AG Halle (Saale) mit kritisch zu betrachtendem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten (AG Halle a.d. Saale Urteil vom 22.12.2014 – 92 C 1314/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach dem historischen, aber gleichwohl interessanten, BGH-Urteil aus dem Jahre 1982 geben wir Euch hier, praktisch als Kontrastprogramm,  ein weiteres Schrotturteil der Vizepräsidentin des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG.bekannt.  Einfach nur noch unerträglich, welchen Mist diese Vertreterin der „Frauenquote“ hier in Halle produziert. Die bezieht sich bei einem Schadensfall aus 2010 auf ein Urteil des OLG Dresden aus 2014. Die ohnehin unzutreffende Rechtsmeinung des OLG Dresden konnte der Geschädigte sicher schon bei der Beauftragung im Jahr 2011 erahnen? Sogar gegen die Rechtsprechung des BGH wird entschieden. Denn der BGH war mit seinem Urteil VI ZR 357/13 zwar anderer Meinung wie das OLG Dresden. Aber offenbar interessiert das die  erkennende Richterin  aus Halle wenig.  Die Grundsatz-Urteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (veröffentlicht ua. in NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90)  werden zwar erwähnt, jedoch nicht angewendet, sondern im Sinne der Versicherungswirtschaft fehlinterpretiert. Und zum guten Schluss werden die Sachverständigenkosten auch noch nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gekürzt, obwohl im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen, denn es geht einzig und allein um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB.  Eine wirklich schlechte juristische Leistung der Vizepräsidentin des AG Halle an der Saale. Was denkt ihr? Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
92 C 1314/14

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 22.12.2014 durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts E.

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2012 sowie weitere 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/4 % und der Kläger zu 1/4 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 37,41 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 28,60 € aus abgetretenem Recht des Herrn S. G. aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

a) Die Abtretungserklärung vom 01.12.2011 ist im Unterschied zu dem vom BGH am 07.06.2011 (VI ZR 260/10, zit. nach Juris) entschiedenen Fall auf denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten beschränkt. Sie ist damit hinreichend bestimmt, da sie den abgetretenen Anspruch nach Art und Umfang konkret bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11, zit. nach Juris).

b) Es ist der Beklagten, die am 09.12.2011 423,00 € und am 15.02.2012 weitere 51,00 € auf die Gutachterkosten an den Kläger zahlte, verwehrt, die Eigentümerstellung des Geschädigten oder die Abtretung an sich pauschal zu bestreiten. Der Besitz des geschädigten G. an dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ist unstreitig, weswegen die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 BGB eingreift. In prozessualer Hinsicht führt die vorgerichtliche Teilzahlung der Beklagten, auch wenn sie nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis jedenfalls zum Haftungsgrund anzusehen wäre, jedenfalls dazu, dass das pauschale Bestreiten der Eigentümerstellung des Zeugen G. und der Abtretung als unbeachtlich anzusehen ist. Näherer Vortrag der Beklagten dazu, aus welchen Gründen nun doch Zweifel an der Eigentümersteilung bzw. der Unterschrift unter der Abtretung bestehen, fehlt.

c) Der Kläger kann weitere 28,60 € von der Beklagten ersetzt verlangen.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 f.). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Marktforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 ff. m.w.N).

aa) Dem Geschädigten hätte vorliegend aber durchaus ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Schaden und Gutachterkosten auffallen müssen, das auf eine Überhöhung der Rechnung schließen lässt.

Denn die berechneten Nebenkosten erreichen in Relation zu dem sog. „Grundhonorar“ von 259,95 € mit 169,81 € (jeweils netto) rd. 65 % desselben, was ein deutlicher Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßigkeit ist. Dabei schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da anderenfalls unter dem Begriff der Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden. Eine Grenze ist dabei mit rund 25 % in Relation zum Grundhonorar zu ziehen (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.).

Damit ist die Indizwirkung der streitgegenständlichen Rechnung für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung jedoch erschüttert, weswegen der erforderliche Umfang des Schadensausgleichs gem. § 249 Abs. 2 S.1 BGB auf andere Weise zu ermitteln ist.

bb) Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung der Betrag aus der Rechnung vom 02.12.2011 nicht ungekürzt zu.

