AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosen mit Urteil vom 22.12.2015 – 105 C 3472/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und jetzt stellen wir Euch auch wieder ein Urteil ein, das die HUK-COBURG betrifft. Das Amtsgericht in Halle an der Saale musste einmal mehr über rechtswidrige Kürzungen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten, allerdings abgetreten an den Sachverständigen, entscheiden. Weil der Gläubiger dieses abgetretenen Schadensersatzanspruchs sich mit den unberechtigten Kürzungen der Sachverständigenkosten nicht einverstanden erklären konnte und wollte, musste das angerufene Gericht bemüht werden. Auffällig ist auch wieder, dass die HUK-COBURG wieder alles bestritten hat. Mit seriösem Prozessmanagement hat das dann nichts mehr zu tun. Das praktisch ins Blaue hinein Bestreiten ist genau genommen unsubstantiert und damit unerheblich. Lest aber selbst das umfangreiche Urteil des AG Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

105 C 3472/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertr. d.d.Vorstand, d.vertr.d.d. Sprecher Dr. W. Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 07.12.2015 am 22.12.2015 durch die Richterin am Amtsgericht L.-M. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 116,60 € seit dem 26.04.2010 sowie auf 5,00 € seit dem 10.12.2013 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %Punkten jährlich über dem Basiszinssatz auf 224 € für die Zeit vom 26. April 2010 bis zum 20. März 2013 zu zahlen.

3.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 128,60 € festgesetzt.

von der Darstellung des

Tatbestand

wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.
Das Amtsgericht Halle ist nach § 23 Nr. 1 GVG und § 32 ZPO zuständig.

Die Prozessvertreter der Parteien sind auch ordnungsgemäß ermächtigt. Die Originalvollmachturkunde des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2015 (Blatt 202, Band II der Akte) zur Akte gereicht und damit die Vertretungsbefugnis nachgewiesen. Die Vertretungsbefugnis des Beklagtenvertreters ist gerichtsbekannt und beruht auf einer Generalvollmacht vom 10.06.2008 (Blatt 166, Band II der Akte), die mit Schriftsatz vom 13.04.2015 zur Gerichtsakte gereicht wurde und inhaltlich auch mit der Generalvollmacht vom 10.09.2015 (Blatt 235, Band II der Akte), die mit Schriftsatz vom 01.12.2015 zu den Akten gereicht wurde.

Um weitere Verzögerungen im Verfahren durch Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu vermeiden, wird von einer Vorlage der Originale im Rahmen einer solchen abgesehen.

II.
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet; im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten M. K. , gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 S. 1, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG Anspruch auf Zahlung der noch aus der Rechnung vom 23.03.2010 offenstehenden Forderung in Höhe von 116,60 €.

Die Beklagte hat an den Kläger auf die Gesamtforderung i.H.v. 564,60 € in zwei Teilbeträgen von einmal 224,00 € gemäß Schreiben vom 01.06.2010 (Blatt 68 der Akte) und von weiteren 224,00 € gem. Schreiben vom 18.03.2013 (Blatt 37 der Akte) gezahlt, weshalb eine Differenz i.H.v. 116,60 € offen blieb.

III.
Der Klage liegt der Verkehrsunfall vom 21.03.2010 zu Grunde, bei welchem der Geschädigte M. K. als Halter und Eigentümer des Pkw Toyota Corolla 1,4 XLi mit amtlichen Kennzeichen … und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug von Herrn H. B. mit amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren. Der Unfallhergang ist unstreitig.

Zur Feststellung des Umfangs und der Höhe der am Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Schäden wurde durch das Kfz-Schadenbüro … des Klägers ein Sachverständigengutachten erstellt, für welches die erbrachte Leistung am 23.03.2010 i.H.v. 564,60 berechnet wurde. Die Beauftragung erfolgte durch den Geschädigten.

Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dennoch zahlte die Beklagte auf die Gutachterkosten einen Betrag in Höhe von zunächst lediglich 224,00 € und erhöhte die Zahlung nach außergerichtlich anwaltlicher Aufforderung durch den Kläger auf 448,00 €.

