AG Halle (Saale) verurteilt mit kurzem und knappem Urteil die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.3.2012 -94 C 3783/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise quer durch Deutschland zu den Gerichten mit Sachverständigenkostenurteilen geht weiter, und zwar jetzt nach Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten nebst Rechtsdienstleistungsgesetz aus Halle/Saale bekannt. Der Kfz-Sachverständige musste, wollte er nicht auf sein berechtigtes Honorar verzichten, wieder einmal das Gericht bemühen, nur weil die HUK-Coburg nicht gesetzeskonform die Schadensregulierung der Sachverständigenkosten vornehmen konnte und wollte. Folglich mußte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Coburger Versicherung klagen.  Mit vollem Erfolg, wie das nachstehend aufgeführte Urteil der Amtsrichterin der 94. Zivilabteilung des AG Halle / Saale beweist. Kurz und knapp konnte die Amtsichterin der Klage aus abgetretenem Recht  stattgeben. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
94 C 3783/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägerin

gegen

Firma HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand Stefan Gronbach u. Klaus-Jürgen Heitmann, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 29.03.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,01 € nebst Zinsen auf 135,01 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 sowie Zinsen auf 12,00 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zuzahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 147,01 € aus § 398 BGB in Verbindung mit den §§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG.

Der Abtretungsvertrag vom 01.09.2011 (Bl. 25 d.A.) ist hinreichend bestimmt im Sinne des Urteils des BGH vom 07. Juni 2011, Az.: VI ZR 260/10.

Die Abtretung bzw. die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt, da der Kläger nicht in einer fremden, sondern in einer eigenen Angelegenheit tätig wird. Dem Kläger geht es nicht darum der Geschädigten die Regulierung ihrer Unfallschäden abzunehmen, sondern seinen eigenen Werklohnanspruch zu realisieren.

Auch der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch nicht zu beanstanden. Maßstab hierfür ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 II 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen, da vorliegend kein offensichtlich überhöhter Preis gefordert wird. Der Geschädigte ist nicht gehalten zur Ermittlung eines angemessenen Preises Marktforschung zu betreiben. Soweit keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten, und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat, auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten nicht berufen. Derlei Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

Die Nebenforderung ergibt sich aus Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 11, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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