Zwar ändert die Tatsache, dass der Geschädigte seinen Anspruch an den Gutachter abgetreten hat, nichts an der Art des Anspruchs, weswegen die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen ist (s.o.). Da der Geschädigte aber seinerseits evtl. überhöhte Vergütungsansprüche des Sachverständigen nicht ausgleichen müsste bzw. zurückfordern dürfte, ist es dem Sachverständigen nach dem Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB verwehrt, überhöhte Vergütungsansprüche als Schaden aus abgetretenem Recht durchzusetzen.

Zwar könnte sich der zum Ersatz verpflichtete Schädiger grundsätzlich etwaige, auch künftige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen analog § 255 BGB i.V.m. §§ 315 Abs.3 bzw. 280, 631 Abs.1, 812 BGB abtreten lassen und Rückzahlung verlangen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, zit. nach Juris; Grunsky, NZV 2000, 4 f.). In einem Fall wie hier, in dem der Geschädigte noch gar keine Zahlung geleistet hat, wäre er jedoch allenfalls nach Zahlung und Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen im Verhältnis zur Versicherung des Schädigers zur Abtretung verpflichtet. Die Versicherung müsste somit zunächst die überhöhte Forderung des Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht vorgeht, ausgleichen, um sich sodann etwaige Rückzahlungsansprüche des Geschädigten – ggf. im Prozesswege – abtreten zu lassen, um schließlich in einem weiteren, nunmehr wieder gegen den Sachverständigen gerichteten Prozess auf Rückzahlung des überhöhten Betrages klagen zu können.

Wenn der Gutachter hingegen seine werkvertraglichen Ansprüche gegen den Geschädigten als Auftraggeber geltend machen würde, träfe ihn mangels Preisabrede, wie hier, die volle Beweislast für die Üblichkeit der geforderten Vergütung (vgl. hierzu Palandt/Sprau, Rz. 18 zu § 631 BGB).

Im vorliegenden Fall stellt es aus diesen Gründen eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar, wenn der aus abgetretenem Recht vorgehende Gutachter mehr verlangt, als er selbst von seinem Auftraggeber verlangen könnte und der zum Ausgleich des Schadens verpflichteten Versicherung des Schädigers die Einwendungen verwehrt bleiben, die auch der Geschädigte selbst als Auftraggeber geltend machen könnte (vgl. zum Einwand unzulässiger Rechtsausübung auch BGH, NJW 1992, 900 ff.; OLG Dresden, a.a.O.). Dies erscheint nicht zumutbar und widerspricht auch dem „dolo agit“ Grundsatz (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).

Dem Geschädigten entsteht dadurch kein Nachteil, da er gegenüber dem Gutachter nicht verpflichtet ist, mehr als den vertraglich geschuldeten Lohn zu bezahlen. Insofern liegt kein über den üblichen Werklohn hinausgehender Schaden vor.

Auf die Frage, ob den Geschädigten in schadensrechtlicher Sicht ein Auswahlverschulden trifft oder ob die Überhöhung für ihn evident ist oder war, kommt es insoweit nicht an.

cc) Da keine konkrete Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem ersichtlich ist, ist gem. § 632 Abs.2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, NJW 2001, 151 f.).

Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarerhebung für 2010/2011 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Mit 635 an der Befragung teilnehmenden Büros des BVSK liegt darin auch eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars (vgl. dazu auch Vuia, NJW 2013, 1197, 1200). Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, zit. nach juris). Angesichts der Anzahl und des Umfangs der Befragung bietet die BVSK- Befragung auch einen besseren Anhaltspunkt für die Üblichkeit des Honorars, als eine ggf. auch sachverständig vorgenommene, lokale Befragung. Das gilt umso mehr, als bei der Auswertung der Befragung des BVSK keine wesentlichen Niveauunterschiede zwischen z.B. ländlichen und städtischen Regionen festgestellt wurden. Da sich der Unfall im November 2011 ereignete, bietet die Befragung 2010/2011 den besten Überblick über die im Auftragszeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit war zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückzugreifen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden. Demgegenüber erscheint es nicht gerechtfertigt, jeweils auf die Obergrenze der Spanne abzustellen, da dies keine gleichmäßige Berücksichtigung der unterschiedlich berechneten Einzelpositionen darstellt.
Danach liegen die hier geltend gemachten Grund- und Nebenkosten mit Ausnahme der Positionen „2. Fotosatz – Kopie“ und „Porto/Telefon“ ausgehend von einer Schadenssumme von 1.066,36 € netto innerhalb des vorgegebenen Korridors und sind mithin als ersatzfähig anzusehen.