IV.
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Der Geschädigte M. K. hat dem Kläger die Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall betreffend der Gutachterkosten sicherungshalber zur teilweisen Erfüllung des Schadensersatzanspruches wirksam abgetreten, weswegen auf den Inhalt der Abtretung vom 20.11.2013 (Blatt 78, Band I der Akte) verwiesen wird.

Der Geschädigte M. K. war auch zur Abtretung berechtigt. Das bisherige Verhalten der Beklagten zeigt, dass sie die rechtmäßige Eigentümerstellung des Geschädigten anerkannt hat. So hat die Beklagte den Geschädigten als Berechtigten anerkannt, indem sie den Sachschaden am PKW bereits zu 100 % gegenüber dem Geschädigten und auch die Gutachterkosten zu etwa 80 % bereits reguliert hat.

Daraus ergibt sich, dass die Eigentümerstellung des Geschädigten und die Gültigkeit der Abtretung bisher zwischen den Parteien unstreitig waren. Die Begleichung des Sachschadens gegenüber dem Geschädigten und insbesondere die Begleichung von etwa 80 % der Gutachterkosten in Verbindung mit den Schreiben vom 01.06.2010 (Blatt 68, Band I der Akte) und 18.03.2013 (Blatt 37, Band II der Akte) gegenüber dem Kläger stellen insofern ein deklaratori-sches Schuldanerkenntnis dar, zumal in der Regel die Versicherer die Berechtigung des Anspruchstellers vor einer Zahlung prüfen und aus den Schreiben deutlich hervorgeht, dass sowohl die Abtretung an den Kläger als auch die Eigentümerstellung des Geschädigten durch die Beklagte anerkannt wurde.

Sofern die Beklagte nun versucht, im vorliegenden Rechtsstreit vor Gericht die Eigentümer-und Besitzerstellung des Geschädigten M. K. zu bestreiten, stellt dies ein gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßendes, widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Beklagte nicht beweist, dass die Eigentümerstellung nicht gegeben ist. Sofern sie also anführt, dass M. K. nicht Eigentümer ist, weil eine Finanzierung noch läuft, dann muss sie dies beweisen.

Die Beklagte hat den Besitz und das Eigentum des Geschädigten lediglich bestritten. Einen Beweis dazu hat sie nicht geführt. Die Ausführungen der Beklagten über das Verhalten des Klägers in anderen Rechtsstreiten können nur dazu dienen, beim Gericht Zweifel an den Ausführungen des Klägers zur Eigentümerstellung im konkreten Rechtsstreit hervorzurufen. Ein Beweis für das Nichtbestehen des Eigentums am Kfz durch den Geschädigten kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hat der Sohn des Geschädigten, M.l K. , in der schriftlichen Aussage (Blatt 212 f. Band II der Akte) die Eigentümerstellung seines Vaters bestätigt.

Die Abtretungserklärung vom 22.03.2010 (Blatt 9, Band I der Akte) entspricht dem gleichen Abtretungstext, welcher dem Urteil des LG Halle vom 06.11.2013 (Az.: 2 S 98713) zu Grunde lag und als nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 398 BGB angesehen wurde. Dem ist vorliegend zu folgen, da für einen objektiven Dritten nicht ersichtlich ist, aus welcher Forderung die Summe in Höhe der Gutachterkosten abgetreten worden. Dass sich dies auf die Forderung der Gutachterkosten bezieht, ist für den Kläger und den Geschädigten vielleicht aufgrund der mündlichen Vereinbarungen untereinander bekannt. Ein Dritter verfügt über dieses Wissen nicht.

Dem Bestreiten der Aktivlegitimation steht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte bereits Teilzahlungen an den Gläubiger geleistet. Das Urteil des LG Halle, welches der Rüge auf Unbestimmtheit der vorliegenden Abtretungserklärung zugrunde liegt, wurde erst am 06.11.2013 verkündet und damit deutlich nach der letzten Teilzahlung der Beklagten an den Kläger vom 20.03.2013. Das Urteil und die rechtliche Bewertung des auch hier verwendeten Abtretungstextes sind somit nicht von einem deklaratorischen Anerkenntnis umfasst gewesen.

