AG Halle an der Saale verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.8.2014 – 104 C 3471/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch wieder ein Urteil aus Halle an der Saale zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Diese hatte nichts besseres zu tun, alles alles, aber auch alles zu bestreiten und auch unsinnige Einwendungen zu erheben. Offensichtlich wurde wieder alles bestritten, was man nur bestreiten kann. Eigentümerschaft, RDG, Verjährung usw. Hat die HUK-COBURG eigentlich keine Rechtsabteilung? Sämtliches Vorbringen der HUK-COBURG war unerheblich, also für das Gericht nicht beachtlich. Im Referendarexamen wäre derartiger Beklagtenvortrag mangelhaft, da nach der ZPO unerheblich. Wir finden es daher peinlich, wenn eine der größten deutschen Versicherungen so bei Gericht vorträgt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)                                                                            Halle (Saale), den 14.08.2014

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2014 am 14.08.2014 durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 12/71, die Beklagte 59/71 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der geltend gemachten Nebenkosten begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger das zwischen dem Kläger und der Geschädigten P. vereinbarte Gutachtenhonorar entsprechend der Haftungsverteilung aus dem Verkehrsunfall, hier also zu 50 %. Ausgehend jedoch von der vollständigen Rechnungssumme für die er Stellung des Gutachtens, gemäß der Rechnung des Klägers vom 04.06.2010 über 440,26 €. Hiervon 50 % macht 220,13 €, unter Berücksichtigung der unstreitig von der Beklagten geleisteten Zahlung über 160,50 € sind noch 59,63 € offen, diesbezüglich war die Beklagte auch zu verurteilen.

Dies ergibt sich aus folgendem:

1.)

Der Kläger ist Inhaber des Schadensersatzanspruches -zu 50 %- auf Zahlung der Gutachterkosten als Teil des Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten und der Geschädigten P. vom 02.06.2010 in Halle.

Dieser Anspruch ist ihm wirksam unter dem 30.12.2013 von der Geschädigten P. abgetreten wurden. Die Geschädigte P. war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls auch Eigentümerin des anlässlich des Unfalls beschädigten Kraftfahrzeuges, daher auch Inhaber des Schadensersatzanspruches auf Zahlung der Gutachterkosten. Diese Tatsache steht fest aufgrund der Vernehmung der Zeugen P. . Diese gab glaubhaft an, zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Anhaltspunkte für eine falsche Aussage konnte das Gericht nicht sehen, wurden von den Parteien auch nicht vorgetragen.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Vernehmung der Zeugen P. auch davon überzeugt, dass diese unter dem 30.12.2013 durch Unterzeichnung der als Anlage K zehn vorgelegten Urkunde ihren Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Kostenaufwandes für die Erstattung eines Gutachtens an den Kläger abgetreten hat. Die Zeugin wurde im Rahmen der Beweisaufnahme hierzu befragt und hat dies bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass sie insoweit falsche Angaben machte, hat das Gericht keine, wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht.

Die Abtretung an den Kläger durch die Zeugen P. vom 30.12.2013 war auch wirksam. Die Abtretung des Schadensersatzanspruches ist insbesondere inhaltlich bestimmt Danach (vergleiche Bl. 76) hat die Geschädigte dem Kläger „…den Anspruch auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens i.H.v. 59,63 € …“ abgetreten. Hiernach ist für jeden deutlich, welcher konkrete Anspruch aus dem Vermögen der Geschädigten hier an den Kläger übertragen werden sollte.

Die Abtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam. Der Kläger erbringt hier gerade keine Rechtsberatungsleistungen. Vorliegend ist zwischen den Parteien des Verkehrsunfalls die Haftungsfrage unstreitig. Lediglich über die Höhe der Gutachterkosten besteht Streit. In einem solchen Fall ist es jedoch zulässig und stellt es auch keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetzes dar, wenn der Gutachter nach Abtretung der entsprechenden Forderung diese gegen den Unfallgegner geltend macht.

2.)

Die Forderung des Klägers ist auch noch nicht verjährt. Die Forderung entstand im Kalenderjahr 2010. Da diese Forderung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des §§ 195 BGB verjährt, wäre sie mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt gewesen. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung in Verbindung mit der wirksamen Abtretung der Forderung unter dem 30.12.2013 hemmte den Ablauf der Verjährung.