Für die Positionen „2. Fotosatz – Kopie“ und „Porto/Telefon“ kann jedoch nur der Mittelwert des jeweiligen Korridors, hier also 1,53 € pro 2. Fotosatz = 9,18 € netto und für Telefon und Porto pauschaliert 16,24 € netto als übliche Vergütung geltend gemacht werden.

Mithin ergibt sich folgende, noch als erforderlich anzusehende Schadensberechnung
bzw. Ermittlung des ortsüblichen Honorars:

Grundhonorar                                                     259,95 €
1. Fotosatz                                                           13,98 €
2. Fotosatz – Kopie (8 x 1,53 €)                             9,18 €
Porto/Telefon                                                        16,24 €
Schreibkosten (14 Seiten x 3,16 €)                      44,24 €
Schreibgebühren – Kopie (14 x 1,43 €)                20,02 €
Fremdosten                                                          58,74 €
Summe                                                               422,35 €
zuzügl. 19%MwSt.                                              502,59 €
abzüglich vorgerichtlich gezahlter 474,00 €          28,60 €

Insbesondere die geltend gemachten Fremdkosten für die Nutzung einer Hebebühne hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Rechnung nachgewiesen. Beim Nachzählen ergeben sich mit Deckblatt und Inhaltsverzeichnis zudem 14 Gutachtenseiten.

d) Die Klageforderung ist somit in Höhe von 28,60 € zuzüglich Zinsen begründet und war im Übrigen abzuweisen.

Bei einer Parallelberechnung nach den vom OLG Dresden (a.a.O.) entwickelten Grundätzen würde sich bei einer pauschalen Kürzung der Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars sogar noch ein geringeres, ortsübliches Honorar von 386,68 € incl. MwSt. ergeben. Hier wird jedoch einheitlich auf die BVSK-Befragung abgestellt, da eine pauschale Kürzung der Nebenkosten hiesiger Auffassung nach die Schätzgrundlage als solche in Frage stellen würde.

2. Die Zinsforderung ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten gern, § 286 Abs.1 BGB besteht allerdings nur in Höhe von 5,00 € (zur Höhe vgl. Palandt/Grüneberg, Rz. 45 zu § 286 BGB). Anzurechnen waren dabei 2 Mahnschreiben zu je 2,50 €, da die den Verzug begründende Mahnung selbst keine ersatzfähige Schadensposition darstellt.

3. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Verfahren gleicher Art wurden in der Berufungsinstanz bereits entscheiden. Das nicht innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist eingegangene Schreiben des Klägers persönlich vom 28.11.2014 bot mangels entscheidungserheblichen neuen Vortrags keine Veranlassung zur erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte.

4.  Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 1, 3, 4 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Halle (Saale) mit kritisch zu betrachtendem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten (AG Halle a.d. Saale Urteil vom 22.12.2014 – 92 C 1314/14 -).

  1. Iven Hanske sagt:

    Auftrag Klage gegen die Vize wegen Willkür und Rechtsbeugung, welcher Anwalt hat Lust?
    Es sollte keiner aus Halle sein, da er es hier zukünftig schwer haben würde, denn der Ehemann ist der Präsident des Landgerichtes. Dieser Systemfehler hat in einem Berufungsverfahren gegen eine Vize-Entscheidung zum gleichen Thema schön Wirkung gezeigt, denn das LG hat entgegen Ihrer sehr guten aktuellen und vorherigen Entscheidungen, diesen Schwachsinn durchgewunken.

    Gehöhrsrüge und Verfassungsbeschwerde zum Thema laufen, Beschwerden werden im März versendet und die Presse wird informiert.

    Die Vize des AG hat das OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, zit. nach Juris; Grunsky, NZV 2000, 4 f. geschaffen und unterschrieben, was führt nun zu ihrem Sinneswandel? Ob der neue Audi bei der HUK so günstig versichert ist oder ein HUK unterstütztes Seminar, Ihre Anwort „Auch schlechter Vertrag ist ein Vertrag“ braucht, wer weiß es?

    Von dieser Frau habe ich gesammelte Werke voller Schrott, so dass eine Schadensersatzanzeige gegen die Vize mich schützen soll.

    Leider gibt es auch schon eine Richterin die diesen Schrott nachmacht und überbietet, obwohl sie vorher sehr gut und ohne Willkür entschieden hat.

    Damit hier kein Flächenbrand entsteht, bitte ich hiermit um Hilfe von Außerhalb.

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