Allerdings wird die mangelnde Aktivlegitimation durch die erneute Abtretung des Anspruchs des Geschädigten an den Kläger vom 20.11.2013 (Blatt 78, Band I der Akte) geheilt.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Verjährung bezüglich der neu abgetretenen Ansprüche liegt jedoch nicht vor. Nach Vortrag der Beklagten wäre Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2013 eingetreten. Zwar ist nachweislich der Schriftsatz mit der neuen Abtretungsurkunde durch Fax erst am 03.01.2014 bei Gericht eingegangen, dennoch ist der abgetretene Anspruch nicht verjährt, weil für die Dauer der Verhandlungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung die Verjährung gehemmt wurde.

Vorliegend betrifft das zumindest den Zeitraum zwischen der ersten Teilzahlung vom 01.06.2010 bis zur Zahlung des zweiten Teilbetrages vom 18.03.2013, sodass ab dem 19.03.2013 die reguläre Verjährungsfist zu laufen begonnen hat.

Der Anspruch wäre demzufolge erst ab dem 18.03.2016 verjährt, was nicht eingetreten ist, weil die korrigierte Abtretungserklärung bereits am 03.01.2014 bei Gericht eingegangen ist.

Sofern die Beklagte rügt, dass der Unterzeichnende der Abtretungserklärung für den Geschädigten nicht der Geschädigte selbst ist, weil die Unterschriften zwischen den beiden Abtretungserklärungen vom 22.03.2010 und 20.11.2013 nicht die gleiche Unterschrift aufweisen würden, ist dem nicht zu folgen. Der Sohn des Geschädigten, M. K. , hat am 01.09.2015 im Rahmen seiner schriftlichen Aussage bestätigt, dass beide Abtretungserklärungen von seinem Vater unterschrieben wurden.

Diese Abtretung ist auch ausreichend bestimmt.

Die Abtretung an den Kläger ist wirksam, so dass die Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist.

V.
Zu Recht durfte der Geschädigte M. K. auch das Kfz-Sachverständigenbüro … als Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen, weshalb von der Beklagten im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die als Herstellungsaufwand anfallenden objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen sind.

Für die Begutachtung des Unfallfahrzeuges sind ausweislich der Rechnung vom 23.03.2010 Kosten in Höhe von 564,60 € brutto entstanden, wovon durch die Beklagte bisher insgesamt nur ein Teilbetrag in Höhe von 448,00 € beglichen wurde.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger auch zur Erfüllung der noch offenen 116,60 € verpflichtet.

Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnendes Honorar ist erstattungsfähig, wovon im vorliegenden Fall das Gericht ausgeht.

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur erhoben werden, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident dem Geschädigten ins Auge springen muss, was vorliegend nicht der Fall ist.

Eine weitergehende Haftung der Beklagten würde vorliegend allein dann zu verneinen sein, wenn dem Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen anzulasten wäre oder diese dessen Rechnung aufgrund einer offensichtlichen Überhöhung hätte ohne Weiteres zurückweisen müssen (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des §§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch von dem Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (a. a. 0.).

VI.

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss gerade nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über dem üblichen Preis liegt. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Vorliegend gehören die restlichen Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Kläger hat unstreitig über die Werklohnleistung ortsüblich und angemessen abgerechnet. Streit besteht über die Vergütung der in der Rechnung ausgewiesenen Nebenkosten.

VII.
Die vom Kläger angesetzten Nebenkosten sind ebenfalls durch die Beklagte zu erstatten. Auch die gesonderte Ausweisung von zum Teil auch pauschalierten Nebenkosten Positionen in der Rechnung des Klägers, hätte der Geschädigte hier nicht als offensichtlich unüblich oder überhöht erkennen können und zurückweisen müssen.

Eine Rechnungsüberprüfung findet durch das Gericht nicht statt. Hier muss auf die Erkennbarkeit durch den Kunden des Gutachters abgestellt werden. In der Regel sind also ohne gesonderten Vortrag über besondere Wissens- und Erkenntnismöglichkeiten das Wissen und die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Laien zugrunde zu legen. Für diesen müssten die Kosten gar als willkürlich festgesetzt erscheinen (vergleiche Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, juris, Rn. 51).

