AG Halle (Saale) urteilt zur Haftung bei falsch betätigtem Fahrtrichtungsanzeiger und zu den Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 10.8.2016 – 102 C 3349/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zur Haftungsteilung sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor, bei dem erhebliche juristische Bedenken sich ergeben. Das gilt insbesondere für die Abweisung der Sachverständigenkosten. Bei einem geringen Fahrzeugwert und eindeutigem Totalschaden habe der Geschädigte kein Recht ein „Kurzgutachten“ für 185,76 Euro einzuholen? Jetzt wird es aber richtig lustig. Die notwendigen Erkenntnisse über Wert und Totalschaden hat die Richterin dann aber aus dem Gutachten gewonnen. Was wäre die Alternative gewesen? Der Geschädigte oder sein Anwalt schätzen den Wert des Fahrzeuges selbst und gehen damit in einen Prozess. Dort wird dann ein Gerichtsgutachten für 1.000 Euro oder mehr eingeholt, bei dem der Sachverständige bestimmt zu einem geringeren Entschädigungsbetrag kommt, da Fahrzeugeigentümer in der Regel den Wert ihres Fahrzeuges deutlich überschätzen. Am Ende wäre der Geschädigte dann mit anteiligen Kosten (auch für das Gerichtsgutachten) nach Hause gegangen. Nein, so kann seitens des Gerichts nicht argumentiert werden. Bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden ist grundsätzlich immer ein Gutachten angesagt. Besonders arg mit der Urteilsbegründung wird es dann bei dem Fahrtrichtungsanzeiger. Nach diesem Urteil können die Lämpchen aus den Blinkern ausgebaut werden, denn auf die Richtigkeit der Anzeige kann laut Urteil kein Verkehrsteilnehmer vertrauen. Wofür sind sie denn da, Frau Amtsrichterin? Der Unfallgegner muss wohl Hellseher sein und stets wissen, dass der Verursacher wohl nur zum Spaß falsch blinkt. Lest selbst das „Urteil“ und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 3349/15                                                                         verkündet am:
.                                                                                                  Halle (Saale), 10.08.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

1.  Herrn …

2. Allianz – Versicherungs – AG, vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 27.07.2016 am 10.08.2016 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 133,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2015 zu zahlen.

2.     Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsanwälte Siebold & Treydte 93,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2015 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

3.     Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 und der Kläger 2/3.

5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 590,76 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat als Eigentümer des beschädigten Pkw Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen den Beklagten zu 1. als Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … – beide haftend als Gesamtschuldner – einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 133,35 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Dem liegt die Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges bei dem Verkehrsunfall vom xx.04.2015 in Halle (Saale), Willy-Brandt-Straße/Kreuzung Thomasiusstraße zu Grunde.

Der Unfall, welcher zu einem Totalschaden am klägerischen Fahrzeug geführt hat, wurde durch Verkehrsverstöße sowohl des Klägers selbst sowie des Beklagten zu 1. verursacht, wobei der überwiegende Verursachungsanteil bei dem Kläger liegt. Dieser Verursachungsanteil wird durch das Gericht mit 2/3 bewertet.

Im Einzelnen:

Das Gericht hat sich die Unfallkreuzung persönlich angesehen. Dabei hat sich der Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach sich unmittelbar vor der Kreuzung eine durchgezogene Linie befindet, welche ein Überholen in diesem Bereich verbietet und wonach das Abbiegen nach rechts an dieser Kreuzung verboten ist.

Angesichts der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich ca. 2 Fahrzeuglängen hinter dem noch stehenden Beklagtenfahrzeug befunden habe, als die Ampel auf Grün umgeschaltet habe, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger schon vor der Kreuzung und damit im Bereich der durchgezogenen Linie zum Überholen angesetzt haben muss. Er hat das Bekiagtenfahrzeug daher überholt, indem er verbotswidrig die durchgezogenen Linie überfahren hat. Das Abbiegeverbot nach rechts bedeutet weiter, dass der Kläger bei unklarer Verkehrslage überholt hat, wenn der Beklagte zu 1. tatsächlich Rechts geblinkt haben sollte, wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 behauptet hat. Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug an einer Kreuzung, an welcher das Abbiegen nach rechts verboten ist, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, darf sich der nachfolgende Verkehr nicht darauf verlassen, das Fahrzeug werde nach rechts abbiegen, sondern muss damit rechnen, dass der Fahrtrichtungsanzeiger irrtümlich falsch gesetzt worden ist und das Fahrzeug entweder geradeaus weiterfährt oder nach links abbiegt. In einer solchen Situation liegt eine unklare Verkehrslage vor, welche ein Überholen des vorausfahrenden Fahrzeuges verbietet. Damit hat der Kläger das ihm aus 2 Gründen obliegende Überholverbot missachtet (§ 5 Abs. 3 Z. 1 und § 41 Abs. 1, Zeichen 295 StVO).

