AG Halle (Saale) spricht mit Versäumnisurteil gegen Allianz-Versicherten die restlichen, erfüllunghalber abgetretenen Sachverständigenkosten zu (AG Halle an der Saale Versäumnisurteil vom 14.10.2015 – 104 C 2293/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Versäumnisurteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung. Mit Recht hat der Geschädigte bzw. der Neugläubiger wegen des gekürzten Schadensersatzes nicht mehr die Allianz-Versicherung, sondern den Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen. Die Allianz Versicherung hatte zwar Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, was unseres Erachtens nicht zulässig ist, denn die Versicherung zählt nicht zu den in § 79 ZPO erwähnten Prozessbevollmächtigten. Das gerichtliche Mahnverfahren ist bereits ein Gerichtsverfahren, für das § 79 ZPO auch gilt. Daher hätte bereits mit Beschluss nach § 79 III ZPO die Allianz als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen werden müssen. Im anschließenden Streitverfahren, das sich aufgrund des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid notwendigerweise ergibt, ist der Prozess dann seitens des Beklagten nicht aufgenommn worden. So hat die Allianz Versicherung das Verfahren um die restlichen Schadensersatzbeträge in Form der restlichen Sachverständigenkosten nur verteuert. Jetzt müssen nicht nur der gekürzte Betrag, sondern auch die Gerichts- und Anwaltskosten gezahlt werden. Wahrlich ein unwirtschaftlicher Vorgang. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

104 C 2293/15

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Herrn …

Beklagter

hat das Amtsgericht Halle (Saale) ohne mündliche Verhandlung auf Antrag der klagenden Partei gemäß §§ 331 Abs. 3, 276 Abs. 1 ZPO am 14.10.2015 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2015 sowie 2,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.04. 2015 zu zahlen.

2.    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit dem Einspruch angefochten werden. Er ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Er kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird, enthalten. Soll das Versäumnisurteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Ferner sind innerhalb der Frist von zwei Wochen sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel einschließlich Beweisschriften sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzutragen.
Wird die Frist zur Einspruchsbegründung nicht eingehalten, können Sie allein deswegen den Prozess verlieren. Es empfiehlt sich daher, die Begründung in die Einspruchsschrift mit aufzunehmen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der Frist vorgebracht, so lässt sie das Gericht nur zu, wenn nach seiner Überzeugung ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Verspätete Rügen lässt das Gericht nur zu, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird.

K.
Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Halle (Saale) spricht mit Versäumnisurteil gegen Allianz-Versicherten die restlichen, erfüllunghalber abgetretenen Sachverständigenkosten zu (AG Halle an der Saale Versäumnisurteil vom 14.10.2015 – 104 C 2293/15 -).

  1. Iven Hanske sagt:

    Die Versicherung hat mir den Urteilsbetrag mit der Begründung „wegen Säumnis des Versicherungsnehmers“ bezahlt. Frechheit, der VN hatte keine Chance, da die Vers. nach Rüge wegen 79 ZPO die Klage nicht erwidert hat. Warum sich das AG Halle mit den Zurückweisungsbeschluss so schwer tut ist mir, wegen der klaren ZPO Rechtslage, leider ein Rätsel.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Nicht nur Halle tut sich schwer, um es mal so vorsichtig zu formulieren.
    Schicken Sie doch das Urteil sowie das Schreiben an den Beklagten. Der wird sich freuen !

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