Sofern also die gesamten Nebenkosten allein deswegen als erheblich überhöht ansieht, weil sie mehr 50 % des Grundhonorars ausmachen, wie die Beklagte es vorträgt, so muss man darauf abstellen, dass dies für den Geschädigten geradezu ins Auge hätte springen müssen und er daraufhin verpflichtet gewesen wäre, die Nebenkostenpositionen zurückzuweisen.

Die Nebenkosten werden in einer Gutachten-Rechnung in der Regel als Einzelpositionen zu Fahrtkosten, Schreibkosten, Portokosten und andere ausgewiesen. Ob diese Kosten zusammengenommen mehr als 50 % des Grundhonorars ausmachen, ist allerdings für den Geschädigten erst nach einer eigenen Berechnung nachzuvollziehen und springt ihm somit nicht sofort ins Auge.

Die deutliche Überhöhung müsste daher schon aus den ausgewiesenen Einzelbeträgen offensichtlich erkennbar sein, damit daraus eine Pflicht zur Zurückweisung der Nebenkosten für den Geschädigten entsteht.

Auch diese offensichtliche Erkennbarkeit ist vorliegend nicht gegeben. Alle vom Kläger ausgewiesenen Nebenkosten bewegen sich innerhalb des in der BVSK-Befragung ermittelten Durchschnittsbereiches für Nebenkosten oder überschreiten diesen nur unerheblich.

Selbst davon ausgehend, dass sich ein besonders verständiger Kunde zur Überprüfung der Rechnung möglicherweise die BVSK-Befragung zu Rate ziehen würde, wäre vorliegend auch dann nicht davon auszugehen gewesen, dass er die vom Kläger angesetzten Nebenkosten als deutlich überhöht erkannt hätte. Jedoch ist der Kunde zu einer solchen Überprüfung nicht verpflichtet, so dass ein durchschnittlicher Kunde die Nebenkosten als angemessen hingenommen hätte. Auch kann einem Kunden nicht zugemutet werden, dass er überprüft, welche Nebenkosten für den Gutachter tatsächlich angefallen sind.

Für den Geschädigten war daher nicht erkennbar, dass die vom Kläger angesetzten Nebenkosten überhöht waren.

Sofern die Nebenkosten nach Ansicht der Beklagten weiterhin als überhöht angesehen werden, so ist sie insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und gegen das Sachverständigenbüro hätte geltend machen können (vergl.: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, juris, Rn. 54).

VIII.
Dem Geschädigten M. K. trifft vorliegend auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich des vorliegend beauftragten klägerischen Sachverständigen.

Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst mehrere Kostenvoranschläge einzuholen und auf dieser Grundlage eine Art Marktforschung zu betreiben (vergleiche Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, juris, Rn. 50).

Der damit einhergehende Aufwand sowie die zeitlichen Verzögerungen in der Schadensregulierung hätten hierbei in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Zweck der Schadensfeststellung gestanden.

IX.
Der Kläger hat auch einen Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 280, 286 BGB seit dem 26.04.2010. Die Beklagte befindet sich mit Ablauf der ersten Mahnfrist am 25.04.2010 seit dem 26.04.2010 in Verzug. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 %Punkten jährlich über dem Basiszinssatz auf 224 € für die Zeit vom 26. April 2010 bis zum 20. März 2013 ergibt sich nach §§ 280, 286 BGB aus dem Verzug bis zur 2. erfolgten Teilzahlung mit Eingang beim Kläger am 20.03.2013. Weiterhin ergibt sich aus §§ 286, 289 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 5,00 € seit Rechtshängigkeit.

X.
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 280, 286 BGB.

Für die nach Eintritt des Verzuges vom Kläger versandten weiteren 2 Mahnungen sind 5,00 €, also 2,50 € für je eine formularmäßige Mahnung, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als angemessen anzusehen.

Der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Die Beklagte hat mehrfach auch nach Mahnungen oder dem Tätigwerden eines Rechtsanwaltes noch Teilzahlungen geleistet, so auch hier mit der 2. Teilzahlung in Höhe von 224,00 €, die am 20.03.2013 beim Kläger eingegangen ist. Insofern kann durch den Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte grundsätzlich jedwede Zahlung über einen bestimmten Betrag hinaus endgültig verweigert. Daher ist die Beklagte zunächst in Verzug zu setzen und außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen.