Allerdings hat auch das Verhalten des Beklagten zu 1. zum Unfall beigetragen, indem er entgegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat, bevor er sein Fahrzeug nach links gelenkt hat. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht rechtzeitig und hinreichend genügt hat. Er hat dort angegeben, er habe nach hinten geschaut und da kein Fahrzeug gesehen. Dann habe er nach links eingelenkt und währenddessen über die Schulter geschaut. Da sei es aber schon zu spät gewesen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 1. zu spät den ihm obliegenden Schulterblick angewandt hat. Hätte er unmittelbar vor dem Einlenken nach links in den linken Seitenspiegel und über die linke Schulter geschaut, hätte er das Klägerfahrzeug rechtzeitig gesehen und den Unfall so verhindern können.

Die überwiegende Haftung liegt jedoch bei dem Kläger, da dieser zur Überzeugung des Gerichts das Beklagtenfahrzeug mit dem Ziel des schnelleren Vorankommens und ohne Rücksicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug überholt hat, obwohl für ihn erkennbar war, dass das Überholen des Beklagtenfahrzeuges in dieser konkreten Situation nicht ungefährlich war. Hierin lag die Hauptursache für den Unfall.

Am klägerischen Fahrzeug ist unstreitig durch den Unfall ein Totalschaden entstanden. Der Wiederbeschaffungsaufwand (netto) liegt unstreitig bei 375,00 €. Als weitere Schadensposition ist eine Unkostenpauschale i.H.v. 25 € anzuerkennen. Damit ergeben sich erstattungsfähige Ansprüche des Klägers i.H.v. 400,00 €. Hiervon haben die Beklagten dem Kläger 1/3 – mithin 133,35 € – zu erstatten.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten (185,76 €) für das im Sachverständigenbüro … eingeholte Gutachten vom 04.05.2015 besteht nicht. Die Kosten für dieses Gutachten hätte der Kläger angesichts des Alters und des Zustandes seines Fahrzeuges nicht aufwenden dürfen, da für jeden Laien ohne weiteres erkennbar war, dass das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt 19 Jahre alt, hatte einen Tachostand von 107.031 km und einen „mäßigen Karosseriezustand“, wie es im Gutachten heißt. Bereits vor dem Unfall lagen Hagelschäden am Dach und an der Motorhaube, Kratzer am Kotflügel rechts, ein gebrochenes Spiegelgehäuse sowie Durchrostungen und Spachtelauftragungen an der Seitenwand rechts vor. Angesichts dieses Zustandes und des Alters des Fahrzeuges konnte der Kläger unter keinen Umständen davon ausgehen, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen und er ein Gutachten zur Feststellung der Reparaturkosten benötigen würde. Die Sachverständigenkosten gehören damit in diesem Fall nicht zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB und sind damit nicht erstattungsfähig.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch Erstattung der ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung entstandenen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 93,42 €. Dieser Betrag ergibt sich aus einem Gegenstandswert i.H.v. 133,35 €, einer 1,3 Gebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Halle (Saale) urteilt zur Haftung bei falsch betätigtem Fahrtrichtungsanzeiger und zu den Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 10.8.2016 – 102 C 3349/15 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Die Kosten für dieses Gutachten hätte der Kläger angesichts des Alters und des Zustandes seines Fahrzeuges nicht aufwenden dürfen, da für jeden Laien ohne weiteres erkennbar war, dass das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.

    Selbst wenn für den Laien ohne weiteres erkennbar war, daß ein Totalschaden vorliegt. War für den Laien dann auch ohne weiteres erkennbar, wie hoch der Schaden ist (Wiederbeschaffungwert, Restwert)?

  2. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schepers

    Eben!! Wie soll der Geschädigte als technischer Laie erkennen und angeben, wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist, wie hoch der Restwert, wer soll die mindestens drei Restwertgebote einholen, wie lange die Wiederbeschaffungszeit anzunehmen ist. Das Urteil ist eine einzuige Katastrophe. In dem juristischen Examen wäre das ein Ungenügend.