Gemäß § 204 Z. 1 wird die Verjährung durch (unter anderem) die Erhebung der Klage auf Leistung des Anspruchs gehemmt. Die hier gegenständliche Klage wurde unter dem 15.11.2013 der Beklagten zugestellt, also erhoben im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO. Zwar war zum Zeitpunkt der Klagezustellung der Kläger noch nicht Anspruchsinhaber der streitgegenständlichen Forderung, weshalb die Zustellung unter dem 15.11.2013 nicht geeignet war, die Verjährung der Forderung zu unterbrechen.

Zu diesem Zeitpunkt war mangels wirksamer Abtretung Inhaber der Forderung noch die Geschädigte P. . Die Abtretung vom 03.06.2010 (vergleiche Bl. 8 der Akte) war nämlich unwirksam, da nicht ausreichend bestimmt. Da das dieser Abtretung zu Grunde liegende Formular des Klägers in den Kalenderjahren 2009 und 2010 regelmäßig durch diesen benutzt wurde, konnte sich das Amtsgericht bereits ausreichend zu der Problematik der Bestimmtheit der Abtretung „des Schadensersatzanspruches in Höhe der Gutachterkosten“ äußern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die mittlerweile einhellige Rechtsprechung des Amtsgerichts, so beispielsweise im Urteil vom 16.01.2014, Az. 104 C 193/13, verwiesen.

Da jedoch bei der erneuten Abtretung am 30.12.2013 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, wurde der Kläger noch in unverjährter Zeit Inhaber der Forderung gegen den Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt war die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung gehemmt. Insbesondere ist es hier auch nicht notwendig, dass in irgendeiner Weise die erneute Abtretung der Forderung noch während lautender Verjährungsfrist dem Gericht angezeigt wird. Die Hemmung der Verjährung tritt -während des laufenden Prozesses – ex nunc mit der Änderung der Rechtsinhaberschaft ein, dies aber bereits in dem Zeitpunkt, in welchem der (bis dato nicht aktiv legitimierte) Kläger Inhaber der Forderung wird (vergleiche insoweit BGH, VII ZR 148/92). Da wie ausgeführt der Kläger bewiesen hat, dasa er bereits unter dem 30.12.2013, also noch während laufender Verjährungsfrist, Inhaber der streitgegenständlichen Forderung wurde, ist die geltend gemachte Forderung auch nicht verjährt.

3.)

Die Forderung ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Die Beklagte schuldet der Geschadigten den Ausgleich der vollständigen Rechnung des Gutachters für die Erstellung des Schadensgutachtens, dies zu 50 %. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Rechnungshöhe sind unbeachtlich. Hierzu hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 11.08.2014, Az. 104 C 970/14, unter anderem folgendes ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Auflage, § 249 BGB, Rn. 56).

Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden söhadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).

Der Geschädigte ist hierbei nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers öder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anfordewngen gestellt werden. Insbesondere ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:

Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 -, zitiert nach Juris). Denn ein Sachverständiger ist bei der Erstellung von Privatgutachten grundsätzlich in der Preisbildung frei. Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der Sachverständige sein Honorar vollkommen willkürlich festsetzt.

Dass die Geschädigte das vom Kläger geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt, mit welchem der unfatlbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten.

Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, nachdem das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges – für den Auftraggeber erkennbares – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch im hier vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Geschädigten P. bei Auswahl und/oder Beauftragung des Gutachters anspruchsmindernde Fehler unterlaufen sind.

Im Übrigen ist die Forderung des Klägers gegenüber der Geschädigten P. auf Bezahlung des vom ihm erstellten Gutachtens entgegen der Auffassung der Beklagten auch fällig. Die diesbezüglich von der Beklagten erhobenen Einwände sind unbeachtlich. Sie selbst hat sich durch die vorgerichtliche Teilzahlung dieser Einwände begeben.

Die Beklagte schuldet der Geschädigten daher 50 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages, also insgesamt 220,13 €. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von 160,50 € war die Beklagte zur Zahlung von noch 59,63 € zu verurteilen.

Unbegründet ist die Klage soweit mit dieser darüber hinaus 12 Euro Mahnkosten geltend gemacht werden. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten setzt voraus, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Mahnungen bereits in Verzug befunden hat. Da – wie ausgeführt – der Kläger jedoch erst mit Abtretung vom 30.12.2013 Anspruchsinhaber wurde, konnte er die Beklagte vorher auch nicht in Verzug setzen. Die insoweit von ihm hierfür verauslagten Kosten waren daher nicht erstattungsfähig.