XI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 3 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Gründe gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Fragen der Erforderlichkeit von Gutachterkosten wurden mit dem Urteil des BGH vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) höchstrichterlich entschieden. Zur Darlegungslast angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hat das Landgericht Halle mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. 2 S 82/14) entschieden. Auch erfolgte keine abweichende Rechtsprechung zum LG Halle (Saale) bezüglich der Frage der Bestimmtheit der 1. Abtretungserklärung vom 22.03.2010 noch zur Rechtsprechung des BGH bezüglich der Kenntnis von Anspruch begründenden Tatsachen. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtes eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

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2 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosen mit Urteil vom 22.12.2015 – 105 C 3472/13 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Auch gute Leistung wie diese sollte Anerkennung finden, oder sind hier nur Kritiker unterwegs? Ich bin für lobende Worte auch wenn ich streiten musste, also Danke für die Beachtung von Recht und Gesetz. Schön wenn keine Fehler, trotz Versicherungsdruck, gemacht wurden, oder?

  2. Iven Hanske sagt:

    Leider gibt es am AG Halle immer noch eine Vizepräsidentin mit Dunstkreis die noch nicht den Unterschied vom zu unterlassenen „normativen“ und durchzuführenden „subjektbezogenen“ Schätzen begriffen hat (vgl. BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005), so dass selbst Herr Thomas Fischer (Vorsitzender Richter des BGH) IM RECHT (Ausgabe 01.03.2016) äußerte:
    „Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und nach seiner freien Überzeugung stellt der Richter das Ergebnis der Hauptverhandlung und also die Grundlage des Urteils fest. Das heißt vor allem: Es gibt keine Beweisregeln. Das Gericht ist ‚frei‘ in seiner Beurteilung des Beweiswerts. Darin liegt ein außerordentlich hohes Fehlerpotenzial. Aber auch ein noch höheres Rationalitätspotenzial. Denn ‚Freiheit‘ der Beweiswürdigung bedeutet nicht Beliebigkeit. Richter sind gehalten, ihre subjektive ‚Überzeugung‘ zu bilden auf der Grundlage möglichst breiten Wissens über die Welt (das man nicht erzwingen kann und das auch nicht Juristen-spezifisch ist) und auf der Basis von Argumenten, die sich kommunikativ vermitteln lassen: ‚Überzeugung‘ ist gar nichts, wenn sie nichts vorzuweisen hat als sich selbst.
    Es geht, im Grundsatz, nicht um ‚Meinungen‘, sondern um die Abwägung von (Hilfs-)Tatsachen nach Kriterien, die einem öffentlichen Diskurs zugänglich sind und sich vor der Öffentlichkeit (dem Volk) be¬haupten müssen. Ein Gericht, das sein Urteil auf irrationale Behauptungen oder unbewiesene Vermutungen stützt, macht sich lächerlich und muss sich dies auch sagen lassen. Extrem wichtig und Grundlage für alles: Es gibt keinen festen Kanon von Regeln oder Prioritäten in einem Beweisrecht der ‚freien Überzeugung‘. Das bedeutet aber nicht, dass es eine Herrschaft von Willkür oder Zufall geben darf. Um die Ge¬fahr von Willkür oder Fehlern bei der Tatsachenfeststellung zu verringern, hat das Gesetz diverse Sicherungen eingebaut. Die wichtigste ist die Subjektstellung aller Verfahrensbeteiligten und das sich hieraus er¬gebende Recht des Beschuldigten bei der Tatsachenfeststellung mitzuwirken, indem er Behauptungen Dritter entgegen tritt, eigene Tatsachenbehauptungen einbringt und ‚unter Beweis stellt‘.“

    Wenn das Gericht nach § 287 ZPO schätzt so ist die Fachkunde zu hier zentralen Streitfragen und die tauglichen Schätzgrundlage nachzuweisen sowie den Rechnungssteller zu seiner hier strittigen Rechnung zum Einzelfall zu hören (vgl. BGH X ZR 54/93 – 30.05.1995 „Die vom Tatrichter zugrunde gelegten Schätzungstatsachen müssen erkennen lassen, dass er sich nicht etwa eine Sachkunde anmaßt, die ihm nicht zukommt. § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab, rechtfertigt aber nicht, in der für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Kenntnisse zu verzichten.“).

