AG Halle bestätigt Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.12.2011 – 96 C 4601/10 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende noch ein Urteil aus Sachsen-Anhalt. Die zuständige Amtsrichterin des AG Halle an der Saale musste zu den restlichen Sachverständigenkosten entscheiden. Wieder einmal hatte die HUK-Coburg durch ihre Tochter Allgemeine Versicherungs AG die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Wieder einmal bestritt die HUK-Coburg die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Wieder einmal erlitt die HUK-Coburg mit ihrer Argumentation Schiffbruch.  Die Abtretung war auch unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Gleichwohl wird praktisch ins Blaue hinein immer wieder die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen bestritten. Ob der entsprechende Textbaustein noch nicht geändert worden ist?  Aber auch in der Sache selbst hatte die Argumentation der beklagten HUK-Coburg keinen Erfolg. Es gibt keine Pflicht, zu Gunsten des eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherers den günstigsten (wie soll das auch erfragt werden, wenn die Schadenshöhe noch nicht feststeht?) Sachverständigen zu beauftragen. Es gibt keine Kostenminderungspflicht! § 254 BGB regelt allein die Schadensgeringhaltungspflicht. Bei der Schätzung der Schadenshöhe ist die erkennende Amtsrichterin von der VKS-Honorarumfrage- Tabelle ausgegangen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)                            verkündet am 22.12.2011

Gechäfts-Nr .:
96 C 4601/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

SV-Büro

Kläger

gegen

Firma HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach u. a., Merseburger Straße 46, 06108 Halle

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2011 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,65 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 01.09.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht der … GmbH , die infolge eines Verkehrsunfall vom 15.04.2008 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Anspruch auf vollständige Regulierung des am Fahrzeug der … GmbH hat, einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 166,65 € gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 115 VVG.

Der Kläger ist infolge der Abtretung vom 01.09.2011 Inhaber der tenorierten Forderung geworden. Die Abtretung ist im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 260/10) hinreichend bestimmt.

Die Abtretung verstößt auch nicht gegen §§ 3, 2, 5 RDG. Das Amtsgerichts Halle (Saale) hat u.a. mit Urteil vom 10.11.2011, Az. 93 C 3741/10, bereits entschieden, dass es nicht unzulässig ist, wenn ein Sachverständiger im Wege der Klage seinen Anspruch auf Erstattung des Honorars aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger geltend macht. Das Gericht hat sich mit der Entscheidung inhaltlich auseinander gesetzt und teilt die Erwägungen vollständig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Entscheidung, die veröffentlicht ist, Bezug genommen. In diesem Sinne hat sich auch das Berufungsgericht bei dem Landgericht Halle in dem Verfahren 2 S 168/11, AG Halle (Saale) 101 C 3660/10, positioniert.

Der Kläger hat gegen die Beklagte der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung der abgetretenen Forderung, soweit der Anspruch der Zedentin entstanden ist. Dabei ist entscheidend, dass Inhalt des abgetretenen Anspruchs nicht der Werklohnanspruch des Klägers sondern der Schadenersatzanspruch der Zedentin aus dem Verkehrsunfall ist. Die Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Sachschadens am Fahrzeug gehören zum Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Pflicht des Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen, insbesondere zur Beauftragung eines Sachverständigen mit günstigeren Kosten gegenüber Mitbewerbern, besteht nicht, solange keine willkürliche Festsetzung des Honorars erfolgt (so zum Ganzen auch AG Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2011, Az. 93 C 1239/11, zitiert nach juris). Von einer willkürlichen Festsetzung kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat sein Honorar anhand der Schadenshöhe nach der VKS Honorarumfrage für 2009 bestimmt.

Allerdings konnte die Zedentin die Kosten nur insoweit abtreten, als sie bei ihr selbst entstanden sind. Die Zedentin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nachdem die Beklagte bereits einen Betrag von 347,28 gezahlt hat, verbleibt eine offene Forderung von 166,65 €.

Der Zinsanspruch besteht als Anspruch auf Verzugszinsen seit 01.09.2011 gemäß §§ 286, 288 BGB. Weitere Zinsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der Kläger ist erst mit der Abtretung vom 01.09.2011 Anspruchsinhaber geworden. Durch die Abtretungserklärung vom 16.04.2008 ist der Kläger nicht Anspruchsinhaber geworden. Der Abtretende – … – ist nicht Anspruchsinhaber gewesen. Der Schadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall stand allein der geschädigten Gesellschaft – … GmbH – zu. Die Abtretungserklärung ist auch nicht erkennbar für die Geschädigte erfolgt sondern ausschließlich im eigenen Namen.

Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Der Kläger war im Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten nicht Anspruchsinhaber.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert