AG Hamburg-Barmbek verurteilt VHV-Versicherung zu Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 16.10.2014 – 814 C 139/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Düsseldorf am Rhein geht es zurück nach Hamburg an die Elbe. Nachstehend geben wir Euch hier wieder ein prima Urteil aus Hamburg-Barmbek zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. In diesem Fall war es die VHV Versicherung, die meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Es stellt sich insoweit die Frage, ob der GDV seinen Mitgliedern gar nicht das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das im übrigen aber in allen Fachzeitschriten veröffentlicht ist, bekannt gegeben hat. Veröffentlicht worden ist das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – unter anderem in BeckRS 2014, 04270; DAR 2014, 194; DS 2014, 90; MDR 2014, 401; NJW 2014, 1947; NJW-Spezial 2014, 169; NZV 2014, 255; r+s 2014, 203; VersR 2014, 474  u.s.w. Zu Recht hat die erkennende junge Richterin der 814. Zivilabteilung des AG Hamburg-Barmbek auf dieses Grundsatzurteil hingewiesen.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Az.:814C 139/14

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Thomas Voigt, Dr. Per-Johan Horgby, Jürgen A. Junker, Dietrich Werner, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Abteilung 814 – durch die Richterin E. am 16.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 19.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Zinsforderung abgewiesen.

2.         Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.07.2014 zu zahlen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1,249 Abs. 2, 398 BGB, 115 VVG.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs unstreitig dem Grunde nach für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.04.2014 auf der Hartzlohe/Fuhlsbütteler Straße in Hamburg zu 100 %.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da der Geschädigte, Herr R. , seinen Ersatzanspruch für die durch die Gutachtenerstellung des Klägers angefallenen Sachverständigenkosten am 10.04.2014 an den Kläger abgetreten hat (Anlage K1).

Der Kläger kann auch Ersatz des gesamten von ihm berechneten Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt 704,12 € verlangen. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten Summe in Höhe von 613,50 € verbleibt noch ein Anspruch des Klägers auf den mit dieser Klage zugesprochenen Restbetrag in Höhe von 90,62 €.

Denn die von dem Kläger berechneten Sachverständigenkosten waren in voller Höhe erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger den Geldbetrag zu zahlen, der zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich ist.

Maßnahmen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Sache sind erforderlich, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119). Die Aufwendungen des Geschädigten müssen sich im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW, 2000, 80). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.2. 2014 – VI ZR 225/13 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) ). Bei der Frage, ob der Geschädigte einen vernünftigen Aufwand zu Schadensbehebung betrieben hat, ist auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte einen für ihn ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben (BGH a.a.O.). Nur, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.). Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungspflicht zur Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten durch Vorlage einer Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen.

Zwischen dem Geschädigten und dem Kläger wurde die Preisliste in Anlage K2 als Grundlage der Honrorarberechnung vereinbart. Die Abrechnung des Klägers erfolgte auch anhand der vereinbarten Preisliste. Die Beklagte hat keine konkreten Umstände dazu vorgetragen, warum diese Preisliste dem Geschädigten hätte überhöht erscheinen sollen. Soweit die Beklagte sich gegen einzelne Positionen der Nebenkosten (Schreibkosten, Telekommunikationskosten etc.) wendet, ist nicht dargetan, dass dem Geschädigten dadurch die Gesamtkosten überhöht erscheinen mussten. Häufig handelt es sich um eine Mischkalkulation von geringerem Grundhonorar und höheren Nebenkosten.

Soweit die Beklagte sich auf ein vorgelegtes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek stützt, ist nicht dargetan, dass sich die zugrunde liegenden Sachverhalte entsprechen würden. Im Übrigen ist hinsichtlich der Schreibkosten zu berücksichtigen, dass auch bei computergestützten Schreibleistungen ganz erhebliche Kosten für Hard-, Software und wiederkehrende Aktualisierungen in eine Kostenkalkulation einfließen dürften.

Die Beklagte hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hätte, indem er Maßnahmen unterlassen hätte, die ein verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht im Wege der dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB eine überhöhte Abrechnung unter dem Aspekt entgegenhalten, dass sie als Haftpflichtversicherung des Schädigers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Kläger einbezogen ist. Denn die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten reichen nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, juris Rn. 8). Danach musste der Kläger vorliegend nicht auf die Gefahr einer Nichterstattung überhöhter Gutachterkosten hinweisen. Denn diese Gefahr besteht nur, wenn die Kosten nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB sind, das heißt, wenn sie für den Geschädigten erkennbar unangemessen überhöht gewesen wären. Solche Umstände sind jedoch – wie oben ausgeführt – nicht dargetan.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Der Kläger kann Zinsen ab dem 27.05.2014 verlangen, da die Beklagte sich seit diesem Tag in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB befand. Die Beklagte zahlte am 26.05.2014 den Betrag von 613,50 € und verweigerte weitere Zahlung mit der Begründung, das Honorar übersteige den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung. Angesichts dessen, dass es sich bei den Sachverständigengebühren in den hier beteiligten Kreisen um einen häufigen Streitpunkt zwischen Versicherungen und Sachverständigen handelt, war das Schreiben der Beklagten als klare Positionierung im Sinne der ernsthaften und endgültigen Verweigerung einer weiterer Zahlung zu verstehen. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung war die Klage teilweise abzuweisen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können als Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemacht werden, da nicht ersichtlich ist, dass das Tätigwerden eines Rechtsanwalts vorgerichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Von der Zulassung der Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO abgesehen. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall Stellung genommen. Die Grundsätze der Einbeziehung der Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigem sind ebenfalls durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Hamburg-Barmbek verurteilt VHV-Versicherung zu Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 16.10.2014 – 814 C 139/14 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Die Beklagte hat keine konkreten Umstände dazu vorgetragen, warum diese Preisliste dem Geschädigten hätte überhöht erscheinen sollen […]

    Die Beklagte hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass […]

    Solche Umstände sind jedoch – wie oben ausgeführt – nicht dargetan…

    Konkret ist das Zauberwort! So werden Textbausteine der Versicherung pulverisiert 🙂

  2. Willi Wacker sagt:

    @ RA. Schepers

    Das konkrete Bestreiten ist doch das, auf das der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hingewiesen hat. Das Bestreiten ins Blaue hinein genügt einem substantiierten Vortrag der Versicherer nicht. Das gilt umsomehr bei den Sachverständigenkosten. Der BGH hat klar herausgestellt, dass für die von der Versicherung (im konkreten BGH-Fall: von der HUK-COBURG) behauptete Überhöhung diese darlegungs- und beweisbelastet ist. Um substantiiert bestreiten zu können, müssen eben k o n k r e t e Umstände vorgetragen bzw. bewiesen werden. Und das ist in der Regel den Versicherungen nicht möglich. Es muss nämlich konkret darauf abgezielt werden, dass genau dieses Unallopfer in dieser konkreten Situation diese vereinbarten Kosten für überhöht halten musste. Das wird keiner Versicherung gelingen. Denn die Versicherung macht die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB geltend, und dafür ist sie darlegungs- und beweisbelastet. Irgendwelche Tabellen eines Berufsverbandes BVSK muss das Unfallopfer nicht kennen (BGH DS 2014, 90 f.). Auch der Hinweis auf die von der HUK-COBURG selbst gestrickte Honorartabelle „Honarartableau“ ist kein konkreter Umstand, der zu Lasten des Unfallopfers gehen müsste. Selbst als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO eignet sich das „Honorartableau der HUK-COBURG“, aber auch andere von Versicherungn erstellte Honorar -Tabellen, wie die Provinzial-Tabelle, nicht.

    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

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