    So auch der BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014: „Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen…. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 – XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 – II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indesnicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).“
    Beweis:
    • BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

    Das Gericht ist dem Verfassungsgericht verpflichtet und hat (wenn überhaupt) nur zum Vorteil des Geschädigten -hier abgetreten den Kläger- (vgl. 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 und BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002), auf tragfähigen Grundlagen (vgl. BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014), nicht nach BVSK (vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014), nicht nach JVEG (vgl. BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 und BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006) und bei Preisvereinbarung (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 und BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006) zu schätzen. Das Gericht darf nicht zum Vorteil (Rechnungskürzung) des Schädigers schätzen, hierfür gilt das Vorteilsausgleichverfahren, sei denn die Sittenwidrigkeit (Evidenz) ist für den Geschädigten aus ex-anter Sicht erkennbar, was der Schädiger zu beweisen hat. So auch das Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009: „§ 287 ZPO soll die normalen Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle der Entstehung und Höhe eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) und im Falle sonstiger vermögensrechtlicher Streitigkeiten nur bezüglich der Höhe (§ 287 Abs. 2 ZPO) abschwächen und so verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an prozessualen Anforderungen scheitern (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2006, Bd. 2 Teilbd. 2, § 287 Rn. 2; Prütting, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 1, § 287 Rn. 1; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, Bd. 4, § 287 Rn. 1). Die Norm soll in erster Linie den Geschädigten entlasten, das Gericht hingegen nur bedingt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 -, NJW-RR 2002, S. 1072 ; Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6). Für eine Schätzung ist deshalb dann kein Raum, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 287 Rn. 2; ähnlich Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 9: „Das Gericht darf sich nicht mit grober Schätzung begnügen, wo eine genauere Schätzung möglich ist“.).“
    Beweis:
    • Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier). – nur subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –
    • BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – wenn Schätzung dann auf tragbarer Grundlage mit Stellungnahme des Rechnungslegers-
    • BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – Schätzen nicht nach BVSK als normativ-
    • Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/oder klick hier) -keine Schätzung bei Preisvereinbarung-
    • BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
    • BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis
    • BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
    • BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). -schätzen beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger-
    • Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – Fehlerhafter Schätzung zum Vorteil des Schädigers ist zu unterlassen, schätzen nur zum Vorteil des Geschädigten-

    Das Gericht würde sich – zu Recht– auf den Standpunkt stellen, dass die Beklagtenseite in dem Fall, dass sie bereits vorgerichtlich den überwiegenden Teil des Schadens erstattet hat, hinsichtlich des Restbetrages mehr als nur Bestreiten muss.

    Jetzt liegt nämlich die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast auf Seiten der Beklagten, um vorzutragen, weshalb jetzt noch hinsichtlich des Restes dieser nicht mehr erforderlich im Sinne des § 249 II BGB sei, nachdem bereits der größere Teil für erforderlich gehalten und erstattet wurde.

    Was allerdings kritisch zu sehen ist, wenn das Gericht bei den Sachverständigenkosten eine Preiskontrolle durchführt. Dies ist ein unzulässiger, rechtswidriger und willkürlicher Eingriff in den Markt und widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.; BGH ZfS 2007, 507 ff). Denn wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars.
    Die Kürzung einzelner Posten der Sachverständigenrechnung im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geht allerdings gar nicht. Mit Hilfe des § 287 ZPO kann der besonders freigestellte Tatrichter nur die Höhe des Schadens schätzen, nicht einzelne Positionen. Dieser gravierende Fehler darf bei einem deutschen Gericht nicht erfolgen.

    Ebenso ist die Angemessenheitsprüfung im Schadensersatzprozess völlig verfehlt. Im Schadensersatzprozess gilt es die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, und nicht die Angemessenheit im Sinne der werkvertraglichen Normen, §§ 631, 632 BGB zu prüfen. Da sich der Kläger und der Geschädigte auf einen bestimmten Werklohn geeinigt haben, ist es nicht Sache des Gerichtes, dem Sachverständigen vorzuschreiben, wie er seine Preise kalkuliert.