    Daher ist bei einem Totalschaden, egal ob tatsächlicher oder wirtschaftlicher, grundsätzlich ein Sachverständigengutachten, eventuell in Kurzform, einzuholen und von dem Schädiger gemäß § 249 I BGB als unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundenener Vermögensnachteil auszugleichen, weil die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (siehe BGH VI ZR 67/06).

  3. SV Wehpke sagt:

    Man hat ja hier schon so manchen Mist lesen dürfen – aber das hat besondere „Qualität“
    …“Angesichts dieses Zustandes und des Alters des Fahrzeuges konnte der Kläger unter keinen Umständen davon ausgehen, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen und er ein Gutachten zur Feststellung der Reparaturkosten benötigen würde. Die Sachverständigenkosten gehören damit in diesem Fall nicht zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB und sind damit nicht erstattungsfähig.“

    Wehpke Berlin

  4. Kurz & Schmerzlos sagt:

    @ Hallo, Willi Wacker,
    Die Richterin hat in denEntscheidungsgründen ausgeführt:“ Die Sachverständigenkosten gehören damit „in diesem Fall“ nicht zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB und sind damit nicht erstattungsfähig.“

    Wer versteht das?
    Lag ein nicht offenbarungspflichtiger Bagatellschaden vor?
    Wer schätzt den Schaden denn der Höhe nach mit „Wiederbeschaffungswert“ und Restwert sowie Widerbeschaffungsdauer?
    Hätte der Geschädigte – vielleicht ziemlich mittellos – vor Erstattung des Gutachtens sich einen Rat bei dieser Richterin holen sollen oder beim Unfallverursacher und seiner Versicherung?
    Man erkennt, dass dieses offenbar schon vor dem Unfall stark mängtelbehaftete Fahrzeug eine in Relation zum Alter jedoch deutlich unterdurchschnittliche Betriebsleistung hatte. Wer hätte das wertmäßig ggf. berücksichtigen können? Ein Kfz.-Sachverständiger! Und warum hat der Geschädigte sich überhaupt der Dienste eines solchen Sachverständigen bedient? Weil er angesichts des Objektzustandes nicht selbst in der Lage war, die Situation und einen evtl. noch bestehenden Schadenersatzanspruch beurteilen zu können.
    Und möglicherweise war er aber gerade, weil relativ mittellos, auf dieses Fahrzeug zur Erfüllung seiner beruflichen Tätigkeit angewiesen und da geht dies Richterin F. vom AG Halle (Saale ) her und bestraft im wahrsten Sinne des Wortes diesen armen Schlucker auch noch mit Zahlungsverpflichtung der entstandenen Gutachterkosten, obwohl dafür jedwede Gestzesgrundlage fehlt. Wahrscheinlich hat diese Richterin aus wohlweislichen Gründen in den Entscheidungsgründen andere beurteilungsrelevante Randbedingungen vorsätzlich nicht angesprochen. Ein bis in die Haarspitzen mehr als merkwürdiger Vorgang oder vielleicht vorsätzlich so in Szene gesetzt? Der glücklose Rechtsanwalt ist jedenfalls auch zu bedauern angesichts seines „Misserfolgs“ bei Gericht. Aber er kann sich je seiner Knete trotzdem sicher sein. Auch daran erkennt man mal wieder deutlich, dass das System falsch ist und da wundern sich unsere Politiker, dass eine AfD so wuchern kann und auf der Straße Gehör findet. Dass auch die Rechtsprechung daran nicht unschuldig ist, muss einmal mehr angemerkt werden.
    Kurz und Schmerzlos
    Das ist so ein Ding für die Leserschaft der örtlichen Presse.

  5. SV sagt:

    Grauenvoll was mansche Richter und Richterinnen für Urteile im Namen des Volkes von sich geben! Völlig vorbei an jeglicher Realität!! Einfach nur noch erschreckend!!!

  6. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion mit Willi Wacker,
    da steht im Urteil zu lesen:
    „Die Sachverständigenkosten gehören damit in diesem Fall nicht zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB und sind damit nicht erstattungsfähig“.

    Diese Überlegung löst Irritationen aus vor folgenden Überlegungenvor dem Hintergrund aus, dass manche „Leitlinien“ des BGH offenbar unkritisch von Untergerichten übernommen werden.

    „Wenn der Bundesgerichtshof „beide Alternativen des § 249 BGB“ zusammenfaßt (BGH 30, 31) und, ohne zwischen diesen zu unterscheiden, von einem „den Anforderungen des § 249 BGB gerecht werdenden Ersatz“ redet (BGH NJW 1966, 1455), entspricht das dem Gesetz nicht.“
    Lt. Professor Dr. Ernst Wolf hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 1973, 471) zutreffend § 251 Abs. 1 BGB berücksichtigt, denn der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich auch in den Fällen des Geldersatzes nach §§ 249 S. 2, 251, 252 BGB gemäß § 249 S. 1 BGB. Ist daran vielleicht etwas falsch gedacht?

