

5.  Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 1, 3, 4 ZPO, wobei die in den Klageanträgen zu Ziffern 3 und 4 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Nebenkosten bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes außer Betracht blieben.

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1 Antwort zu AG Halle an der Saale spricht der Geschädigten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung die erforderlichen Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten sowie die anteiligen Anwaltskosten und Rechtsschutzkosten gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG mit Urteil vom 28.7.2016 – 92 C 2155/16 – zu.

  1. Iven Hanske sagt:

    Diese Richterin kann doch nach Ihrer eigenen Rechtsprechung (OLG Naumburg 2006) das Gesetz achten. Ein Wunder oder liegt es an der Versicherung? Gegen HUK Versicherung sah es bisher rechtswidrig völlig anders aus. So wollte Sie hier die vom Rechtsanwalt und der Werkstatt im Geschädigtenauftrag geforderte Gutachtenmail inkl. Fotourheberrechte als überhöht bewerten. Warum und nach welchem Gesetz ich diese Aufwendungen der Mail inkl. Arbeitszeit und Verwaltung kostenlos erbringen soll, erschließt sich wohl nur Kommunisten im Schlaraffenland 😉

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