    Die vom Gericht zu prüfende Grenze würde erst bei dem Überschreiten der Sittenwidrigkeit liegen. Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und somit nach § 138 BGB nichtig wäre oder das die vom Kartellamt überwachte Honorarbefragung des VKS-BVK mit vereidigten Sachverständigen nicht zu verwerten ist, sind nicht ersichtlich und wurde bisher auch nicht vorgetragen. Die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten sind in gleicherweise zwischen dem Gutachter und dem Geschädigten vereinbart worden, so dass es auf einen Mittelwert oder einen Prozentsatz nicht ankommt.

    So wurde auch die LG Saarbrücken Entscheidung vom BGH mit Urteil VI ZR 357/13 aufgehoben und die Revision das OLG Saarbrücken mit Urteil 4 U 61/13 am 08.05.2014 hat im Sinne des Klägers entschieden.

    Auch das oft zitierte OLG Dresden mit seiner Nebenkostendeckelung ist obsolet, mit der zeitlich folgenden Rechtsprechung des BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 und des OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015: „Wie das Urteil des BGH vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) zeigt, rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Deshalb ist etwa auch der Entscheidung des OLG Dresden (Schaden- Praxis 2014, 201; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S
    160/14) eine Absage zu erteilen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um „Nebenkosten“ handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100,00 € zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37). Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500,00 und 750,00 €) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto- und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13). Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt er selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“ (BGH NJW 2014, 1947). Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1947; AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 253). Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Zu Recht hat das AG Oldenburg darauf hingewiesen, dass der Gutachter nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden (vgl. AG Oldenburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 125)“.

    Beweis:
    • Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier).
    • Preistabelle und Honorarbefragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
    • BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
    • Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
    • BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
    • BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
    • OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
    • OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/ oder klick hier).
    • OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

    Grundsätzlich darf im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ergänzend an¬gemerkt werden, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04. April 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2006 zum Aktenzeichen X ZR 122/05 ausdrücklich festgestellt hat, dass nicht „von Amts wegen“ ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist.
    Dieser Bewertungsansatz verhält sich auch schlüssig zum BGH-Beschluss vom 24. Juli 2003 zum Aktenzeichen IX ZR 131/00, der ausreichend deutlich formuliert hat, wenn es darin heißt: „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 GG) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht ver¬letzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH- Urteil vom 03. April 2003, a. a. 0.).
    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläst und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelt überschritten wird.“
    Andere gerichtliche Entscheidung wollen die Wuchergrenze oder die Sittenwidrigkeit zur Beurteilung heranziehen.

    Entscheidungserheblich ist auch im vorliegenden Fall somit, dass der Kläger unter Be-rücksichtigung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und seines Honorartableaus mit dem Geschädigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die auch unter Berück¬sichtigung der soeben zitierten Grundsätze aus dem BGH-Beschluss nicht zu beanstan¬den ist ungeachtet der Tatsache, dass im Nebenkostenbereich möglicherweise Einzelpo¬sitionen höher liegen, als aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlich, ohne dass dafür die VKS/BVK-Befragung vergleichend strapaziert werden muss.
    Vor diesem Hintergrund ist bei Rechnungskürzung in jedem Falle die Zulassung der Berufung veranlasst und insoweit bitten wir unserem Begehren ggf. stattzugeben.

    Antrag:
    • Um dem rechtlichen Gehör des Klägers zu genügen wird hiermit vorab richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO beantragt um im Vorfeld zu klären ob das Gericht dennoch Schätzungen nach § 287 ZPO beabsichtigt und um entsprechende Überraschungsentscheidungen zu vermeiden. Resultierend würde der Gutachter seine Abrechnung erklären müssen.
    • Sollte entgegen genannter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Schätzung nach §287 ZPO erfolgen und Rechnungspositionen gekürzt werden, so wird zur Sicherung des Rechtsfriedens hiermit die Zulassung der Berufung beantragt.

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