Zinsen schuldet die Beklagte ab Zustellung der Klage (hier 15.11.2013), § 291 BGB. Ein diesem Zeitpunkt vorgehender Verzugseintritts ist nicht dargelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung) und § 713 ZPO (die Entscheidung zur vorlaufigen Vollstreckbarkeit).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Halle an der Saale verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.8.2014 – 104 C 3471/13 -.

  1. HUK-Observer sagt:

    Guten Morgen,Willi Wacker,

    vielen Dank für Deinen in jeder Hinsicht zutreffenden Kommentar. Aber halten wir uns doch nicht mit den Infragestellungen der beklagten HUK-Coburg-Versicherung auf, denn wir wissen doch inzwischen, dass dieses Repetoire zu deren alltäglichem Geschäftsgebaren gehört , um sich einer korrekten Unfallschadenregulierung zu entziehen. Kaum ein anderer Versicherer kann oder will da mithalten. In Coburg wird eine Denke gepflegt, die diabolische Züge trägt und in ihrer Menschenverachtung einmalig ist. Dabei geht es überhaupt nicht mehr um die Interessen der Versicherten und auch nicht nur um angeblich überhöhte Honorare, sondern einzig und allein um die Zielverwirklichung, über kurz oder lang selbst darüber bestimmen zu wollen, welcher Schadenersatzanspruch dem Geschädigten nach eigenen Vorstellungen dieser Versicherung zugebilligt wird und da geht es eben nicht nur um die Kosten für Sachverständigen-Gutachten. Deshalb ist das Schreiben der HUK-Coburg an ihre Versicherungsnehmer ein gigantisches Lügengebäude und wenig wahrheitsliebend. Daran sieht man schon, wie wenig achtsam man den eigenen Kunden begegnet, sie aber rigoros in die eigenen Interessen einbindet. Das mal kurz vorweg.-

    Die Entscheiduingsgründe dieses Urteils sind meiner Meinung sehr sorgfältig gefaßt und ausreichen verständlich für jeden, der der Deutschen Sprache mächtig ist.

    So wurde u.a. klar artikuliert:

    –>“ Die Einwendungen der Beklagten gegen die Rechnungshöhe sind unbeachtlich.“

    –> „Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

    –> “ Denn ein Sachverständiger ist bei der Erstellung von Privatgutachten grundsätzlich in der Preisbildung f r e i. Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der Sachverständige sein Honorar
    v o l l k o m m e n willkürlich festsetzt.“

    –> “ Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen.“

    –> „Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, nachdem das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges – für den Auftraggeber erkennbares – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist.“

    Eindringlicher kann man in einer provozierten gerichtlichen Auseinandersetzung wohl kaum verdeutlichen, dass jedweder Vortrag leistungspflichtiger Versicherer außerhalb schadenersatzrechtlicher Grundpfeiler liegt. Solche Urteile sind in der Sache beachtlich und in der Errinnerung zu halten. Sie sollten auch dem Versicherungsnehmer als Schädiger nicht vorenthalten werden, denn sie zeigen, welche Schrotterklärungen von seiner Versicherung dem Versicherungsnehmer zugemutet werden, um ihn ruhig zu stellen und um den Ball flach zu halten.
    Die lehrreichen Parallelen, die sich aus der Geschichte ergeben, sind bezüglich der angelegten Taktik frappierend und man schaue nur einmal auf die Auseinandersetzung zwischen Putin und der Ukraine sowie die bevorzugten Mittel
    der Manipulation. Die Machtspielchen der HUK-Coburg Versicherung reihen sich hier nahtlos ein und auf Geld kommt es dabei scheinbar auch nicht an, denn das entnimmt man einfach mal aus der Portokasse. Auf eine solche Zockerei und Glücksspielmentalität kann man auch in einer Zwangsversicherung leicht verzichten, denn allein vermeintliche Einsparung an Prämie ist nicht alles, wenn diese Einsparung durch die Hintertür wie ein Bumerang auf die Versicherungsnehmer zurückschnellt.

    HUK-Observer

  2. Iven Hanske sagt:

    Es kostet Zeit, welche ich lieber meinen Liebsten gönnen möchte, aber mein Opa als Bürgermeister, meine Mutter als Oberstudienrat und mein Vater Gründer des ersten Baumarkts in Ostdeutschland haben mir auf den Lebensweg vermittelt, dass ich mich von den vielen schrecklichen Figuren nicht verbiegen lasse! Und mein Respekt vor so vielen tollen Menschen stärkt mich vor diesen gewissenlosen Wasserträgern. Gott straft nicht mit dem Knüppel, glaubt es oder missachtet weiter den Glauben. Frohe Weihnachten

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