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  7. RA Schepers sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche,

    ich kann Ihren Ausführungen nicht folgen und verstehe ihre Frage nicht.

  8. Hirnbeiss sagt:

    „Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug an einer Kreuzung, an welcher das Abbiegen nach rechts verboten ist, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, darf sich der nachfolgende Verkehr nicht darauf verlassen, das Fahrzeug werde nach rechts abbiegen, sondern muss damit rechnen, dass der Fahrtrichtungsanzeiger irrtümlich falsch gesetzt worden ist und das Fahrzeug entweder geradeaus weiterfährt oder nach links abbiegt.“

    Ja,
    genau genommen haben wir es pausenlos mit unklaren Verkehrssituationen zu tun.
    Wenn weibliche Verkehrsteilnehmer vorausfahren und diese auch einen Blinker setzten, muss der hinterher fahrende Teilnehmer grundsätzlich damit rechnen, dass diese Frau rechts u. links verwechselt und damit den Blinker falsch gesetzt hat. Kommt es zum Unfall ist der Auffahrende schuldig.
    Klarer wird die Verkehrssituation, wenn richtungsgestörte Frauen sofort vor dem Abbiegen die Warnblinkanlage einschalten und dann in die unbestimmte Richtung abbiegen. Da hier eine Richterin so einen Urteilsspruch losgelassen hat, ist es auch nachvollziehbar wie so ein Nonsens zustande kommt. Wenn dann noch das übliche Frauenleiden dazu kommt, wird so ein Urteilsspruch ein Fiasko.

  9. Jörg sagt:

    Eine Richterin. Da haben wir es wieder! Warum immer Richterinnen die einen solchen Schrott verzapfen? Wie soll ich da jemals mein Vorurteil überwinden?

  10. RA Schepers sagt:

    Kreuzung. Rechts abbiegen verboten. Das vorausfahrende Fahrzeug blinkt rechts.
    Klare Verkehrslage?

  11. virus sagt:

    Jörg says:
    10. März 2017 at 13:30

    Eine Richterin. Da haben wir es wieder! Warum immer Richterinnen die einen solchen Schrott verzapfen? Wie soll ich da jemals mein Vorurteil überwinden?

    Du wirst es tun! Und zwar eher als Du denkst!

  12. HR sagt:

    @Jörg
    Deine Beurteilung, dass bezüglich der Erstellung von „Schrotturteilen“ Richterinnen das Rennen machen, kann ich nicht bestätigen. Im Gegenteil! So haben beispielsweise am AG Witten, AG Wanne-Eickel, AG Gelsenkirchen und AG Bochum Richterinnen hervorragend begründete Urteile abgesetzt, wie jedoch auch der eine oder andere Richter. Bei einigen Richtern, die schon lange in Amt und Würden sind, ist allerding das Umdenken ersichtlich schwieriger, wobei hin und wieder Vorurteile auch nicht ausgeschlossen werden können.
    HR

  13. Iven Hanske sagt:

    Ich halte mich aus dieser Diskussion raus, da ich die Richterin bisher zwar als nicht einfach aber dennoch sachlich korrekt in Erinnerung habe. Sie hat sich sogar vor Ort ein Bild gemacht und das kommt selten vor. Das mit den Gutachterkosten ist zwar Schrott, da muss ich meinen Vorrednern Recht geben aber ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass bei guter Verteidigung und Vorabhinweis, diese Richterin so entschieden hätte, da muss es Fehler geben. So muss nun der Geschädigte das Gutachten selber bezahlen obwohl er den Blinker nicht verkehrt gesetzt hat. Gruselig, aber bei 375,00 Euro Wiederbeschaffung, sollten wirklich nur die Eckdaten erfasst werden, da ist eine Schätzung angebracht aber die akzeptiert der Versicherer in der Regel nicht. Wer ist also an solchen Kosten Schuld? Zumal hier der Wiederbeschaffungswert sicher nicht einfach und kostenintensiver als normal zu ermitteln war, denn die vielen Vorschäden sind ja alle zu beachten. Ob überhaupt eine Schätzung bei diesen Vorschäden möglich war? 19 Jahre und gerademal 107000 Km, Schreibfehler?

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